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Beschluss

3 B 182/23 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0918.3B182.23MD.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.7.2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.6.2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der von der Beigeladenen selbst zu tragenden eigenen außergerichtlichen Kosten, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.7.2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.6.2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der von der Beigeladenen selbst zu tragenden eigenen außergerichtlichen Kosten, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich als sog. Personenzusammenschluss alten Rechts i.S.d. Art. 233 § 10 EGBGB gegen die Entziehung ihrer Vertretungsbefugnis zugunsten der Beigeladenen durch Sofortvollzugsanordnung des Antragsgegners. Die Separationsgemeinschaft entstand durch „Aufhebung verschiedener Gemeinheiten“ im Separationsrezess vom 30.10.1829 (Bl. 1 ff. der Beiakte Aktenteil II) und wurde im Separationsrezess vom 30.8.1831 (Bl. 12 ff. der Beiakte mit Verweis auf eine zugehörige Karte) bestätigt. Es ging um die Separation (Gemeinheitsteilung nach der Preußischen Gemeinheitsteilungsordnung vom 7.6.1821) der landwirtschaftlichen Besitzungen von denen des örtlichen Schulzengutes. Weitere Pflichten und Rechte daraus wurden in einem Rezess vom 17.2.1855 (Bl. 25 ff. der Beiakte) geregelt. Durch die Rezesse verblieben mit den neu entstandenen Eigentumsgrundstücken u.a. Wege, Gräben und Deiche im gemeinsamen Besitz der Separationsinteressenten zur gesamten Hand. Diese Rechtslage änderte sich auch durch das Zivilgesetzbuch der DDR nicht und wurde im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) anerkannt. Die Antragstellerin wurde im Grundbuch von A-Stadt Bl. 386 eingetragen (Aktenteil III der Beiakte). Als Gesamthandsgemeinschaft wurde sie von der Gemeinde vertreten. Am 22.1.2003 beantragten zwei Separationsinteressenten der Antragstellerin namens der Gemeinschaft beim Antragsgegner, die Vertretungsbefugnis der Gemeinde A-Stadt gem. § 10 Abs. 4 des Art. 233 EGBGB aufzuheben. Diesem Antrag gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.11.2003 statt: Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde A-Stadt wurde gem. § 10 Abs. 4 Art. 233 EGBGB aufgehoben. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die anderweitige Vertretung der Antragstellerin sei sichergestellt, da die Gemeinschaft der Separationsinteressenten nachgewiesen worden sei. Durch Vorlage der Grundbücher sei die Vollzähligkeit der Separationsinteressenten nachgewiesen worden. Eigentümer seien die Ackerleute vom großen Ende. Die Separationsinteressenten seien nach dem ursprünglichen Rezess von 1831 und dem im Grundbuch verzeichneten Vermögen der Separationsinteressenten identifiziert, ihre Vollzähligkeit sei nachgewiesen und ihre Vertretung sichergestellt. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Unter dem 15.9.2020 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er sei gehalten, den Vorgang zu überprüfen, und forderte zur Herausgabe der Rezesse und zugehörigen Karten auf. Die Legitimation und anderweitige Vertretung müsse geprüft werden und zurück bis zum Rezess nachvollziehbar sein. Andernfalls sei der Bescheid vom 20.11.2003 aufzuheben und die Vertretungsbefugnis wieder an die Gemeinde zu übertragen. Mit Schreiben vom 3.10.2020 verwies die Antragstellerin darauf, im Landesarchiv sei der vollständige Rezess nebst Anlagen vorhanden, sollte dieser erforderlich sein, und berief sich auf die Bestandskraft des Bescheides. Nach Korrespondenz mit dem Landesarchiv, das eine CD mit historischen Unterlagen übersandt hatte, und einer von der Antragstellerin unter dem 22.11.2004 vorgelegten CD mit Flurkarten bat der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 1.3.2022 um Vorlage der Rezesskarte von 1831, da bei erneuter Einsicht der eingereichten Flurkarten aufgefallen sei, dass die geforderte Karte sich nicht auf der vorliegenden CD befinde, sowie um vollständige Legitimation der Mitglieder. In ihrer Antwort vom 30.3.2022 verweist die Antragstellerin auf die Bestandskraft des Bescheides aus dem Jahr 2003, so dass eine Ausnahme vom inzwischen ergangenen Landesgesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts vom 19.11.2020 gegeben sei; ihr Personenzusammenschluss alten Rechts unterliege mithin keiner staatlichen Kontrolle. Mit Bescheid vom 13.6.2023 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 20.11.2003 - gestützt auf § 48 VwVfG - zurück, verfügte, der Personenzusammenschluss alten Rechts sei damit aufgelöst, die Gemeinde A-Stadt mit dem Ortsteil A-Stadt sei Gesamtrechtsnachfolgerin, und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Der Bescheid vom 20.11.2003 sei rechtswidrig, weil er nicht den in Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB aufgestellten Voraussetzungen entspreche. Es sei übersehen worden, dass nicht nur die Eigentümer der einzelnen Hofstellen, sondern jeweils der gesamte Hof, d.h. die Hofstelle mit sämtlichen im Rezess ausgewiesenen Abfindungsflächen, zu legitimieren gewesen wären. Nur bei vollständiger Legitimation sämtlicher Mitglieder der Separationsgemeinschaft könne die anderweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses als Gemeinschaft zur gesamten Hand bestimmt werden. Die Aufhebung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Gemeinde könne nur ergehen, wenn die anderweitige Vertretung des Personenzusammenschlusses sichergestellt sei. Hier habe lediglich die Legitimation der Eigentümer aller Hofstellen der beteiligten Höfe zugrunde gelegen, welche in den Auszügen der Rezesse von 1829, 1831 und 1855 aufgeführt seien. Eine vollständige Rezess-Abschrift als Ausgangspunkt der notwendigen Legitimationsnachweise sei nicht eingereicht worden, ebenso wenig eine Karte des gesamten Separationsgebietes. Es fehle die Identifizierung der heutigen Eigentümer der jeweils den nach dem Rezess den Höfen neben den Hofstellen zugeordneten Abfindungsflächen. Diese Abfindungsflächen bildeten zusammen mit den Hofstellen erst den Hof. Alle heutigen Eigentümer sämtlicher mit dem Rezess ausgewiesenen Abfindungsflächen seien daher auch Mitglieder des hier in Rede stehenden Personenzusammenschlusses. An einer Identifizierung der heutigen Eigentümer sämtlicher zu den genannten Ackerhöfen gehörenden Abfindungsflächen fehle es indes bisher vollständig. Infolgedessen hätten nicht sämtliche Mitglieder des Personenzusammenschlusses an der Entscheidung über das Bestimmen der anderweitigen Vertretung der Gemeinschaft zur gesamten Hand teilgenommen. Die Vertretung sei damit nicht fehlerfrei bestimmt worden, d.h., die Vertretung des Personenzusammenschlusses sei daher tatsächlich nicht anderweitig gesichert. Da die Angaben von der Antragstellerin unvollständig gemacht worden seien, genieße sie keinen Vertrauensschutz auf den Bestand des Bescheides vom 22.11.2003. Durch das Gesetz vom 19.11.2020 sei die Personengemeinschaft alten Rechts daher aufgelöst, und ihr Vermögen gehe auf die Gemeinde A-Stadt über. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolge im Ergebnis der Abwägung aufgrund des überwiegenden Interesses der bisher nicht legitimierten Mitglieder des Personenzusammenschlusses alten Rechts. Nur die sofortige Vollziehung könne eine weitere Rechtsausübung der unrechtmäßig bestellten Vertreter des Personenzusammenschlusses vergleichbar einer angemaßten Rechtsposition verhindern, deren Folgen nicht ohne weiteres beseitigt werden könnten. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Gegen den am 21.6.2023 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 10.7.2023 Widerspruch erhoben, über den - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden wurde. Am 11.7.2023 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor: Der Rücknahmebescheid sei ohne Vorwarnung und ohne sachgerechte Anhörung ergangen. Sie, die Antragstellerin, nehme seit 2003 die Eigenverwaltung ihrer Vermögensmassen ohne Beanstandungen selbst vor. Die Grundstücke seien erkennbar nicht verwahrlost. Es sei erkennbar von einer ordnungsgemäßen Verwaltung auszugehen. Unzutreffend sei die Annahme des Antragsgegners, dass der Bescheid 2003 rechtswidrig und zudem zwingend aufzuheben sei. Ermessen habe er nicht ausgeübt. Der Antragsgegner nehme auch fehlerhaft an, sie, die Antragstellerin, sei durch das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts aufgelöst. Aus welchem Grund der Antragsgegner meine, er habe den ursprünglichen Restitutionsbescheid vom 20.11.2003 überprüfen müssen, bleibe im Dunkeln. In Anbetracht der restitutiven Wirkung könne der Bescheid nicht mehr von Amts wegen angefochten und aufgehoben werden. Sie, die Antragstellerin, habe ein unabwendbares Vertrauen auf die Bestandskraft des restitutiven Bescheides vom 20.11.2003 haben dürfen. Wolle die Behörde hiervon abrücken, müsse sie beweisen, dass die ursprüngliche Entscheidung rechtswidrig gewesen sei, und eigenständig Ermittlungen durchführen, statt nur Unterlagen anzufordern. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.7.2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.6.2023 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner erwidert: Im Zuge weiterer bei ihm, dem Antragsgegner, liegender Anträge auf Aufhebung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Gemeinde für Personenzusammenschlüsse alten Rechts seien auch die Akten über bereits erfolgte Aufhebungen herangezogen und geprüft worden. Die Legitimation der Mitglieder des Personenzusammenschlusses „Ackerleute vom großen Ende“ habe anhand der in der Akte liegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden können. Daher seien Herr H. und Herr N. am 15.9.2020 angeschrieben und um Vorlage des nur in Auszügen vorliegenden Rezesses sowie um Vorlage der dazugehörigen Karten ersucht worden. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, sollte die Legitimation und anderweitige Vertretung nicht gesichert sein, der Bescheid vom 20.11.2003 aufzuheben und die Vertretungsbefugnis wieder an die Gemeinde zu übertragen sei. Nach ihrer Antwort vom 3.10.2020 sei auf Anschreiben unter dem 27.4.2021 vom Landesarchiv Sachsen-Anhalt eine CD mit Separationsrezessen von A-Stadt übersandt worden. Mit Schreiben vom 1.3.2022 seien Herr H. und Herr N. darüber informiert worden, dass die von ihnen angeforderte Rezesskarte von 1831 fehle. Die Antragstellerin verkenne, dass die eingereichten Grundbuchblätter allein mit Auszügen aus dem Rezess keine vollständige Legitimation der Mitglieder des Personenzusammenschlusses sicher erbringen könnten. Zum Zeitpunkt der Separation seien noch keine Grundbücher geführt worden, so dass allein anhand des Grundbuches bereits keine vollständige Rechtsnachfolge in Bezug auf die Abfindungsflächen der Separationsinteressenten nachgewiesen werden könne. Auch wenn die vorgelegten Grundbuchblätter einen Hinweis auf einen „Anteil an der Deicherde Best. Nr. 386 “ enthielten, sei damit nicht ausgeschlossen, dass durch den Eigentümerwechsel an den ursprünglichen Abfindungsflächen der Separationsinteressenten, z.B. durch Erbfolge oder Veräußerung die an diesen Flächen hängenden Anteile weiteren Mitgliedern des Personenzusammenschlusses zustehen. So wiesen schon die eingereichten Grundbuchblätter Abgänge von Acker- und Grünland aus (z.B. Grundbuch-Bl. 404 und 481). Die Voraussetzungen für den Erlass des Rücknahmebescheides lägen daher vor. Es stritten auch keine Gründe dagegen. Eine fehlende Anhörung sei nicht zu rügen, da die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.9.2020 ausdrücklich auf die Rechtsfolge hingewiesen worden sei, dass der Bescheid vom 20.11.2003 aufzuheben und die Vertretungsbefugnis wieder an die Gemeinde zu übertragen sei, sollte die Legitimation und anderweitige Vertretung nicht gesichert sein. Durch das Schreiben der Antragstellerin vom 30.3.2022 sei keine Reaktion herausgefordert worden. Trotz Zuwartens habe die Antragstellerin keine weiteren Anstrengungen unternommen, um ihm, dem Antragsgegner ein Festhalten am Bescheid vom 20.11.2003 zu ermöglichen. Im Rücknahmebescheid werde unter Bezugnahme auf den Gesetzestext ausgeführt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Bedingungen zurückgenommen werden könne. Das impliziere auszuübendes Ermessen. Es manifestiere sich u.a. in dem langen Prüfungszeitraum mit den eigenen behördlichen Legitimationsbemühungen durch Anforderung der Rezesse und deren Prüfung. Das letztendliche Feststellen der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20.11.2003 habe erst unter Beachtung des Willkürverbotes durch Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte gem. Art. 3 Abs. 1 GG zur Rücknahme des Bescheides geführt. Es habe gegolten, einen einheitlichen Prüfungsmaßstab für alle Antragsteller auf Aufhebung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Gemeinden zu finden. Derweil bestehe auch eine einheitliche Verwaltungspraxis, die bei fehlender Legitimation sämtlicher Mitglieder eines Personenzusammenschlusses alten Rechts und damit dem Fehlen einer anderweitigen Vertretung zur Antragsablehnung führe und bei rechtswidriger Aufhebung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis die Rücknahme des Bescheides zur Folge habe. Das Auflösungsgesetz vom 19.11.2020 enthalte keine Vorgaben in Bezug auf die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides. Insofern seien dafür die Regelungen des VwVfG maßgeblich. Gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch die nachträgliche Erkenntnis fehlerhafter Rechtsanwendung als neue Bewertung bekannter Tatsachen dem Bekanntwerden der tatsächlichen Vorgänge gleichzustellen. Hier habe nach Durchsicht der Akte im Jahr 2020 zunächst nur die Vermutung bestanden, dass die Aufhebung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Gemeinde A-Stadt nicht gerechtfertigt sei, da die Legitimation der Mitglieder des Personenzusammenschlusses nur lückenhaft aufgefunden worden sei. Es sei daher nicht sofort nach einer Anhörung die Rücknahme des Bescheides vom 20.11.2003 erfolgt, da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass es der Antragstellerin habe gelingen können, die Voraussetzungen für ein Festhalten am Bescheid zu erbringen. Entsprechende Aufforderungen seien zuletzt mit Schreiben vom 1.3.2022 erfolgt. Ihm, dem Antragsgegner, sei bekannt, dass gerade Rezesse und entsprechendes Kartenmaterial nicht schnell und einfach zu beschaffen seien und es für die Texterschließung Schriftkundiger bedürfe. Ein Zuwarten sei daher angezeigt gewesen. Als zum Ende des Jahres 2022 habe angenommen werden können, dass sowohl keine weiteren Unterlagen durch die Antragstellerin eingereicht würden, sei nochmals eine interne Prüfung und Abwägung vorgenommen worden, die letztendlich zur Rücknahme geführt habe. Soweit die Antragstellerin den Bescheid als vermögensrechtlichen Restitutionsbescheid einordne, könne dies nicht nachvollzogen werden. Die Beigeladene hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich Ziff. 3. des Bescheides vom 13.6.2023 - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme der Vertretungsbefugnis des Personenzusammenschlusses alten Rechts durch die Separationsinteressenten selbst und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die angefochtene Verfügung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung nicht bestehen kann. 1.) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid des Antragsgegners vom 13.6.2023 aller Voraussicht nach rechtswidrig. a) Zwar ist das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend beachtet. Denn der auf S. 4 des Bescheides ausgeführte Gesichtspunkt der Verhinderung einer angemaßten Rechtsposition bei einer weiteren Rechtsausübung unrechtmäßig bestellter Vertreter des Personenzusammenschlusses, dem im Sinne eines öffentlichen Interesses gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der Vorrang gebühre, ist schlüssig dargelegt. Dieser Aspekt geht auch über den Regelungsgehalt der eigentlichen Rücknahmeverfügung hinaus. b) Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.6.2023 ergibt sich auch nicht bereits, wie die Antragstellerin meint, aus einer fehlerhaften Anhörung, denn diese könnte gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA im Widerspruchsverfahren geheilt werden. c) Der Bescheid vom 13.6.2023 steht aber materiell nicht mit § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Einklang. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bescheid des Antragsgegners vom 20.11.2003 ist ein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG, denn er überträgt der Antragstellerin die eigene Verwaltung und Vertretung ihrer Angelegenheiten, die zuvor von der Gemeinde wahrgenommen wurde. Ob dieser Bescheid rechtswidrig ergangen und daher noch 20 Jahre später aufhebbar war, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung, denn die Rücknahme des Bescheides vom 20.11.2003 durch den Bescheid vom 13.6.2023 ist bereits gem. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG unzulässig. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Dies Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen. Für die Anwendung des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist zu verlangen, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Fall des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (so BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84, zit. nach juris, Rn. 19). Die Frist beginnt zudem regelmäßig erst mit dem Abschluss eines erforderlichen Anhörungsverfahrens zu laufen, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offenhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 -, zit. nach juris, Rn. 13; Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, zit. nach juris, Rn. 32). Vorliegend war eine Anhörung der Antragstellerin gem. § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA geboten, denn ihr war Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Ausnahmen von der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG oder Anhaltspunkte für ein Unterbleiben der Anhörung nach § 28 Abs. 3 VwVfG liegen ersichtlich nicht vor und werden auch von den Beteiligten nicht vorgebracht. Das Anhörungsverfahren begann im vorliegenden Fall mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 15.9.2020, in welchem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt wurde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Aufl., § 28 Rn. 19a). Nach weiterem Schriftverkehr fand das Anhörungsverfahren seinen Abschluss mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 30.3.2022, mit dem sie ihre Auffassung bekräftigte, der Personenzusammenschluss alten Rechts sei weder aufgelöst noch unterliege er einer staatlichen Kontrolle, und damit dem Ansinnen der Vorlage der Rezesskarte nicht nachkam. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, eine nochmalige Anhörung habe mithin als entbehrlich angesehen werden dürfen (Schriftsatz vom 20.7.2023, S. 8 letzter Absatz). In Anbetracht der definitiv ablehnenden Antwort der Antragstellerin vom 30.3.2022 auf das Schreiben des Antragsgegners vom 1.3.2022, in welchem keine Frist gesetzt wurde, bestand keine Veranlassung für weiteres Zuwarten des Antragsgegners. Denn diesem waren mit der letzten Stellungnahme der Antragstellerin vom 30.3.2022 alle Tatsachen bekannt, welche er zur rechtlichen Überprüfung des Bescheides vom 20.11.2003 im Rahmen des § 48 VwVfG noch benötigte; insbesondere war klar ersichtlich, dass weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.11.2003 noch zum Zeitpunkt der abschließenden Stellungnahme der Antragstellerin am 30.3.2022 eine Rezesskarte aus dem Jahr 1829 mit Einzeichnungen der am Rezess beteiligten Grundstücke bzw. Höfe vorlag und die Legitimationskette nicht nochmals detaillierter und rückverfolgbar dargelegt wurde. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 20.7.2023, S. 10 letzter Absatz) war ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt. Soweit der Antragsgegner meint, zum Ende des Jahres 2022 habe angenommen werden können, dass wohl keine weiteren Unterlagen durch die Antragstellerin eingereicht würden, so dass „nochmals eine interne Prüfung und Abwägung vorgenommen“ worden sei, fehlt es hierfür an jeglichen Belegen. Insbesondere hat der Antragsgegner dies nicht aktenkundig gemacht. Im als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang folgt nach dem Schreiben der Antragstellerin vom 30.3.2022, das am 8.4.2022 beim Antragsgegner einging (Bl. 88 der Beiakte), sogleich der Bescheid vom 13.6.2023 (Bl. 89 der Beiakte). Hinweise darauf, dass der Antragsgegner gegen Ende des Jahres 2022 nochmals eine interne Prüfung und Abwägung vorgenommen habe, fehlen gänzlich. Nichts deutet auf einen erst zum Ende 2022 anzunehmenden Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG hin. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, dies durch eine entsprechende Aktenführung glaubhaft zu machen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 234). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die Jahresfrist bereits im April 2022, als kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.9.2019 - 1 L 61/17 -, zit. nach juris, Rn. 10 ff.), zu laufen begann und bei Ergehen des Bescheides vom 13.6.2023 bereits abgelaufen war. Sind dem zuständigen Amtswalter die nach dem Vorstehenden erheblichen Tatsachen bekannt geworden, hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass vor der Entscheidung über die Rücknahme noch interne Weisungen der vorgesetzten Behörde abgewartet werden sollen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13.6.2008 - 15 K 3344/06 -, zit. nach juris, Rn. 53 m.w.N.). Dies betrifft den Einwand des Antragsgegners, der das Anhörungsverfahren am 15.9.2020 damit eingeleitet hatte, er sei „angehalten, die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde A-Stadt zu überprüfen“. Zwischen Bl. 88 und 89 der Beiakte ergibt sich auch insoweit kein Hinweis darauf, dass es einen weiteren Klärungsbedarf zur Sachlage nach Eingang des Schreibens der Antragstellerin vom 30.3.2022 am 8.4.2022 gab. Eine Ausnahme von der Geltung der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 S. 2: Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1) liegt nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Dass ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben ist, steht sowohl für die Beteiligten als auch für das Gericht außer Frage. d) Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 13.6.2023 auch i.S.v. § 40 VwVfG ermessensfehlerhaft ist und deshalb im Widerspruchsverfahren keinen Bestand haben dürfte. Der Antragsgegner hat darin ersichtlich kein Ermessen ausgeübt. Die bloße Zitierung des Wortlauts der Norm des § 48 Abs. 1 VwVfG, in welchem durch die Formulierung „kann aufheben“ zu erkennen ist, dass es sich um eine Ermessensnorm handelt, impliziert nicht die Betätigung des auszuübenden Ermessens. Dieses manifestiert sich auch nicht (allein) durch den langen Prüfungszeitraum, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.7.2023 (S. 9 oben) meint. Da das Gesetz über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19.11.2020 (GVBl. LSA S. 663) gem. § 1 Abs. 2 Ausnahmen von der nach Abs. 1 geltenden Auflösung vorsieht und ein solcher Fall insbesondere dann gegeben ist, wenn die Vertretungsbefugnis der Gemeinde durch einen bestandskräftigen Bescheid der Flurneuordnungsbehörde nach Art. 233 § 10 Abs. 4 EGBGB - wie im hier vorliegenden Fall - aufgehoben worden ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1.), besteht bereits besondere Veranlassung zur Ausübung des Entschließungsermessens, ob eine Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2003 indiziert war, denn auch durch das Gesetz vom 19.11.2020 waren die Personenzusammenschlüsse alten Rechts, auch wenn sie aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 233 § 10 EGBGB (zu diesem Charakter der Norm vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.4.2007 - 1 L 39/06 -, zit. nach juris, Rn 35) keine Ewigkeitsgarantie besaßen, nicht in Bausch und Bogen aufgehoben (vgl. Böhringer, Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt, NJ 2021, 9 ff., 11). Dass der Antragsgegner dies erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Anhörungsschreiben vom 15.9.2020, dass der Antragsgegner von einer gebundenen Entscheidung ausging („Sollten die Legitimation und anderweitige Vertretung nicht gesichert sein, ist der Bescheid vom 20.11.2003 aufzuheben“). Sind im Ausgangsbescheid auch nicht ansatzweise Ermessenserwägungen enthalten, können diese auch nicht wirksam nachgeholt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 80 Rn. 87 m.w.N.). 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14, Ziff. 1.5). Nach ihrem Ermessen geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom halben Streitwert des Regelstreitwerts im Hauptsacheverfahren aus.