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Beschluss

3 B 426/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1130.3B426.22MD.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Das von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren auf Duldung des Fortbetriebes ihrer Spielhalle am Standort A. P. B., C-Stadt bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.03.2020, hat keinen Erfolg. Das von der Antragstellerin verfolgte Begehren setzt einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch voraus (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es mag dahinstehen, ob die Antragstellerin bereits einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht hat (so auch: VG Magdeburg, B. v. 02.04.2019, 3 B 124/18, juris). Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zufolge genügen allein laufende Betriebskosten, Umsatzeinbußen oder gar der formell illegale Weiterbetrieb für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht. Vielmehr verlangt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zufolge den hinreichenden Beleg für eine Vernichtung oder eine relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder sonstiger irreparabler Nachteile, die der Antragstellerin bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohten (vgl. OVG LSA, B. v. 23.04.2018 – 1 M 31/18 -, juris, Rdnr. 4 f.). Jedenfalls scheitert der Eilantrag an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle am o. g. Standort und keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Neubescheidungsanspruchs. Auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.02.2022 zur „Anwendung von Härtefallregelungen des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA – Mindestabstandsregelungen“ steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Neubescheidung zu. Nach diesem Erlass gelten seit dem 01.01.2020 gültige Erlaubnisse für Spielhallen trotz Unterschreitung des nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 7 SpielhG LSA erforderlichen Mindestabstands und bis zum Inkrafttreten der Novellierung einer landesrechtlichen Regelung nach § 25 GlüStV 2021 fort. Auf diesen Erlass kann sich die Antragstellerin jedoch nicht mehr mit Erfolg berufen, weil der Erlass nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Novellierung einer landesgesetzlichen Regelung nach § 25 Abs. 1 GlüStV gilt und maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. OVG LSA, B. v. 18.09.2023 – 3 L 64/23.Z -, juris, Rdnr. 6). Eine entsprechende Neuregelung ist in § 2 Abs. 6 SpielhG LSA 2023 erfolgt. Seit dem Inkrafttreten des SpielhG i. d. F. v. 10.05.23 ist der Erlass v. 17.6.22 nicht mehr anwendbar. Die Antragstellerin hat aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA n. F.. Gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA n. F. bedürfen Betreiber einer Spielhalle für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA n. F. zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 m Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen, die regelmäßig ein Mindestalter von sechs Jahren aufweisen, aufgesucht werden, unterschreitet. Gesetzliche Mindestabstandregelungen von Spielhallen zu solchen Einrichtungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zulässige Einschränkungen des Grundrechts auf Berufsfreiheit und verfassungskonform (vgl. VG Magdeburg, B. v. 02.04.2019 – 3 B 124/18 -, juris, Rdnr. 12 ff. m.w.N.) Der Versagungstatbestand des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA n. F. ist vorliegend erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Mindestabstandsgebot liegen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 6 SpielhG LSA jedoch nicht vor. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 6 Nr. 1 SpielhG LSA ist für die Zulassung einer Ausnahme erforderlich, dass die Spielhalle, für welche die Erlaubnis „nach dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verlängerung beantragt wird“, am 01.01.2020 bestand. Es reicht also nicht aus, dass die Spielhalle am Stichtag des 01.01.2020 bestanden hat. Vielmehr muss außerdem der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Spielhallengesetzes vom 10.05.2023 gestellt werden, also ab dem 01.07.2023 (vgl. § 13 Abs. 1 SpielhG LSA). Die Antragstellerin hat jedoch lediglich vor dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes vom 10.05.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Maßgabe des früheren Rechts gestellt (vgl. OVG LSA, B. v. 18.09.2023 – 3 L 64/23.Z -, juris, Rdnr. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der praktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert nicht - wie üblich - im Eilverfahren zu halbieren.