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Beschluss

3 E 148/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0902.3E148.22MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung zwischen den Verfahrensbeteiligten(Rn.3) (Rn.5) (Rn.7)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr durch eine außergerichtliche Besprechung zwischen den Verfahrensbeteiligten(Rn.3) (Rn.5) (Rn.7) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Terminsgebühr zugunsten des Beklagten durch den Kostenbeamten der Geschäftsstelle ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ist er davon ausgegangen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG durch die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten am 17.08.2021 telefonisch geführten Gespräche entstanden ist. Die Terminsgebühr verdient ein Rechtsanwalt nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen (Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VV RVG), sondern gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Die Gebühr entsteht auch dann, wenn der gegnerische Anwalt – wie vorliegend – die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung entgegennimmt. Das liegt an der Intention des Gesetzgebers, das Kostenrecht zu vereinfachen und an das Merkmal der einer Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Dem entspricht es, dass einem Rechtsanwalt außergerichtliche Besprechungen – einer gängigen Praxis folgend – auch fernmündlich möglich sind (BVerwG, B. v. 03.09.2018 – 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.). Dass die Terminsgebühr nur für Erörterungen entstünde, die mit einer mündlichen Verhandlung bei Gericht vergleichbar sind, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin der gesetzlichen Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG nicht entnehmen. Aus dem Wortlaut der Regelung ist nicht ersichtlich, dass die Erörterungen in der außergerichtlichen Besprechung denjenigen einer mündlichen Verhandlung einer mündlichen Verhandlung entsprechen müssen, um die Terminsgebühr auszulösen. Auch der Gesetzesbegründung der Vorschrift läßt sich eine derartige Anforderung nicht entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Anwendungsbereiches der Terminsgebühr gerade vermeiden, dass die Beteiligten auch für eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreites einen gerichtlichen Verhandlungstermin anstreben, um neben der Verfahrensgebühr noch eine weitere Gebühr zu erhalten. Deshalb soll der Rechtsanwalt die Terminsgebühr schon dann verdienen, wenn er ohne Beteiligung des Gerichts an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen teilnimmt (vgl. BT-Drs. 15/1971, Seite 209). Dass in einer solchen Besprechung auch alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Verfahrens zwischen den Beteiligten besprochen werden, fordert der Gesetzgeber zur Entstehung der Terminsgebühr hingegen nicht. Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung setzt hingegen nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dass die Besprechung darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich. Mit der Regelung über die Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich – auch zur Entlastung der Gerichte – die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden. Die Anreizfunktion der Gebühr würde beeinträchtigt, wäre die Honorierung der unter Umständen aufwändigen Einigungsbemühungen von ihrem Erfolg abhängig. Daher kommt es nicht darauf an, dass das Klägerin letztlich ihre Klage zurückgenommen hat (BVerwG, B. v. 03.09.2018 – 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dem Gericht mit seinem Schriftsatz vom 26.08.2021 vorgetragen, er habe mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17.08.2021 zwei Telefonate geführt, um auszuloten, ob der Rechtsstreit vor bzw. ohne mündliche Verhandlung beendet werden könne. Der Beklagte sei nicht bereit, den angefochtenen Bescheid zurückzunehmen. Er habe dem Beklagten vorgeschlagen, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären mit der Vereinbarung, dass die Kosten gegenseitig aufgehoben werden. Seinen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zufolge hat der Prozessbevollmächtigtre des Beklagten den klägerischen Vorschlag zur Kostenaufhebung seinem Mandaten fernmündlich mitgeteilt. Seine Bereitschaft zur Einigung über die Kostentragung hat der Prozessbevollmächtigte im Rahmen des ersten Telefonats offensichtlich zum Ausdruck gebracht. Anders ist die Entgegennahme des klägerischen Vorschlages zur Weiterleitung an den Beklagten nicht zu verstehen. Ein Rechtsanwalt kann es in solchen Fällen nicht dabei belassen, seinem Mandaten den gegnerischen Vorschlag als Bote unkommentiert weiterzuleiten; er ist aufgrund seiner prozessualen Beratungspflicht im Gegenteil zu dessen Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung oder jedenfalls einer Stellungnahme verpflichtet. Hierin liegt die innere Berechtigung für das Entstehen der Terminsgebühr (BVerwG, B. v. 03.09.2018 – 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 7). Dem kann nicht mit überzeugender Begründung entgegen gehalten werden, dass bei dieser Sicht jedes Telefonat eine Gebühr auslöse. Denn eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung kommt nämlich dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert oder ihm auf Erledigung zielende Erwägungen gar nicht abverlangt werden. Das kann der Fall sein, wenn nur ein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur Streitbeilegung geführt wird oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelotet werden soll. So lag der Fall hier aber nicht. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war mit einem konkreten Vorschlag zur Einigung über die Verfahrenskosten an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten herangetreten (vgl. BVerwG, B. v. 03.09.2018 – 3 KSt 1.18 (3 A 6.16) -, juris, Rdnr. 7 m. w. N.). Die fernmündliche Besprechung der Beteiligten am 17.08.2021 löste die Terminsgebühr ungeachtet dessen aus, dass sich das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits materiell erledigt haben könnte, weil der Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2021 die Bestellung eines stellvertreten Betriebsleiters bestätigt hatte. Unter Erledigung des Verfahrens im Sinne von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht nur die materielle Erledigung des Rechtsstreits zu verstehen. Die materielle Erledigung eines Rechtsstreits durch Klaglosstellung beendet diesen noch nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es erst noch der Abgabe entsprechender verfahrensbeendender Erklärungen. Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird (OVG NRW, B. v. 17.07.2014 – 8 E 376/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N.). Der Zweck der Terminsgebühr, derartige Bestrebungen nach einem Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zu fördern, kann auch in diesem Stadium noch zum Tragen kommen. Die nach § 162 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung kann gegebenenfalls einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung bzw. der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgen. Dies hätte nicht nur im Rahmen der Kostenentscheidung des Senats jede inhaltliche Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entbehrlich gemacht, sondern auch zu einer Reduzierung der Gerichtskosten geführt. Das Entstehen einer Terminsgebühr für eine Besprechung über die Kostentragung bei in Aussicht genommener Verfahrensbeendigung durch beiderseitige Erledigungserklärungen setzt in dieser Situation lediglich voraus, dass der Rechtsanwalt sie zur sachgerechten Wahrnehmung des Kosteninteresses seines Mandanten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO für notwendig halten darf (OVG NRW, B. v. 17.07.2014 – 8 E 376/14 -, juris, Rdnr. 11 f. m. w. N.). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.05.2022 sowie seines Nichtabhilfebeschlusses vom 24.05.2022 und stellt fest, dass es ihnen jeweils in vollem Umfang folgt. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Erinnrungsverfahrens. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil eine entsprechende Position im Kostenverzeichnis als Anlage 1 zum GKG nicht vorgesehen ist.