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Beschluss

3 B 218/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0804.3B218.22MD.00
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Leitsätze
1.Das Asylverfahren in Polen leidet unter keinen systemischen Mängeln. Auch der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die sich hieraus ergebene Flüchtlingsbewegung nach Polen führen zu keiner anderen Betrachtung.(Rn.4) 2.Die Erklärung der polnischen Behörden vom 24.02.2022 über einen zeitweisen Stopp der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern hat sich zwischenzeitlich überholt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Das Asylverfahren in Polen leidet unter keinen systemischen Mängeln. Auch der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die sich hieraus ergebene Flüchtlingsbewegung nach Polen führen zu keiner anderen Betrachtung.(Rn.4) 2.Die Erklärung der polnischen Behörden vom 24.02.2022 über einen zeitweisen Stopp der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern hat sich zwischenzeitlich überholt.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2022, mit dem die Antragstellerin den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der polnischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet hat. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig, wenn nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO ist Polen für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig, weil Polen ihr ein Visum ausgestellt hat. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO, weil die Antragsgegnerin ihr Aufnahmegesuch vom 28.06.2022 innerhalb der Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO bei den polnischen Behörden gestellt hat. Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergangen, weil eine Überstellung an Polen als den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 UABs. 3 Dublin-III-VO scheitern würde. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR’CH mit sich bringen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, B. v. 14.01.2020 – 3 B 20/20 -, juris, Rdnr. 2 ff m. w. N.). Das Gericht verweist zu weiteren Begründung hierzu gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. z. B. VG München, B. v. 27.05.2022 – M 30 S 22.50276 -, juris, Rdnr. 24 ff.; VG Hannover, B. v. 15.06.2022 – 12 B 2381/22 -, juris je m. w. N.). Auch der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die sich hieraus ergebene Flüchtlingsbewegung nach Polen führen zu keiner anderen Betrachtung. Denn Polen ist es offensichtlich mit enormen Anstrengungen und Unterstützung seiner Bevölkerung gelungen, die seit Kriegsausbruch einsetzende Massenflucht zu bewältigen. Die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Personen sind weitgehend unbewohnt geblieben. Berichte, wonach es derzeit zu einer Überforderung des polnischen Asylsystems gekommen sein könnte, etwa durch Engpässe bei der Flüchtlingsunterbringung oder Versorgung, insbesondere von vulnerabler Gruppen, sind nicht bekannt (VG München, B. v. 27.05.2022 – M 30 S 22.50276 -, juris, Rdnr. 27 ff.). Auch hat sich die Erklärung der polnischen Behörden vom 25.02.2022 über einen zeitweisen Stopp der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern zwischenzeitlich überholt. Denn die polnischen Behörden teilten mit Rundschreiben vom 23.06.2022 ab dem 01.08.2022 wieder Überstellungsgesuche anzunehmen, sodass Überstellungen wieder möglich sind. Diese Mitteilung Polens zeigt nicht zuletzt, dass der polnische Staat sich nunmehr auch wieder selbst in der Lage sieht, den ihm auferlegten gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VG Magdeburg, B. v. 30.07.2022 – 3 B 180/22 -, S. 7 d. BA.). Gründe für einen Anspruch der Antragstellerin auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Dublin-III-VO liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass innerhalb Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Dublin-III-VO die Antragstellerin nach Polen überstellt werden kann. Wegen des stetigen Rückgangs der Flüchtlingsströme nach Polen und der anzunehmenden Stabilisierung der dortigen Aufnahmesituation, ist hiervon nicht (mehr) auszugehen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 30.07.2022 – 3 B 180/22 -, S. 7 d. BA.). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Bezug. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.