Urteil
3 A 220/23 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0604.3A220.23MD.00
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Leitsätze
Ein früherer Bezirksschornsteinfeger hat keinen Anspruch auf Herausgabe seines früheren Kehrbuches.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein früherer Bezirksschornsteinfeger hat keinen Anspruch auf Herausgabe seines früheren Kehrbuches.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € festgesetzt. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin verhandeln und zur Sache entscheiden, da die Beteiligten gem. § 102 Abs. 2 VwGO in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese gesetzliche Möglichkeit hingewiesen wurden. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das Herausgabeverlangen des Antrags zu 1. ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Gem. § 88 VwGO legt das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers den Antrag zu 1. dahin aus, dass es nicht um das Eigentum an einem (geringwertigen, wenige Euro kostenden) USB-Stick geht, zumal dem Kläger nach eigenem Vorbringen am 23.8.2021 vom Beklagten ein USB-Stick ausgehändigt wurde, dessen Gleichwertigkeit vom Kläger nicht beanstandet wurde. Entscheidend ist vielmehr der immaterielle Wert des Sticks in Gestalt der auf ihm gespeicherten Datenbestände. Dass auf dem Stick über das lediglich rudimentär vorhandene Kehrbuch (vgl. rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.8.2021 - 3 A 222/19 MD -, S. 8 UA) weitere elektronische Betriebsdaten vorhanden gewesen seien, die dem Kläger zur Verrichtung von Arbeiten als Schornsteinfegermeister gefehlt hätten, ist nicht glaubhaft dargetan. Der Klage fehlt es hierzu an jeglichem substantiierten Vorbringen. Dem Kläger wurde nicht untersagt, seinen Gewerbebetrieb weiterzuführen. Er hat dies offenkundig über den Zeitpunkt der nach seinem Vorbringen fehlgeschlagenen Rückgabe seiner Daten hinaus getan. Welche Betriebsdaten ihm hierzu im Einzelnen gefehlt haben sollten, bleibt im Ungewissen. Insbesondere wurde gegen den Kläger kein Berufsverbot ausgesprochen. Es bleibt ihm mithin unbenommen, ein Gewerbe als Schornsteinfegermeister gem. § 14 GewO anzuzeigen und die hierfür nach § 8 SchfHwG bestehende Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner Kehrbuchdaten vom im Dezember 2016 übergebenen USB-Stick. Diese Daten sind untrennbar mit dem Status des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden, den der Kläger seit dem 1.1.2022 nicht mehr innehat. Zu den gesetzlichen Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters gehört die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1, 3 SchfHwG ist das Kehrbuch vollständig und richtig geordnet elektronisch zu führen. Gesetzlich vorgegeben ist in § 19 Abs. 2 S. 4, dass das Kehrbuch jährlich abgeschlossen werden muss. Die Daten, die in das Kehrbuch einzutragen sind, ergeben sich aus § 19 Abs. 1 SchfHwG. Das ordnungsgemäß geführte Kehrbuch ist Grundlage zur Erstellung der Feuerstättenbescheide. Die gem. § 14 SchfHwG zur Gewährleistung der Brandsicherheit, der Luftreinhaltung und des Umweltschutzes durchgeführten Feuerstättenschauen sind mit Datum im Kehrbuch zu dokumentieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG), damit der Bezirksschornsteinfeger seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann, persönlich zweimal während seines 7-jährigen Bestellungszeitraums sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, um die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese in einer 6-wöchigen Frist zur Mängelbeseitigung abzustellen (§ 5 Abs. 1 S. 2, 3 SchfHwG); auch für die Fristberechnung ist die ordnungsgemäße Datierung und Dokumentation im Kehrbuch unabdingbar. Das Kehrbuch ist eine amtliche Urkunde und gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Kehrbezirksführung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 -, in: GewArch 2012, 365, Rn. 18). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist gem. § 19 Abs. 2 S. 1 SchfHwG dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Gerade weil es in der Praxis bei Übergabe eines Kehrbezirks immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich des Umfangs der zu übergebenden Daten kam (vgl. Opolony, Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz – Entwicklung und Analyse, in: GewArch 2018, 129, 132), führt § 19 Abs. 3 SchfHwG umfangreich aus, welche Unterlagen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger an seinen Nachfolger übergeben muss. Der vormalige Bezirksinhaber ist verpflichtet, das maschinell lesbare Kehrbuch an seinen Bezirksnachfolger zu übergeben und sodann unverzüglich nach der Übergabe bei sich zu löschen (Hervorhebung durch das Gericht), außer wenn längere Aufbewahrungsfristen bestehen; kommt er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe der vollständigen Unterlagen und der unverzüglichen Löschung nicht nach, kann er hinsichtlich der Kosten in Regress genommen werden, wenn der neue Bezirksinhaber die Daten des Kehrbuchs erheben muss (§ 19 Abs. 3 S. 3 SchfHwG, vgl. Opolony, a.a.O., S. 133). Daraus folgt, dass es dem Kläger mehrere Jahre nach Ablauf seiner Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A-Stadt 03 gesetzlich versagt ist, seine Kehrbuchdaten mit dem Ziel nachträglicher Dateneintragungen zurück zu erhalten. II. Der Antrag zu 2. ist abzulehnen. Der nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässige Rechtsweg für den Antrag zu 2. zum Verwaltungsgericht ist eröffnet, weil prägend für das streitige Rechtsverhältnis der untrennbar bestehende Zusammenhang mit dem im Antrag zu 1. streitgegenständlichen USB-Stick mit Kehrbuchdaten i.S.v. § 19 SchfHwG ist. Bei der Übergabe der für die Verwaltung eines Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen, des Kehrbuchs selbst sowie der gespeicherten Daten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 19 Rn. 10 m.w.N.). Das im Antrag zu 2. enthaltene Feststellungsbegehren ist bereits nicht statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Anders als ein Rechtsverhältnis nicht feststellungsfähig hingegen sind Rechtsfragen, etwa die rechtliche Qualifikation bestimmter Vorgänge wie die Beurteilung einer Handlung als Amtspflichtverletzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 43 Rn. 13 m.w.N.). Darum geht es dem Kläger im vorliegenden Fall. Hinzu kommt, dass sich der Kläger mit seinem Antrag zu 2. auch gegen den falschen Beklagten wendet. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 SchfHwG hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, wenn er seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, die Kosten für die Erhebung zu tragen. Diese Norm enthält einen speziellen Aufwendungsersatzanspruch beim Fehlen von Kehrbuchdaten auch im Fall, dass ein Vertreter einen Kehrbezirk zeitweise zur Bearbeitung übernimmt (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 19 Rn. 10 ff.). Selbst wenn daher ein untrennbarer Sachzusammenhang des Antrags zu 2. mit dem Antrag zu 1. besteht und der Antrag daher im öffentlichen Recht wurzelt, bleibt dem Kläger mit dem Antrag zu 2. der Erfolg versagt. Denn dieser Antrag ist gegen den falschen Beklagten gerichtet. Schadensersatzansprüche könnte der Kläger allenfalls gegen seine drei Bezirksvertreter gem. § 19 Abs. 3 SchfHwG geltend machen, nicht aber gegen die Behörde, welche die Vertreter beauftragt hat (vgl. Dittrich, Zur Kostentragung bei der Nacherhebung von Daten eines Kehrbuches, in: GewArch 2024, 12, 14 m.w.N.). Anders als im vorliegenden Verfahren hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.12.2023 (S. 4) im Verfahren 3 A 257/23 MD vorgetragen, nicht Frau K., die Mitarbeiterin des Beklagten, sondern der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger S. „hatte einen USB-Stick mitgebracht, auf den er das Kehrbuch kopieren sollte. Der Zeuge (bBSF) S. hat aber nicht nur das Kehrbuch, sondern die kompletten Betriebsdaten des Betriebes B. überspielt.“ Folgt man diesem Vortrag des Klägers, ist für das Antragsbegehren zu 2. der Beklagte bereits der falsche Anspruchsgegner. Nichts Anderes gilt für das Vorbringen des Beklagten, der weitere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger K. habe als Vertreter des Klägers für dessen Kehrbezirk die Daten auf dem USB-Stick erhalten. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des vom Kläger in der Klageschrift vom 8.8.2023 (Seite 1, Bl. 2 der Gerichtsakte) geltend gemachten Interesses. Der Kläger macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage ein Herausgabe- und Feststellungsbegehren geltend. Der Kläger war vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2021 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A-Stadt 03. Seit August 2016 war es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, seine Arbeitsaufgaben vollumfänglich wahrzunehmen. Gemäß § 11 Abs. 3 SchfHwG beauftragte der Beklagte die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger von drei benachbarten Kehrbezirken mit der Vertretung des Klägers in dessen Kehrbezirk. Am 26.9.2017 erfolgte auf Antrag des Klägers vom 11.5.2017 die Rückübertragung des Kehrbezirks A-Stadt 03 an den Kläger. Da während der Stellvertretung Mängel in der Kehrbuchführung festgestellt wurden, erfolgte am 28./29.5.2019 eine Kehrbezirksüberprüfung, in deren Folge u.a. eine Warnungsgeldverfügung erging, welche bestandskräftig wurde (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 16.8.2021 - 3 A 222/19 MD -, rechtskräftig aufgrund des Beschl. d. OVG Sachsen-Anhalt v. 18.1.2022 - 1 L 98/21 -). Mit Urt. v. 9.5.2023 - 3 A 369/21 MD - wies das Gericht die Klage gegen den am 29.11.2021 aufgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ergangenen Bescheid zur Aufhebung der Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, nachdem sich der Bescheid seit dem 31.12.2021 infolge Zeitablaufs erledigt hatte. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.8.2023 - 1 L 55/23 -). Am 9.8.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Sein vormaliger Prozessbevollmächtigter hat das Mandat niedergelegt. Der Kläger trägt vor: Am 27.12.2016 habe er das elektronische Kehrbuch auf einem elektronischen Datenträger den vom Beklagten entsandten Mitarbeiterinnen Frau K. und Frau D. übergeben, da krankheitsbedingt Vertreter für den Kehrbezirk eingesetzt worden seien. Nach den Angaben der Frau K. und Frau D. hätten sie nur das Kehrbuch auf einen von ihm, dem Kläger, bereitgestellten externen Datenträger überspielt. Tatsächlich hätten sie jedoch den kompletten Rechnerstand auf den Datenträger überspielt. Er habe das komplette Überspielen seiner betrieblichen Aufzeichnungen als illegalen Datendiebstahl beanstandet und seinen Datenträger zurückverlangt. Man habe ihn jedoch mit Ausreden hingehalten. Als er den Kehrbezirk habe weiterführen wollen, sei am 26.9.2017 von dem Beklagten und den drei berufsständischen Vertretern ein Versuch unternommen worden, das Kehrbuch zurückzugeben. Jeder der 3 Vertreter habe seinen eigenen Datenträger mitgebracht, auf dem jeweils der von ihm bearbeitete Kehrbezirksteil gespeichert gewesen sei. Gemeinsam sei der Versuch unternommen worden, die Daten auf einen von ihm, dem Kläger, mitgebrachten neuen Datenträger zu übertragen. Dieser Versuch sei, was in den jeweiligen Protokollen vermerkt worden sei, fehlgeschlagen. Da die Datenübertragung fehlgeschlagen sei, seien ihm die Daten nicht zurückgegeben worden. Dieser Zustand bestehe bis heute unverändert. Bis heute sei nicht ein einziges Mal der Versuch unternommen worden, ihm den Original-Datenträger, den Frau K. am 27.12.2016 als erhalten quittiert habe, zurückzugeben. Er habe seinen Datenträger weiterhin zurückgefordert. Am 23.8.2021 sei ihm ein USB-Stick (8 GB) zurückgegeben worden. Dieser USB-Stick sei aber nicht der Datenträger, den er am 27.12.2016 übergeben gehabt habe. Bei der Kontrolle des USB-Sticks habe er festgestellt, dass darauf Daten von seinem Kehrbezirk fehlten und dass seine Daten auch verändert worden seien. Für ihn habe es den Anschein gehabt, als wenn seine 3 Vertreter den Kehrbezirk irgendwie unter sich aufgeteilt, gefleddert und die Datensätze verändert hätten. Danach sei versucht worden, die zuvor getrennten Daten auf dem USB-Stick irgendwie wieder zusammenzufügen, was indes gründlich misslungen sei, denn die Daten für das Jahr 2013 hätten komplett gefehlt. Er habe am 24.9.2021 beim Beklagten beanstandet, dass der ihm am 23.8.2021 zurückgegebene USB-Stick nicht sein Datenträger sei und keine ordnungsgemäße Arbeitsgrundlage bilde. Es gebe ständig – auch gerichtsbekannte – Konflikte, weil er nach Ansicht der Aufsichtsbehörde in H. keine nach dem Gesetz geschuldete Kehrbuchführung habe. Dieser Vorhalt gehe so weit, ihn aus dem periodischen, öffentlich-rechtlichen Bewerbungsprozess für die Zuweisung der Kehrbezirke auszuschließen. Deshalb wolle er seinen Datenträger zurückhaben. Mit dessen Hilfe könne er z.B. die von der Aufsichtsbehörde beanstandeten Kehrbuchlücken schließen. Er sei bereit, den ihm am 23.8.2021 zugesandten USB-Stick zurückzugeben, wenn er – was nicht so schwer sein dürfte – seinen Datenträger zurückbekomme. Weil der Beklagte die Herausgabe des am 27.12.2016 empfangenen Datenträgers verweigere, sei Klage geboten. Dafür sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Er wolle auch seine ebenfalls verfolgten Schadensersatzansprüche gerichtlich geprüft und die Pflicht des Beklagten festgestellt wissen, ihm jeglichen Schaden ersetzen zu müssen, der ihm entstehe, weil der Beklagte ihm den am 27.12.2016 erhaltenen Datenträger bis heue vorenthalte. Er habe bereits Schaden erlitten, weil er in seinem Kehrbezirk wegen angeblich unzureichender Kehrbuchführung nicht in seinem erlernten Beruf als Schornsteinfegermeister arbeiten dürfe. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Er sei in eigenen Rechten betroffen. Zwischen ihm und dem Beklagten habe ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis an seinem Datenträger bestanden, weil der Datenträger während der Krankheitsvertretung für den Kehrbezirk 03 öffentlich-rechtlich genutzt worden sei. Der Antrag sei begründet und habe den erforderlichen individualisierten Fallbezug. Mit zu prüfen seien auch Schadensersatzansprüche, weil diese im Sachzusammenhang mit der konkreten Krankheitsvertretung und den dazu übergebenen öffentlich-rechtlichen Daten stünden. Aufgrund der Rüge des Beklagten über den Rechtsweg sei „vorab und nach mündlicher Verhandlung“ (Bl. 27 der Akte) über den Rechtsweg und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu entscheiden, denn es gehe um die Frage des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 GG. Mit dem Antrag zu 1. wolle er im Prinzip nur die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beendigung der Vertreterbestellung. Die Feststellung der Ersatzpflicht (dem Grunde und der Höhe nach) stehe aus diesen Gründen damit im untrennbaren Sachzusammenhang und gehöre zum Verwaltungsrechtsweg. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, ihm den am 27.12.2016 an die Mitarbeiterin des Beklagten Frau K. übergebenen Datenträger (USB-Stick) mit seinen Kehrdaten für den Kehrbezirk 3 in A-Stadt zurückzugeben. 2. Es wird die Pflicht des Beklagten festgestellt, ihm jeglichen Schaden ersetzen zu müssen, der ihm aus der unterbliebenen Rückgabe des unter Ziff. 1. Bezeichneten Datenträgers bereits entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Der Kläger habe gegen ihn, den Beklagten, keinen Anspruch auf Herausgabe eines USB-Sticks. Der Sachvortrag des Klägers sei unzutreffend. Der Kläger habe weder am 27.12.2016 noch an einem anderen Tag den Mitarbeitern des Beklagten einen elektronischen Datenträger bzw. einen USB-Stick übergeben oder bereitgestellt. Tatsächlich habe das Übergabegespräch auch nicht am 27.12.2016, sondern am 28.12.2016 stattgefunden. Neben den Mitarbeitern des Beklagten habe auch der Bezirksschornsteinfeger O. K., der Krankheitsvertreter des Klägers, an diesem Übergabegespräch am 28.12.2016 teilgenommen. Die Kehrbezirksdaten des Klägers seien hierbei Herrn O. K. übergeben worden. Diese Daten habe Herr K. auf einem in seinem Eigentum stehenden USB-Stick gesichert. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei daher bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bezüglich des Klageantrags zu 2. sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger mache mit diesem Antrag einen Amtshaftungsanspruch geltend. Dafür sei eine sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben, was gerügt werde (Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.