OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 368/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0620.3A368.21MD.00
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der kommunale Straßenbaulastträger ist nach § 13 Abs. 1 EKrG (a. F., juris: EBKrG) an den Kosten einer Baumaßnahme nach § 3 EKrG (juris: EBKrG) zu beteiligen, wenn die kreuzungsbedingt anfallenden Kosten an den jeweiligen Unternehmer vor der Gesetzesänderung am 13.03.2020 bezahlt wurden.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.009,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der kommunale Straßenbaulastträger ist nach § 13 Abs. 1 EKrG (a. F., juris: EBKrG) an den Kosten einer Baumaßnahme nach § 3 EKrG (juris: EBKrG) zu beteiligen, wenn die kreuzungsbedingt anfallenden Kosten an den jeweiligen Unternehmer vor der Gesetzesänderung am 13.03.2020 bezahlt wurden.(Rn.19) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.009,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Leistungsklage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden kann, ist begründet. 1.) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin an dem Kreuzungsbereich durchgeführten Baumaßnahme im Sinne von § 3 EKrG für die „Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich“ waren. Zutreffend verweist die Klägerin dazu auf die fachtechnische Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13.05.2019 (Anlage K 2 der Klageschrift) und die Genehmigung durch die Beigelade zu 1 vom 23.08.2019 (Anlage K 3 der Klageschrift). Dort wird jeweils aus fachtechnischer Sicht die Notwendigkeit der Ausführung der Baumaßnahme für die Anhebung der Verkehrssicherheit auf der Schiene als auch auf der Straße gesehen. Dem tritt die Beklagte nicht genügend entgegen. Soweit sie vorträgt, dass es Sache der Klägerin sei, welche Züge mit welcher Länge sie dort verkehren lasse, übersieht sie, dass auch die „übersehbare Verkehrsentwicklung“ nach § 3 EKrG Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich rechtfertigen. So werden gerade mehr und längere Güterzüge im Bahnverkehr gefordert. Aufgrund des bisherigen Zustandes lösten Züge aufgrund ihrer Länge den Sensor der Signalanlage zum Schließen des Bahnübergangs aus. Es ist nachvollziehbar, dass dies eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellte bzw. die „Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs“ beeinträchtigte. Es handelt sich also gerade nicht nur um eine nur organisatorische Maßnahme der Bahn, sondern ist der allgemeinen Verkehrsentwicklung auf der Schiene geschuldet. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber sieht die die Verbesserung der Verhältnisse an Eisenbahnkreuzungen als eine Gemeinschaftsaufgabe der Beteiligten an, so dass die verkehrliche Entlastung nicht der Hauptzweck der Baumaßnahme sein muss, sondern nur einer von mehreren mitbestimmenden Zwecken der Baumaßnahme (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 3/99 –, Rn. 20 - 23, juris). Die Beklagte darf sich rechtlich auch nicht darauf zurückziehen, dass in ihrem kommunalen Haushalt keine entsprechenden Gelder eingestellt seien. Aus dem an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern bestehenden Gemeinschaftsverhältnis folgt zum einen eine gemeinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gefährdungen, zum anderen wird daraus eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet (vgl. BVerwG, U.v. 12.06.2002 – 9 C 6/01 – juris). Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse des anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (BVerwG, B.v. 04.07.1996 – 11 B 41.96 – juris). Dies bedeutet aber nicht, dass etwa unter Beibehaltung des Status quo eine nach § 3 EKrG erforderliche Änderungsmaßnahme zu unterbleiben hat bzw. nur eine (billigere) Maßnahme zur Ausführung gelangen darf, die nicht dem Stand der Technik entspricht (VG Regensburg, U.v. 30.6.2011 – RN 2 K 10.01009 – juris Rn. 31). Aus dem Rücksichtnahmegebot folgt auch nicht die Verpflichtung, eine nach § 3 EKrG erforderliche Kreuzungsänderung mit Blick auf eine gegebenenfalls fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Kreuzungsbeteiligten zu unterlassen. Vielmehr verpflichtet die kreuzungsrechtliche Baulast die Kreuzungsbeteiligten dazu, Änderungen, die zur Sicherheit oder zur Abwicklung des Verkehrs im Sinne des § 3 EKrG erforderlich sind, unabhängig von der „Kassenlage“ durchzuführen. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 EKrG erfüllt sind, besteht, ohne dass insoweit noch ein Entscheidungsspielraum eröffnet wäre, eine Handlungspflicht der Beteiligten. Es ist nicht Aufgabe bzw. Verpflichtung der Klägerin, durch ein Absehen von der Geltendmachung gesetzlich bestimmter Ansprüche den finanziellen Bewegungsspielraum einer Kommune aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung trifft vielmehr das Land, das im Rahmen der für Fälle dieser Art zur Verfügung stehenden besonderen Fördermöglichkeiten, jedenfalls aber über Sonderzuweisungen im Rahmen der allgemeinen Gemeindefinanzierung gehalten ist, auf außergewöhnliche Belastungen bzw. Notlagen einzelner Gemeinden zu reagieren (zum Ganzen; (VG Bayreuth, Urteil vom 19. März 2019 – B 1 K 16.83 –, Rn. 44 - 46, juris mit Verweis auf: VG Regensburg, U.v. 30.06.2011 – RN 2 K 10.01009 – juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 05.12.2000 – 11 C 6/00 – NVwZ 2001, 564 ff). 2.) Der Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch auch nach § 13 Abs. 1 EKrG (a. F.) gegenüber der Beklagten zu. Denn die Zahlungsansprüche sind vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden. Der Anspruch auf anteiligen Ersatz entsteht mit der Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten an den jeweiligen Unternehmer (BVerwG, Urteil v. 12.06.2002, 9 C 6.01; juris). Da die Unternehmerrechnungen vor der Gesetzesänderung beglichen wurden, ist der Anspruch zum Zeitpunkt der Geltung der alten Fassung des § 13 EkrG entstanden. Soweit die Beklagte dies pauschal bestreitet folgt das Gericht dem nicht. Denn aufgrund der dem Gericht vorliegenden Rechnungen ist der Nachweis eindeutig geführt; zudem mach die Klägerin nur die tatsächlich in diesem (Alt)Zeitraum geflossenen Zahlungen geltend und nicht aus anderen Zeiträumen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2022). Schließlich ist auch der Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung oder die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens nicht Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG (a. F.; BVerwG, Urteil v. 12.06.2002, 9 C 6.01; VG Bayreuth, Urteil v. 19.02.2009, B 1 K 16.83; alle juris). 3.) Dementsprechend schließt sich das Gericht den klägerischen Ausführungen in den Schriftsätzen zur Klagebegründung und den entsprechenden Unterlagen in den Anlagen und Verwaltungsvorgängen an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO anlog). 4.) Der Zinsanspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit. 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 f. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe der Forderung auf 53.009,44 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme zwischen Eisenbahn und Straße und dementsprechender Kostenverteilung. Streitgegenständlich sind Baumaßnahmen und deren Erstattung im Rahmen der Kreuzung der Bahnstrecke S… in Bahn-km … mit der Ortsverbindungsstraße R… und Ortwinkel. Die Klägerin ist Baulastträgerin der Eisenbahnstrecke; die Beklagte Baulastträgerin der Straße. Der Bahnübergang ist mit einer Halbschranke gesichert. Aus Gründen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs sah es die Klägerin als erforderlich an, den Bahnübergang im Hinblick auf den geplanten Verkehr von 750 m langen Güterzügen anzupassen. Dazu wurde eine Kreuzungsvereinbarung entworfen, die von der Beklagten nicht unterzeichnet wurde. Das Eisenbahn-Bundesamt sowie die A. (Beigeladene zu 1) haben die Maßnahme genehmigt. Auf diese Unterlagen wird zur näheren Beschreibung verwiesen. Mit Rechnungen vom 15.09.2020 und 03.05.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Begleichung von vor dem 13.03.2020 fällig gewordenen Aufwendungen aus den Jahren 2018 und 2019 für den Kreuzungsbau in Höhe von insgesamt 53.009,44 Euro (brutto) auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Denn ihrer Meinung nach handele es sich bereits um keine notwendige Baumaßnahme im Sinne von § 3 EKrG und zudem beruft sie sich auf die geänderte Gesetzeslage ab dem 13.03.2020. Denn § 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG (n. F.) nimmt kommunale Straßenbaulastträger im Gegensatz von § 13 Abs. 1 EKrG (a. F.) von der Kostenbeteiligung aus. Mit der Leistungsklage verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter und beschreibt unter Verweis auf die Genehmigungsbehörden die Notwendigkeit der Maßnahme nach § 3 EKrG. Anwendbar sei § 13 Abs. 1 EKrG (a. F.). Denn nach der Rechtsprechung sei maßgeblich, dass der Erstattungsanspruch mit der Bezahlung von kreuzungsbedingt anfallenden Kosten entstehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.009,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und tritt dem Anspruch mit Verweis auf ihr bisherigen Vorbringen entgegen. Die Beigeladenen beteiligten sich nicht am Verfahren und stellten keine Anträge. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.