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Urteil

3 A 222/19 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0816.3A222.19MD.00
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Leitsätze
Die mangelhafte Kehrbuchführung kann als Pflichtverletzung mit einem Warnungsgeld belegt werden.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.5.2019 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger in Ziff. 1. des Ausgangsbescheides in den letzten beiden Spiegelstrichen aufgegeben wurde, seine Rechtsbehelfsbelehrung im Formular „Feuerstättenbescheid“ zu überarbeiten und den Betriebssitz durch ein Schild zu kennzeichnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mangelhafte Kehrbuchführung kann als Pflichtverletzung mit einem Warnungsgeld belegt werden.(Rn.26) Der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.5.2019 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger in Ziff. 1. des Ausgangsbescheides in den letzten beiden Spiegelstrichen aufgegeben wurde, seine Rechtsbehelfsbelehrung im Formular „Feuerstättenbescheid“ zu überarbeiten und den Betriebssitz durch ein Schild zu kennzeichnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.5.2019 ist zu einem geringen Teil in den letzten beiden Spiegelstrichen der Ziff. 1. (Auflage Kehrbescheid-Rechtsbehelfsbelehrung und Schild) rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Soweit der Bescheid in Ziff. 1., 3. und 4. im Übrigen rechtmäßig ist, war die Klage abzuweisen. Rechtswidrig, da zu unbestimmt (§ 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 VwVfG), ist die Auflage, der Kläger solle die Rechtsbehelfsbelehrung in seinem Feuerstättenbescheid-Formular überarbeiten. Weder ist im Bescheid vom 22.6.2018 oder im Widerspruchsbescheid genannt, wie die Rechtsbehelfsbelehrung zu überarbeiten sei, noch worin die bisherige Fehlerhaftigkeit lag. Ebenso zu unbestimmt und damit rechtswidrig ist die Auflage, der Kläger möge seinen Betriebssitz durch ein Schild kennzeichnen. Wo das Schild welchen Inhalts angebracht werden solle, bleibt völlig im Ungewissen. Im Übrigen sind die ergangenen Bescheide formell und materiell rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat seine Verfügung zu Ziff. 2. des Bescheides vom 22.6.2018 auf § 21 Abs. 3 SchfHwG gestützt. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 20.000,- € verhängen, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Voraussetzungen hierfür sind im vorliegenden Fall gegeben. Zu den gesetzlichen Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters gehört die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs. Gravierende Mängel bei der Kehrbuchführung - wie hier - können die Verhängung eines Warnungsgeldes zur Folge haben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.1.2021 - 4 A 2259/17 -, zit. nach juris, Rn. 10; VG Augsburg, Urt. v. 26.1.2017 - Au 5 K 15.1862 -, zit. nach juris, Rn. 41 m.w.N.). Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1, 3 SchfHwG ist das Kehrbuch vollständig und richtig geordnet elektronisch zu führen. Bereits hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er das Kehrbuch in zweifacher Form vorgehalten und nicht entsprechend seiner Pflicht zur Aktualisierung zusammengeführt hat. Wie im Bericht des Sachverständigen P. vom 1.6.2018 überzeugend ausgeführt, hat der Kläger mit zwei sich nicht automatisch ab- bzw. angleichenden Kehrbezirksverwaltungsprogrammen gearbeitet, weshalb großes Potential für Einarbeitungsfehler und Versäumnisse bestehe. Die Durchführung fälliger Kehrarbeiten und Überwachung notwendiger Mängelbeseitigungen bei durchgeführten Feuerstättenschauen ist dadurch unterblieben. Ebenso hat der Kläger die gesetzliche Vorgabe des § 19 Abs. 2 S. 4, dass das Kehrbuch jährlich abgeschlossen werden muss, nicht eingehalten. Zahlreiche Pflichtverletzungen bei der Kehrbuchführung auch zu notwendigen hoheitlichen Arbeitsaufgaben ergeben sich aus dem vom Beklagten anhand der Sachverständigen-Erklärungen festgestellten Fehlen von Bauabnahmebescheinigungen, Mängelbehebungsnachweisen und Dokumentation von Daten durchgeführter Feuerstättenschauen, und zwar sowohl bezogen auf das Gesamtpensum (§ 14 Abs. 1 S. 1, S. 3 SchfHwG) als auch bezogen auf konkrete Grundstücke (8 in Ziff. 1 des Bescheides v. 22.6.2018 genannte Liegenschaften). Die aufgezeigten Pflichtverletzungen sind sowohl in den Ausführungen der Sachverständigen (Bl. 38 ff. der Beiakte) als auch im Bescheid des Beklagten nachvollziehbar belegt und werden durch die nachträglichen handschriftlichen Bemerkungen des Klägers auf zur Gerichtsakte eingereichten Kopien von Auszügen des Kehrbuchs nicht ausgeräumt. Die Daten, die in das Kehrbuch einzutragen sind, ergeben sich aus § 19 Abs. 1 SchfHwG. Das Kehrbuch ist eine amtliche Urkunde und gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Kehrbezirksführung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 -, in: GewArch 2012, 365, Rn. 18). Nach den überzeugenden Feststellungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger M. und P. (Bl. 11 f., 38 ff. der Beiakte) hat der Kläger diese Verpflichtungen vielfach nur lückenhaft umgesetzt. Er ist jedoch gem. § 19 Abs. 2 S. 1 als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Er vermag sich dieser Verpflichtungen nicht dadurch zu entledigen, dass er vorträgt, die Verantwortung dafür liege bei seinem Vorgänger, denn der Kläger ist bereits seit dem 1.1.2015 selbst für den Bezirk, für dessen Übernahme er sich beworben hatte und der ihm übertragen worden war, verantwortlich. Der Überprüfungszeitraum lag lange nach der Übernahme des Kehrbezirks durch den Kläger und klammerte die Zeit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit aus. Gerade weil es in der Praxis bei Übergabe eines Kehrbezirks immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich des Umfangs der zu übergebenden Daten kam (vgl. Opolony, Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz – Entwicklung und Analyse, in: GewArch 2018, 129, 132), führt § 19 Abs. 3 in seiner neuen Fassung umfangreich aus, welche Unterlagen der Bevollmächtigte an seinen Nachfolger übergeben muss. Der vormalige Bezirksinhaber ist verpflichtet, das maschinell lesbare Kehrbuch an seinen Bezirksnachfolger zu übergeben und sodann unverzüglich nach der Übergabe bei sich zu löschen, außer wenn längere Aufbewahrungsfristen bestehen; kommt er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe der vollständigen Unterlagen und der unverzüglichen Löschung nicht nach, kann er hinsichtlich der Kosten in Regress genommen werden, wenn der neue Bezirksinhaber die Daten des Kehrbuchs erheben muss (§ 19 Abs. 3 S. 3 SchfHwG, vgl. Opolony, a.a.O., S. 133). Auch die vormalige Übernahme eines mangelhaft geführten Kehrbezirks, der desolate Zustand des Kehrbezirks oder Krankheitsgründe entheben den Bezirksinhaber nicht dessen Verantwortung (vgl. VG München, Urt. v. 18.6.2013 - M 16 K 12.4378 -, zit. nach juris; BayVGH, Beschl. v. 15.5.2013 - 22 ZB 122262 -, zit. nach juris). Ebenso ist es dem Kläger versagt, die Verantwortung für Kehrbuchmängel und nicht ausgeführte Arbeiten auf seine Krankheitsvertreter abzuwälzen. Für deren kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Klägers sind keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Stellung eines mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Beliehenen; er hat seine Aufgaben gem. § 18 Abs. 1 SchfHwG unparteiisch zu erfüllen. Diese Berufspflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gilt nicht nur gegenüber den Eigentümern der Grundstücke in seinem Bezirk, sondern auch gegenüber anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bei deren Vertretung im Rahmen der Vertretungsregelungen nach § 11 SchfHwG (vgl. Opolony, a.a.O., S. 132), wenngleich sie mit ihnen hinsichtlich lediglich handwerklicher (nicht-hoheitlicher) Schornsteinfegerarbeiten in einem wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis stehen. Die nach Art einer umfassenden Verschwörung erhobenen pauschalen und unsubstantiierten Vorwürfe des Klägers gleichermaßen gegen die Behörden, die Bezirksschornsteinfeger der benachbarten Bezirke und die beauftragten Sachverständigen sind offenkundig haltlos und auch anhand der handschriftlichen Eintragungen des Klägers auf von ihm in Kopie eingereichten Auszügen des Kehrbuchs nicht geeignet, zu belegen, dass er selbst seine Pflichten aus § 19 SchfHwG erfüllt hat. Das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu seinem – zugestanden schweren – Krankheitsschicksal und sonstigen ihn belastenden persönlichen Umständen enthebt ihn, nachdem er selbst mitgeteilt hat, er sei in der Lage, den Kehrbezirk wieder zu übernehmen und seinen Aufgaben nachzukommen, auch im Übrigen nicht seiner Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen und ordnungsgemäßen Führung des Kehrbuchs. Dass er organisatorische Maßnahmen ergriffen hätte, um seine Pflichten künftig zu erfüllen, ist nach dem als uneinsichtig zu bewertenden Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren und dem persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, nicht zu erkennen. Das ordnungsgemäß geführte Kehrbuch ist zugleich Grundlage zur Erstellung der Feuerstättenbescheide. Die gem. § 14 SchfHwG zur Gewährleistung der Brandsicherheit, der Luftreinhaltung und des Umweltschutzes durchgeführten Feuerstättenschauen sind mit Datum im Kehrbuch zu dokumentieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG), damit der Bezirksschornsteinfeger seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann, persönlich zweimal während seines 7-jährigen Bestellungszeitraums sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, um die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese in einer 6-wöchigen Frist zur Mängelbeseitigung abzustellen (§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 SchfHwG); auch für die Fristberechnung ist die ordnungsgemäße Datierung und Dokumentation im Kehrbuch unabdingbar. Hierbei kann sich der Kläger nicht auf Mängel bei der Kehrbuch-Dokumentation seines Vorgängers berufen. Hätte der Kläger als Nachfolger des vormalig für den Bezirk C-Stadt 03 zuständigen Bezirksschornsteinfegers festgestellt, dass dieser versäumt hätte, einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, Fristen einzuhalten, Eintragungen unzureichend dokumentiert zu haben oder Unterlagen unvollständig übergeben zu haben, wäre dies für den Kläger eine Regressfrage (§ 19 Abs. 3 S. 3, s.o.), aber kein Grund, das Kehrbuch längere Zeit nach der Übergabe selbst unvollständig und lückenhaft zu belassen. Dasselbe gilt bezüglich der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch bestellte Vertreter (§ 11 Abs. 5 SchfHwG). Wie der Wortlaut des § 21 Abs. 3 SchfHwG („kann“) zeigt, handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die vom Gericht gem. § 114 S. 1 VwGO auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist. Derartige Ermessensfehler liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2019, nicht vor. Zwar hat der Beklagte den vorrangig vom Gesetz als Aufsichtsmaßnahme genannten Verweis weder erwogen noch im Bescheid vom 22.6.2018 erwähnt, sondern lediglich ausgeführt, die Verhängung eines Warnungsgeldes sei das mildere Mittel gegenüber dem Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger. Dass etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einzig die Verhängung eines Warnungsgeldes in Betracht käme, hat der Beklagte nicht begründet. Er hat zudem einen falschen Ermessensmaßstab angelegt, indem er von einem gesetzlichen Warnungsgeldrahmen von bis zu 1.000,- € ausgegangen ist. Er hat mithin übersehen, dass aufgrund der Änderung des SchfHwG durch Gesetz bereits vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2495) mit Wirkung vom 22.7.2017 § 21 Abs. 3 SchfHwG einen Warnungsgeldrahmen von bis zu 20.000,- € vorsah. Diese Ermessensdefizite sind jedoch geheilt durch den Widerspruchsbescheid, denn die Widerspruchsbehörde hat frei von Ermessensfehlern ausgeführt, ein Verweis erscheine als milderes Mittel gegenüber der Verhängung eines Warnungsgeldes nicht mehr geeignet, um eine künftige korrekte Durchführung der Berufspflichten des Klägers herbeizuführen (S. 4 Abs. 3 des Widerspruchsbescheides). Die Widerspruchsbehörde hat zudem in rechtmäßiger Weise die Begründung der Höhe des Warnungsgeldes unter zutreffender Benennung des nunmehr geltenden Warnungsgeldrahmens nachgeholt (S. 4 Abs. 4 des Widerspruchsbescheides) und dabei auch die Schwere der festgestellten Pflichtverletzungen mit dem Vorbringen des Klägers zu seinen Erkrankungen und seiner angespannten finanziellen Situation abgewogen. Die Verhängung eines Warnungsgeldes, das noch im unteren Bereich der Warnungsgeldhöhe liegt, ist daher nicht zu beanstanden. Die Verfügung des Beklagten zu Ziff. 1. des Bescheides vom 22.6.2018 findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SchfHwG. Wie der Wortlaut der Norm („insbesondere“) zeigt, sind mögliche Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde gegen einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit dem Verweis und dem Warnungsgeld nicht abschließend und vollständig benannt. Es können auch Abarbeitungsauflagen gestellt werden, um den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzuhalten, seine gesetzlichen Verpflichtungen aus den §§ 13 ff. SchfHwG zu erfüllen. Soweit dem Kläger aufgegeben wurde, unter Fristsetzung die abschließende Bearbeitung bestimmter Aufgaben nachzuweisen bezüglich der Mängelbeseitigung bei 8 im Einzelnen bezeichneten Liegenschaften, ist gegen diese Auflage rechtlich nichts zu erinnern. Es handelt sich bei dieser Aufzählung um Positionen, die aus dem Kehrbuch nicht ersichtlich waren und dort aber hätten dokumentiert werden müssen (s.o.). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen diesbezüglichen Aufgaben bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nachgekommen ist. Dies gilt auch für den Nachweis des Standes der Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt C-Stadt zur Tilgung seiner Steuerrückstände und der angemahnten Innungsbeiträge. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nicht geführt, sondern lediglich vorgetragen, er zahle die Raten weiterhin ab. Die Verfügung zu Ziff. 3. des Bescheides des Beklagten vom 22.6.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Auferlegung der Kosten der Kehrbuchkontrolle beruht auf § 21 Abs. 1 S. 3 SchfHwG. Danach tragen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung nach § 21 Abs. 1 S. 2 SchfHwG. Nach dieser Norm kann die zuständige Behörde die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Die vom Beklagten vorgenommene Überprüfung des Kehrbezirks und des Kehrbuchs des Klägers, das gem. § 21 Abs. 2 S. 1 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zusammen mit den für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen hat, war sachgerecht und keineswegs willkürlich. Die Veranlassung dazu bestand, nachdem sich während der Krankheitsvertretung im Bezirk des Klägers aufgrund der konkreten und entgegen den bloßen Mutmaßungen des Klägers offenkundig nicht aus der Luft gegriffenen Feststellungen der drei ihn vertretenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Nachbarbezirke Mängel in der Bezirksverwaltung und Kehrbuchführung gezeigt haben. Der Kläger vermag gegen die Kosten, welche durch die Beauftragung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger M. und P. als Sachverständige aufgelaufen sind, auch nicht mit Erfolg einzuwenden, sie wiesen etwa nicht die erforderliche Qualifikation als Sachverständige auf. Das bloße Infragestellen der Art und Weise der Fortbildung eines Bezirksschornsteinfegers zum Sachverständigen lässt keinen Schluss auf die Ungeeignetheit des Sachverständigen zu, wenn die nach dem Willen des Gesetzgebers zu erfüllenden formalen Qualifikationen gegeben sind. Durchgreifende Zweifel daran sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass dem Kläger in Ziff. 4. des Bescheides vom 22.6.2018 die Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung beruht auf § 1 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Umfang des Obsiegens bezüglich zweier zu unbestimmter Auflagen in Ziff. 1 des Bescheides (Schild und Rechtsbehelfsbelehrung) derart gering ist, dass dies kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt, so dass die Kosten dem Kläger im Ganzen aufzuerlegen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der 1967 geborene Kläger ist seit 1991 Schornsteinfegermeister. Er wendet sich gegen eine Kehrbuchüberprüfung des Beklagten sowie damit verbundene Auflagen, die Verhängung eines Warnungsgeldes und die ihm auferlegte Kostenübernahme. Mit Bescheid vom 27.11.2014 wurde der Kläger ab dem 1.1.2015 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk C-Stadt Nr. 3 bestellt. Seit August 2016 war es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, seine Arbeitsaufgaben vollumfänglich wahrzunehmen. Gem. § 11 Abs. 3 SchfHwG wurden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von drei benachbarten Kehrbezirken mit seiner Vertretung vom Beklagten beauftragt. Am 26.9.2017 erfolgte auf Antrag des Klägers vom 11.5.2017 die Rückübertragung des Kehrbezirks SAW Nr. 3 an den Kläger. Da während der Stellvertretung Mängel in der Kehrbuchführung festgestellt wurden und die Schornsteinfegerinnung Altmark Beitragsrückstände des Klägers vermeldete, erfolgte am 28./29.5.2019 eine Kehrbezirksüberprüfung gem. § 21 SchfHwG. Der Kläger wurde dazu mit Anordnung vom 2.5.2018 gebeten, die elektronischen Daten des Kehrbuches von Oktober 2017 bis April 2018 bereitzuhalten. Zur Kehrbezirksüberprüfung wurden der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger M. aus S. und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger P. aus C-Stadt als Sachverständige bestellt. Sie gaben ihre Berichte ab, in denen entsprechende Mängel aufgezeigt wurden. Mit Schreiben vom 14.6.2018 erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Auflagen- und Warnungsgeldverfügung. Mit Bescheid vom 22.6.2018 wurde der Kläger in Ziff. 1. aufgefordert, bis zum 10.7.2018 die abschließende Bearbeitung bestimmter Aufgaben nachzuweisen (Mängelbeseitigung bei 8 bezeichneten Liegenschaften; Nachweis des aktuellen Standes der Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt C-Stadt zur Tilgung der Steuerrückstände; Überarbeitung der Rechtsbehelfsbelehrung in seinem Feuerstättenbescheid-Formular; Kennzeichnung seines Betriebssitzes durch ein Schild). Des Weiteren wurde gegen ihn in Ziff. 2. ein Warnungsgeld in Höhe von 750,- € festgesetzt. In Ziff. 3. des Bescheides wurden dem Kläger die Kosten der Kehrbuchkontrolle mit Hilfe von 2 Sachverständigen und in Ziff. 4. die Verfahrenskosten auferlegt. In Ziff. 5. wurde die sofortige Vollziehung zu Ziff. 1. angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe gegen seine Verpflichtungen, das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen sowie Feuerstättenschauen durchzuführen und ordnungsgemäß zu dokumentieren, nachhaltig verstoßen. Es seien erhebliche Defizite bei der Verwaltung des Kehrbezirks festgestellt worden. Dies stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten dar. Steuerschulden ließen eine ungünstige Prognose hinsichtlich des Wirkens des Gewerbetreibenden zu. Bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit bestehe eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Dies sei nur dann abweichend zu beurteilen, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Er habe daher den aktuellen Stand der Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt nachzuweisen. Während der Vertretung und bei der Kehrbuchüberprüfung seien diverse Mängel zutage getreten. Ein tatsächliches Jahresarbeitskonzept habe nicht vorgelegen. Die notwendigen hoheitlichen Arbeitsaufgaben seien nur teilweise bearbeitet worden, aber nicht bzw. unzureichend in den Verwaltungsteil eingearbeitet worden. Eine ausreichende Dokumentation des Arbeitsbereiches Feuerstättenschau sei nicht nachgewiesen, obwohl der Kläger den praktischen Teil (vor Ort bei der Kundschaft) teilweise bearbeitet habe. Die umfassende Bearbeitung mit allen notwendigen Bescheinigungen sei abschließend nicht festzustellen gewesen. Ausgeführte Feuerstättenschauen und Bauabnahmen habe der Kläger häufig ohne Datum der Ausführung eingegeben; damit sei eine Fristenüberwachung – auch der Feuerstättenschauen – nicht möglich. Mit der Anzahl der nur durchgeführten Feuerstättenschauen bleibe der Kläger weit hinter den gesetzlichen Vorgaben. Daten seien nur teilweise vom Kläger im Kehrbuch erfasst worden. Eine Weiterverfolgung von festgestellten Mängeln habe der Kläger unterlassen. Aufgrund seiner Steuerschulden sei eine Zwangshypothek auf sein Grundstück eingetragen worden. Das Warnungsgeld sei ein milderes Mittel als der Widerruf der Bestellung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Interesse der Gefahrenabwehr erforderlich. Hiergegen legte der Kläger am 18.7.2018 Widerspruch ein und führte aus, er habe die ihm in Ziff. 1. aufgegebenen Arbeiten bereits ausgeführt. Ein Schild sei angebracht. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nachgebessert, die Raten an das Finanzamt würden weiter gezahlt. Das Warnungsgeld sei nicht gerechtfertigt, da die mangelhafte Kehrbuchführung auf seinen Vorgänger im Kehrbezirk zurückzuführen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2019 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 18.7.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, in die aufsichtsbehördliche Prüfung seien nur Liegenschaften einbezogen worden, die der Kläger selbst bearbeitet habe. Für die Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Feuerstättenschauen und den Vergleich mit der notwendigen Mindestzahl sei der Zeitraum nach seiner Genesung zugrunde gelegt worden. Zu beachten sei auch, dass der Kläger laut Aktenvermerk vom 20.1.2015 selbst bescheinigt habe, zu diesem Zeitpunkt über alle Daten zu verfügen, um den Kehrbezirk vollumfänglich verwalten zu können. Entgegen seinen Angaben habe der Kläger die gemäß Ziff. 1. des Bescheides abzuarbeitenden Sachverhalte noch nicht vorgenommen. Auch die Kostenlastentscheidungen seien weiterhin gerechtfertigt. Ein milderes Mittel als das Warnungsgeld sei nicht geeignet gewesen, die korrekte Durchführung der Berufspflichten herbeizuführen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.5.2019 zugestellt. Am 21.6.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor: Er habe diese Dinge nicht getan und diese seien ihm auch nicht übergeben worden. Es gehe um boshafte Manipulationen und Mobbing, Desinteresse und nichtzutreffende Beurteilungskompetenz bei den Beamten des Beklagten. Diese menschenrechtsverletzende Handlung müsse und werde er nicht bezahlen. Der Kehrbezirk „C-Stadt 03“ sei ihm zum 2.1.2015 übergeben worden ohne die letzten beiden Feuerstätten-Bescheide, ohne die Daten von Grundstücken und ohne Nachweis, welche Arbeiten zu erledigen seien. Termine seien falsch eingetragen worden oder nicht überwacht worden. Die elektronische Bearbeitung sei nicht möglich gewesen. Bei über 2000 Grundstücken seien Arbeiten nicht durchgeführt worden. Hellsehen und Zaubern könne er auch nicht. Die Angabe des Beklagten, er habe alle Daten zur Verfügung, um den Kehrbezirk verwalten zu können, sei eine arglistige Täuschung. Das sei durch jahrelangen Betrug der Innung herbeigeführt worden. Die Innung sei eine kriminelle Vereinigung zur Monopolbildung bei Schornsteinfegerbetrieben. Noch verteidige er sich nur. Er hätte diese Arbeiten 2014 schon beginnen können, aber der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe wohl Angst gehabt, weniger zu verdienen. Der Kehrbezirk habe dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dazu gedient, sich zu bereichern. Andere Handwerker, wie er, hätten keine Chancengleichheit gehabt. Die Behörde habe das Kehrmonopol unterstützt. Er als freier Schornsteinfeger sei wie ein Sklave gehalten worden. Von 1996-2015 habe er auf einen Kehrbezirk gewartet. Das sei Bestandteil seines Lebens gewesen. Er habe erhebliche Krankheiten davongetragen: ein kaputtes Herz, Schlaganfälle, eine Lähmung. Eine Reha habe er nicht bekommen, auch kein Krankengeld. Zur Krankenkasse und zur Rentenkasse habe er Höchstbeiträge bezahlen müssen. Ende Juni 2017 sei er nach wundersamer Selbstheilung ohne Reha und Medikamente trotzdem wieder gesund gewesen. Jetzt wolle ihn die Behörde trotzdem mit Bürokratie zerstören. Irgendwie sei das kein Zufall mehr. Die Behörde und die Innung würden beleidigend und überschätzten sich maßlos selbst. Er sei froh, wieder gesund zu sein, und müsse nicht als Sündenbock für alles geradestehen. Er wolle einfach seine Ruhe haben und sein Geld verdienen können. Er habe seine Rechnungen bezahlen müssen, dürfe aber kein Geld verdienen. Man dürfe ihn nicht ausgrenzen, weil er krank gewesen sei. Wer hier arbeite, brauche keine Feinde mehr. Er sei alleinerziehender Vater mit 3 Kindern. Sein Haus sei gepfändet worden. Kurz vor der Scheidung habe ihm sein jüngstes Kind weggenommen werden sollen. Seine Partnerin habe ihn und die Kinder mit dem Messer bedroht. Ab Ende Juni 2017 hätten 3 andere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen angeblichen Kehrbezirk bearbeitet. Danach habe es laut Übergabeprotokoll der Behörde eine Datenbank gegeben, die nicht mehr funktioniert habe. Die netten Schornsteinfegerkollegen hätten so ein Zusatzeinkommen gehabt und ihm richtig finanziell geschadet. Die Datenbank sei absichtlich irreparabel zerstört worden. Die Kundennummern seien verändert und ihre Daten nicht sichtbar oder gar nicht eingetragen. Dafür solle er haftbar sein? Bei einer Überprüfung am 29./30.5.2018 durch die Behörde und einen Hilfssachverständigen, der nur einen mehrstündigen Lehrgang mitgemacht habe, seien die Daten noch einmal verändert bzw. manipuliert und das Chaos vergrößert worden. Es seien noch über 1.300 wiederkehrende Arbeiten (Messen und Fegen) in das Kehrbuch einzuarbeiten gewesen, die aber gar nicht durchgeführt worden seien. Hinterher kriege er die Schuld, wenn die Arbeit nicht stimme, die er nicht ausführen dürfe. Das sei willkürlich, menschenverachtend und Hetze. Von Oktober bis Dezember 2017 habe er dann alles fertigmachen sollen. Hallo!!!!!!!!!!!!! Ihn damit zu überladen sei schon extrem kriminell. Das sei unlösbar. Dazu habe er noch Sonderaufgaben bekommen. Es stimme nicht, dass er etwas falsch bearbeitet habe, das liege schon im Zeitraum vor 2015. Ihm sollten jetzt die alten Mängel untergeschoben werden. Das sei gewerbsmäßiges Mobbing!!! So wie er keine gesundheitliche Reha bekommen habe, so werde ihm auch die berufliche Rehabilitation verwehrt. Man gebe ihm nicht die Daten des Kehrbezirks, die er bearbeiten könne. Stattdessen schikaniere man ihn mit der Nichtübergabe der von ihm begonnenen und erarbeiteten Datenbank für den Kehrbezirk. Den Kehrbezirk habe er also nach 6 bzw. 8 Monaten nicht wiederbekommen. Toll!!! Warum nicht! Grundlos!?! Ihm sei gesagt worden, er habe die alleinige Schuld am Zustand des Kehrbezirks. Es wäre besser aufzuhören oder so ähnlich. Mit über 50 Jahren wisse er nicht, wo er hinsolle. Aber lieber ein Ende mit Schrecken… Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 20.5.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Die in Ziff. 1. der angefochtenen Verfügung auferlegten Arbeiten seien bereits im Übergabeprotokoll vom 27.9.2017 als unerledigt vermerkt gewesen und auch von Oktober 2017 bis Mai 2018 noch nicht bearbeitet worden. Die Fehlleistungen des Vorgängers des Klägers seien im Bescheid außer Acht gelassen worden. Die Kehrbuchüberprüfung habe gezeigt, dass die Einhaltung der vom Gesetzgeber geforderten Überwachungsrhythmen beim Kläger nicht gewährleistet sei. Er habe nach eigenen Angaben von Oktober 2017 bis Mai 2018 keine Feuerstättenschauen durchgeführt, obwohl er in dieser Zeit 500 hätte durchführen und die Bescheide erstellen müssen. Er habe Daten im Kehrbuch nicht vollständig erfasst, erforderliche Bauabnahmen unterlassen und auf Durchsetzung hoheitlicher Aufgaben verzichtet. Im geprüften Zeitraum seien kaum Außentermine für hoheitliche Aufgaben im Kehrbuch nachgewiesen. Das betreffe auch Bauabnahmebescheinigungen und Mängelmeldungen. Es bestünden erhebliche Defizite bei der Kehrbezirksverwaltung durch den Kläger. Eine Terminüberwachung sei nicht erkennbar. Die Möglichkeiten des Kehrbezirksverwaltungsprogramms seien teilweise nicht genutzt worden. Es bestehe beim Kläger ein im höchsten Maß mangelhafter Kenntnisstand im Umgang mit der Software zur Führung des Kehrbuches. Es fehle ihm auch an zielstrebiger Arbeitsorganisation. Es lägen schwerwiegende Verstöße gegen die Berufspflichten vor. Dazu gehörten auch Steuerschulden. Der Auflage, den aktuellen Stand der Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt C-Stadt zur Tilgung der Steuerrückstände nachzuweisen, sei der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Der Kläger habe zeitweise in zwei Kehrbüchern gearbeitet. Er habe die Zurückweisung von Kunden billigend in Kauf genommen. Mangelnden Einsatz und mangelndes Engagement habe er gerechtfertigt mit nicht korrekt übergebenen Daten und mutmaßlichen Fehlleistungen Anderer. Er sei 8 Monate lang nicht in der Lage gewesen, die Kehrbücher zusammenzulegen, wozu der Sachverständige mit Unterstützung der Softwarefirma am 29.5.2018 nur 15 Minuten gebraucht habe. Der Kläger habe die Pflicht der Kehrbuchüberwachung in massivem Maß verletzt und seine Vorgehensweise 2018 fortgesetzt. Er habe sich während der gesamten Überprüfung dominant und uneinsichtig verhalten, seine Fehler verdrängt und Versäumnisse auf Vorgänger und Vertreter abgeschoben. Die von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien als Nachweise der von ihm geforderten Arbeiten ungeeignet. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.