Urteil
3 A 70/22 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0309.3A70.22MD.00
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Leitsätze
Parteinahen Stiftungen kann derzeit keine staatliche Förderung ihrer politischen Bildungsarbeit gewährt werden, weil bislang die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt.(Rn.11)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 29.300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parteinahen Stiftungen kann derzeit keine staatliche Förderung ihrer politischen Bildungsarbeit gewährt werden, weil bislang die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt.(Rn.11) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 29.300,00 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung seiner politischen Bildungsarbeit noch einen solchen auf Neuverbescheidung seines Fördermittelantrages. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 08.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Mangels gesetzlicher Grundlage steht dem Kläger kein Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung zu. Denn für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehlt derzeit die erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Gewährung aufgrund einer bloßen Förderrichtlinie reicht dafür nicht aus. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2023 setzt die staatliche Förderung einer parteinahen Stiftung eine gesetzliche Grundlage voraus und auch die Festsetzungen der staatlichen Leistungen im Rahmen des Haushaltsgesetzes genügt dem nicht (BVerfG, U. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 -, juris). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2023 bedarf die Förderung von parteinahen Stiftungen einer gesetzlichen Grundlage, weil die Gewährung staatlicher Leistungen an parteinahe Stiftungen spürbar auf die politische Willensbildung einwirkt und deshalb am Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfG, U. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 -, juris, Rdnr. 230). Wegen der erheblichen Auswirkungen der Tätigkeit parteinaher Stiftungen auf den Prozess der politischen Willensbildung ist der Gesetzgeber gehalten, selbst zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung bestimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird (BVerfG, U. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 -, juris, Rdnr. 193 und 235). Auch das Haushaltsgesetz reicht als Grundlage für die Gewährung staatlicher Leistungen an parteinahe Stiftungen nicht aus. Denn das Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz, das nur Rechtswirkungen zwischen dem Parlament und der Regierung entfaltet und die Regierung zur Leistung der veranschlagten Ausgaben berechtigt (BVerfG, U. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 -, juris, Rdnr. 188). Die mit den Haushaltsgesetzen festgestellten Haushaltspläne enthalten in den Subventionstiteln zudem regelmäßig nur eine allgemeine Zweckbestimmung, die keine verbindlichen Vorgaben für den Adressatenkreis und die Verteilung der Mittel macht. Abstrakte Kriterien für die Aufnahme in den Empfängerkreis und die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel sind regelmäßig nicht vorhanden und im Rahmen von Haushaltsplänen auch nicht darstellbar (BVerfG, U. v. 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 -, juris, Rdnr. 188). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage zur Finanzierung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen an und darf darauf insgesamt verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg aus der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der bloßen Förderrichtlinie in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung ableiten. Denn eine Verwaltungspraxis ohne ausreichende gesetzliche Grundlage bietet auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage dafür, ebenfalls auf dieser fehlenden gesetzlichen Grundlage oder weiterhin staatliche Leistungen zu erhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.03.2012 – OVG 6 B 19.11 -, juris, Rdnr. 15). Insoweit gilt der Grundsatz, dass es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt. Daher besteht auch kein Anspruch auf eine übergangsweise Gewährung einer Förderung aufgrund bisheriger Verwaltungspraxis bis zum Erlas eines Parlamentsgesetzes. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zitierten Urteil zum Haushaltsjahr 2019 keine übergangsweise Fortsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis als geboten angesehen. Im Übrigen hat das erkennende Gericht keinen Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte ihre bisherige Förderpraxis fortsetzt. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung seines Förderantrags, soweit man sein Begehren gemäß § 88 VwGO dahingehend auslegen kann, dass die Geltendmachung eines solchen Anspruchs als ein Weniger in seinem Antrag enthalten ist. Denn auch diesbezüglich fehlt es jedenfalls an einer gesetzlichen Grundlage, die der Beklagten überhaupt ein Ermessen hinsichtlich der Bewilligung staatlicher Förderung einräumt. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der vom Kläger begehrten Förderung. Der Kläger ist eine parteinahe Stiftung des Landesverbandes der A. Partei und begehrt die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen durch die Beklagte für das Jahr 2021. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 08.02.2022 lehnte die Beklagte auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung politischer Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen und Bildungswerke sowie kommunalpolitische Organisationen“ (RdErl. des MB v. 12.11.2019 – 34-01500/16 {Förderrichtlinie}; MBl. LSA 2019, S. 379) den Antrag ab. Zur Begründung des Ablehnungsbescheids führte die Beklagte mit Bezug auf die Förderrichtlinie u. a. aus, dass der Kläger eine nachhaltige politische Bildungsarbeit über mehrere Jahre nicht nachgewiesen habe und eine personelle Unabhängigkeit des Klägers von der ihm nahestehenden Partei nicht gegeben sei. Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er eine nachhaltige Bildungsarbeit nachgewiesen habe und seine Unabhängigkeit von der A. Partei gewahrt sei und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2022 zu verpflichten, ihn nach den Vergabekriterien der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung politischer Bildungsarbeit an parteinahe Stiftungen und Bildungswerke sowie kommunalpolitische Organisationen (RdErl. des MB vom 12.11.2019 – 34-01500/16) aus dem Haushaltstitel Einzelplan 07, Kapitel 0704, Titel 68401 für das Haushaltsjahr 2021 anteilig zu fördern und einen Fördermittelbescheid zu erlassen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des ablehnenden Bescheides, die Klage abzuweisen. In einem Organstreitverfahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil v. 22.02.2023 entschieden, dass die staatliche Förderung politischer Stiftungen eines gesonderten Parlamentsgesetzes bedarf (2 BvE 3/19; juris). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.