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Beschluss

3 B 162/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0810.3B162.21MD.00
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Leitsätze
Einer Ausbildungsduldung steht nach Widerruf der Duldung und konkret begonnenen Abschiebungsmaßnahmen § 60 c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Ausbildungsduldung steht nach Widerruf der Duldung und konkret begonnenen Abschiebungsmaßnahmen § 60 c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegen.(Rn.29) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch den Antragsgegner. Der am 14.10.2000 in Tschetschenien/Russische Föderation geborene Antragsteller reiste im Juli 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Seine Asylanträge wurden unanfechtbar abgelehnt (vgl. zuletzt VG Magdeburg, Urt. v. 25.6.2018 - 3 A 353/17 MD -, rechtskräftig seit dem 31.7.2019). 2018 erreichte der Antragsteller den erweiterten Realschulabschluss. 2018 und 2019 ist der Antragsteller wegen Ladendiebstahls polizeilich in Erscheinung getreten (Bl. 98, 110, 118, 120, 123). Wegen Passlosigkeit wurde dem Antragsteller, der mehrfach im Rahmen eines gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG vom Antragsgegner zur Beibringung seines Reisepasses aufgefordert wurde, eine Duldung erteilt. Die zuletzt am 18.5.2021 erteilte und bis 30.9.2021 gültige Duldung mit dem Vermerk „Duldung erlischt mit dem Beginn der Abschiebungsmaßnahme“ (Bl. 196 der Beiakte) wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2021 mit Sofortvollzugsanordnung (Gegenstand des Verfahrens 3 B 183/21 MD) widerrufen, nachdem der Antragsteller am 18.5.2021 seinen bereits am 27.7.2020 ausgestellten Reisepass vorgelegt hatte (Bl. 202 der Beiakte). Mit Bescheid vom 21.7.2021 hat der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG mangels Duldung des Antragstellers abgelehnt (Gegenstand des Verfahrens 3 B 182/21 MD). Am 1.7.2021 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor: Er habe am 29.6.2021 mit Fa. Netto Marken Discount Stiftung & Co. KG in C-Stadt einen Vertrag zur Ausbildung als Verkäufer – beginnend ab 1.8.2021 in der Ausbildungsstätte A-Stadt – geschlossen (Bl. 24 ff. der Akte). Der Vertrag liege der IHK vor. Er habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Ausbildungsduldung und erfülle damit die Voraussetzungen für ein Bleiberecht. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 a AufenthG nicht in die Russische Föderation zu überstellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen, und tritt dem Vorbringen des Antragstellers aus Rechtsgründen entgegen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 3 A 353/17 MD, 3 B 182/21 MD, 3 B 183/21 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -; NVwZ 2004, 95). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Zielt der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch daher erhöhte Anforderungen zu stellen. Dem Antrag kann nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte, und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, hinreichend glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner betreibt die Abschiebung des Antragstellers in seine russische Heimat. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Die Abschiebungsandrohungen aus den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind jeweils vollziehbar. Auf Grund dessen sind die Aufenthaltsgestattungen des Antragstellers (§ 55 AsylG) jeweils erloschen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Seine Abschiebung ist danach möglich (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dass ihm ein im Wege einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zustehe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller macht aller Voraussicht nach zu Unrecht geltend, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 a AufenthG und auch nicht auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60 c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, für deren Erhalt ihm aus Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Duldungsanspruch erwachsen könnte. Nach § 25 a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit § 25 a AufenthG eine Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltstitels zu honorieren (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 1, 23). Im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, zit. nach juris, Rn. 23; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 -, zit. nach juris) handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um einen ununterbrochen seit 4 Jahren „geduldeten Ausländer“ i.S.v. § 25 a AufenthG. Ein Ausländer ist geduldet, wenn er im Besitz einer ihm rechtswirksam erteilten Duldung ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Die Duldung ist gem. § 25 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG Anspruchsvoraussetzung und muss kumulativ mit den weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Daran fehlt es dem Antragsteller. Die Duldung hat der Antragsteller seit dem 19.7.2021 nicht mehr inne. Fehlt es bereits an dieser Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG, kann der Antragsteller sein Begehren auch nicht auf Integrationsgesichtspunkte (mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland, Beherrschen der deutschen Sprache, erreichter erweiterter Realschulabschluss) stützen. Die aus den von ihm vorgelegten Unterlagen teilweise hervorgehenden Integrationsleistungen, auf welche sich der Antragsteller gem. § 25 a Abs. 1 S.1 Nr. 4 AufenthG beruft (Zeugnisse Bl. 150 ff. der Beiakte) vermögen die fehlende Duldung nicht auszugleichen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und damit kein vorläufiges Bleiberecht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 -, zit. nach juris, Rn. 7). Der Antragsteller ist seit August 2019 vollziehbar ausreisepflichtig i.S.v. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 AufenthG. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.2021, a.a.O., Rn. 8). Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller „geduldeter Ausländer“ sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, zit. nach juris, Rn. 23, zu § 25 b). Hinzu kommt, dass auch eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 a AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist. Es bestehen Zweifel, dass sich der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, da er mit mehreren Ladendiebstählen polizeilich auffällig geworden ist. Jugendrichterliche Verurteilungen können zur Verneinung einer positiven Integrationsprognose i.S.v. § 25 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.10.2016 - 2 M 73/16 -, zit. nach juris). Materielle Duldungsgründe i.S.v. § 60 a AufenthG sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 60 a Abs. 1 kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längsten 3 Monate ausgesetzt wird. Hinsichtlich der Russischen Föderation liegen solche Anordnungen der obersten Landesbehörde nicht vor. Gemäß § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das Vorliegen materieller Duldungsgründe nach § 60 a AufenthG ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Insoweit verweist der Antragsgegner zu Recht auf den gültigen russischen Reisepass des Antragstellers, so dass der zeitweise vorliegende - einzige - Duldungsgrund der Passlosigkeit entfallen ist, und auf die tatsächliche Möglichkeit des Flugverkehrs zur Abschiebung in die Heimat des Antragstellers. Es liegen auch keine Duldungsgründe nach § 60 c AufenthG vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Ausbildungsduldung gestellt hat. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich schließlich kein Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Verfahrensduldung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Dauer von Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht stets eine sogenannte Verfahrensduldung zu erteilen. Sie kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 -, zit. nach juris, Rn. 30). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor: Gem. § 60 c Abs. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne des § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60 a ist und eine in Nr. 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Hiermit sollen diejenigen Ausländer erfasst werden, die im Status der Duldung eine Berufsausbildung (demnächst) aufnehmen. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Antragsteller ist nicht Asylbewerber i.S.v. § 60 c Abs. 1 Nr. 1, der eine Ausbildung aufgenommen hat und diese Berufsausbildung nach Ablehnung seines Asylantrages fortsetzen möchte (§ 60 c Abs. 1 Hs. 2). Denn die Asylverfahren des Antragstellers sind bereits seit 2019 unanfechtbar abgeschlossen, ohne dass der Antragsteller zu dieser Zeit eine Berufsausbildung begonnen hat. In Betracht kommt allein eine Ausbildungsduldung nach § 60 c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für geduldete Ausländer. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist derjenige der Antragstellung auf Ausbildungsduldung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 -, zit. nach juris). Die ihm zuletzt am 18.5.2021 erteilte Duldung hat der Antragsgegner mit Sofortvollzugsanordnung am 19.7.2021 widerrufen. Die Duldung war damit bereits im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 21.7.2019 über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wie auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Selbst wenn die Übermittlung des von der Fa. Netto am 29.6.2021 unterschriebenen Ausbildungsvertrages am 30.6.2021 (als die Duldung noch nicht widerrufen war) an den Antragsgegner (Bl. 219 der Beiakte) als Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu werten wäre, bliebe das Begehren des Antragstellers ohne Erfolg. Denn dem geltend gemachten Anspruch des Antragstellers steht aller Voraussicht nach ein Erteilungsverbot gemäß § 60 c Abs. 2 AufenthG entgegen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Passbeschaffung steht einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hierbei jedoch entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht entgegen. Nach § 60 c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund gemäß § 60 a Abs. 6 vorliegt. Gemäß § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere, (Hervorhebung durch das Gericht) wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Aufzählung dieser Verhaltensweisen nicht abschließend ist. Daher sind auch weitere Verhaltensweisen erfasst, die einen vergleichbaren Unwertgehalt aufweisen wie die in § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG genannten. Hierzu zählt auch die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer (vgl. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2021, § 60 a AufenthG, Rn. 53). Der Versagungsgrund des § 60 c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG ist im vorliegenden Fall jedoch mit dem Nachweis eines gültigen Passdokuments des Antragstellers am 18.5.2021 (Bl. 203R der Beiakte) entfallen. Denn es können nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegengehalten werden, die derzeit den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer sie zu vertreten hatte. Die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG können daher nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem - ebenfalls gegenwärtigen - Abschiebungshindernis führt. Wirkt der betreffende Ausländer daher im Laufe des Verfahrens wieder mit und legt z.B. aktuelle Dokumente zu seiner Identität vor, liegen die Voraussetzungen für eine Versagensentscheidung nicht - mehr - vor (vgl. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). Die Ausführungen des Antragsgegners zum Verhalten des Antragstellers bzw. zuvor seiner gesetzlichen Vertreter bis zur nunmehr erfolgten Ausstellung und Vorlage des gültigen Passes bleiben somit rechtlich unbeachtlich. Allerdings steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach summarischer Prüfung der Versagungsgrund des § 60 c Abs. 2 Nr. 5 lit. d) AufenthG entgegen. Danach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn den in lit. a) bis c) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss. Auf die Kenntnis des Betroffenen von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung kommt es nicht an (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, a.a.O., AufenthG, § 60 c Rn. 38 m.w.N.). Vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind generell alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. Breidenbach, in: BeckOK, a.a.O., § 60 c AufenthG, Rn. 33; VGH BaWü, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, zit. nach juris, Rn. 21 zur Vorgängerregelung § 60 Abs. 2 S. 4). Abzustellen ist schon nach dem Wortlaut von § 60 c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der (der Ausbildungsduldung dienenden) Antragstellung. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach soll der Durchsetzung der Abschiebung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt konkret vorbereitet wird, Vorrang eingeräumt und eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an diesem Rangverhältnis mit der Neufassung der Regeln für die Ausbildungsduldung etwas ändern wollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286, S. 15 f.). Das Bevorstehen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entfaltet weiter Sperrwirkung in Bezug auf eine anschließend beantragte Ausbildungsduldung (vgl. OVG RhPf, Beschl. v. 2.11.2020 - 7 B 11114/20 -, zit. nach juris). Gemäß § 60 c Ziff. 2.5.4 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung stellt eine im Zeitpunkt der Antragstellung an den Betroffenen ergangene Aufforderung zur Pass- oder Passersatzbeschaffung noch keine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung dar. Dagegen ist beispielsweise als vergleichbar konkrete Maßnahme zu bewerten, wenn vor Antragstellung ein Termin zur Vorstellung bei der Botschaft oder von dieser bei dazu bestellten offiziellen Vertretern des Herkunftsstaates des Ausländers zur Vorbereitung der Rückführung vereinbart wurde, auch wenn der Termin selbst erst in einem angemessenen Zeitraum nach Antragstellung angesetzt ist. Weitere konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind beispielsweise ein Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 3) oder des Ausreisegewahrsams (§ 62 b) sowie die Ankündigung des Widerrufs einer Duldung nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner noch vor der Übermittlung des Ausbildungsvertrages am 30.6.2021 (s.o.) bzw. dem Zeitpunkt der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes am 1.7.2021 unter Geltendmachung einer Ausbildungsduldung bereits (vergleichbar) konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung des Antragstellers getroffen. Zwar waren allein die Aufforderungen zur Pass- oder Passersatzbeschaffung vom 13.11.2019 und 18.5.2021 – wie dargestellt – nach Ziff. 60 c 2.5.4 der Anwendungshinweise noch keine konkreten Vorbereitungsmaßnahmen. Der Antragsgegner hat aber bereits bei der Vorlage des Passes entschieden, die Abschiebung weiterzuführen (Vermerk Bl. 203 R der Beiakte) und einen konkreten Abholtag für die Abschiebungsmaßnahme, nämlich den 29.6.2021, festgesetzt, für den alle Vorbereitungen getroffen wurden (Bl. 204 ff. der Beiakte). Bei der erfolgten Abschiebung des Bruders des Antragstellers in die Russische Föderation am 29.6.2021 wurden auch konkrete Maßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers getroffen, die über Vorfeldmaßnahmen hinausgehen. Damit entfällt der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsduldung. Der Antrag ist nach alldem abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14, Nr. 8.1, 5.1). Die Kammer sieht wegen der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nach ihrem Ermessen davon ab, den Wert des Streitgegenstandes in Höhe des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.