Urteil
4 A 358/10
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0322.4A358.10.0A
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Leitsätze
1. In gerichtskostenfreien Verfahren liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist vor, wenn bis zum Ablauf der Klagefrist lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, aber keine Klage erhoben wurde.(Rn.17)
2. Von einer Alleinerziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe allein oder weit überwiegend alleine erfüllen muss (Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 -).(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In gerichtskostenfreien Verfahren liegt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist vor, wenn bis zum Ablauf der Klagefrist lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, aber keine Klage erhoben wurde.(Rn.17) 2. Von einer Alleinerziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (juris: UhVorschG) kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe allein oder weit überwiegend alleine erfüllen muss (Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 -).(Rn.22) Die Klage ist zulässig. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Ein fehlendes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn ein mittelloser Beteiligter bis zum Ablauf der Klagefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat und darüber erst nach Ablauf der Frist entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1963 – V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306). Allerdings wird in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn – wie hier - das Verfahren gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht (so Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2008 – 4 PA 390/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 20.07.2006 – 12 C 05.1774, 12 ZB 05.2060 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 20.05.2005 – 10 TP 980/05 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.2004 – 4 E 32/04 -, SächsVBl. 2005, 119; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.05.2001 – 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 26.03.1999 – 12 E 12427/98 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 05.02.1998 – Bs IV 171/97 -, NJW 1998, 199; OVG Berlin, Beschluss vom 17.01.1994 – 6 B 62.93 – DVBl. 1994, 805, juris; a. A. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 13.12.1982 – 8 A 1344/82 -, NJW 1983, 2046; offen gelassen: OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 08.09.2004 – 1 O 280/04 -, NVwZ-RR 2006, 77). Das Gericht folgt grundsätzlich dieser Auffassung. Die Gewährung der Wiedereinsetzung bei einem innerhalb der Klagefrist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag beruht darauf, dass es der mittellosen Partei nicht zuzumuten ist, sich mit der Klageerhebung einem Kostenrisiko auszusetzen. Das ist aber nur der Fall, wenn bereits die Beschreitung des Rechtswegs ein Kostenrisiko begründet, weil das Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam erhoben werden kann. Für die fristwahrende Klageerhebung beim Verwaltungsgericht bedarf es der Zuziehung eines Anwalts nicht. Der Mittellose ist auch dann nicht an einer Klageerhebung gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung i. S. des § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens erforderlich erscheint. Die Klageerhebung selbst ist regelmäßig nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden: Das zuständige Gericht und die Klagefrist sind aus der Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich; ein Begründungszwang besteht nicht. Zudem kann die mittellose Partei Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Für das Klageverfahren kann der Betroffene Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtanwalts beantragen. Prozessuale Nachteile ergeben sich für den Mittellosen auch nicht im Hinblick auf die Schwierigkeiten, den Prozesskostenhilfeantrag fundiert zu begründen. Der Mittellose kann entscheiden, ob er den Prozesskostenhilfeantrag selbst oder durch einen Rechtsanwalt stellen will. Entscheidet er sich wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten für eine anwaltliche Vertretung, so trifft ihn das Risiko, im Falle der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit der anwaltlichen Verfahrensgebühr für diesen Antrag nach Nr. 3335 Anl. 1 RVG belastet zu werden, unabhängig davon, ob der Anwalt den Prozesskostenhilfeantrag isoliert oder zu einer von der mittellosen Partei selbst erhobenen Klage stellt. Der Klägerin ist gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in gerichtskostenfreien Verfahren generell geeignet ist, eine Wiedereinsetzung zu begründen, haben die gesetzliche Vertreterin der Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO) die Versäumung der Klagefrist nicht verschuldet. Die Kammer hat bislang stets Wiedereinsetzung gewährt, wenn nach einem isolierten Prozesskostenhilfeantrag Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 60 VwGO vorlagen. Soweit ersichtlich liegt keine veröffentlichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu dieser Rechtsfrage vor. Daher konnten weder die Mutter der Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigte damit rechnen, dass eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden würde (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 08.09.2004, a. a. O.). Die Klägerin hat allerdings die Frist des § 60 Abs. 2 VwGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist versäumt. Die Klageschrift ist nämlich erst am 27.09.2010, und damit mehr als zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses vom 17.08.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Gericht eingegangen. Wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist indes ebenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Klägerin war unverschuldet verhindert, die Frist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Klageschrift bereits am 23.08.2010 bei der Zweigstelle des Amtsgerichts C-Stadt in B-Stadt zur Weiterleitung an das Justizzentrum D-Stadt abgegeben hat. Nach der Auskunft des Direktors des Amtsgerichts C-Stadt vom 09.12.2010 wird die beim Amtsgericht abgegebene Anwaltspost montags und donnerstags über den Kurierdienst des Justizzentrums an die dortigen Gerichte befördert. Damit hätte die Klageschrift bei gewöhnlichem Verlauf spätestens am 26.08.2010 zum Justizzentrum befördert werden müssen und wäre noch rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen. Angesichts der glaubhaften Schilderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klageschrift beim Amtsgericht C-Stadt, beim Transport oder beim Justizzentrum verloren gegangen ist. Die Klägerin hat auch die Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingehalten. Denn ihre Prozessbevollmächtigte hat erst mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 21.09.2010 davon erfahren, dass die ursprüngliche Klageschrift nicht beim Gericht eingegangen ist und den Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage der Klageschrift am 27.09.2010 gestellt. Die Klage ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat im hier fraglichen Bewilligungszeitraum – Februar bis Mai 2010 - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Voraussetzungen des § 1 UVG sind nicht erfüllt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur, wer bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Die Regelung setzt voraus, dass der Elternteil, bei dem der Antragsteller lebt, allein erziehend ist. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang - wenn auch nicht völlig gleichwertig - an der erzieherischen Leistung mitwirkt (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.02.2008 – 16 E 1118/06 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2008 – 3 K 1833/08.F -, juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin von ihrer Mutter i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG im Zeitraum von Februar bis Mai 2010 allein erzogen wurde. Der Kindesvater, der Zeuge A., hat im fraglichen Zeitraum einen Teil der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben übernommen. Die Mutter der Klägerin hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme erklärt, dass der Kindesvater die Klägerin an einigen Tagen zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr betreut hat, wenn er Früh- und Nachschicht hatte. In der mündlichen Verhandlung hat sie nicht genau angeben können, wie oft dies der Fall war; es seien jedenfalls weniger als ein Drittel der Tage gewesen sein, an denen sie Spätdienst hatte. Er sei morgens nicht aufgestanden. Um die Mahlzeiten habe sie sich allein gekümmert. Ihr Ehemann habe auch nur wenige der für die Klägerin anfallenden Kosten übernommen. Demgegenüber hat der Kindesvater seinen Betreuungsanteil in seiner Zeugenaussage anders geschildert. Nach seinen Angaben hat er die Klägerin in seinen Spätdienstwochen etwa dreimal wöchentlich zur Schule gebracht und abgeholt, sich außerhalb seiner Spätdienstwochen nachmittags im das Kind gekümmert, bei Schulangelegenheiten geholfen und für das Kind Mahlzeiten zubereitet. Aufgrund der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussage lässt sich nicht klären, wie groß der Betreuungsanteil des Kindesvaters im fraglichen Zeitraum tatsächlich war. Aus den Aussagen wird jedenfalls deutlich, dass der Kindesvater gelegentlich die Klägerin zur Schule gebracht und die Nachmittagsbetreuung übernommen hat. Er muss sich auch zeitweise um die Hausaufgaben gekümmert haben, was Anlass für einen Streit zwischen den Eltern war. Aus den Darstellungen der Kindeseltern geht zwar hervor, dass die Mahlzeiten überwiegend von der Mutter zubereitet wurden. Andererseits hat der Kindesvater ausgesagt, dass er ebenfalls Mahlzeiten zubereitet und Nahrungsmittel auch für die Tochter eingekauft hat. Offensichtlich gab es auch wegen der Mahlzeiten Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, weil die Mutter der Klägerin nicht wollte, dass ihre Tochter die Mahlzeiten erst am Abend bei ihrem Ehemann zu sich nimmt. Insgesamt lässt sich zwar feststellen, dass der Betreuungsanteil der Kindesmutter größer als derjenige des Kindesvaters war. Ginge man von der Richtigkeit der Zeugenaussage aus, so hätte aber auch der Vater in einem wesentlichen Umfang an der Erziehung und Betreuung der Klägerin mitgewirkt, selbst wenn man die Verhinderungen durch den Schichtdienst berücksichtigt. Die unterschiedlichen Schilderungen der Eltern der Klägerin sind offensichtlich von dem emotionalen Ehe- und Trennungskonflikt, voneinander abweichenden Vorstellungen und Erwartungen an die Übernahme von Aufgaben durch den jeweiligen Partner und einer dadurch bedingten subjektiven Wahrnehmung geprägt. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht feststellen, ob die Schilderung der Mutter oder des Vaters der Klägerin tatsächlich zutreffend ist. Damit steht auch nicht fest, dass die Mutter der Klägerin die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ganz oder weit überwiegend allein erfüllen musste. Lässt sich nicht feststellen, ob eine Alleinerziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorliegt, so ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht erfüllt sind (vgl. VG München, Beschluss vom 31.05.2001 – M 6b E 01.1938 -, juris). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rdnr. 13, m. w. N.). Weitere Erkenntnisquellen stehen dem Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung. Eine Aussage der Klägerin selbst hält das Gericht nicht für geeignet, verlässliche Informationen über die Betreuungssituation im fraglichen Zeitraum zu erhalten. Dagegen sprechen unter Berücksichtigung des geringen Lebensalters der Klägerin von 10 Jahren vor allem die Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern auf das Aussageverhalten und der – für ein Kind nicht unbeträchtliche - Zeitablauf von etwa einem Jahr seit dem hier fraglichen Geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Mutter der Klägerin beantragte am 23.02.2010 für die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. In dem Antragsformular gab sie an, vom Kindesvater, dem Zeugen A., dauernd getrennt zu leben. Dieser leiste nur unzureichend Unterhalt. Der zu diesem Sachverhalt angehörte Kindesvater erklärte daraufhin, dass er von der Kindesmutter innerhalb des Hauses getrennt lebe. Die Klägerin werde jedoch von beiden Elternteilen gleichwertig betreut und versorgt. Er versorge seine Tochter, wenn die Kindesmutter arbeite, und beteilige sich an den Kosten, etwa für die Klassenfahrt, Kleidung, einen Tanzkurs und den Schulhort. Zum 31.05.2010 werde er aus der Wohnung ausziehen und ab dem 01.06.2010 Unterhalt leisten. Mit Bescheid vom 22.03.2010 lehnte der Beklagte die beantragte Leistung von Unterhaltsvorschuss mit der Begründung ab, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin bei beiden Elternteilen liege. Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2010 Widerspruch: Sie selbst kümmere sich um das Frühstück, bringe ihre Tochter zur Schule, hole sie von der Schule ab, koche das Essen und erledige die Wäsche. Ihr Ehemann verlasse früh das Haus und komme spät zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.04.2010 zurück. Am 03.05.2010 hat die Mutter der Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 17.08.2010 hat das erkennende Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Nachdem das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 21.09.2010 darauf hingewiesen hatte, dass das Verfahren als erledigt ausgetragen worden sei, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 27.09.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Klagefrist gestellt. Gleichzeitig hat sie Klage auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss erhoben. Die Mutter der Klägerin trägt vor: Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist und die Klageschrift habe ihre Prozessbevollmächtigte am 23.08.2010 zur Übersendung an das erkennende Gericht per Kurierpost in das Gerichtsfach des Amtsgerichts B-Stadt gelegt. Der Kindesvater arbeite als Krankenpfleger im Rollschichtsystem, während sie im Zweischichtsystem tätig sei. Wenn sie Spätschicht gehabt habe, habe sie sie die Betreuung des Kindes organisiert, notfalls auch unter Zuhilfenahme des Kindesvaters und ihrer Mutter. Der Kindesvater habe die Betreuung des Kindes aber lediglich für einige Tage übernommen, und dies auch nur in den Wochen, in denen er Frühschicht oder Nachschicht gehabt habe. Häufig habe der Kindesvater mitgeteilt, dass er keine Zeit habe. Sie sei für den gesamten schulischen Bereich, Wäsche, Ernährung und die Gesundheitssorge zuständig gewesen. An den Wochenenden sowie bei Frühschicht nach der Schule und zum Schlafengehen habe sie allein die Betreuung übernommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem UVG für den Monat Februar 2010 in Höhe von 30,00 € und für die Monate März bis Mai 2010 in Höhe von monatlich 180,00 € zu bewilligen und den Bescheid vom 22.03.2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.04.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Bescheide für rechtmäßig. Die Mutter der Klägerin habe eine persönliche Befragung ihrer Tochter durch die zuständige Sozialarbeiterin abgelehnt. Daher habe man nicht feststellen können, dass ein Getrenntleben vorliege. Es sei nicht belegt, dass sich der Kindesvater nicht um das Kind gekümmert habe. Das Gericht hat eine Auskunft des Direktors des Amtsgerichts B-Stadt über den Kurierdienst zum Justizzentrum D-Stadt eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 09.12.2010 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.