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Beschluss

3 B 184/24 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1115.3B184.24MD.00
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Leitsätze
Einem grundwehrdienstpflichtigen russischen Staatsangehörigen droht bei seiner Rückkehr nach Russland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner zwangsweisen Rekrutierung zum Kriegseinsatz in der Ukraine zu rechnen ist (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 22.08.2024 12 B 17/23 -, juris, Rdnr. 44 ff.).(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2024 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem grundwehrdienstpflichtigen russischen Staatsangehörigen droht bei seiner Rückkehr nach Russland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner zwangsweisen Rekrutierung zum Kriegseinsatz in der Ukraine zu rechnen ist (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 22.08.2024 12 B 17/23 -, juris, Rdnr. 44 ff.).(Rn.11) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2024 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag ist er zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2024 enthaltene fristgebundene Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG bestehen. Das im Hauptsacheverfahren selbstständig anfechtbare Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin - vorliegend gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG - erweist sich als rechtswidrig. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (ständige Rechtsprechung des Gerichts (VG Magdeburg, U. v. 24.04.2024 – 3 A 249/22 -; U. v. 13.06.2024 – 3 A 29/24 -; B. v. 12.08.2024 – 3 B 241/24 -, alle juris). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist. Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird (VG Würzburg, U. v, 04.03.2024 – W 7 K 23.30458 –, juris, Rdnr. 24). Die russischen Streitkräfte verübten in der Ukraine zahlreiche Taten, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendeten Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (VG Würzburg, U. v, 04.03.2024 – W 7 K 23.30458 –, juris, Rdnr. 25 m. w. N.). Dem 29-jährigen Antragsteller droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Wehrdienst und anschließend die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Bei einem Einsatz eines russischen Soldaten in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine einschließlich der Halbinsel Krim handelt es sich um keinen Verteidigungskrieg. Nicht die Russen sind es, die dort ihr Land verteidigen, sondern die Ukrainer. Alles andere ist rechtlich nicht vertretbar. Der Begriff der drohenden Gefahr ist inhaltlich identisch mit der tatsächlichen Gefahr („real risk“) aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die wiederum dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Es geht darum, ob die für die Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Die Grundwehrdienstpflicht in Russland betrifft ab dem 01.01.2024 alle volljährigen Männer bis zum Alter von 30 Jahren. Das Höchstalter von zuvor 27 Jahren wurde vor der nächsten Einberufungswelle im Frühjahr am 25.07.2023 angehoben, um die Zahl der grundwehrdienstpflichtigen Männer deutlich zu erhöhen. Bislang wurde nahezu die Hälfe der wehrpflichtigen Männer eines Jahrgangs zum Grundwehrdienst herangezogen. Die Anhebung des Höchstalters deutet darauf hin, dass künftig die Einberufungszahlen deutlich gesteigert werden. Angesichts der großen Verluste der russischen Armee im Ukraine-Krieg besteht in der Russischen Föderation ein enormer Mobilisierungsdruck. Es ist deshalb beachtlich wahrscheinlich, dass ein gesunder Mann im grundwehrdienstpflichtigen Alter bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation mit seiner zeitnahen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen muss. Zwar ist nach der aktuellen Erkenntnislage der Einsatz von Grundwehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen als ehr gering einzuschätzen. Ein solcher Einsatz ist aber weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Nach der von Moskau proklamierten Annexion der vier ukrainischen Oblaste Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson können Wehrpflichtige in diesen Gebieten auch offiziell für den Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, ohne dass es sich insofern aus russischer Sicht um einen Auslandseinsatz handelte. Insofern gelten keine gesetzlichen Einschränkungen für den Einsatz Wehrdienstleistender. Auch sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Grundwehrdienstleistende in die Ukraine entsandt worden sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, die sich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.08.2024 (12 B 17/23) beruft, hält das Gericht an seiner Einschätzung fest, dass Grundwehrdienstleistenden in der Russischen Föderation derzeit droht, sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten zu verpflichten. Sie gelten dann offiziell nicht mehr als Wehrpflichtige, sondern Freiwillige und werden im Ukraine-Krieg eingesetzt. Die Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg in der o. g. Entscheidung diese Einschätzung beruhe auf keiner ausreichenden Erkenntnislage teilt das Gericht nicht. Eine nahezu 100 prozentige Gewissheit, dass Grundwehrpflichtige in Russischen zu einer Unterzeichnung eines Vertrages gezwungen werden, ist derzeit nicht zu erzielen. In der Russischen Föderation gibt es keine freie Presse und keine unabhängige Berichterstattung über die Behandlung von Grundwehrdienstleistenden in Russischen Föderation. Entsprechenden Berichten der russischen Regierung über die Behandlung und den Einsatz von Grundwehrpflichtigen kann grundsätzlich wenig Glauben geschenkt werden. Die Quellen, deren Aussagekraft das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Zweifel zieht, werden von anderen sach- und fachkundigen Stellen wiedergegeben, ohne dass sie die inhaltliche Aussage der Quellen in Frage stellen. So schreibt das Auswärtige in seinem aktuellen Lagebericht über die Russische Föderation, es gebe Medienberichte über die Nötigung von Grundwehrdienstleistenden zum Abschluss eines Vertrages über die „freiwillige“ Teilnahme am russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, auf dessen Grundlage die Grundwehrdienstleistenden nach Ableistung von mindestens drei Monaten Grundwehrdienst dann in die Ukraine entsandt werden konnten (AA, Lagebericht Russische Föderation vom 02.08.2024, Seite 13 f.). Dafür, dass das Auswärtige Amt sich auf unsichere Quellen stützt, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Auch nach der Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich wird „auf Grundwehrdienern“ Druck ausgeübt, einen Vertrag zu unterzeichnen“ (BFA, Länderinformation Russische Föderation vom 12.06.2024, Seite 46). Auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vermag das Gericht keine Berufung auf unsichere Quellen unterstellen. Das Gericht sieht es nicht als ausreichend an, allein die Unsicherheit und Verallgemeinerungsfähigkeit einzelner Primärquellen in Frage zu stellen, deshalb davon auszugehen, die Erkenntnislage zur Zwangsrekrutierung gebe zu wenig her, um die volle richterliche Überzeugung von einem solchen Hergang zu gewinnen und deshalb eine zwangsweise Rekrutierung von Grundwehrdienstpflichtigen als nicht beachtlich wahrscheinlich anzusehen. Vielmehr müssen diese Quellen im Gesamtzusammenhang mit der politischen und militärischen Lage der Russischen Föderation gesehen werden. Die russischen Streitkräfte haben derzeit einen enormen Personalbedarf. Seit dem Beginn der Vollinvasion in der Ukraine haben die reguläre russische Armee sowie die anderen beteiligten Kräfte hohe Verluste erlitten. So konnten „Mediazona“ und „BBC Russian Service“ die Namen von 54.185 Toten ermitteln, sie gehen davon aus, dass die reale Opferzahl doppelt so hoch ist. Schätzungen westlicher Geheimdienste zufolge liegen die Verluste bei ca. 500.000 Personen, sie beziehen dabei auch Verwundete und Gefangene mit ein. Damit wären die personellen Verluste bereits mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie die Gesamtzahl der im Februar 2022 an der Vollinvasion beteiligten Soldaten von ca. 190.000 (Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 1). Die russische Regierung versucht, diese Verluste vor allem durch die Rekrutierung von Vertragssoldaten und von Kämpfern in Freiwilligenformationen auszugleichen. Denn die Teilmobilisierung vom September 2022 war unpopulär und mit innenpolitischen Risiken für den Kreml verbunden (Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 2). Gezielt werden Wehrpflichtige, Gefängnisinsassen und Ausländer angeworben. Neben Anreizen finanzieller oder anderer Art (Straferlass, erleichterter Einbürgerung) spielen bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten auch Täuschung und Zwang eine Rolle. So kann auf einen Wehrpflichtigen leicht Druck ausgeübt werden, einen Vertrag zu unterzeichnen, schließlich sind sie heimatfern stationiert und im Rahmen der „Großväter-Herrschaft“ (dedowschtschina) der systematischen Gängelung durch ihre Vorgesetzen ausgesetzt Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 3). Die Dedowschtschina bedeutet im Russischen so viel wie „Die Herrschaft der Großväter“ („Deduschka“: Großvater). Dabei handelt es sich um eine durch Hierarchie geprägte Praktik, die das systematische Schikanieren jüngerer wehrpflichtiger Soldaten durch Dienstältere (Offiziere oder Vorgesetzte) beschreibt (vgl. Miriam Rathje, Tagesspiegel – Online-Ausgabe vom 21.08.2024). Einem solchem System sind auch gerade junge, gesunde und arbeitsfähige Männer wehrlos ausgeliefert. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht Berlin ganz offensichtlich den Begriff „Vulnerabel“ gebraucht. Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 22.08.2024 – 12 B 17/23 -, juris, Rdnr. 47) können sich auch „robustere Persönlichkeiten, die in körperlichen Auseinandersetzungen, ihren Mann zu stehen wissen“ nicht so ohne weiteres ihren Vorgesetzten, die sie zur Unterzeichnung eines Vertrages zwingen wollen, widersetzen. Für derartige Persönlichkeiten hat die russische Armee Strafbataillone eingerichtet. Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg scheint die russische Regierung die zwangsweise Rekrutierung von Vertragssoldaten auch als sinnvoll anzusehen. Es trifft zwar zu, dass zwangsweise rekrutiere Soldaten nur sehr eingeschränkt für einen Kampfeinsatz motiviert sind. Das gleiche gilt aber auch für die von der unpopulären Teilmobilisierung betroffenen Soldaten, ohne dass dies die russische Regierung von der Teilmobilisierung und deren gewaltsamen Durchsetzung abgehalten hätte. Generell ist die „Kampfbereitschaft“ bei den im Ukraine-Krieg eingesetzten russischen Einheiten recht niedrig. Dass versucht die russische Armee aber mit entsprechenden disziplinarischen Maßnahmen auszugleichen. Sehr wirkungsvoll ist da die Einrichtung von Strafbataillonen, welche die russische Armee bevorzugt gegen ukrainische Stellungen einsetzt. Nach der Einschätzung des Britischen Verteidigungsministeriums sind spätestens seit dem Frühjahr 2023 aus dem sog. „Sturm-Z“ de facto Strafbataillone geworden, die mit Sträflingen sowie regulären Soldaten, die Disziplinarverstöße begangen haben, besetzt sind (vgl. zdf – online vom 24.10.2023). Aus diesem Grunde erfüllt aus der Sicht der russischen Regierung auch die zwangsweise Rekrutierung von Soldaten ihren militärischen Zweck. Darüber hinaus wird der Grundwehrdienstleistende nach Ableistung seines einjährigen Wehrdienstes automatisch Teil der Reserve, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit einer Entsendung in die Ukraine nochmals erhöht. Denn Soldaten, die ihren Wehrdienst gerade abgeschlossen haben, werden bevorzugt mobilisiert (VG Würzburg, U. v. 04.03.2024 – W 7 K 23.30458 -, juris, Rdnr. 45 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.