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Beschluss

3 B 281/23 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1020.3B281.23MD.00
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Leitsätze
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingen leiden in Lettland an keinen systemischen Mängeln, die einer Überstellung des Flüchtlings nach Lettland entgegen stehen.(Rn.7)
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingen leiden in Lettland an keinen systemischen Mängeln, die einer Überstellung des Flüchtlings nach Lettland entgegen stehen.(Rn.7) Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.09.2023, mit welchem der Asylantrag der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der bestehenden lettischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Lettland angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig, wenn nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO ist Lettland für die Asylanträge der Antragsteller zuständig, weil sie in Lettland zum ersten Mal Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO liegt nicht vor, weil die Antragsgegnerin ihr Aufnahmegesuch vom 28.06.2023 innerhalb der Fristen des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin-III-VO bei den lettischen Behörden gestellt hat. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Lettland zutreffen könnten. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an. Anders als für Griechenland oder Ungarn sind derartige Mängel bezüglich Lettland nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert, die Antragsteller nach Lettland zu überstellen. Ein Hindernis für die Überstellung nach dieser Norm liegt nur vor, wenn wesentliche Gründe die Annahme rechtfertigen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Zielstaat der Abschiebungsanordnung systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechend der Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK haben. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den gemäß der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Systemische Mängel im Sinne der oben bezeichneten Anforderungen liegen in Bezug auf Lettland aus den im angegriffenen Bescheid zutreffend dargelegten Gründen, auf die entsprechen § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen wird, nicht vor. Lettland verfügt danach über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides ergibt sich auch, dass im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern keine wesentlichen Gründe vorliegen, die die Annahme systemischer Mängel der Schutzgewährung in Lettland rechtfertigen (vgl. VG Münster, B. v. 10.05.2022 – 2 L 353/22. A -, juris, Seite 6 d. BA.; VG Frankfurt (Oder) – 10 K 1087/17.A -, juris, Rdnr. 34 ff.; VG Hamburg, B. v. 08.03.2023 – 9 AE 235/23 -, Seite 5 ff. d. BA. je m. w. N.). Nach der vorliegenden Erkenntnislage kommt es zwar auf der Grundlage des im August 2021 verhängten Notstands in der Grenzregion zu Belarus zu Pushbacks sowie Inhaftierungen von Flüchtlingen. Denn vorliegenden Erkenntnismitteln lassen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, dass auch Dublin-Rückkehrer von Inhaftierungen oder Pushbacks betroffen wären oder ihnen die Stellung von Asylanträgen verwehrt würde. Die von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehende Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in Lettland in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, kann deshalb jedenfalls nicht für Dublin-Rückkehrende als widerlegt angesehen werden (vgl. VG Hamburg, B. v. 08.03.2023 – 9 AE 235/23 – m. w. N.). Abschiebungsverbote oder Gründe für eine fehlende Reisefähigkeit der Antragsteller sind nicht ersichtlich. Eine Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2 haben die Antragsteller lediglich behauptet, aber nicht belegt. In dem von ihnen vorgelegten ärztlichen Attest wird eine Risikoschwangerschaft nicht erwähnt. Vielmehr führt es aus, das die Schwangerschaft regelrecht verlaufe. Das Bundesamt hat bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen auch die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 gesehen und geht selbst davon aus, dass in entsprechender Anwendung der § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2 ausscheidet. Darauf darf verweisen werden. Weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 18.09.2023 bereits selbst zugunsten der Antragstellerin zu 2 wegen ihrer Schwangerschaft ein temporäres Abschiebungshindernis angenommen hat, sieht das Gericht von seiner Möglichkeit ab, den Beschluss mit einer Auflage zu versehen, um die Antragstellerin zu 2 vor einer Abschiebung während des Mutterschutzes zu schützen. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Bezug. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.