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Urteil

3 A 186/20 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1213.3A186.20MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2019 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landkreises H… vom 29.6.2020 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Feuerstättenbescheid des Beklagten beruht auf § 14 a Abs. 1 SchfHwG. Nach dieser Norm hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Er beinhaltet die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 2, 3 sowie nach Maßgabe einer aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. Der Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig. Die Rüge des Klägers zur nicht erfolgten vorherigen Anhörung gem. § 28 VwVfG geht fehl. Das Gesetz geht nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG („bei der Feuerstättenschau“) davon aus, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger – wie im vorliegenden Fall am 19.12.2019 – im Beisein des Eigentümers die Feuerstättenschau durchführt und dabei das persönliche Gespräch auch die Anhörungspflicht abdeckt (vgl. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 14 Rn. 26, 28). Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, da der Kläger mit seinem ausführlichen Widerspruchsschreiben nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und auf seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid eingegangen wurde. Der Feuerstättenbescheid ist von der zuständigen Behörde, dem zum Zeitpunkt der Feuerstättenschau bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Bezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, erlassen und mit einer hinreichend bestimmten Begründung (§§ 37, 39 VwVfG) versehen worden. Entgegen den Ausführungen des Klägers ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Bezeichnungen der Anlagen (Abgasanlagen, Gaskesseltherme) und Tätigkeiten (messen, überprüfen), da diese nach den jeweiligen Standorten bzw. Etagen (Erdgeschoss, Kellerraum) tabellarisch (Bl. 1 des Bescheides) benannt wurden und Hinweise darauf enthalten, nach welchen – zutreffenden – Rechtsvorschriften (Anl. 1 Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 KÜO und § 15 Abs. 3 1. BImSchV) der Kläger nach Sichtprüfung des Beklagten entsprechende Arbeiten ausführen zu lassen hat. Da es sich um Massengeschäfte innerhalb des Bezirks handelt, die im 7-jährigen Bestellungszeitraum des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zwei Mal bei ca. 2.000-3.000 zu betreuenden Anwesen und mithin jährlich etwa 800-1000 zu erstellenden Bescheiden durchzuführen sind (vgl. Schira, a.a.O., Rn. 37 f.), sind an die Begründung des Feuerstättenbescheides keine höheren Anforderungen zu stellen (a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 6.12.2011 - 7 K 88/11.DA -, zit. nach juris, Rn. 23 im Zusammenhang mit dem bis zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes im Jahr 2009 fortgeltenden Landesrecht). Insbesondere kann eine ausgefeilte Ermessensbegründung auch nicht ernsthaft verlangt werden, da jedem verständigen Durchschnittseigentümer klar ist, dass die im Feuerstättenbescheid angeordneten Kehr- und Überprüfungsarbeiten zeitgerecht durchgeführt werden müssen, um die mit dem Bescheidsystem intendierten Kontrollfunktionen im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Umweltschutz sinnvoll und flächendeckend ausüben zu können (so wörtlich Schira, a.a.O., Rn. 38 f.). Mit dem Verweis auf Anl. 1 Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 KÜO ist daher eindeutig bezeichnet, dass es sich um die einmal jährliche Kehrung und Überprüfung einer Feuerstätte mit gasförmigen Brennstoffen handelt. Der Inhalt des Feuerstättenbescheides vom 27.12.2019 ist daher formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist das gem. §§ 68 ff. VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere hat der Landkreis als gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde, welche gem. § 21 SchfHwG die Aufsicht über die bestellten Bezirksschornsteinfeger führt (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SchfGZustG LSA), den Widerspruchsbescheid erstellt. Der Feuerstättenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat dem Kläger ermessensfehlerfrei (vgl. Schira, a.a.O., Rn. 37 ff.) Fristen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3 SchfHwG) sowie zum Nachweis der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten gesetzt. Der Feuerstättenbescheid erfolgte insbesondere auf der Grundlage der gem. § 14 SchfHwG rechtmäßig beim Kläger durchgeführten Feuerstättenschau. Hierbei handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um die Sichtprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen (§ 14 Abs. 1 S. 2 SchfHwG) durch intensive Inaugenscheinahme (vgl. Schira, a.a.O., Rn. 15). Es bedarf weder einer konkreten Gefahr noch des Nachweises, dass infolge der durchgeführten Arbeiten eine bestimmte Energieeinsparung und eine im Einzelnen zu bezeichnende Gefahrenminderung bereits eingetreten ist, denn die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Maßnahmen knüpfen nicht an das konkrete Risikopotential der jeweiligen Anlage an (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 -, zit. nach juris, Rn. 61; BayVGH, Beschl. v. 20.3.2017 - 22 CS 17.290 -, zit. nach juris, Rn. 20). Technische Detailangaben zum festgestellten Mangel sind zum Zeitpunkt der Feuerstättenschau weder ersichtlich noch Begründungserfordernis im Feuerstättenbescheid. Dass die vom Beklagten bei der Feuerstättenschau durchgeführte Tätigkeit vom Kläger nicht anhand des von ihm als Anlage 16 zur Klagebegründung vorgelegten „Arbeitsblatt Nr. 302 des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks-Zentralinnungsverbandes „Tätigkeiten an Abgasanlagen“ nachvollzogen werden kann, liegt offenkundig an der vom Kläger verwendeten veralteten Fassung vom Oktober 2007 (Bl. 35 der Akte). Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des OVG RhPf v. 15.11.2005 - 6 A 10105/05 -, zit. nach juris, Rn. 27, geltend macht, die Pflicht zur Duldung der jährlichen Reinigung der senkrechten Abgasleitung einer Gasheizung belaste den Eigentümer übermäßig, ist eine diesbezügliche Pflicht dem vorliegend ergangenen Feuerstättenbescheid und der geltenden KÜO nicht zu entnehmen; auch ist das zuvor bezeichnete Urteil des OVG RhPf auf der Grundlage des früheren Schornsteinfegergesetzes – nicht nach dem heute geltenden SchfHwG – und der Kehr- und Überprüfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2001 ergangen. Die Feuerstättenschau ist nicht dadurch entbehrlich, dass das Kehrbuch des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Angaben zum Grundstück des Klägers enthält, denn gem. § 14 a Abs. 3 Nr. 2 SchfHwG ist der Feuerstättenbescheid nur dann auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen, wenn für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde. Seit der Rechtsänderung im SchfHwG zum 1.1.2013 ist zudem ausschließlich die Feuerstättenschau und nicht mehr das Kehrbuch Grundlage für den Feuerstättenbescheid (vgl. Schira, a.a.O., Rn. 17; Opolony, Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz – Entwicklung und Analyse, GewArch 2018, 129). Überdies haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ohne die Feuerstättenschau keine Möglichkeit, zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. Schira, a.a.O., Rn. 12). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehindert, die Feuerstättenschau auszuführen und den Feuerstättenbescheid zu erlassen, weil er auch handwerklicher Unternehmer ist und mit anderen Schornsteinfegern um die Durchführung der Arbeiten zur Behebung von Mängeln an Feuerungsanlagen konkurriert. Die Aufgaben der Feuerstättenschau und der Erstellung des Feuerstättenbescheides sind ihm vielmehr vom Gesetzgeber explizit zugewiesen, da es sich um hoheitliche (öffentlich-rechtliche) Aufgaben handelt und der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener Behördenfunktion hat. Hierzu ist ihm in § 18 Abs. 1 SchfHwG die Berufspflicht auferlegt, seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Ein Hinderungsgrund oder Ausschluss am Verfahren nach § 20 VwVfG etwa wegen Besorgnis der Befangenheit besteht gerade nicht, denn hierfür bedürfte es individueller Anknüpfungspunkte (vgl. VG Münster, Urt. v. 9.3.2021 - 2 K 7351/17 -, zit. nach juris, Rn. 28 zu § 20 VwVfG bei Beliehenen), die der Kläger selbst nicht vorträgt und die auch sonst im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch nicht benutzte Schornsteine und Abgasanlagen Bestandteil der Feuerstättenschau, weil ihre Nichtbenutzung ohne Begutachtung durch den bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger nicht sicher feststeht und dieser sich schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht mit der Versicherung des Eigentümers begnügen darf, die Anlage werde nicht benutzt (vgl. Schira, a.a.O., Rn. 14). Die Feuerstättenschau ist auch nicht durch den Heizungsanlagenbauer vorzunehmen oder wegen des CE-Zeichens der Heizanlage entbehrlich. Der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Feuerstättenschau dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen. Er durfte im Rahmen der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die vom Kläger für ausreichend gehaltene Überwachung durch andere, den öffentlich-rechtlichen Pflichten wie einem Beliehenen nicht gleichermaßen unterworfene Handwerker des Heizungsanlagenbaus diese Gewähr nicht böte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 -, zit. nach juris, Rn. 52). Grundrechte des Klägers sind durch die vorgenommene Feuerstättenschau und den erlassenen Feuerstättenbescheid nicht verletzt: § 1 Abs. 5 SchfHwG schränkt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 des § 1 SchfHwG ein und macht dadurch deutlich, dass die Aufgaben der Brand- und Anlagenbetriebssicherheit sowie die staatlichen Ziele der Energieeinsparung und des Umweltschutzes nicht an der Haustür des Wohnungseigentümers enden. Dies ist verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 7 C 5/14 -; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschl. v. 7.6.2016 - 1 BvR 705/16 - nicht zur Entscheidung angenommen). Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide in vollem Umfang folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. Letztlich merkt das Gericht an, dass der Kläger auch aus der behaupteten erfolgreichen Beanstandung einer Gebührenrechnung vor dem Jahr 2009 für das aktuelle Verfahren nichts herleiten kann. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 b SchfHwG. Der Kläger wendet sich gegen eine Feuerstättenschau und den nachfolgenden Feuerstättenbescheid des beklagten früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Am 19.12.2019 führte der Beklagte im Haus des Klägers eine Feuerstättenschau durch und erließ am 27.12.2019 einen Feuerstättenbescheid . Am 18.1.2020 legte der Kläger gegen den Feuerstättenbescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2020 wies der Landkreis H… den Widerspruch des Klägers vom 18.1.2020 kostenpflichtig als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Landkreis aus: Er sei gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde. Die Feuerstättenschau sei zu Recht als hoheitliche Aufgabe durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage des § 14 SchfHwG vorgenommen worden. Die im Haus des Klägers überprüfungspflichtigen Feuerstätten und Anlagen seien korrekt überprüft worden. Dass das vom Beklagten beanstandete Abgasrohr nach dem Vorbringen des Klägers nicht vorhanden sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die verwendeten Begriffe der Überprüfung und Messung seien hinreichend bestimmt und ordnungsgemäß angewandt worden. Es müsse nicht jedes Teilstück der Feuerstätte explizit benannt werden. Welche Tätigkeiten auszuführen seien, sei dem Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei gem. § 2 Abs. 1 SchfHwG befugt, auch die handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten auszuführen, wenn er hierzu beauftragt werde. Aus seiner Doppelstellung als Handwerker und Behörde (mit hoheitlichen Aufgaben beliehener Unternehmer) folge entgegen der Ansicht des Klägers kein Verfahrenshindernis. In seinen geltend gemachten Grundrechten sei der Kläger durch die ordnungsgemäß durchgeführte Feuerstättenschau und den rechtmäßigen Feuerstättenbescheid nicht verletzt. Am 31.7.2020 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die 19-seitige Klageschrift vom 29.7.2020 nebst Anlagen 1-19 gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO Bezug genommen. Der Kläger trägt vor: 1998 habe er in seinem Haus eine neue Zentralheizung installiert. Es seien zwei Gaskesselthermen vorhanden, um zwei Wohnbereiche mit separatem Wärmebedarf zu versorgen. Der Beklagte habe sie damals ohne Beanstandungen abgenommen. Ab 2009 habe der Beklagte die Verbrennungsluftprüfung nicht mehr berechnet, nachdem er, der Kläger, ihm dazu die bewusste unberechtigte Gebührenberechnung nachgewiesen habe. Er habe damals die Schornsteinfegerinnung und die Landesregierung um Auskünfte gebeten und eine Antwort vom Petitionsausschuss des Landtags erhalten. Er beanstande nicht den rechtlich zulässigen Feuerstättenbescheid, sondern ausschließlich die inhaltlichen pauschalen Vorgaben durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Es gebe keinen Grund, warum der Beklagte die im Kehrbuch eingetragenen Daten im Feuerstättenbescheid nicht verwende und nur pauschale und allgemeine Angaben mache. Es fehle an einer nachvollziehbaren Unterscheidung, welche Anlagen überprüft und gemessen worden seien. Es werde nicht korrekt benannt, was, wie, wer oder warum geprüft oder gemessen werden solle. Es fehle an einer Begründung, warum die pflichtigen Anlagen in ihrem Errichtungszustand negativ beeinflusst, verändert oder funktionell geschädigt worden seien und welcher nachteilige Einfluss daraus für Menschen, Sachgüter, den Betriebs- und Brandschutz, den Umwelt- und Klimaschutz und der Energieeinsparung daraus entstehen könne. Entscheidend sei der Nachweis, dass die pflichtigen Maßnahmen auch tatsächlich eine Energieeinsparung bewirkten und nachteilige oder schädigende Auswirkungen verhinderten. Diese Art der Mitteilung bedeute, dass der Beklagte bewusst unkorrekte Einrichtungen mit Tätigkeiten benenne, um den Eigentümer zu verunsichern und ihm so eine eigene nachvollziehbare Kontrolle zu erschweren oder zu verhindern. Aber warum? Warum müsse die Anlage ausschließlich durch den Schornsteinfeger geprüft werden? Die störungsfreie Funktion der Abgasleitung sei vom Hersteller durch die Eigensicherheit (Produktgarantie) und die CE-Kennzeichnung bereits gewährleistet. Die Kleinfeuerungsanlagen würden durch Betriebe der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär-Innung geprüft, gewartet und instandgehalten; der Schornsteinfeger habe hierfür weder die Ausbildung noch Spezialausrüstung oder Messgeräte. Der Heizgasweg in den Gaskesselthermen werde vom Heizungsbauer und nicht vom Schornsteinfeger überprüft. Für eine wiederkehrende regelmäßige Überprüfungstätigkeit durch den Schornsteinfeger bestehe kein Bedarf. Dies sei rechtlich nicht begründet und nicht notwendig. Die Messung im Abgas erfolge durch eine kleine und wieder verschließbare Öffnung im Verbindungsstück zur Abgasleitung und nicht in der Gaskesseltherme, deren Benennung als Messpunkt daher unzutreffend und damit rechtlich nicht begründet sei. Eine Sichtprüfung, wie am 27.12.2019 vom Beklagten bescheinigt, sei in keiner rechtlichen Vorgabe für das Schornsteinfegerwesen enthalten. Es sei nicht erkennbar, was tatsächlich dadurch überprüft worden sei. Der Beklagte habe nur den Vordruck mit Zahlen und Kreuzen vervollständigt, um seinen persönlichen Aufwand auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dagegen sei nichts einzuwenden. Die korrekte Bescheidung sei Grundvoraussetzung für ein gesundes Vertrauensverhältnis zu den staatlich-rechtlichen Vorgaben. Die in den Rechtsvorschriften unbegründete Duldungspflicht sei eine grundrechtliche Verletzung und Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Art. 2 GG für jeden Eigentümer eines Grundstücks. Eine weitere Grundrechtsverletzung liege durch die fehlende rechtliche Definition der Betriebs- und Brandsicherheit vor sowie bei der Vorgabe der Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen durch den Gesetzgeber und der Fristbestimmung für die pflichtigen Schornsteinfegertätigkeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Rechtswidrig sei auch die vom Gesetz vorgesehene Terminvorgabe durch den Schornsteinfeger. Damit werde die bedarfsorientierte Mitwirkung des Eigentümers bewusst ausgeschlossen. Ungewöhnlich sei, dass die Eingangsbestätigung des Widerspruchs und der Bearbeiter des Widerspruchsbescheides die gleiche Person sei. Die Angabe im Widerspruchsbescheid, der Beklagte habe die Verbrennungsluftversorgung und auch die Betriebs- und Brandsicherheit geprüft, könne nur als Behauptung ohne Nachweis gewertet werden. Der Beklagte habe offenbar von den in Anlage 4 zu § 7 der Kehr- und Überprüfungsverordnung verwendeten Begriffsbestimmungen seine eigenen Vorstellungen. Die Verwendung des Begriffes Abgasanlage im Feuerstättenbescheid könne nur als bewusste Irreführung für den Eigentümer gewertet werden. Daraus sei nicht ersichtlich, wo welcher Mangel festgestellt werde. Die Schornsteinfeger-Gesetzgebung definiere nicht den Begriff der Betriebssicherheit. Es stelle sich auch an den Gesetzgeber die Frage, ob die Prüfung der Brandsicherheit bei allen Schornsteinfegertätigkeiten erforderlich sei. Der Kläger beantragt, den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 27.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Harz vom 29.6.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Er befinde sich inzwischen im Ruhestand. Er habe seinerzeit die Feuerstättenschau unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorgaben und anerkannten Regeln der Technik (AB 401) durchgeführt. Eine Verwechslung der Anlagen sei nicht möglich. Die Anlagen seien ausreichend und technisch einwandfrei bezeichnet. Die Vorgaben der Technischen Regeln (Arbeitsblatt 605) seien eingehalten. Die technischen Prüfungen und Bescheidinhalte würden ihm vom Landesinnungsverband, dem Zentral- innungsverband sowie der üblichen, jeweils aktualisierten Software mit dem Kehrbezirksverwaltungsprogramm vorgegeben und könnten nicht individuell und im Wortlaut je nach Kunde geändert werden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Gerichtsakten 3 A 275/20 MD, 3 A 276/20 MD, 3 A 277/20 MD verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.