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Urteil

3 A 231/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0426.3A231.22MD.00
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Leitsätze
Bei der subventionsrechtlichen Auszahlungsantragsfrist der MSL-Richtlinie zum 15.05. eines jedes Wirtschaftsjahres handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Fortentwicklung: VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62.232,26 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der subventionsrechtlichen Auszahlungsantragsfrist der MSL-Richtlinie zum 15.05. eines jedes Wirtschaftsjahres handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Fortentwicklung: VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62.232,26 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Widerrufsbescheid vom 14.09.2021 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2022 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG liegen wegen eines Auflagenverstoßes aus dem Grundbescheid vor. Die Förderungsvoraussetzungen liegen mangels fristgerechter Antragstellung nicht vor. Nach der MSL Richtlinie i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 809/2014 ist Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung der jährlich bis zum 15.05. für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellende vollständige Auszahlungsantrag. Diese Regelungen der MSL-Richtlinie wurden unter Nr. 4.1. des Bewilligungsbescheides zum Bestandteil des Bescheides und stellten Auflagen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG dar. Explizit wurde unter Nr. 4.5 des Bescheides u. a. auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung hingewiesen. Auch dem zur Antragstellung bereitgestellten Merkblatt ist die Frist zu entnehmen. Die Rechtsnatur gesetzlicher Fristen ist durch Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Sinn und Zweck zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1961, BVerwGE 13, 209 [210]; Urt. v. 18.4.1997, NJW 1997, 2966 [2968]; OVG NRW, Urt. v. 30.5.2018, DVBl. 2018, 1513; NdsOVG, Beschl. v. 30.4.2020 - 8 LA 10/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dabei bleibt zwischen formellen Fristen, die regelmäßig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen, und materiellen Fristen zu unterscheiden, bei denen eine solche Möglichkeit nicht in Betracht kommt. Bei der hier entscheidenden Frist ist zu konstatieren, dass der Wortlaut der Verordnung keine Anhaltspunkte für die Einordnung bietet, aber auch keine Möglichkeit einer Fristverlängerung kennt oder Maßgaben zur Behandlung verfristeter Anträge enthält, wie sie bei bloßen Verfahrensfristen regelmäßig existieren. Erachtet man den Sinn und Zweck der Regelung als maßgeblich, bleibt hier von einer materiellen Ausschlussfrist auszugehen. Denn mit der Frist wird nicht nur das Ziel verfolgt, dem Verfahren einen bestimmten zeitlichen Rahmen zu geben oder dieses zu beschleunigen. Vielmehr gewährleistet die Pflicht zur Abgabe der Auszahlungsanträge bis spätestens 15.05. des Wirtschaftsjahres eine effektive Kontrolle (vgl. auch zu § 11a Abs. 3 Nr. 1 InVeKoSV; VG Leipzig, Urteil v. 12.02.2023, 5 K 150/22; zur FNL- Richtlinie; VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; alle juris). Hierauf stellt auch der Beklagte zutreffend ab. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Wie bei Subventionen üblich besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Urteil vom 5. Februar 2019 – 2 A 159/16 –, Rn. 25, juris) Deshalb ist entscheidend, dass der Beklagte die hier streitige Frage, die Antragsfrist als Ausschlussfrist zu handhaben, nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft versichert, in allen gleichgearteten Fällen verfristete Anträge abzulehnen. Abweichungen davon werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind dem Gericht auch nicht bekannt. Ein pauschales Nichtbestreiten ist nicht ausreichend. Im Gegenteil ist auch dem Gericht diese gleichbleibende Verwaltungspraxis aus anderen Verfahren gerichtsbekannt (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris). Unstreitig ist der Auszahlungsantrag selbst erst am 03.07.2020 von der Klägerin nachgereicht worden. Damit lag am 15.05.2020 keine vollständige und damit auch keine fristgerechte Antragstellung vor. Bei der Frist handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschussfrist. Bei Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; m. w. Nachw.; VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2020, 3 A 184/20; beide juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Antragsteller seine Rechte nicht wahren konnte (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; m. w. Nachw.; juris). Ein solches behördliches Fehlverhalten ist vorliegend nicht feststellbar. Dass die Klägerin nach Fristablauf am 02.07.2020 telefonisch auf den fehlenden Antrag vom 15.05.2020 hingewiesen wurde, stellt kein behördliches Fehlverhalten dar. Denn die Klägerin ist nicht etwa am 15.05.2020 von der ordnungsgemäßen und vollständigen Antragstellung behördlich abgehalten worden. Dabei ist es grundsätzlich auch nicht Aufgabe der Behörde die Anträge frühzeitig auf Vollständigkeit zu prüfen. Dies ist bereits aus Kapazitätsgründen am letzten Tag einer Frist und damit einem erhöhtem Antrags- und Besuchsaufkommen nicht möglich. Für die ordnungsgemäße und vollständige Antragstellung nebst aller Unterlagen ist der Antragsteller verantwortlich (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris). Daher ist auch nicht von einer fiktiven Wiedereinsetzung auszugehen, die wegen der materiellen Ausschlussfrist sowieso rechtswidrig wäre. Der Beklagte hat sich dazu zutreffend ausführlich schriftsätzlich erklärt. Auch aus § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt sich nichts anderes. Die behördliche Beratungspflicht zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden. Die Behörde soll und darf eine unterbliebene, aber sachgerechte Antragstellung oder die Korrektur einer fehlerhaften Antragstellung von Amts wegen anregen. Um die Behörden nicht zu überfordern und die Erledigung der materiellen Verwaltungsaufgaben nicht zu gefährden, setzt die Verpflichtung ferner voraus, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung auf einem Versehen oder auf Unkenntnis beruht und dies für die Behörde auch offensichtlich ist. Eine in der Person des Berechtigten oder in der Komplexität der Materie begründete Beratungsbedürftigkeit muss für einen durchschnittlichen Amtsträger ohne weiteres erkennbar sein bzw. sich bei ordnungsgemäßer Prüfung aufdrängen (Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2021, § 25 Rn. 29 ff.; (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2022 – 24 ZB 20.2641 –, Rn. 17, juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Behörde die fehlende vollständige Antragstellung hätte auffallen müssen (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2020, 3 A 184/20; juris). Der Klägerin ist auch keine Zusage oder Zusicherung der ordnungsgemäßen und vollständigen Antragstellung erteilt worden. Dies setzt nach § 38 VwVfG bereits die Schriftform voraus (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2020, 3 A 184/20; juris). Der Beklagte hat sich dazu zutreffend ausführlich schriftsätzlich erklärt. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Fristverlängerung aufgrund Billigkeitsentscheidung. Dies hat der Beklagte geprüft und zutreffend verneint. Diese Voraussetzungen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände liegen nicht vor (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris). Insbesondere der Widerspruchsbescheid setzt sich damit ausführlich auseinander und prüft zutreffend, dass die von der Klägerin vorgebrachten Gründe sie nicht an der rechtzeitigen Antragstellung unzumutbar hinderten. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Klägerin ihren Grundantrag und die Vorjahresauszahlungsanträge fristgerecht gestellt hat. Denn entscheidend ist hier allein die Vollständigkeit des Auszahlungsantrages am 15.05.2020. Auch dazu hat sich der Beklagte zutreffend ausführlich schriftsätzlich geäußert. Der Beklagte hat sein Widerrufsermessen damit am Einzelfall orientiert ordnungsgemäß wegen eines Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeübt. Das Gericht schließt sich daher vollumfänglich den zutreffenden und mehr als ausführlichen Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden sowie den Klageerwiderungen an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Widerrufsbetrages anzunehmen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner im Bewilligungsbescheid vom 20.12.2018/19.11.2020 gewährten Zuwendungen im Ökologischen Landbau zur Förderung einer markt- und standortangemessenen Landwirtschaft (MSL) für das Verpflichtungsjahr 2020 aufgrund verfristeter Antragstellung. Zur Begründung führt der streitbefangenen Bescheide des Beklagten vom 14.09.2021 aus, dass der Kläger erst am 03.07.2020 den Antrag auf Auszahlungen der Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2020 gestellt habe. Fristende sei aber der 15.05 eines jeden Jahrs gewesen. Damit sei die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid nicht nachgekommen. Dieser sei unter Nummer 4.5 mit der Auflage verbunden gewesen, dass für jedes Verpflichtungsjahr der Bewilligungsbehörde bis zum 15.05. des laufenden Verpflichtungsjahres der Antrag auf Auszahlung einzureichen sei. Da es sich um einen Ausschlusstermin handele, sei der Antrag abzulehnen. Gründe, welche eine Abweichung vom Antragstermin rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2022 wurde der Widerspruch unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In den Vorjahren habe sie stets eine fristgerechte Antragstellung vorgenommen. Im hier fraglichen Zeitraum seien die Formblätter verändert worden. Am 02.07.2020 habe man ihr Gelegenheit zur Antragstellung gegeben, was eine fiktive Wiedereinsetzung sei. Ebenso mit der am 05.08.2021 durchgeführten Vor-Ort-Prüfung. Schließlich sei die Antragsfrist nicht als materiell-rechtliche Ausschlussfrist anzusehen. Dies müsse sich aus dem Wortlaut der Norm selbst ergeben. Auch der Bewilligungsbescheid enthalte keine derartige Präklusionsvorschrift. Die Klägerin beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 14.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2022 aufzuheben, sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Ablehnung wegen nicht fristgerechter Antragstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachwalters und des Vorrangs der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.