Urteil
3 A 287/20 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0131.3A287.20MD.00
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Leitsätze
Die spätblühende Traubenkirsche kann als invasive Art nicht als Wiederaufforstung angesehen werden.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die spätblühende Traubenkirsche kann als invasive Art nicht als Wiederaufforstung angesehen werden.(Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Ausgangsbescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 19.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S.1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid des Beklagten ist § 10 Abs. 4 LWaldG LSA. Danach kann eine Forstbehörde die Wiederaufforstung anordnen, wenn ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht aus § 10 Abs. 1, S. 1 LWaldG LSA nicht fristgemäß nachkommt. Der Kläger ist Besitzer der streitgegenständlichen Waldgrundstücke und daher Waldbesitzer im Sinne der Norm. Bei den Flächen handelt es sich um Wald i.S.d. § 2 Abs. 1, S. 2 LWaldG, sodass das Waldgesetz auf diese Anwendung findet. Darüber hinaus wurden die Flächen durch den Kläger innerhalb einer Frist von drei Jahren seit erstmaliger Feststellung des Kahlschlags durch den Beklagten nicht wieder im Sinne der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes aufgeforstet. Nach § 10 Abs. 1, S.1 LWaldG sind durch Kahlhieb unbestockte oder abgestorbene Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Dazu muss der Waldbesitzer gem. § 10 Abs. 2 S. 1 LWaldG alle notwendigen Maßnahmen zur Pflanzung, Nachbesserung, Pflege und zum Schutz der Kulturen ergreifen. Er kann die Wiederaufforstung dabei auch mittels einer durch forstliche Maßnahmen herbeigeführte oder durch eine sich spontan einstellende Verjüngung durchführen, wenn diese geeignet ist, eine sachgerechte Verjüngung im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung sicherzustellen (§ 10 Abs. 2, S. 2 LWaldG). Der Kläger hat auf seinen Waldflächen auf die Methode der Verjüngung gesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei ihm nach zunächst schwierigen Witterungsbedingungen gelungen, die Waldflächen durch die Bestockung der Fläche mit spätblühenden Traubenkirschen (STK) zu verjüngen und diese Verjüngung zu sichern. Welche genaue Verjüngungsmethode er angewandt und ob er den Boden forstlichen Maßnahmen entsprechend vorbereitet hat (§ 10 Abs. 2, S.2 Alt. 1+2 LWaldG), kann dahinstehen, da eine Verjüngung des Waldbestandes grundsätzlich auch durch eine sich spontan einstellende Verjüngung erfolgen kann. Eine Verjüngung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 LWaldG ist durch die Bestockung der Flächen mit STK auf den Grundstücken des Klägers nicht eingetreten, sodass auch seine Pflicht zur Wiederaufforstung gem. § 10 Abs. 2 S.3 LWaldG nicht entfällt. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 LWaldG gilt eine Verjüngung dann als gesichert, wenn die Kulturpflanzen den typischen Gefahren für Jungpflanzen entwachsen sind, die Baumarten, deren Verteilung und die Bestockungsdichte den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen und die Verjüngung vor mindestens fünf Jahren durchgeführt worden ist. Der auf den klägerischen Waldflächen vorliegende Baumbestand, bepflanzt mit überwiegend Traubenkirschpflanzen, ist zwar den typischen Gefahren für Jungpflanzen entwachsen und als Baumart auch geeignet, aufgrund der Verteilung das Erfordernis der Bestockungsdichte zu erfüllen, allerdings entspricht er den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fläche nicht. Die STK-Bestockung der Flächen des Klägers kann nicht zu einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen i.S.d. § 5 Abs. 1 LWaldG dienen. Sie kann die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und dadurch die Nachhaltigkeit seiner Funktion als Monokultur nicht sichern. Bei der STK handelt es sich um eine Baumart, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet und ihren Ursprung in der östlichen Hälfte Nordamerikas hat. Dort gilt sie als die am weitesten verbreitete Art ihrer Gattung. Sie besitzt ein hohes Reproduktionspotenzial (frühe Samenbildung, Stockausschlag, Wurzelbrut) als auch ein vergleichsweise hohes Ausbreitungspotenzial, was im europäischen Raum zu einer kritischen Betrachtung ihrer Ausbreitung geführt hat. Durch ihre hohe interspezifische Konkurrenz verdrängt sie in lichten Eichen-, Kiefern- und Lärchenbeständen andere Baumarten. Zwar hat sie, wie vom Kläger zu Recht vorgetragen, aufgrund ihrer hohen Robustheit und ihrer Fähigkeit auch trockene Böden zu besiedeln im Hinblick auf klimatische Veränderungen eine hohe Anpassungsfähigkeit und kann mit ihrer Blüten- und Beerenbildung Nahrungsgrundlage für verschiedene Tierarten bieten. Da sie hier jedoch gerade auf Flächen wächst, auf denen das waldbauliche Ziel die Aufforstung von naturnahen Wäldern mit Beständen von Kiefern, Eichen und Birken ist, ist ihr Auftreten als Monokultur im streitgegenständlichen Waldstück negativ zu bewerten. Mit ihrer Hilfe kann keine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes iSd. § 5 Abs. 3 LWaldG erfolgen. Problematisch ist dabei insbesondere, dass sie in großer Zahl gerade nicht dazu geeignet ist, einen vitalen, leistungsfähigen und standortgerechten Waldbestand zu schaffen oder zu erhalten. Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass das teilweise Vorkommen von STK in einem Waldgebiet auch positive Effekte auf die Flora und Fauna im Umfeld haben kann, die STK in Monokultur verhindert auf der bestockten Fläche jedoch gerade das gewünschte Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung. Ihr Holz eignet sich nur bedingt zur forstwirtschaftlichen Nutzung und sie verdrängt andere Baumarten in ihrem Umfeld. Zusätzlich wächst sie meist strauchartig, sodass sie die Waldfunktionen gem. § 1 Nr.1 LWaldG (Nutz-, Erholungs- und Schutzfunktion) nicht erfüllen kann. Darüber hinaus durfte der Beklagte Vorgaben hinsichtlich der Bestockung machen. Es obliegt ihm als Aufsichtsbehörde eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen. Da die STK diese Vorgaben nicht erfüllte, musste der Beklagte eingreifen. Dazu wurden keine Vorgaben hinsichtlich bestimmter Baumarten gemacht, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich die Baumarten auf den aufzuforstenden Flächen an dem bereits vorhandenen Bestand zu orientieren habe. Konkrete Festlegungen, welche Baumarten aufzuforsten seien, traf der Beklagte in seiner Aufforstungsanordnung nicht. Die Vorgabe bestimmter Baumarten ist nicht zwingend, sofern nicht eine bestimmte örtliche Situation oder vorgesehene Zweckbestimmung des Waldes die Verwendung bestimmter Baumarten erforderlich macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 04.09.2018, 10 LA 45/18; m.w.Nachw.; juris). Denn die Wiederaufforstung hat mit im konkreten Fall standortgerechten Bauarten zu erfolgen. Demnach durfte der Beklagte ermessensfehlerfrei jedenfalls die STK ausschließen und die ordnungsgemäße Wiederaufforstung verlangen. Das Gericht schließt sich der ausführlichen Begründung in den Bescheiden und der Klageerwiderung an und darf weiter darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert ist wie in der vorläufigen Festsetzung mit dem Regelwert (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen. Der Kläger wendet sich als Land- und Forstwirt nach zulässigen Kahlhiebmaßnahmen gegen eine Anordnung zur Wiederaufforstung von zwei Teilflächen nach dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG). Dabei wurden auf 6 Teilflächen des Flurstücks 7 der Flur 39 in der Gemarkung … Bäume entnommen. Als Wiederaufforstungsmaßnahme entschied sich der Kläger für eine Naturverjüngung. Bei Ortsbesuchen am 23.04.2018 und 02.08.2018 stellte der Beklagte fest, dass Naturverjüngungsmaßnahmen auf den Flächen 1-4 erfolgt waren. Für die verbleibenden beiden Teilflächen ging der Beklagte allerdings davon aus, dass eine Wiederaufforstung nicht festgestellt werden könne. Der Wiederaufforstungspflicht sei damit nicht genüge getan, da die gesetzliche Frist zur Wiederaufforstung bereits abgelaufen sei und keine Fristverlängerung beantragt wurde. Mit Schreiben vom 25.09.2018 wurde der Kläger zum Sachverhalt angehört und erklärt hierzu, eine Ansaat von Kiefern, Buchen und Eichen sei auf den verbliebenen Grundstücksflächen zunächst aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen nicht möglich gewesen, es läge jedoch mittlerweile auf den Flächen ein Bewuchs mit spätblühenden Traubenkirschen vor. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 07.11.2018 i.d.G. vom 11.04.2019 ordnete der Beklagte die Wiederaufforstung der genannten Teilflächen im Sinne der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass innerhalb von drei Jahren nach einem Kahlhieb gem. § 10 LWaldG eine Wiederaufforstung erfolgen müsse. Eine Wiederaufforstung oder Bodenbearbeitungsmaßnahmen könne auf den Flächen 5 und 6 nicht festgestellt werden können. Denn dort habe sich die spätblühende Traubenkirsche (STK) ausgebreitet. Diese Flächen erfüllten zwar das Merkmal der baumbestandenen Flächen iSd. § 2 LWaldG, dies reiche aber, unabhängig von der Wuchseigenschaft der STK, nicht aus, um eine Wiederaufforstung anzunehmen. Hierzu müsste die Verjüngung des Waldbestandes auch im Sinne nachhaltiger Bewirtschaftung sichergestellt sein. Die verwendeten Baumarten müssten den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LWaldG). Ein Bewuchs mit STK erfülle dies nicht, da die STK nicht geeignet sei, die Waldfunktion nach § 1 Ziffer 1 LWaldG zu erfüllen. Die STK entspreche daher keiner sachgerechten Forstwirtschaft, weshalb der Kläger seiner Aufforstungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Androhung der Ersatzvornahme sei darüber hinaus geeignet und erforderlich, dem gewünschten Zweck der Aufforstung zu dienen und stehe im Ermessen des Beklagten. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt unter Begründung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2020 als unbegründet zurück. Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Anordnung und trägt vor, dass auf den streitbefangenen Flächen inzwischen eine Naturverjüngung mittels STK geglückt sei. Bei den Traubenkirschen handele es sich um Bäume. Es liege daher bereits kein Verstoß gegen das Wiederaufforstungsgebot vor, da die Flächen durch die STK aufgeforstet seien. Er habe auch entsprechende Bodenmaßnahmen auf allen Flächen durchgeführt, diese seien jedoch aufgrund von starken Nachtfrösten 2017 und aufgrund von Dürre 2018 nicht erfolgreich gewesen. Darüber hinaus sei es schwergefallen eine ausreichende Menge an Forstpflanzgut und Arbeitskräften zu beschaffen. Eine neue Bestockung liege mit den angewachsenen Traubenkirschen vor. Eine Verjüngung dürfe auch durch sukzessive Entwicklung und Spontanvegetation erfolgen. Die STK sei bereits großflächig im Revier vorhanden, weshalb auch sie zur Waldverjüngung geeignet sei. Sie sei zwar eine invasive Pflanzenart, habe jedoch auch Eigenschaften, die Vorteile brächten und könne eine Schutzfunktion für Ergänzungsbepflanzung ausüben. Die Behörde dürfe außerdem die Struktur des Waldes in Form der Baumart im vorliegenden Fall nicht bestimmen, da es sich bei den streitgegenständlichen Flächen nicht um ein FFH-Gebiet handele. Nur dort wäre die Behörde befugt, Vorgaben hinsichtlich der Baumarten zu machen. Ursprünglich hätten sich in dem Waldstück Kiefern und Traubenkirschen sowie ein paar Birken befunden. Es sei darüber hinaus auch das Einbringen weiterer Baumarten wie Douglasien auf den Flächen neben den STK möglich. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.11.2018 (zuletzt vom 11.04.2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 19.11.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt seine Anordnung. Durch den Bewuchs der Flächen mit STK sei keine Wiederaufforstung gelungen, da sich diese Art nicht für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen eigne. Sie wachse für gewöhnlich strauchartig und sei als Hauptbaumart nicht geeignet, die Waldfunktionen iSd. § 1 LWaldG in einer hinreichenden Ausprägung wahrzunehmen. Der STK-Bewuchs ließe keinen betriebssicheren stabilen Waldbestand erwarten, da sie als invasive Art den Aufbau naturnaher Wälder verhindere. Sie sei in der Lage andere Baumarten zu unterdrücken und so die Biodiversität zu senken. Die bloße Bestockung mit STK entspreche daher, auch wenn sie flächendeckend sei, nicht den Kriterien der Ordnungsmäßigkeit bei der Aufforstung. Zwar obliege die Auswahl der Baumarten grundsätzlich dem Waldbesitzer. Dies sei jedoch in Fällen anders, in denen eine Anordnung zum Erhalt eines ordnungsgemäßen und nachhaltigen Waldbestandes notwendig sei. Da der Kläger davon ausging, dass eine Sukzession mit STK eine ordnungsgemäße Verjüngung der Fläche darstelle, habe der Beklagte eingreifen müssen. Vorgaben zu Baumarten in Aufforstungsanordnungen seien auch nicht unzulässig, da die Wiederaufforstung in § 5 Abs. 2 LWaldG entsprechender Weise sichergestellt werden müsse. Eine Bestockung mit STK stelle keinen leistungsfähigen, vitalen und standortgerechten Waldbestand dar. Dass Gericht hat am 28.03.2023 durch den Vorsitzenden der Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.