Beschluss
3 B 356/21 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1202.3B356.21MD.00
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Leitsätze
Der Berücksichtigung eines Gutachten zur Überprüfung der Reisefähigkeit steht im Einzelfall nicht entgegen, dass dieses lediglich von einem Diplompsychologen, und nicht von einem (Fach-)Arzt erstellt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Stellungnahme des Psychologen - ergänzend - zu bereits bestehenden ärztlichen Stellungnahmen heranzuziehen ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2021 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Berücksichtigung eines Gutachten zur Überprüfung der Reisefähigkeit steht im Einzelfall nicht entgegen, dass dieses lediglich von einem Diplompsychologen, und nicht von einem (Fach-)Arzt erstellt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Stellungnahme des Psychologen - ergänzend - zu bereits bestehenden ärztlichen Stellungnahmen heranzuziehen ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2021 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Dezember 2021 gegen die Anordnung zum persönlichen Erscheinen und Dulden der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung / Begutachtung zum Zweck der Reisefähigkeit gemäß § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von rechtswidrigen Verwaltungsakten nicht bestehen kann. Vorliegend erweist sich der durch den Antragsgegner am 26. November 2021 erlassene Bescheid nach summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, sodass von einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners auszugehen ist. Eine erneute Begutachtung der Antragstellerin zum Zweck der Überprüfung der Reisefähigkeit auf Grundlage des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG wird seitens des Gerichts als nicht erforderlich erachtet, da jedenfalls mit dem von der Antragstellerin vorgelegten Psychologisch-Psychotraumatologischen Gutachten des Zentrums für Trauma- und Konfliktmanagement (ZTK) vom 27. Oktober 2021 in Verbindung mit den anderen vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen eine hinreichende Grundlage zur Feststellung der Reisefähigkeit der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung vorliegt. Die (zwangsweise) Anordnung einer weiteren ärztlichen Untersuchung nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG sieht das Gericht nicht für erforderlich an, weil nicht verhältnismäßig und der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Gemäß § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde hat vor Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. der ärztlichen Begutachtung stets sorgfältig zu prüfen, ob eine in Rechte des Ausländers eingreifende Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einem Arzt mit entsprechender ärztlicher Begutachtung wirklich erforderlich ist. Dies kann gerade nicht mehr angenommen werden, wenn hinreichend ärztliche Atteste oder Gutachten vorliegen (NK-AuslR/Rainer M. Hofmann, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 82 Rn. 57). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist in der Vergangenheit bereits mehrfach psychologisch und psychiatrisch begutachtet worden. So wurde unter anderem nach Stellungnahme der die Antragstellerin seit längerer Zeit behandelnden Psychiaterin Dr. Jungbluth-Strube vom 20. Mai 2021, in welcher das Vorliegen einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie einer akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD 10 F23.2) und paranoiden Schizophrenie diagnostiziert wurde, auf Veranlassung der Antragsgegnerin eine amtsärztliche Untersuchung zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Reisefähigkeit bei Herrn Dipl. P… und Facharzt für Psychiatrie S..., durchgeführt. Dieser stellte mit Gutachten vom 23. Juli 2021 die Reisefähigkeit der Antragstellerin fest. Anlässlich etwaiger durch die Antragstellerin geäußerter Mängel am Gutachten vom 23. Juli 2021 und dessen Zustandekommen, welche sie in Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, Az. 3 B 180/21 MD, geltend machte, erfolgte sodann eine erneute Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B… . Mit Stellungnahme vom 1. September 2021 und ergänzender Stellungnahme vom 24. September 2021 stellte diese eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin fest. Dieses Gutachten, welches insgesamt mit ergänzender Stellungnahme lediglich 6 Seiten umfasst, wird nunmehr seitens des Antragsgegners in der streitbefangenen Verfügung bemängelt. Auffällig ist aber, dass der Antragsgegner in seiner Verfügung nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG das neuerliche von der Antragstellerin vorgelegte Psychologisch-Psychotraumatologische Gutachten des ZTK vom 27.10.2021 nicht berücksichtigt und aus nicht nachvollziehbaren Gründen keinerlei Erwähnung findet. Diesbezüglich hat das Gericht bereits Zweifel daran, ob der Antragsgegner sein Ermessen überhaupt ordnungsgemäß ausgeübt hat. Das Gutachten wurde dem Antragsgegner mit richterlicher Verfügung vom 18. November 2021, abgesandt am 19. November 2021, zur Verfügung gestellt und dürfte bei Annahme normaler Postlaufzeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 26.11.2021 dort vorgelegen haben. Gegenteiliges ist nicht bekannt. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf das Gutachten eingeht und insoweit die Ermessenserwägungen nachschiebt, folgt das Gericht dem nicht. Der Einwand des Antragsgegners, es handele sich nicht um ein ärztliches Gutachten im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG, da sich auf Seite 65 des Gutachtens ausschließlich die Unterschriften des Dipl.-Psych. T. W… befinden, welcher für die übrigen Beteiligten Dipl.-Psych. S. L… und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R. K… in Vertretung unterzeichnet hat, vermag dies nach Auffassung des nicht zu überzeugen. So spricht gerade der Umstand, dass in Vertretung für den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R. K… unterzeichnet wurde dafür, dass diese an der Erstellung des Gutachtens beteiligt waren. Anderenfalls wäre eine Ableistung von drei Unterschriften, zwei hiervon in Vertretung, gänzlich entbehrlich gewesen und die Unterzeichnung hätte ausschließlich durch Dipl.-Psych. T. W… ohne Nennung weiterer Personen erfolgen können. Das Gericht hat im vorliegenden summarischen Verfahren keine Anhaltspunkte etwa dafür, dass das Gutachten manipulativ zustande gekommen sei. Im Übrigen würde es zur Überzeugung des Gerichts der Berücksichtigung dieses Gutachtens nicht entgegenstehen, wenn es nur von Herrn W… als Diplom-Psychologen, nicht aber von einem (Fach-)Arzt erstellt worden wäre. Auch wenn die fachliche Qualifikation eines Psychologen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Substantiierung einer PTBS nicht ausreichen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15 und OVG Bremen, Beschl. v. 13. Juni 2018 – 2 LA 50/17, Rn. 7), ist das erkennende Gericht – wie auch die Ausländerbehörde - nicht gehindert, das ausführliche und den Kriterien des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG entsprechende Gutachten zu berücksichtigen (so auch: OVG Bremen, Besch. v. 27. Oktober 2021, 2 B 322/21; juris). Im Gegenteil drängt sich deren Berücksichtigung für Gericht und Ausländerbehörde vorliegend gerade auf. Das 66 Seiten umfassende aktuelle Gutachten setzt sich ausführlich und widerspruchsfrei mit dem Untersuchungsergebnis der am 30. September 2021 von 11.00 bis 17.00 Uhr stattgefundenen Begutachtung auseinander. Es nennt die angewandten wissenschaftlichen Methoden und Quellen und setzt sich auch mit den anderen vorliegenden ärztlichen und sonstigen Unterlagen auseinander und erfüllt damit die Kriterien nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nur für den Regelfall vom Erfordernis einer (fach-)ärztlichen Stellungnahme aus und § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG verpflichtet die Ausländerbehörden dazu, anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 27. Oktober 2021, 2 B 322/21; juris). Jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die Stellungnahme des Psychologen - ergänzend - zu bereits bestehenden ärztlichen Stellungnahmen heranzuziehen ist, steht ihrer Berücksichtigung nichts im Wege (OVG Bremen, Beschl. v. 27.Oktober 2021, 2 B 322/21; juris). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners in der Antragserwiderung ist die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2021, Az. 2 M 43/21 MD, aus Sicht des hiesigen Gerichtes gerade nicht so zu verstehen, dass ein ärztliches Gutachten ausschließlich durch den Antragsgegner zu veranlassen ist. So sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum ein eigeninitiativ eingeholtes Gutachten zum Zweck der Überprüfung der Reisefähigkeit bezüglich des anhängigen Asylverfahrens nicht genügen sollte. Vielmehr obliegt es gemäß dem Wortlaut des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG dem Ausländer vorrangig selbst, eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, um die nach §§ 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG bestehende Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, zu widerlegen. Auf diese gesetzliche Regelung hat auch die vom OVG im Beschluss vom 15. Juni 2021, Az. 2 M 43/21 MD, gewählte Formulierung keine Auswirkung. Es ist davon auszugehen, dass das OVG mit der Formulierung, dass eine ärztliche Begutachtung durch den Antragsgegner zu veranlassen ist, gerade nicht ausschließen soll, dass durch die Betroffene selbst entsprechende ärztliche Gutachten beigebracht werden. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung inhaltliche Zweifel hinsichtlich des Gutachtens äußert, weil die Begutachtung durch eine männliche Person erfolgt ist und die Antragstellerin bei der Begutachtung durch Herrn Dipl. Psych. und Facharzt für Psychiatrie S... gerade diesen Umstand monierte, ist auch dieser Einwand nicht geeignet, offensichtliche Zweifel an dem Gutachten vom 27. Oktober 2021 zu begründen. So unterscheiden sich die beiden Begutachtungen gerade dadurch, dass eine Begutachtung in Köln am 30. September 2021 gerade freiwillig und auf eigene Veranlassung der Antragstellerin erfolgte, sodass die Begutachtung unter anderen Bedingungen stattfand. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass es der Antragstellerin möglich war, trotz attestierter Reiseunfähigkeit einen Begutachtungstermin in Köln wahrzunehmen. So handelte es sich hierbei um eine Reise, die die Antragstellerin aus freien Stücken und offensichtlich insbesondere in Begleitung ihrer Schwester und deren Mannes auf sich nahm, sodass hierbei von keiner erzwungenen und aus der Sicht der Antragstellerin unerwünschten Situation auszugehen ist. Indes führt der Umstand, dass die Antragstellerin nach Angaben des Antragsgegners ihrer Meldeauflage nicht nachkommt, nicht zu ernsthaften Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens bei der Feststellung einer Reiseunfähigkeit, da die Nichterfüllung der Meldeauflage nicht zwingend auf eine mangelnde Reisefähigkeit zurückzuführen ist. Im Ergebnis erweist sich der durch den Antragsgegner am 26. November 2021 erlassene Bescheid nach summarischen Prüfung somit voraussichtlich als rechtswidrig. Damit überwiegend im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 Ziff.1.5). Die Kammer bringt hierbei mangels gesonderter Regelung im Streitwertkatalog den Auffangwert von 5.000 Euro für ein Hauptsacheverfahren in Ansatz. Dieser wurde in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.