Urteil
3 A 29/24 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0613.3A29.24MD.00
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Reservisten, bei denen kein Ausschlussgrund vorliegt, droht in Russland im Rahmen einer schleichenden Teilmobilisierung die zwangsweise Einberufung zum Kriegseinsatz in der Ukraine.(Rn.16)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/2 und die Beklagten zu 1/2; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reservisten, bei denen kein Ausschlussgrund vorliegt, droht in Russland im Rahmen einer schleichenden Teilmobilisierung die zwangsweise Einberufung zum Kriegseinsatz in der Ukraine.(Rn.16) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/2 und die Beklagten zu 1/2; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat im Umfang der Tenorierung Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Dem ihm droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die zwangsweise Einberufung zum Kriegseinsatz in der Ukraine. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, U. v. 26.10. 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694). Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, U. v. 20.02 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rdnr. 32; U. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rdnr. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rdnr. 37). Nach diesen Maßstäben ist das Gericht nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Es liegen stichhaltige Gründe vor, wonach ihm bei einer Abschiebung in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und ein ernsthafter Schaden droht, weil er nach Ableistung seines Grundwehrdiensts als Reservist anzusehen ist und er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Russland zum Einsatz in den Ukraine-Krieg herangezogen wird. Der Kläger hat als Reservist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer schleichenden Teilmobilisierung seine Einberufung zum Kriegsdienst und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine zu befürchten, woraus sich wegen der hieraus resultierenden zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt. Zur Gefahr des zwangsweisen Einsatzes von russischen Reservisten in den Ukraine-Krieg hat das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 16.01.2024 (VG Bremen, U. v. 16.01.2024 – 6 K 2587/20 -, juris, Rdnr. 20 ff. m. w. N.) ausgeführt: „b) Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes als Reservist im Rahmen einer Mobilmachung ergibt sich grundsätzlich aus dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28.03.1998 in seiner aktuellen Fassung vom 24.09.2022 (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service, Stand: 17.02.2023, S. 15 Fn 116) sowie dem Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26.02.1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 04.11.2022 (s.o.) in Verbindung mit dem präsidentiellen Dekret vom 21.09.2022, mit welchem Präsident Putin im Hinblick auf den Ukrainekrieg eine Teil-Mobilmachung angeordnet hat (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28). Danach unterfallen grundsätzlich alle erwachsenen Männer russischer Staatsangehörigkeit, welche nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter sind respektive ihren Grundwehrdienst bereits abgeleistet und die Höchstaltersgrenzen für Reservisten noch nicht erreicht haben (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service, Stand: 03.10.2023, S. 13; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28), der Militärdienstpflicht, sofern sie nicht unter einen der im Gesetz oder im Dekret genannten Ausnahme- oder Aussetzungstatbestände – z.B. aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen – fallen (vgl. hierzu EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13 ff., vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 – 31). Auf Grundlage dieses Dekrets wurden bis Ende Oktober 2022 nach offiziellen Angaben rund 300.000 russische Reservisten zum Militärdienst einberufen und nach und nach zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 m. w. N.; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27). Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt (zwangs-)mobilisierten Personen wurde teils auf bis zu 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation, 01.01.2023, S. 5). Zwar verkündete Ende Oktober 2022 zunächst Verteidigungsminister Schoigu, wenige Tage später dann auch Präsident Putin, das offizielle Ende dieser Teilmobilmachung. Zugleich erklärte der Kreml ausdrücklich, dass eine weitere Mobilisierung weder notwendig noch geplant, sondern das angestrebte Rekrutierungsziel bereits erreicht worden sei (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; BAMF, Briefing Notes vom 01.01.2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 13). Diese Aussage wurde in der Folge immer wieder angezweifelt und von verschiedenen Seiten wiederholt die Vermutung geäußert, dass weitere Mobilisierungswellen unmittelbar bevorstünden respektive die Mobilisierung verdeckt fortgeführt werde (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 f.; EASO-AM NL, COI report: Russian Federation, März 2023, S. 56; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12). Denn das Dekret, welches die Teilmobilmachung im September 2022 angeordnet hatte, sei mangels eines präsidentiellen Aufhebungserlasses weiterhin in Kraft (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EASO AM-NL, a.a.O., S. 53; BAMF, Briefing Notes vom 01.01.2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27 f.; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12; vgl. auch: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2023, a.a.O., Rn. 52). Zugleich sei nie veröffentlicht worden, die Einberufung wie vieler Reservisten das Dekret vom 21.09.2022 tatsächlich anordnet respektive als Ziel vorgibt. Der veröffentlichte Teil des Dekrets enthält hierzu keine Angaben; allerdings dient Ziffer 7 des Dekrets allein dem „Dienstgebrauch“ und ist bisher unveröffentlicht geblieben, weswegen spekuliert worden ist, dass darin die Zahl der insgesamt zu mobilisierenden Reservisten vorgegeben ist (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26). Unabhängige russische Exilmedien bezifferten das im Dekret tatsächlich ausgegebene Rekrutierungsziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf eine Million, teils sogar auf bis zu 1,2 Millionen Reservisten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 01.01.2023, a.a.O., S. 4; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 m. w. N.). Als Beleg für eine andauernde Mobilisierung auf Grundlage des Dekrets vom 21.09.2022 wurde zudem auf verschiedene Berichte verwiesen, denen zufolge in der Zeit von Dezember 2022 bis etwa Februar/März 2023 weiterhin Vorladungen an zu mobilisierende Reservisten versandt und diese teils an die Front in der Ukraine entsandt worden sein sollen (vgl. EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 56 f.; BAMF, Briefing Notes vom 01.01.2023, a.a.O., S. 5; vgl. zur Situation im Frühjahr 2023 auch: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2023, a.a.O., Rn. 53 ff. m. w. N.). Gleichwohl sei um die Jahreswende 2022/2023 und Anfang des Jahres 2023 nicht annähernd in dem Umfang weiter (zwangs-)rekrutiert worden, wie im Rahmen der offiziell verkündeten Teilmobilmachung im September/Oktober 2022 (vgl. EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 57). Im Unterschied zur Situation Anfang des Jahres 2023 fehlt es auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an konkreten Berichten über Fälle, in denen einfache Reservisten per Einberufungsbefehl (draft notice) gegen ihren Willen eingezogen und zum Kampfeinsatz in die Ukraine entsandt würden. Präsident Putin soll trotz des andauernd hohen Personalbedarfs eine weitere offizielle und flächendeckend angelegte (Teil-)Mobilisierung von Reservisten aus innenpolitischen Gründen unbedingt und so lange wie irgend möglich vermeiden wollen und stattdessen gezielt und verstärkt auf andere Maßnahmen zur Deckung des anhaltend hohen Personalbedarfs für den Ukrainekrieg setzen (vgl. ISW vom 03.10.2023, a.a.O.; EUAA, COI Query 10/2023, a.a.O., S. 12; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.). Als Rekrutierungskampagnen wird zum einen darauf gesetzt, möglichst viele Freiwillige als Vertragssoldaten (gegen eine vergleichsweise gute Bezahlung) zu gewinnen (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13 m. w. N.; ISW vom 25.10.2023 und vom 03.11.2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023, a.a.O.). Zudem betreibt das Verteidigungsministerium seit Herbst 2022 in erheblichem Umfang die Rekrutierung von Strafgefangenen, denen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird, seit der Gesetzesänderung vom 04.11.2022 nunmehr auch für Schwerverbrecher möglich (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.). Ergänzend soll die russische Armee in letzter Zeit verstärkt versucht haben, ukrainische Kriminelle aus den besetzten Gebieten im Osten der Ukraine als Freiwillige für die russische Armee zu rekrutieren (vgl. ISW vom 30.10.2023, a.a.O.). Neben der Rekrutierung von Häftlingen wird von den russischen Behörden seit einiger Zeit verstärkt die – teils zwangsweise – Rekrutierung von Arbeitsmigranten aus Zentralasien und dem Südkaukasus betrieben (vgl. ISW vom 20., 22. und 24.10.2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.). Auch andere vulnerable Personengruppen geraten zunehmend als potenzielle Rekruten in den Blick der russischen Behörden; so gibt es Berichte über vermehrte Versuche, Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung zur Vertragsunterschrift und infolgedessen zu einem Fronteinsatz in der Ukraine zu bewegen (vgl. ISW vom 02.11.2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Daneben setzen die russischen Behörden auch weiterhin auf die Rekrutierung von Ausländern, sei es als Vertragssoldaten in der russischen Armee, sei es als Söldner in einer der weiterhin im Ukrainekrieg kämpfenden (semi-)privaten Militärfirmen. So ist z.B. bekannt, dass u.a. Serben, Nepalesen und Kubaner in der Ukraine auf russischer Seite kämpfen (vgl. ISW vom 03./06.10.2023, a.a.O.). Hinzu kommen in letzter Zeit Soldaten, die in den von Russland besetzten Gebieten im Osten der Ukraine rekrutiert worden sind, wobei darunter sowohl Freiwillige als auch Zwangsrekrutierte sein sollen (vgl. ISW vom 04./05./12.10.2023 und vom 30.09.2023, a.a.O.). Weiter im Einsatz in der Ukraine sind zudem zahlreiche Soldaten, die zuvor zur russischen Wagner-Gruppe gehört haben. Sie sollen nun teils in die regulären russischen Streitkräfte oder in die Nationalgarde (Rosgvardia) aufgenommen worden sein, teils Verträge mit den quasiprivaten Militärfirmen Redut oder Storm-Z geschlossen haben oder in die tschetschenischen Akhmat-Regimenter Kadyrows gewechselt sein (vgl. ISW vom 30.10.2023, a.a.O.; ISW vom 15.11.2023, a.a.O.; Jamestown Foundation/Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Zugleich wird berichtet, dass die Rekrutierungsbeauftragten inzwischen so gut wie jeden Bewerber als Freiwilligen respektive als Vertragssoldaten akzeptieren, unabhängig von seiner Vergangenheit oder militärischen Vorbildung (vgl. Jamestown Sukhankin 11/2023, a.a.O.; ISW vom 28.10.2023, a.a.O.). Auch auf Offiziersebene ist man inzwischen offensichtlich bereit, die Anforderungen zu senken; so wird berichtet, dass Studenten der russischen Militärakademien bereits lange vor ihrem Abschluss als Unteroffiziere eingesetzt und an die Front entsandt werden („early graduation“; vgl. ISW vom 01.10.2023, a.a.O.). Laut russischem Verteidigungsministerium sollen all diese Rekrutierungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass allein im September 2023 50.000 Freiwillige rekrutiert werden konnten (vgl. ISW vom 03.10.2023 a.a.O.). Zusätzlich wird erwartet, dass die Anhebung der oberen Altersgrenze für Grundwehrdienstpflichtige von 27 auf 30 Jahre (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.), zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der pro Kampagne zum Grundwehrdienst Einberufenen – zuletzt 147.000 (Frühjahr 2023) bzw. 130.000 (Herbst 2023) – führen wird. Zudem werden seit 01.10.2023 erstmals auch in den besetzten ukrainischen Gebieten Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja Männer zum Grundwehrdienst eingezogen (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5). Ergänzt wurde auch die ab dem 01.01.2024 beginnende schrittweise Anhebung der Pensionsaltersgrenzen für alle Reservisten um fünf Jahre (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13, vgl. insgesamt ausführlich auch VG Berlin, Urt. v. 24.11.2023 – 33 K 499.16 A –, juris Rn. 80 – 103). Diese aktuellen Erkenntnisse zugrunde gelegt, geht die erkennende Einzelrichterin zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gleichwohl davon aus, dass Reservisten in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21.09.2022, welches derzeit noch in Kraft ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch in absehbarer Zeit) systematisch oder zumindest in relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden. Dies ergibt sich vor allem aus dem, angesichts der erlittenen hohen Verluste und des andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine, weiterhin sehr hohen Personalbedarfs der russischen Armee (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13; Jamestown Foundation, Sergey Sukhankin, Russia continues to forcibly recruit prisoners and migrant workers for war in Ukraine (Part one), 31.10.2023; Jamestown Foundation/Ksenia Kirillova, Moscow tries to bolster military forces while avoiding overt mobilization, 18.09.2023; ISW vom 18.10.2023, a.a.O.), wobei nicht davon ausgegangen wird, dass dieser durch die zuvor aufgeführten alternativen Rekrutierungsmaßnahmen der russischen Regierung derart kompensiert werden kann, dass ein Zurückgreifen auf militärisch ausgebildete Reservisten – wie den Kläger – in absehbarer Zeit gänzlich überflüssig wird (a. A. VG Berlin, Urt. v. 24.11.2023 – 33 K 499.16 A –, juris Rn. 80 – 103). Auch ist die Erkenntnislage hinsichtlich der (weiteren) Umsetzung der Teilmobilisierung widersprüchlich. Derzeit sollen zwar keine Vorbereitungen für eine konkret bevorstehende Mobilisierungswelle laufen (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 09.10.2023; Jamestown Foundation/Sergey Sukhankin, Russia continues to forcibly recruit prisoners and migrant workers for war in Ukraine [Part two], 08.11.2023). Bereits seit Anfang 2023 existieren gleichwohl Berichte über diverse behördliche Maßnahmen, die nach Einschätzung von Beobachtern der Vorbereitung und vor allem Effektivierung künftiger Rekrutierungs- respektive Mobilisierungskampagnen dienen sollen (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 f.; ISW vom 04.10.2023, a.a.O.). Als Grund hierfür wird vor allem das chaotische, teils fehlerbehaftete, teils ineffektive Vorgehen der Militärbehörden bei der Durchführung der Mobilisierung im Herbst 2022 genannt (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 04.10.2023, a.a.O.). Einer Wiederholung dieser Fehler soll vor allem Folgendes entgegenwirken: Einerseits die Maßnahmen zur sogenannten Digitalisierung der Rekrutierungsverfahren („cryptomobilization“), wozu die Einführung eines einheitlichen digitalen Militärregisters für Grundwehrdienstpflichtige und Reservisten (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i. V. m. S. 6 ff. a.a.O.), die Digitalisierung der Rekrutierungsbüros sowie die Aktualisierung der Wehrdatenerfassung im Wege des Abgleichs und der Synchronisierung der Daten verschiedenster regionaler und zentraler Behörden (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 04./05.10.2023, a.a.O.) in Verbindung mit der Verpflichtung u.a. von Privatkliniken zur Bereitstellung ihrer Daten (vgl. ISW vom 04./05.10.2023, a.a.O.) wie auch die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Vorladungen, Einberufungs- und Musterungsbefehlen über das Regierungsportal „Gosuslugi“ samt Einführung einer Zustellungsfiktion nach sieben Tagen (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i. V. m. S. 6 f.) zu zählen sind (vgl. zu ersten Überlegungen in dieser Richtung bereits: VG Berlin, Urt. v. 20.03.2023, a.a.O., Rn. 54 m. w. N.). Die in letzter Zeit vermehrt beobachteten Ladungen von Reservisten zu verpflichtenden Militärübungen und die ebenfalls vermehrt beobachteten Vorladungen zu Militärkommissariaten zwecks Aktualisierung der dort gespeicherten Wehrdaten deuten ebenfalls in diese Richtung (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Die Anordnung dieser Reformen und Maßnahmen hat zum Wiederaufflammen der Spekulationen über eine möglicherweise zeitnah bevorstehende Mobilisierungswelle geführt (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11), wie es sie bereits um die Jahreswende 2022/2023 gegeben hat (vgl. hierzu: EUAA, COI Query, 2/2023, a.a.O., S. 16; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 12 sowie VG Berlin, Urt. v. 20.03.2023, a.a.O., Rn. 53). Wenngleich diese Maßnahmen derzeit noch schleppend verlaufen mögen (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 8) und der Kreml aus innenpolitischen Gründen nach wir vor alles daran setzen mag eine erneute weitreichende (Zwangs-)Mobilisierung wie im September 2022 nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. ISW vom 09.10.2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12), ist angesichts des durch den derzeit andauernden Angriffskrieges und des hieraus resultierenden hohen Personalbedarfs der russischen Armee (immer noch) beachtlich wahrscheinlich, dass diese auch zukünftig auf die Rekrutierung ausgebildeter Reservisten wie den Kläger nicht verzichten können wird (a. A. vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 24.11.2023 – 33 K 499.16 A –, juris Rn. 80 - 103). Für den Kläger ist zuletzt auch kein Ausschlussgrund erkennbar. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut). Befreiungen und Aufschübe im Rahmen einer Mobilmachung regelt darüber hinaus Art. 18 des Gesetzes N 31-FZ vom 26.02.1997 über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation in seiner aktuellen Fassung vom 04.11.2022. Einen Aufschub von der Einberufung erhalten danach Männer, die aus gesundheitlichen Gründen für bis zu sechs Monate vorübergehend für militäruntauglich erklärt wurden, die bestimmte nahe ständig pflegebedürftige Angehörige pflegen, die Vormund für ein minderjähriges Geschwisterkind sind, die vier oder mehr Kinder unter 16 Jahren haben oder alleinerziehender Vater mindestens eines Kindes unter 16 sind, die eine seit über 22 Wochen schwangere Frau und drei abhängige Kinder unter 16 Jahren haben, die vier oder mehr Geschwister unter acht Jahren haben, welche nur von der Mutter großgezogen werden oder die Mitglieder des Föderationsrates oder der Staatsduma sind (vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 – 31). Weitere Ausnahmen wurden im September 2022 durch Dekrete bzw. öffentliche Verlautbarungen gewährt für Mitarbeiter von Unternehmen des Verteidigungssektors, (post-graduierte) Studenten und Forscher; Angestellte des IT-Sektors, Banker und Journalisten der staatlichen Medien. Am 03.10.2022 wurden Väter von drei oder mehr Kindern unter 16 Jahren von der Einberufung ausgenommen, wobei unklar ist, ab wann diese Regelung Anwendung findet und ob sie fort gilt (vgl. EUAA, COI Query Response, The Russian Federation – Major Developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, 17.02.2023, S. 17). Nach Auskunft von Militärangehörigen unterfallen zudem pensionierte Veteranen und russische Staatsangehörige, die im Ausland leben und aus dem Militärregister gestrichen wurden, nicht der Teilmobilmachung (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, 08.11.2023, S. 36, vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 20.03.2023 – 33 K 143.19 A –, juris Rn. 42 - 65)“ Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bremen schließt sich das erkennende Gericht an. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht in seinen Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennt. Eine Einziehung des Klägers zum Wehrdienst und die daran anknüpfenden Folgen ist keine politische Verfolgung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass wegen der Heranziehung zum Wehrdienst eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit der Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung durch Einziehung zum Wehrdienst wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts Anderes entnehmen (vgl. VG Bremen, U. v. 05.12.2023 – 6 K 535/20 –, juris, Rdnr. 27 m. w. N.) Zur weiteren Begründung der Klageabweisung im Übrigen verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten und stellt fest, dass es dieser Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger ist russischer und syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Seinen Angaben zufolge reiste er aus der Russischen Föderation kommend über Usbekistan am 10.06.2023 nach Deutschland ein und stellte am 30.06.2023 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 14.08.2023 gab er im Wesentlichen an: Sein Bruder sei als Reservist mobilisiert worden und diene nach wie vor bei der russischen Armee. Er selbst habe von 2021 bis 2022 seinen Grundwehrdienst bei der russischen Armee als Panzerfahrer abgeleistet. Politisch engagiert habe er sich in Russland nicht. Auch habe er keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Er habe Russland verlassen, weil er fürchte, wie sein Bruder als Reservist mobilisiert zu werden. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Kläger sein russisches Militärbuch im Original vor. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe er versucht, über Weißrussland und Polen nach Deutschland zu gelangen. Die polnischen Behörden hätten ihn jedoch immer wieder zurückgewiesen. Er sei deshalb wieder nach Russland zurückgekehrt. Nach einem einwöchigen Aufenthalt habe er Russland im Mai 2023 erneut verlassen. Er sei vom Flughafen D. nach Usbekistan geflogen. Mit Bescheid vom 10.01.2024 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch seinen Antrag auf Asylanerkennung als unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate. Am 29.01.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruf er sich auf sein Vorbringen im behördlichen Verfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang sowie die in der Erkenntnismittelliste Russische Föderation und im angefochtenen Bescheid bezeichneten Quellen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.