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Urteil

3 A 115/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1010.3A115.22MD.00
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Leitsätze
Die ministerielle Rechtsaufsicht über die Beschlüsse der Zahnärztekammer hat sich an dem Verwendungswillen der Selbstverwaltungskörperschaft zu orientieren; Nur bei offensichtlichen Fehlverwendungen darf die Rechtskontrolle greifen.(Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 85.275,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ministerielle Rechtsaufsicht über die Beschlüsse der Zahnärztekammer hat sich an dem Verwendungswillen der Selbstverwaltungskörperschaft zu orientieren; Nur bei offensichtlichen Fehlverwendungen darf die Rechtskontrolle greifen.(Rn.19) Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 85.275,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Beanstandungsbescheid der Beklagten vom 16.03.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass er nach § 70 Abs. 1 S. 1 KGHB LSA im Wege der Rechtsaufsicht die streitgegenständliche Entschädigungsordnung der Klägerin überprüfen und nach § 71 Abs. 2 S. 1 KGHB LSA gegebenenfalls beanstanden darf. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden (§ 71 Abs. 2 S. 2 HS. 1 KGHB LSA). Rechtlich zutreffend ist auch, dass das Finanzwesen der Klägerin als B. und damit ihr Haushalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt werden muss (§ 6 Abs. 4 KGHB LSA). Dazu dürfen die entsprechenden Grundsätze in § 7 der LHO herangezogen werden. Ebenso mögen die in §§ 80, 85 VwVfG geregelten Entschädigungsgrundsätze auf die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 VwVfG LSA zutreffen. Gleichsam hat der Beklagte bei seiner Aufsichtsentscheidung aber die starke Stellung der Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft zu berücksichtigen. Das Gericht ist mit der Klägerin der Überzeugung, dass dies vorliegend bei der Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 71 Abs. 2 S. 1 KGHB LSA nicht hinreichend berücksichtig wurde. Die Rechtsaufsicht muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der maßvollen Ausübung der Aufsicht beachten. So muss der Klägerin grundsätzlich freigestellt werden über ihren Haushalt und damit über die Verwendung der Beiträge ihrer Mitglieder selbstverwaltend durch ihre gewählten Gremien zu entscheiden. Die Rechtskontrolle der zweifellos einzuhaltenden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit muss dabei aber gleichsam den Verwendungswillen der Selbstverwaltungskörperschaft berücksichtigen. Nur bei offensichtlichen Fehlverwendungen darf die Rechtskontrolle greifen. Zweckmäßigkeitserwägungen dürfen nicht angestellt werden (vgl. insg.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.4.2019, L 7 KA 38/17 KL; juris, Rz. 66). Dem wird der streitbefangene Bescheid nicht gerecht. Der Beklagte führt in dem Bescheid selbst aus, dass eine Erhöhung der Sitzungsgelder ein Mittel sein kann, um die ehrenamtliche Tätigkeit für die Zahnärztekammer attraktiver zu gestallten. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine willkürliche oder ungeeignete Mittelverwendung. Demnach kann auch die gleiche Entschädigungshöhe für alle ehrenamtlich Tätigen, unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsstand, nicht das entscheidende Beanstandungskriterium sein. Denn der Beklagte führt auch aus, dass das Ziel durch eine geringere Entschädigungshöhe gleichsam für alle Gruppen erreicht werden könnte. Der Beklagte beanstandet vielmehr tragend die Auswirkungen der Erhöhung auf die (Gesamt)Höhe der diesbezüglich in den Haushaltsplan einzustellenden Entschädigungen, und meint, dass die ca. 1%ige Erhöhung im Haushaltsjahr 2022 gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoße. Dem kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung des klägerischen Selbstverwaltungshaushalts nicht gefolgt werden. Denn diese auf einen Haushaltsposten beschränkte isolierte Betrachtung ist ermessenswidrig und orientiert sich nicht an den Auswirkungen auf den Gesamthaushalt. Vielmehr ist eine prognostische Gesamtprüfung anzustellen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.04.2019, L 7 KA38/17 KL; juris). Eine nur 1%ige Erhöhung als haushaltsrechtlichen Verstoß zu werten ist ohne Berücksichtigung anderer Positionen ermessenswidrig. Denn die Erhöhung könnte z. B. an anderer Stelle im Haushalt wieder eingespart werden. Zudem geht die Klägerin von einem zusätzlichen Betrag von 28.000 Euro aus, was einen Betrag unter 1% der jährlichen Gesamteinnahmen der Klägerin sei. 1% der Gesamteinnahmen ist etwas anderes als 1% des Gesamtumfangs des Haushaltsplans. Dabei sieht das Gericht auch, dass es vorliegend nicht um die Überprüfung des Haushaltes der Klägerin geht, sondern der Beschluss über die Erhöhung der Sitzungsgelder bzw. dessen Beanstandung nach § 71 Abs. 2 S. 1 KGHB LSA streitgegenständlich ist. Der Beklagte spricht diese notwendige Prüfung der Auswirkungen auf den Gesamthaushalt aber selbst in seiner Argumentation zur Beanstandung des Beschlusses an und macht sie damit zum Teil seiner Ermessensprüfung, ohne aber die Haushaltsprüfung konsequent durchzuführen. Damit lässt er wesentliche Ermessenserwägungen unberücksichtigt, was notwendigerweise zur fehlerhaften Entscheidung führt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe der vorläufigen Festsetzung nach den klägerischen Angaben festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin wendet sich als B. gegen die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 16.03.2022, mit der gemäß § 71 Abs. 2 Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) der Beschluss der Kammerversammlung der Klägerin vom 20.11.2021 bezüglich der Änderung des § 8 der Entschädigungsordnung bezüglich eines erhöhten Sitzungsgeldes beanstandet wurde. Dabei wurde die bisherige Unterscheidung nach niedergelassenen Zahnärzten einerseits und angestellten, verbeamteten und im Ruhestand befindlichen Zahnärzten andererseits aufgegeben; alle Mitglieder sollten unabhängig vom Status gleichermaßen nach der Dauer der Dienstreise mit 250,00 Euro bis 550,00 Euro entschädigt werden. Zur Begründung gab die Klägerin an, dass die Selbstverwaltung in der Kammer vom ehrenamtlichen Engagement aller Mitglieder, unabhängig vom Status lebe. Es müsse im Interesse aller Mitglieder sein, eine kontinuierliche, engagierte und starke Interessenvertretung zu haben. Der dafür notwendige Zeitaufwand sei für alle Mitglieder gleich. Der demographische Wandel sei zu berücksichtigen. Somit könne allein der Praxisausfall bei niedergelassenen Zahnärzten nicht zu einer Ungleichbehandlung führen. Mit der streitbefangenen Verfügung beanstandete der Beklagte die Entschädigungsordnung im Aufsichtswege. Nach § 70 Abs. 1 S. 1 KGHB LSA führe der Beklagte die Rechtsaufsicht über die Klägerin. Die Beanstandung nach § 71 Abs. 2 KGHB LSA erfolge, weil der Beschluss die Regelungen des § 6 Abs. 4 S. 2 KGHB LSA und § 7 LHO verletzte. Danach sei die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushalsführung verletzt. Sitzungsgelder dürften nur gezahlt werden, um damit die Ehrenamtler für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entschädigen und zwar in Höhe des ihnen entstandenen finanziellen Nachteils. Dies ergebe sich aus § 85 VwVfG, welcher nach § 1 VwVfG LSA auf die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anwendbar sei. Angestellten und verbeamteten Zahnärzten sowie Rentnern entstehe ein deutlich niedriger Verdienstausfall als dies bei niedergelassenen Zahnärzten mit eigener Praxis der Fall sei. Die Mehrausgaben seien nicht geringfügig. Aufgrund der Erhöhung der Entschädigung werde laut beschlossenen Haushaltsplans mit Mehrausgaben von 28.425 Euro bereits im Jahr 2022 gerechnet. Für das Haushaltsjahr 2022 habe der beschlossene Haushalsplan Klägerin einen Umfang von 2.959.885 Euro. Die Erhöhung betrage damit rund 1 % des Haushaltsvolumens der Klägerin. Das Interesse des Landes an der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiege gegenüber dem Interesse der Klägerin die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder zu fördern. Grundsätzlich könne die Erhöhung der Sitzungsgelder zur ehrenamtlichen Gewinnung der Mitglieder beitragen. Dabei dürften die Haushaltsrechtlichen Grundsätze aber nicht verletzt werden. So könnte das Ziel durch geringere Erhöhungen erreicht werden. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter wiederholender und vertiefender Ausgangsbegründung ihr Begehren weiter. Nach ihrer Auffassung sei das VwVfG bereits nicht anwendbar. Denn die Klägerin werde nicht als Behörde tätig. Jedenfalls verkenne der Beklagte seine Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Klägerin. Aufgrund der Selbstverwaltung der Klägerin komme ein Einschreiten nur bei offenkundigen Missbrauchsfällen in Betracht. Der Beklagte überschreite seine Kompetenzen. Denn die ausschließliche Mitgliederfinanzierung schränke die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten erheblich ein. Es gehe gerade nicht um die Verwendung staatlicher Steuergelder. Allenfalls der Rechnungshof könne die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kontrollieren. Ansonsten könne der Staat in den finanziellen Handlungsspielraum der Klägerin und ihre Verwendungsmöglichkeiten entscheiden. Die Klägerin dürfe nach sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung über ihre Ausgaben entscheiden und eigenständig Verwendungsschwerpunkte bilden. Da die Erhöhung der Sitzungsgelder nur 1 % der jährlichen Gesamteinnahmen der Klägerin betrage, habe die Erhöhung nur geringe Auswirkungen auf ihren Gesamthaushalt. Im Übrigen gebe es vergleichbare Sätze in den Entschädigungssatzungen anderer Landeszahnärztekammern. Die Klägerin beantragt, die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 16.03.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt unter Auseinandersetzung mit der klägerischen Begründung die Beanstandungsverfügung. Entscheidend sei der tatsächliche unterschiedliche finanzielle Nachteil bei den angesprochenen Mitgliedsgruppen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.