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Urteil

3 A 373/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0920.3A373.22MD.00
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Leitsätze
1. Bei der subventionsrechtlichen Auszahlungsfrist der MSL-Richtlinie zum 15.05. eines jeden Wirtschaftsjahres handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist.(Rn.17) 2. Das Hochladen eines Auszahlungsantrags in das Onlinesystem der Beihilfebehörde ist noch keine wirksame Antragstellung. Erst mit dem Einlegen des Antrags in den Antragskorb und dem Bestätigen des Button Einreichen wird der Antrag durch den Antragsteller autorisiert und verbindlich an die Förderbehörde übergeben.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 19.534,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der subventionsrechtlichen Auszahlungsfrist der MSL-Richtlinie zum 15.05. eines jeden Wirtschaftsjahres handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist.(Rn.17) 2. Das Hochladen eines Auszahlungsantrags in das Onlinesystem der Beihilfebehörde ist noch keine wirksame Antragstellung. Erst mit dem Einlegen des Antrags in den Antragskorb und dem Bestätigen des Button Einreichen wird der Antrag durch den Antragsteller autorisiert und verbindlich an die Förderbehörde übergeben.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 19.534,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Widerrufsbescheid vom 16.08.2021 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2022 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG liegen wegen eines Auflagenverstoßes aus dem Grundbescheid vor. Die Förderungsvoraussetzungen liegen mangels fristgerechter Antragstellung nicht vor. Nach der MSL Richtlinie i. V. m. Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 809/2014 ist Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung der jährlich bis zum 15.05. für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellende vollständige Auszahlungsantrag. Diese Regelungen der MSL-Richtlinie wurden unter Nr. 4.1. des Bewilligungsbescheides zum Bestandteil des Bescheides und stellten Auflagen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG dar. Explizit wurde unter Nr. 4.5 des Bescheides u. a. auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung hingewiesen. Auch dem zur Antragstellung bereitgestellten Merkblatt ist die Frist zu entnehmen. Bei der Frist des Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 handelst es sich um keine Verfahrens-, sondern um eine materielle Ausschlussfrist. Sie soll nicht lediglich das Verfahren ordnen, vielmehr ist ihre Einhaltung Tatbestandsvoraussetzung des Beihilfeanspruchs. Ihre Nichteinhaltung hat Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen des Beihilfeanspruchs (BVerwG, Urteil v. 16.11.2023 – 3 C 20.22 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Die Rechtsnatur gesetzlicher Fristen ist durch Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Sinn und Zweck zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.1961, BVerwGE 13, 209 [210]; Urt. v. 18.4.1997, NJW 1997, 2966 [2968]; OVG NRW, Urt. v. 30.5.2018, DVBl. 2018, 1513; NdsOVG, Beschl. v. 30.4.2020 - 8 LA 10/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dabei bleibt zwischen formellen Fristen, die regelmäßig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassen, und materiellen Fristen zu unterscheiden, bei denen eine solche Möglichkeit nicht in Betracht kommt. Bei der hier entscheidenden Frist ist zu konstatieren, dass der Wortlaut der Verordnung keine Anhaltspunkte für die Einordnung bietet, aber auch keine Möglichkeit einer Fristverlängerung kennt oder Maßgaben zur Behandlung verfristeter Anträge enthält, wie sie bei bloßen Verfahrensfristen regelmäßig existieren. Erachtet man den Sinn und Zweck der Regelung als maßgeblich, bleibt hier von einer materiellen Ausschlussfrist auszugehen. Denn mit der Frist wird nicht nur das Ziel verfolgt, dem Verfahren einen bestimmten zeitlichen Rahmen zu geben oder dieses zu beschleunigen. Vielmehr gewährleistet die Pflicht zur Abgabe der Auszahlungsanträge bis spätestens 15.05. des Wirtschaftsjahres eine effektive Kontrolle (vgl. auch zu § 11a Abs. 3 Nr. 1 InVeKoSV; VG Leipzig, Urteil v. 12.02.2023, 5 K 150/22; zur FNL- Richtlinie; VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; VG Magdeburg, Urteil v. 26.04.2023 – 3 A 231/22 MD; alle juris). Hierauf stellt auch der Beklagte zutreffend ab. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Antragsfrist als Ausschlussfrist zu handhaben. Dem Gericht ist bekannt, dass der Beklagte, in allen gleichgearteten Fällen verfristete Anträge ablehnt. Abweichungen davon werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind dem Gericht auch nicht bekannt. (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris). Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass am 15.05.2020 keine vollständige und damit auch keine fristgerechte Antragstellung vorlag. Entgegen seiner Ansicht hat der Kläger den Auszahlungsantrag erst am 03.07.2020 nachgereicht. Allein das Hochladen des Antrages in das dafür vom Beklagten zur Verfügung gestellte Onlinesystem reicht zur fristgerechten Antragstellung nicht aus. Denn das Hochladen des Antrags in das System des Beklagten ist noch keine wirksame Willenserklärung und keine verbindliche Antragstellung. Denn nach seinem Hochladen ins System kann der Antrag noch geändert oder ergänzt werden. Erst mit dem Einlegen des Antrags in den Antragskorb und dem Bestätigen des Buttons „Einreichen“ wird der Antrag durch den Antragsteller autorisiert und verbindlich an die Förderbehörde übergeben. Das ist dem Antragsprogramm hinreichend zu entnehmen. Der vom Kläger vorgelegten Einreichungsquittung vom 24.04.2020 ist keine verbindliche Stellung des Auszahlungsantrags zu entnehmen. Die Quittung spricht vielmehr dafür, dass der Kläger gerade keinen verbindlichen Antrag auf Auszahlung für das Verpflichtungsjahr 2020 online gestellt hat. Wäre das der Fall gewesen, hätte auf der Einreichungsquittung auf der linken Spalte „Dokument: Auszahlungsantrag (1)“ und in der rechen Spalte „Posteingang: 661802 – FP 6618 Auszahlungsantrag (1)“ gestanden. Im Vergleich mit seiner Einreichungsquittung vom 2018 hätte der Kläger auch erkennen können, dass es an dem Einreichen des Auszahlungsantrags mangelte. Für die Erkennbarkeit dieses Mangels durch den Kläger kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob die Mitarbeiter des Beklagten ihm für das Jahr 2018 (vor Ablauf der Frist für den Auszahlungsantrag) die Vollständigkeit seines Antrags geprüft haben. Zwar können die Mitarbeiter des Beklagten sich auf direkte Nachfrage eines Antragstellers mit lesenden Zugriff in das Antragsprogramm einloggen und die Dokumente ansehen und ggf. Hinweise zur weiteren Bearbeitung geben. Die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme stellt aber keine wirksame Einreichung bei der Bewilligungsbehörde dar. Vielmehr ist das aktive und selbständige Einreichen des Antrags durch den Antragsteller zwingend erforderlich, um gegenüber der Bewilligungsbehörde wirksam zu werden. Erst nach der Bestätigung des Buttons „Einreichen“ ist der Auszahlungsantrag wirksam gestellt. Bis dahin ist eine Bearbeitung und Änderung der Daten im Antragsprogramm durch den Antragsteller möglich, ohne das die Dokumente in der bereits hochgeladenen Fassung verbindlich eingereicht werden müssen. Mithin kann der Stand des Antrags im Augenblick des lesenden Zugriffs durch den Beklagten die gültige Einreichung nicht ersetzen. Auch der Ausdruck des Antragsformulars durch einen Mitarbeiter des Beklagten am 03.07.2020 bewirkte noch keinen Eingang eines verbindlichen Auszahlungsantrags, weil in es nach dem Ausdruck des Antrags noch an der Autorisierung durch den Antragsteller fehlte. Erst nach der Unterzeichnung des Antrages durch den Kläger am 03.07.2020 und dessen Aushändigung an den Mitarbeiter des Beklagten ging dem Beklagten ein wirksamer Auszahlungsantrag zu. Dieser Antrag war allerdings nicht mehr zur Fristwahrung geeignet. Bei der vom Kläger versäumten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschussfrist. Bei Ausschlussfristen ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; m. w. Nachw.; VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2020, 3 A 184/20; beide juris). Auch eine Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Antragsteller seine Rechte nicht wahren konnte (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.05.2018, 8 A 58/18; m. w. Nachw.; juris). Ein solches behördliches Fehlverhalten ist vorliegend nicht feststellbar. Dass der Kläger nach Fristablauf am 02.07.2020 telefonisch auf den fehlenden Antrag vom 15.05.2020 hingewiesen wurde, stellt kein behördliches Fehlverhalten dar. Denn der Kläger ist nicht etwa am 15.05.2020 von der ordnungsgemäßen und vollständigen Antragstellung behördlich abgehalten worden. Dabei ist es grundsätzlich auch nicht Aufgabe der Behörde die Anträge frühzeitig auf Vollständigkeit zu prüfen. Dies ist bereits aus Kapazitätsgründen am letzten Tag einer Frist und damit einem erhöhtem Antrags- und Besuchsaufkommen nicht möglich. Für die ordnungsgemäße und vollständige Antragstellung nebst aller Unterlagen ist der Antragsteller selbst verantwortlich (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2022, 3 A 184/20; juris). Auch aus § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt sich nichts Anderes. Die behördliche Beratungspflicht zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden. Die Behörde soll und darf eine unterbliebene, aber sachgerechte Antragstellung oder die Korrektur einer fehlerhaften Antragstellung von Amts wegen anregen. Um die Behörden nicht zu überfordern und die Erledigung der materiellen Verwaltungsaufgaben nicht zu gefährden, setzt die Verpflichtung ferner voraus, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung auf einem Versehen oder auf Unkenntnis beruht und dies für die Behörde auch offensichtlich ist. Eine in der Person des Berechtigten oder in der Komplexität der Materie begründete Beratungsbedürftigkeit muss für einen durchschnittlichen Amtsträger ohne weiteres erkennbar sein bzw. sich bei ordnungsgemäßer Prüfung aufdrängen (Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2021, § 25 Rn. 29 ff.; (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2022 – 24 ZB 20.2641 –, Rn. 17, juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Behörde die fehlende vollständige Antragstellung hätte auffallen müssen (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2020, 3 A 184/20; juris). Auch darf vom Kläger als selbständiger Landwirt an gewisses Maß an Eigenverantwortung für die Beantragung von Fördergeldern erwartet werden. Dem Kläger ist auch keine Zusage oder Zusicherung der ordnungsgemäßen und vollständigen Antragstellung erteilt worden. Dies setzt nach § 38 VwVfG bereits die Schriftform voraus (VG Magdeburg, Urteil v. 16.06.2020, 3 A 184/20; VG Magdeburg, Urteil v. 26.04.2023 – 3 A 231/22 MD; juris), die vorliegend nicht gewahrt wäre. Der Beklagte hat sein Widerrufsermessen am Einzelfall orientiert ordnungsgemäß wegen eines Auflagenverstoßes nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeübt. Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass sein Ermessen durch die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben eingeschränkt ist, Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 (i. V. m. Nr. 15.2 MSL-Richtlinie) wird außer in Fällen von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bei der verspäteten Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigen keine Beihilfe oder Stützung gewährt. Ein Entscheidungsspielraum besteht für die Bewilligungsbehörde demzufolge nur für ganz besonders atypische Sachverhalte wie in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Einen derartigen Sachverhalt ist nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht innerhalb der Frist von 15 Arbeitstagen i. S. v. Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 dem Beklagten mitgeteilt. Aus diesem Grunde konnte der Beklagte vorliegend kein Ermessen ausüben. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 16.08.2021, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 09.09.2022 sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der begehrten Förderung für das Verpflichtungsjahr 2020. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner im Bewilligungsbescheid vom 20.12.2018/06.12.2019 gewährten Zuwendungen im Ökologischen Landbau zur Förderung einer markt- und standortangemessenen Landwirtschaft (MSL) für das Verpflichtungsjahr 2020 aufgrund verfristeter Antragstellung. Der Beklagte genehmigte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 22.01.2018 die Teilnahme am ökologischen Anbauverfahren (FP 6618) für den Verpflichtungszeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2022. Mit Bescheid vom 20.12.2018, geändert durch Bescheid vom 06.12.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger die begehrte Zuwendung für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL). Fördergegenstand der Bewilligung ist die Einführung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb des Klägers nach Maßgabe OK 23 – Dauerkulturen. Auf seine Anträge vom 30.04.2018 und vom 30.04.2019 zahlte der Beklagte dem Kläger die Zuwendungen für die Verpflichtungsjahre 2018 und 2019 aus. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle stellte der Beklagte am 02.07.2020 fest, dass für das Verpflichtungsjahr 2020 kein Auszahlungsantrag für das Jahr 2020 eingereicht worden sei. Hierüber informierte der Beklagte den Kläger noch am gleichen Tag. Am 03.07.2020 reichte der Kläger persönlich bei der Beklagten den Auszahlungsantrag für das Verpflichtungsjahr 2020 in Papierform ein. Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag mit Änderungsbescheid vom 31.12.2020 die Erweiterung der Verpflichtung auf eine weitere Fläche von 2,8696 ha für die Restlaufzeit der Verpflichtung ab dem 01.01.2020. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16.08.2022 lehnte die Beklagte den Auszahlungsantrag vom 03.07.2020 ab und widerrief die Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2020. Zur Begründung führt der Beklagte im streitbefangenen Bescheid aus, dass der Kläger erst am 03.07.2020 den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2020 gestellt habe. Fristende sei aber der 15.05 eines jeden Jahrs gewesen. Damit sei die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid nicht nachgekommen. Dieser sei unter Nummer 4.5 mit der Auflage verbunden gewesen, dass für jedes Verpflichtungsjahr der Bewilligungsbehörde bis zum 15.05. des laufenden Verpflichtungsjahres der Antrag auf Auszahlung einzureichen sei. Da es sich um einen Ausschlusstermin handele, sei der Antrag abzulehnen. Gründe, welche eine Abweichung vom Antragstermin rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Den gegen den streitigen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2022 zurück. Hierauf hat der Kläger am 12.10.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe für das Jahr 2020 sämtliche Anlagen einschließlich des eigentlichen Antragsformulars am 23.04.2020 in das durch die Beklagte zur Verfügung gestellte Onlinesystem hochgeladen. Insoweit liege für die Einreichung des Antrages vom 23.04.2020 eine Quittung vor. Dem Beklagten sei der Antrag nach dem Hochladen in dessen System zugegangen und er habe ihn zur Kenntnis nehmen können. Nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes habe der Beklagte den Kläger unmittelbar nach Kenntnis über die später bemängelten Umstände hinsichtlich der Antragseinreichung informieren müssen. Der Widerruf der Zuwendung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Durch den unterlassenen bzw. verspäteten Hinweis sei das behördliche Ermessen eingeschränkt. Durch das Ausbleiben der Fördermittel entstehe dem Kläger ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2022 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 19.514,00 Euro an den Kläger zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den streitigen Bescheid wegen nicht fristgerechter Antragstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachwalters und des Vorrangs der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.