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Urteil

3 A 300/19 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1029.3A300.19MD.00
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung ist für die Erhebung der Widerspruchsgebühr unerheblich.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 158,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung ist für die Erhebung der Widerspruchsgebühr unerheblich.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 158,25 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Denn der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 13.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung in Höhe von 105,00 Euro ist § 13 Abs. 2 VwKostG LSA und §§ 1, 3 Abs. 1 VwKostG LSA. Hiernach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens 10 Euro, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben und der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Auf die Rechtmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Rücknahmeentscheidung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung kommt es nicht an (vgl. OVG LSA, B. v. 15.10.2009 – 3 L 22/08 -, juris, Rdnr. 6). Denn nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 VwKostG LSA, der lediglich auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs abstellt, ist es nicht entscheidend, ob die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Widerspruchsentscheidung rechtmäßig ist und der Widerspruch des Klägers zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist. Hierfür sprechen auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühr. § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung der bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruchs nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen, sofern die grundsätzliche Zurückzahlungspflicht nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 VwKostG LSA ausgeschlossen ist, weil die Amtshandlung auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen worden ist. Aus diesen Regelungen folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind (OVG LSA, B. v. 15.10.2009 – 3 L 22/08 -, juris, Rdnr. 6). Mit der Einlegung seines Widerspruchs hat die Klägerin die Durchführung des behördlichen Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren) im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA veranlasst. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. In dieser Höhe hat der Beklagte die Widerspruchsgebühr festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten, die im behördlichen Vorverfahren entstanden sind. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten nahm mit Bescheid vom 27.11.2018 sinngemäß einen Bewilligungsbescheid um einen Teilbetrag in Höhe von 3.870.92 Euro zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2019 zurück und legte der Klägerin die Kosten des behördlichen Vorverfahrens auf. Gegen den Bescheid vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2019 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 A 299/19 MD Klage erhoben. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.08.2019, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Widerspruchskosten in Höhe von 158,25 Euro fest. Hierauf hat die Klägerin am 13.09.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.08.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Die Richtigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides teile das rechtlichen Schicksaal des Rücknahmebescheides. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.08.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des gefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und derjenigen mit dem Aktenzeichen 3 A 299/19 MD jeweils nebst den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.