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Beschluss

3 B 164/24 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0925.3B164.24MD.00
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Leitsätze
1. Die Ehe steht einer Abschiebung nach Schweden in der Regel nicht entgegen, weil sie hierdurch nur kurzfristig unterbrochen wird.(Rn.8) 2. Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III VO (juris: EUV 604/2013) sind zwischen den Mitgliedstaatern wirkenden Organisationsvorschriften, die einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates dienen und grundsätzlich keinen Anspruch des Flüchtlings auf Prüfung seines Antrags auf Gewährung von internationalen Schutz durch einen bestimmten Mitgliedstaat begründen.(Rn.10)
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ehe steht einer Abschiebung nach Schweden in der Regel nicht entgegen, weil sie hierdurch nur kurzfristig unterbrochen wird.(Rn.8) 2. Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III VO (juris: EUV 604/2013) sind zwischen den Mitgliedstaatern wirkenden Organisationsvorschriften, die einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates dienen und grundsätzlich keinen Anspruch des Flüchtlings auf Prüfung seines Antrags auf Gewährung von internationalen Schutz durch einen bestimmten Mitgliedstaat begründen.(Rn.10) Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.09.2024, mit welchem der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der bestehenden schwedischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts nicht eingehalten werden. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert, die Antragstellerin nach Schweden zu überstellen. Ein Hindernis für die Überstellung nach dieser Norm liegt nur vor, wenn wesentliche Gründe die Annahme rechtfertigen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Zielstaat der Abschiebungsanordnung systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechend der Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK haben. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den gemäß der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Systemische Mängel im Sinne der oben bezeichneten Anforderungen liegen in Bezug auf Schweden nicht vor. Schweden verfügt danach über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides ergibt sich auch, dass im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern keine wesentlichen Gründe vorliegen, die die Annahme systemischer Mängel der Schutzgewährung in Schweden rechtfertigen würden (VG Gelsenkirchen, B. v. 13.10.2020 – 3a L 1069/20.A -, juris, Rdnr. 32; VG Minden, B. v. 29.10.2021 – 12 L 683/21.A -, juris, Rdnr. 36 ff. m. w. N.; VG Schleswig, B. v. 25.03.2024 – 5 B 4/24 -, juris, Seite 3 ff. d. UA.). Der Antragstellerin droht auch nach ihrer etwaigen Anerkennung als Schutzberechtigte in Schweden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach der Auskunftslage gewährt Schweden schutzberechtigten Migranten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie seinen eigenen Staatsangehörigen oder sonstigen in Schweden lebenden Personen. Auch ist die Unterbringung von Schutzberechtigten in einer Unterkunft bzw. Wohnung gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Schweden vom 28.06.2024, Seite 12 ff.). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Die Ehe der Antragstellerin mit Herrn M., der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, stellt vorliegend kein Abschiebungshindernis dar. Die steht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat ist verpflichtet, bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren die ehelichen Bindungen eines Ausländers an den Ehepartner, der sich aufenthaltsrechtlich auf Dauer berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich jedoch kein Anspruch eines ausländischen Ehegatten, bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten Aufenthalt nehmen zu dürfen. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie dann lediglich in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen an der Ausreise abzuwägen. Kommt es einem Ausländer darauf an, ein Asylverfahren zu durchlaufen, so muss er wegen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems grundsätzlich in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einen anderen als dem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, in dem sich sein Ehepartner aufhält. Das ist im Regelfall solange zumutbar, wie die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist (VG Kassel, B. v. 10.05.2022 – 7 L 709/22.KS.A, Seite 11 f. d. BA. m. w. N.). Für eine dauerhafte Unterbrechung der Ehe durch ihre Abschiebung nach Schweden, bestehen entgegen der Befürchtung der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Denn entsprechend in Hinweisen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Stockholm beträgt die Bearbeitungszeit für ein Visum zur Familienzusammenführung in der Regel ca. 4 bis 6 Wochen. Insofern ist eine dauerhafte Unterbrechung der Ehe durch eine Abschiebung nach Schweden nicht zu befürchten. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO ist Schweden für das Asylverfahren der Antragstellerin zuständig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich die Zuständigkeit Schwedens bereits zwingend daraus, dass die zuständige schwedische Stelle das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin am 16.07.2024 positiv beantwortet hat. Wenn ein Mitgliedstaat ausdrücklich einem Übernahmeersuchen bzw. einem Wiederaufnahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates zustimmt, ist darin eine „konkludente“ Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu sehen, wodurch der erklärende Mitgliedstaat – unabhängig von den in der Dublin-III VO sonst enthaltenen Zuständigkeitsregelungen – automatisch zum zuständigen Mitgliedstaat“ i. S. v. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III VO wird (VG Kassel, B. v. 10.05.2022 – 7 L 709/22.KS.A, Seite 4 d. BA. m. w. N.). Die Antragstellerin hat kein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat. Denn die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III VO dienen in ihrer Gesamtheit dem Ziel, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel, einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (5. Erwägungsgrund der Dublin-III VO). Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III VO sind zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften, die einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates dienen. Vom Sinn und Zweck der Regelungen her und vor dem Hintergrund, dass ein Schutzsuchender einen materiellen Anspruch auf Prüfung eines Schutzbegehrens hat, darf er lediglich nicht in die Situation eines „refugee in orbit“ geraten, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung seines Antrags als zuständig ansieht (VG Kassel, B. v. 10.05.2022 – 7 L 709/22.KS.A, Seite 5 d. BA. m. w. N.). Nach der Übernahmeerklärung der zuständigen schwedischen Behörde droht der Antragstellerin eine solche Situation nicht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass vor der Übernahmeerklärung die Pflicht Schwedens auf Wiederaufnahme der Antragstellerin durch den von der Antragstellerin vorgetragenen Aufenthalt in der Türkei und in Mexiko gemäß Art. 19 DU-III VO erloschen ist. Dafür, dass die Antragstellerin auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat (Art. 19 Abs. 3, 1. UA. Dublin-III VO), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat und Schweden dies nachweisen konnte. Hiergegen sprechen die Angaben der Antragstellerin bei ihrer Anhörung vom 05.07.2024, wonach sie sich das erste Mal in Schweden vom Januar 2021 bis zum Juli 2021 aufgehalten hat und im September 2021 wieder nach Schweden zurückgekehrt ist, wo sie bis zum 05.06.2024 geblieben ist. Nur in der Zwischenzeit – vom Juli 2021 bis zum September 2021 hat sich teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Bezug. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.