Urteil
4 A 378/10
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1021.4A378.10.0A
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Leitsätze
1. Zulässigkeit einer Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der Rundfunkgebührenpflicht für ein Zweitgerät im Haushalt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr ST) begehrt wird.(Rn.23)
2. "Einkommen" i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr ST) ist das Nettoeinkommen des Rundfunkteilnehmers. Werbungskosten i. S. d. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (juris: SGB 12) sind nicht abzusetzen.(Rn.22)
(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulässigkeit einer Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der Rundfunkgebührenpflicht für ein Zweitgerät im Haushalt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr ST) begehrt wird.(Rn.23) 2. "Einkommen" i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr ST) ist das Nettoeinkommen des Rundfunkteilnehmers. Werbungskosten i. S. d. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (juris: SGB 12) sind nicht abzusetzen.(Rn.22) (Rn.24) Die Klage ist unzulässig. Für die Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 RGebStV wird die Rundfunkgebührenschuld von der zuständigen Landesrundfunkanstalt durch Bescheide festgesetzt. Einen Bescheid über die Festsetzung von Rundfunkgebühren hat der Beklagte gegenüber dem Kläger bislang nicht erlassen. Eine Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer vorbeugenden Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2008 – 7 B 24.08 -, NVwZ 2008, 1011, m. w. N.). Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für den Kläger Nachteile verbunden wären, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes nicht zumutbar sind, insbesondere wenn Rechtsnachteile drohen, die mit einer späteren Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht mehr auszuräumen sind (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdnr. 24, m. w. N.). Im vorliegenden Fall besteht kein besonderes Rechtsschutzinteresse für die vorbeugende Feststellungsklage. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, das Bestehen der Rundfunkgebührenpflicht durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Rundfunkgebühren klären zu lassen (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 28.11.2006 – 2 A 286/06 –, juris). Der Beklagte hat bisher allein deshalb keinen Festsetzungsbescheid erlassen, weil er den Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens abwarten wollte. Dem Kläger droht – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat – bis zur Bestandskraft des Gebührenbescheides auch keine Einleitung eines - antragsgebundenen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 RGebStV) - Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens, wenn er die Rundfunkgebühren nicht zahlt. Aus der wirtschaftlichen Belastung, die mit der laufenden Rundfunkgebühr verbunden ist, ergibt sich keine Unzumutbarkeit, den Erlass eines Rundfunkgebührenbescheides abzuwarten (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 3 K 2796/09 -, juris). Eine Anfechtung des zu erwartenden Gebührenbescheides hätte zu keinem erheblichen Zeitverzug gegenüber dem vom Kläger gewählten Weg der vorbeugenden Feststellungsklage geführt. Wie ausgeführt, wäre die Feststellungsklage mit einer alsbaldigen Festsetzung der rückständigen Rundfunkgebühr zu rechnen gewesen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiges Widerspruchsverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Angesichts der Höhe der Rundfunkgebühr von monatlich 5,76 € hält sich auch die finanzielle Belastung für den Kläger in Grenzen. Abweichendes ergibt sich auch nicht, wenn man die mögliche Festsetzung von Säumniszuschlägen berücksichtigt. Diese Zuschläge können nach § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren nur einmal mit dem jeweiligen Gebührenbescheid festgesetzt werden. Damit fällt je Gebührenbescheid – der üblicherweise die rückständige Gebühr für drei Monate festsetzt - ein Betrag von 5,11 € an. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Kläger ist für sein Radio rundfunkgebührenpflichtig. Die Voraussetzungen für das Nichtbestehen der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift besteht die Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. Diese Regelung greift für den Kläger nicht ein, weil dessen Einkommen über dem einfachen Sozialhilferegelsatz von 287 € liegt. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass unter dem Begriff des „Einkommens“ i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV das Nettoeinkommen des Rundfunkteilnehmers Abzüge von Werbungskosten i. S. des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu verstehen ist (so auch BayVGH, Urteil vom 17.10.2006 – 7 BV 05.2898 -, VGHE 59, 210; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 – 14 K 2823/08 -, juris; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 10.12.2008 – 3 O 55/08 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.01.2008 – 8 K 1349/06 -, juris; a. A.: Nds. OVG, Urteil vom 26.08.2009 – 4 LC 460/07 -, juris; HessVGH, Urteil vom 19.05.2009 – 10 A 2476/08 -, NVwZ-RR 2009, 844). Als „Einkommen“ bezeichnet man im allgemeinen Sprachgebrauch Einnahmen im Sinne von Geldbeträgen, die der betreffenden Person zufließen (vgl. etwa Wikipedia, Internet-Enzyklopädie, www.wikipedia.org, Stichwort: „Einkommen“), wobei zwischen Brutto- und Nettoeinkommen unterschieden wird. Als Ansatzpunkt für den rundfunkgebührenrechtlichen Einkommensbegriff kommt nicht das Brutto-, sondern nur das Nettoeinkommen in Betracht. Als Nettoeinkommen versteht man üblicherweise die Einnahmen, die dem Empfänger nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen verbleiben (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.10.2006, a. a. O.). Darüber hinaus sind keine weiteren Kosten i. S. des § 82 Abs. 2 SGB XII abzuziehen. Gemäß § 5 Abs. 1 RGebStV sind bestimmte Zweitgeräte von der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift wird nicht auf Antrag des Betroffenen in einem eigenständigen Verfahren festgestellt, sondern ist von Gesetzes wegen aufgrund der Angaben des Betroffenen zu gewähren. Eine ins Detail gehende Einkommensberechnung, in der etwa geprüft werden müsste, ob bestimmte Ausgaben für Arbeitskleidung und Fachliteratur als Werbungskosten anzuerkennen sind oder an wie vielen Tagen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz angefallen sind, kann gerade in einem nicht antragsgebundenen Verfahren nicht geleistet werden. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass hierzu oft umfangreiche Ermittlungen erforderlich wären und das Bestehen der Rundfunkgebührenpflicht oft erst am Jahresende geklärt werden könnte. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV geregelte Bezugnahme auf den einfachen Sozialhilferegelsatz lässt nicht den Schluss zu, dass die Regelung für die Bestimmung der Höhe des maßgeblichen Einkommens auf die Regelungen der §§ 82 ff. SGB XII abstellt. Dagegen spricht schon, dass § 5 Abs. 1 Satz 2 von einer ausdrücklichen Bezugnahme auf sozialhilferechtliche Vorschriften zur Einkommensberechnung absieht, während für die Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen in der Zeit vom In-Kraft-Treten der Regelung bis zum Neuregelung durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Jahr 2005 ausdrücklich auf die §§ 76 bis 78 BSHG verwiesen wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefrVO). Seit der Neuregelung des § 6 RGebStV durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist selbst in den Fällen einer auf individuellen Antrag in Betracht kommenden Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten ausgeschlossen. § 6 RGebStV stellt allein darauf ab, ob die betreffende Person Empfänger bestimmter Sozialleistungen ist oder eine bestimmte Behinderung aufweist (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009, a. a. O.). Die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV ist demnach nicht davon abhängig, dass der Betroffene eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreitet. Erst Recht ist es für die von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV erfassten Zweitgeräte nicht aus sozialen Gründen geboten, auf das dem Betroffenen nach Abzug von Werbungskosten tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zurückzugreifen. Im Gegensatz zur Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV geht es bei der Freistellung von Zweitgeräten für Haushaltsangehörige nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht darum, dem betroffenen Personenkreis den Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät überhaupt erst zu ermöglichen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass Haushaltsangehörige ihren Informationsbedarf auch anderweitig im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft decken können (BayVGH, Urteil vom 17.10.2006, a. a. O.). Das demnach maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers Abzug von Werbungskosten liegt bei 321,49 € und übersteigt damit den einfachen Sozialhilferegelsatz. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708, 709, Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Der Kläger ist Auszubildender und lebt im Haushalt seiner Eltern. Er teilte der Gebühreneinzugszentrale auf eine Anfrage mit Schreiben vom 17.02.2010 mit, dass er nicht der Anmeldepflicht für Rundfunkempfangsgeräte unterliege. Er legte eine Bezügeabrechnung vor, aus der sich ein Nettoeinkommen von 321,49 € ergibt, und erklärte, dass er Fahrtkosten zu seiner Ausbildungsstätte in Höhe von monatlich 159,60 € habe. Vorsorglich stellte er einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Gebühreneinzugszentrale registrierte daraufhin die Anmeldung eines Radios und eines Fernsehgeräts für den Kläger ab dem 01.02.2010. Sie wies den Kläger mit Schreiben vom 12.03.2010 darauf hin, dass das monatliche Nettoeinkommen über dem einfachen Regelsatz eines Haushaltsangehörigen von 287,00 € liege. Mit Bescheid vom 06.05.2010 lehnte die Gebühreneinzugszentrale für den Beklagten den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Aus den Antragsunterlagen gehe nicht hervor, dass die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 23.03.2010 gegen die Anmeldung und die Ablehnung der Befreiung Widerspruch. Er wies auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – 4 LC 460/07 – hin, nach dem bei der Berechnung des Einkommens eines rundfunkgebührenpflichtigen Haushaltsangehörigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die Werbungskosten abzuziehen seien. Mit Schreiben vom 23.03.2010 wies die Gebühreneinzugszentrale darauf hin, dass die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfüllt seien. Zudem betreffe das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ein anderes Bundesland. Nachdem der Kläger um Erteilung eines rechtbehelfsfähigen Bescheides gebeten hatte, wies die Gebühreneinzugszentrale für den Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 09.07.2010 zurück. Die vom Kläger zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte seien anmelde- und gebührenpflichtig. Mangels eigener Angaben des Klägers habe man ein Radio und ein Fernsehgerät angemeldet. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV für das Entfallen der Rundfunkgebührenpflicht seien nicht erfüllt, da als Einkommen im Sinne dieser Regelung das Nettoeinkommen anzusehen sei. Ein Abzug von Werbungskosten i. S. des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII erfolge nicht. Gegen den Bescheid vom 12.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2010 erhob der Kläger am 28.07.2010 Klage (4 A 289/10). Der Kläger forderte den Beklagten auf, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen oder ihm mitzuteilen, dass für das von ihm genutzte Radio keine Gebühr gefordert werde. Andernfalls werde er eine negative Feststellungsklage erheben. Ihm sei es nicht zuzumuten, Säumniszuschläge auf sich zu nehmen. Daraufhin führte die Gebühreneinzugszentrale den Kläger nur noch mit einem Radio in ihrem Datenbestand. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2010 mitgeteilt hatte, dass er einen Festsetzungsbescheid im Hinblick auf das offene verwaltungsgerichtliche Verfahren für entbehrlich halte und eine Mahnaussetzung bis Dezember 2011 veranlasst habe, nahm der Kläger am 26.10.2010 die Klage im Verfahren 4 A 289/10 zurück. Am 21.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass er nicht gebührenpflichtig sei. Am 03.12.2010 hat die Gebühreneinzugszentrale dem Kläger eine Zahlungserinnerung übersandt. Der Kläger beruft sich weiterhin auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten ergebe sich auch aus § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV stelle auf einen konsumtionsfähigen Betrag ab, der im Gegensatz zur Erzielung von Einkommen keiner Gegenleistung bedürfe. Andernfalls müssten auch Steuern und Sozialabgaben außer Betracht bleiben. Damit wäre die Regelung absurd. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Die Klage sei unzulässig. Das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es sei dem Kläger zuzumuten, einen Gebührenbescheid abzuwarten, gegen den er zunächst Widerspruch erheben könne. Ihm, dem Beklagten, müsse die Chance eingeräumt werden, das Widerspruchsverfahren durchzuführen und eine ergebnisoffene Prüfung vorzunehmen. Eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete Klage sei grundsätzlich nicht statthaft. Hilfsweise sei die Klage auch unbegründet. Der Einkommensbegriff nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV umfasse die dem Betroffenen tatsächlich zukommenden Einkünfte in Geld und Geldeswert. Werbungskosten seien nicht abzusetzen. Andernfalls wären Einzelberechnungen durchzuführen, die in einem Massenverfahren nicht gewollt sein könnten. Auch im vorliegenden Fall wären bei Berücksichtigung der Werbungskosten umfangreiche Ermittlungen erforderlich. Zudem sei die endgültige Berechnung erst zum Jahresende möglich. Mit der Neuregelung der Rundfunkgebührenpflicht für Haushaltsangehörige im Jahr 1991 habe man die schwierige Ermittlung des tatsächlichen Unterhalts erleichtern wollen. Dem Gesetzgeber sei an einer klaren, leicht nachvollziehbaren Fassung des Tatbestandes gelegen gewesen. Das Sozialstaatsprinzip gebiete keine abweichende Auslegung. Es gehe – anders als bei § 6 RGebStV – nicht darum, dem betroffenen Personenkreis den Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät überhaupt erst zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.