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Urteil

4 A 205/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1129.4A205.11.0A
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Leitsätze
1. Die Beurteilung, ob es aufgrund einer auswärtigen Betreuung zu Mehrkosten i. S. des § 3 b KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) kommt, richtet sich nach einem Vergleich zwischen den Kosten, welche die auswärtige Kinderbetreuung in Ausübung des Wahlrechts verursachen würde, und den Kosten, die ohne Ausübung des Wahlrechts entstehen. (Rn.18) 2. Die unkonkrete Absichtserklärung, demnächst wieder in den Ort der Kindertagesstätte zurückzuziehen, in der das Kind bislang betreut wurde, kann bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten i. S. des § 3 b Abs. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) keine besondere Berücksichtigung zugunsten einer auswärtigen Betreuung finden.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung, ob es aufgrund einer auswärtigen Betreuung zu Mehrkosten i. S. des § 3 b KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) kommt, richtet sich nach einem Vergleich zwischen den Kosten, welche die auswärtige Kinderbetreuung in Ausübung des Wahlrechts verursachen würde, und den Kosten, die ohne Ausübung des Wahlrechts entstehen. (Rn.18) 2. Die unkonkrete Absichtserklärung, demnächst wieder in den Ort der Kindertagesstätte zurückzuziehen, in der das Kind bislang betreut wurde, kann bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten i. S. des § 3 b Abs. 2 KiFöG LSA (juris: KiFöG ST) keine besondere Berücksichtigung zugunsten einer auswärtigen Betreuung finden.(Rn.22) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zu seiner auswärtigen Betreuung in der Kindertagesstätte K.. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur auswärtigen Betreuung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 KiFöG LSA sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Leistungsverpflichtete des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes der Betreuung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Leistungsverpflichteten zuzustimmen, wenn ein freier Platz in einer Tageseinrichtung oder eine freie Tagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 KiFöG LSA nicht vorhanden ist oder die Betreuung in Ausübung des Wahlrechts nach § 3 b KiFöG LSA erfolgen soll. Im Gebiet der Beklagten steht ein freier Platz in der Kindertagesstätte „M. u. M.“ zur Verfügung. Auch die Voraussetzungen für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 3 b KiFöG sind nicht erfüllt. Denn die Betreuung des Klägers in der Kindertagesstätte K. ist mit unverhältnismäßigen Mehrkosten i. S. des § 3 b Abs. 2 und 3 KiFöG verbunden. Die Beurteilung, ob es aufgrund einer auswärtigen Betreuung zu Mehrkosten i. S. des § 3 b KiFöG LSA kommt, richtet sich nach einem Vergleich zwischen den Kosten, welche die auswärtige Kinderbetreuung in Ausübung des Wahlrechts verursachen würde, und den Kosten, die ohne Ausübung des Wahlrechts entstehen. Für die Berechnung der Mehrkosten kommt es auf die Perspektive der Wohnsitzgemeinde an, da diese bei Zustimmung zur auswärtigen Betreuung gemäß § 11 Abs. 5 KiFöG LSA die Kosten der „aufnehmenden“ Leistungsverpflichteten zu erstatten hat. Kosten der auswärtigen Betreuung in Ausübung des Wahlrechts gemäß § 3b KiFöG sind die von der Wohnsitzgemeinde gemäß § 11 Abs. 5 KiFöG zu erstattenden Defizitkosten der „aufnehmenden“ Leistungsverpflichteten (vgl. Urteil vom 29.08.2008 – 4 A 80/07 HAL -, juris). Sind – wie hier - seit der Mitteilung der Ausübung des Wahlrechts sechs Monate vergangen, dürfen auf freie Platzkapazitäten entfallende Personalkosten in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden (§ 3 b Abs. 3 Satz 2 KiFöG LSA). Demnach ist für die Beurteilung der Mehrkosten auf die Differenz zwischen den Kosten der Betreuung in der Kindertagesstätte K. und den Kosten der Betreuung in der Kindertagesstätte „M. u. M.“ abzustellen. Aus dem von der Beklagten vorgenommenen Kostenvergleich ergibt sich, dass die Kosten für einen ganztätigen Krippenplatz – wie ihn der Kläger in Anspruch nimmt –in der Kindertagesstätte K. erheblich höher liegen als in der Kindertagesstätte „M. u. M.“. Die Betreuungskosten in der Kindertagesstätte K. liegen mit monatlich 483,62 € mehr als doppelt so hoch wie die Betreuungskosten in der Kindertagesstätte C-Stadt. Gegen die Richtigkeit der vorgelegten Berechnungen bestehen keine Bedenken. Die beiden betroffenen Gemeinden haben die Kosten im Einzelnen aufgeschlüsselt. Der Verteilungsmaßstab anhand der jeweiligen Kinderzahlen ist nachvollziehbar. Bei der Berechnung wurden Elternbeiträge und zweckgebundene Landeszuweisungen berücksichtigt. Der Umstand, dass die Kindertagesstätte C-Stadt von einem freien Träger betrieben wird, der möglicherweise einen Eigenanteil leistet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA), ändert nichts daran, dass der Beklagte für die auswärtige Betreuung erheblich höhere Mehrkosten aufzubringen hat. Ob man perspektivisch – für die Zeit ab Juni 2012 – auf die Mehrkosten eines Kindergartenplatzes abstellen kann, ist zweifelhaft, zumal die Eltern des Klägers stets betont haben, dass sie wieder nach B. ziehen wollen. Jedenfalls käme es auch bei Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes zu erheblichen Mehrkosten für die Beklagte. Denn während für die Kindergartenbetreuung in der Kindertagesstätte „M. u. M.“ nach Abzug der Elternbeiträge und Landeszuweisungen keine Kosten anfallen, liegen die Kosten für einen Ganztagsplatz im Kindergarten der Kindertagesstätte K. bei monatlich 98,23 €. Gesichtspunkte i. S. des § 3 Abs. 3 KiFöG, die bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. Der Wunsch der Eltern des Klägers auf dessen Betreuung in der Kindertagesstätte K. beruht nicht darauf, dass diese Kindertagsstätte nach einem besonderen religiösen, weltanschaulichen oder pädagogischen Profil betrieben wird. Die Eltern des Klägers berufen sich auch nicht auf für sie ungünstige Öffnungszeiten oder eine schlechte Lage der Kindertagesstätte „M. u. M.“ zum Arbeitsplatz. Ihre Absicht, demnächst wieder in die Gemeinde B. umzuziehen, lässt die von der Beklagten aufzubringenden Mehrkosten nicht als angemessen erscheinen. Die Eltern des Klägers haben ihren Umzugswillen nicht näher belegt. Obwohl sie bereits bei der Antragstellung Anfang April ihre entsprechende Absicht mitgeteilt haben, bestehen auch jetzt noch keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihr Vorhaben in absehbarer Zeit realisiert wird. Die Kläger haben keinen Grundstückskaufvertrag vorgelegt und nicht einmal dargelegt, dass hinsichtlich eines konkreten Grundstücks Kaufverhandlungen im Gange sind. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Vorbringen der Kläger um vage und unkonkrete Absichtserklärungen, die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten i. S. des § 3 b KiFöG keine besondere Berücksichtigung finden können. Auch das Vorbringen, der Kläger habe eine schwierige Eingewöhnungsphase in der Kindertagesstätte K. gehabt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ein Umzug in eine andere Gemeinde ist nach der Konzeption des Kinderförderungsgesetzes regelmäßig mit einem Wechsel der Kindertagesstätte verbunden. Für eine besondere psychische Belastung gerade des Klägers wurden keine Belege – etwa fachärztliche Atteste – vorgelegt. Die Aussicht, dass der Kläger im Falle eines weiteren Umzugs nach B. erneut die Kindertagsstätte wechseln müsste, haben die Eltern des Klägers – wie ausgeführt – nicht hinreichend konkretisiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zu seiner auswärtigen Betreuung in einer Kindertagesstätte. Der Kläger lebte mit seinen Eltern in der Gemeinde B.. Er wurde in der Kinderkrippe der Kindertagesstätte K. im Gebiet der Gemeinde B. betreut. Mit Schreiben vom 05.04.2011 beantragten die Eltern des Klägers bei der Beklagten die Zustimmung zur auswärtigen Betreuung in der Kindertagsstätte K.. Sie erklärten, dass sie zum 01.07.2011 einen Umzug nach D., einem Ortsteil der Beklagten, beabsichtigten. Der Kläger solle auch dem Umzug weiter in der Kindertagsstätte K. betreut werden, weil er sich dort sehr wohl fühle und der Aufenthalt in A-Stadt nur vorübergehend sei. Sie beabsichtigten, ein Wohngrundstück in B. zu kaufen. Die Beklagte forderte darauf von der Gemeinde B. eine Aufstellung der Betreuungskosten an. Nach der von der Gemeinde vorgelegten Kostenaufstellung betragen die monatlichen Kosten für einen Ganztagsplatz in der Kinderkrippe der Kindertagesstätte K. nach Abzug der Elternbeiträge und der Zuweisungen 483,62 €. Laut Kostenaufstellung der Beklagten liegen die entsprechenden Kosten für einen Ganztagsplatz in der vom DRK betriebenen Kindertagesstätte „M. u. M.“ in C-Stadt bei 237,71 €. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag vom 05.04.2011 ab: Die Zustimmung könne nicht erteilt werden. Angesichts des Kostenvergleichs sei bei auswärtiger Betreuung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten zu rechnen. Die Kindertagesstätte K. arbeite nicht nach einem besonderen religiösen, weltanschaulichen oder pädagogischen Prinzip. Der Kläger habe nicht hinreichend begründet, dass der Aufenthalt in A-Stadt nur vorübergehend sei. Mit Schreiben vom 09.06.2011 erhoben die Eltern des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch: Der Kläger habe bei der Aufnahme in die Kindertagesstätte K. erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten gehabt. Er habe sich gerade an die Einrichtung und die Erzieher gewöhnt. Der Umzug nach A-Stadt sei nur eine Übergangslösung für 6 bis 18 Monate. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.06.2011, zugestellt am 08.07.2011, zurück und bekräftigte ihre Auffassung, dass die hohen Defizitkosten für die Kindertagesstätte K. unverhältnismäßig seien. Am 03.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Kostenaufstellungen seien rechnerisch hinsichtlich der verschiedenen Höhen der Umlageschlüssel nicht nachvollziehbar. Bei der Kindertagesstätte „M. u. M.“ handele es sich darüber hinaus – im Gegensatz zur Kindertagesstätte K. - um eine privat geförderte Einrichtung. Zudem gebiete das Kindeswohl die Weiterbetreuung in K.. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seiner auswärtigen Betreuung in der Kindertagesstätte K. unter Übernahme der Kosten zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert: Der Kostenvergleich sei nachvollziehbar und eindeutig. Die Kindertagesstätte in C-Stadt werde zwar von einem freien Träger betrieben, aber nicht privat gefördert. Sie, die Gemeinde, müsse das Betriebskostendefizit tragen. Das Kindeswohl rechtfertige keine auswärtige Betreuung. Die vom Kläger angegebene Zeitspanne bis zum beabsichtigten Umzug sei zu lang und zu unbestimmt. Die Eltern des Klägers hätten ihren Umzugswillen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Mehrkosten seien unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung maßgeblichen Kostenspannen eindeutig unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.