Beschluss
3 B 154/22 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0906.3B154.22MD.00
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Leitsätze
Zur Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Antrages auf vorläufige Untersagung der Zwangsgeldvollstreckung.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Antrages auf vorläufige Untersagung der Zwangsgeldvollstreckung.(Rn.1) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, die drohende zwangsweise Beitreibung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro aus dem Bescheid vom 17.05.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 769 Abs. 1 ZPO vorläufig zu untersagen. Dieses vorläufige Rechtsschutzbegehren ist ohne Erfolg. Das Gericht legt den Antrag entsprechend dem Begehren der Antragstellerin nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingereichten Hauptsacheklage (3 A 153/22 MD) begehrt. Die als „Vollstreckungsabwehrklage und Klage und Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung § 167 Abs. 1 VwGO, § 767 Abs. 1 ZPO, § 769 Abs. 1 VwGO“ bezeichnete Hauptsacheklage hinsichtlich der Eisenbahnstrecke K… - S… ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 17.05.2022 (lit. a) anzusehen. Damit steht der Antragstellerin ausreichender Verwaltungsrechtsschutz zur Seite. Einer besonderen in der Zivilprozessordnung geregelten Vollstreckungsabwehrklage bedarf es daher nicht (ganz h. M.; vgl. nur: OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil v. 19.05.2011, OVG 10 B 7.10; m. w. Nachw.; juris). Gleiches gilt daher für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes. Denn dieser richtet sich nach dem Hauptsachebegehren. Nach § 9 AG VwGO LSA; § 66 VwVG LSA haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Damit ist der Anwendungsbereich nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Soweit die Antragstellerin die „Vollstreckung“ also die „Beitreibung“ des festgesetzten Zwangsgeldes wegen „Erfüllung“ verhindern möchte (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA), gilt im Übrigen nichts anderes. Denn auch dieser Antrag nach § 123 VwGO unterliegt der Abweisung. Denn allein entscheidend ist, ob die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Grundbescheid vom 28.08.2012 erfüllt hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Ebenso ist die aus § 11 Abs. 1 AEG folgende Betriebspflicht der Antragstellerin durch die Beantragung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AEG nicht entfallen. Denn die Betriebspflicht nach § 11 AEG endet erst mit einer Abgabe der Strecke oder der Erteilung der Stilllegungsbescheinigung (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 03.05.2016, 2 M 6/16). Dies ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Der Antragsgegner rügt insoweit zutreffend, dass jedwede Glaubhaftmachung dafür fehlt. Bei dem Stilllegungsverfahren handelt es sich um ein komplexes genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Die Antragstellerin trägt dazu lediglich vor, dass seit dem 30.05.2022 – also nach dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 17.05.2022 – die Strecke auf der Internethomepage der Antragstellerin zur Abgabe im Sinne von § 11 Abs. 1 a AEG zur Abgabe ausgeschrieben und die Veröffentlichung der Abgabebereitschaft im Bundesanzeiger veranlasst und bestätigt bekommen hat. Das Gericht ist mit dem Antragsgegner nicht der Auffassung, dass sie mit dieser Einleitung der gesetzlich vorgesehenen Schritte zur Entledigung der Antragstellerin von der Betriebspflicht für die Strecke K…– S… ihrer Verpflichtung aus dem Grundbescheid vom 28.08.2012 in Verbindung mit dem Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 13.02.2018 erfüllt hat und damit die Beitreibung des durch Bescheid vom 17.05.2022 festgesetzten Zwangsgeldes zu unterbleiben hat (vgl. § 56 Abs. 3 S. 2 SOG LSA). Denn der Ausgang des Stilllegungsverfahrens ist als völlig offen anzusehen. Im Übrigen fällt es schwer, der Antragstellerin darin zu folgen, dass der sich aus der weiteren Zwangsgeldandrohung vom 31.05.2022 ergebene Zeitraum von 3 Monaten als zu kurz bemessen für Umsetzungsmaßnahmen erweist. Denn immerhin ist der Antragstellerin die Verpflichtung zur Erfüllung ihrer Betreiberpflichten aus dem Grundbescheid vom 28.08.2012 seit der Rechtskraft der dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2015 und der Entscheidungen zur Androhung des nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes im Jahre 2020 seit langem bekannt. Aus alledem folgt, dass der Antrag nach jedweder rechtlichen Auslegung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von ¼ des festgesetzten Zwangsgeldes (Ziffer 1.5; 1.7.1 Streitwertkatalog).