Urteil
4 A 119/11
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1214.4A119.11.0A
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Leitsätze
Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Eltern des Antragstellers nach § 21 BAföG sind Leistungen der Eltern auf eine "Altenteilsvereinbarung" nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. (Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Eltern des Antragstellers nach § 21 BAföG sind Leistungen der Eltern auf eine "Altenteilsvereinbarung" nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. (Rn.16) Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, § 101 Abs. 2 VwGO, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG ohne Anrechnung elterlichen Einkommens zu. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11 Abs. 2 BAföG, wonach dem Auszubildenden Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen sind dabei eigenes anrechenbares Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern. Eigenes Einkommen oder Vermögen steht dem Kläger zwar nicht zur Verfügung, jedoch beträgt das anrechenbare Einkommen seiner Eltern nach der vom Beklagten dargelegten Berechnung monatlich 325,59 €, so dass ihm nur eine um diesen Betrag gekürzte Leistung bewilligt wurde. Mit den hiergegen geltend gemachten Gründen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die Zahlungen der Eltern des Klägers auf eine Altenteilsvereinbarung, die sie anlässlich der Betriebsübernahme von den Großeltern des Klägers mit diesen abgeschlossen hatten, und die steuerrechtlich als Sonderausgabe, jedoch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt wurde, sind nach den Vorschriften des BAföG nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Einkommensermittlung erfolgt nach den Vorschriften des § 21 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG vorbehaltlich der besonderen Regelungen des § 21 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 a, 3 und 4 BAföG. Daraus ergibt sich, dass nicht alle einkommensteuerrechtlich möglichen und im Ergebnis steuermindernd wirkenden Abzüge vom Einkommen auch für die Anrechnung auf einen den Leistungsanspruch nach dem BAföG mindernden Unterhaltsanspruch in Betracht kommen. Denn zur Einkommensermittlung verweist § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG, mithin auf die Aufzählung einkommensteuerpflichtiger Einkunftsarten, § 2 Abs. 1 EStG, und auf die Definition der „Einkünfte“, § 2 Abs. 2 EStG. Ausdrücklich kein Verweis erfolgt hingegen auf § 2 Abs. 4 EStG, der das Einkommen definiert als Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Vielmehr sind die möglichen Abzüge ausdrücklich und abschließend in § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BAföG aufgezählt. Außergewöhnliche Belastungen sind danach nur zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigungsfähig. Bedenken im Hinblick auf diese nur eingeschränkte Berücksichtigung steuerrechtlich einkommensmindernder Ausgaben bestehen nicht (so grundlegend schon BVerfG, Beschluss vom 15.09.1986, Az. 1 BvR 363/86, juris). Denn es ist nicht zu beanstanden, den Einkommensbegriff in Abhängigkeit vom jeweils betroffenen Rechtsgebiet unterschiedlich zu regeln und nicht jede steuerrechtliche Subvention auch spiegelbildlich im Sozialleistungsbereich wirken zu lassen. Die Nichtberücksichtigung steuerlicher Subventionen ist in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel wegen der der Sozialleistung "Ausbildungsförderung" zugrundeliegenden Prinzipien der Bedürftigkeit und Subsidiarität sachgerecht. (BVerfG a.a.O.). Der von den Eltern des Klägers an dessen Großeltern zu entrichtende Altenteil ist unter keine der Abzugspositionen des § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu subsumieren. Auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG kommt nicht in Betracht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger den nach § 25 Abs. 6 BAföG notwendigen besonderen Antrag zumindest konkludent mit seinem Schreiben vom 04.12.2010 gestellt hat. Es liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen unbilligen Härte nicht vor. Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen – insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 b EStG – des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend („insbesondere“), macht aber deutlich, von welcher Art und von welchem Gewicht die Aufwendungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sein müssen, um im Rahmen der Härteregelung berücksichtigt werden zu können. Kennzeichnend für die Aufwendungen ist, dass der Einkommensbezieher sich ihnen aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. OVG 6 N 51.09; juris). Mit der Hervorhebung der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Belastungen und Aufwendungen enthält das Gesetz eine Wertung dahin, dass es in diesen Fällen von Belastungen und Aufwendungen naheliegt, einen weiteren Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, Az. 5 C 14/97; juris). Zugleich ist damit aber auch eine Wertung vorgegeben, welcher Art die besonderen Belastungen zumindest weitgehend inhaltlich sein müssen, um Berücksichtigung als besondere Belastung für die Sozialleistung „Ausbildungsförderung“ zu finden. Allgemeine Verbindlichkeiten und besonders solche, die zur Schaffung eigenen Vermögens getätigt wurde, fallen grundsätzlich nicht darunter (so auch OVG Münster, Beschluss vom 21.09.2010, Az. 12 E 480/10; VG Göttingen, Urteil vom 09.09.2008, Az. 2 A 447/06; beide juris). Zwar können auch Zahlungsverpflichtungen und Zinsen einen Härtefreibetrag begründen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Verpflichtungen dem Elternteil ebenso oder ähnlich zwangsläufig entstanden sind, wie die in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten außergewöhnlichen Belastungen. Dies erfordert, dass die Verbindlichkeiten selbst, die den Zahlungen zugrunde liegen, zwangsläufig, d.h. zur Abwendung einer Notlage entstanden sind (Rothe/Blanke, a.a.O., § 25 Rn. 50 Stichworte „Zahlungsverpflichtungen“ und „Zinsen“). Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Eltern des Klägers gleichsam gezwungen waren, den Betrieb ihrer Eltern zu übernehmen, um eine Notlage abzuwenden – unabhängig davon, dass auch das den Zahlungen nicht den Charakter eines Kredites genommen hätte. Kredittilgungen, die zumindest auch dem Aufbau eigenen Vermögens dienen, sind jedoch in keiner denkbaren Konstellation für die Berechnung von Leistungen nachdem BAföG einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das hiergegen vom Kläger vorgebrachte Argument, dass sein Vater ohne die Betriebsübernahme keine Einkünfte aus selbständiger Gewerbetätigkeit gehabt hätte, erschließt sich nicht. Denn dann wären gegebenenfalls andere Einkünfte zugrunde zu legen gewesen. Eine solche alternative Fallgestaltung ist jedoch nicht Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits. Sonstige Bedenken gegen die Berechnung des Anspruchs des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2011, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) teilweise zurückgewiesen wurde. Der Kläger beantragte am 28.09.2010 für das Wintersemester 2010/2011 seines Universitätsstudiums Leistungen nach dem BAföG. Er legte dazu eine Erklärung seines Vaters über dessen wirtschaftliche Verhältnisse vor, in der dieser einen weiteren Freibetrag für Unterhalt geltend machte, den er – der Vater des Klägers – wiederum seinem Vater in Form eines Altenteils gewähre. Er legt dazu eine Vereinbarung zur Anpassung des Altenteils vom 20.01.2004 vor, nach der er seinem Vater monatlich 920,00 € aus einem Betriebsübergabevertrag zu zahlen habe. Ebenfalls am 28.09.2010 stellte der Kläger einen Aktualisierungsantrag, mit dem er den Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2009 vorlegte, der ein Einkommen von 51.341,00 € zzgl. einer Unfallrente auswies. Das Finanzamt ermittelte danach unter Berücksichtigung der Zahlungen auf das Altenteil als Sonderausgabe ein zu versteuerndes Einkommen von 29.951,00 €. Der Beklagte ermittelte unter Berücksichtigung des Aktualisierungsantrags Einkünfte des Vaters in Höhe von 51.860,00 €. Ein Abzug für die Leistungen auf das Altenteil erfolgte nicht. Unter weiterer Berücksichtigung der Einkünfte der Mutter berechnete er bei einem Förderanspruch in Höhe von 597,00 € eine Anspruch des Klägers in Höhe von 271,00 €, da ihm Einkommen der Eltern in Höhe von 325,59 € angerechnet werde. Diesen Förderbetrag setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2010 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die Zahlungen auf das Altenteil seien einkommensmindernd zu berücksichtigen, da das anzurechnende Einkommen sich nach dem Einkommensteuerrecht richte. Entsprechend verfahre auch das Studentenwerk O., das seiner Schwester entsprechend Leistungen nach dem BAföG in voller Höhe bewilligt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, zugestellt am 28.03.2011, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Nicht alle für die Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähigen Ausgaben seien auch nach den Vorschriften des BAföG relevant. Die Zahlungen auf das Altenteil seien mit Kreditbelastungen zu vergleichen, die ebenfalls für einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG unerheblich seien. Ein Ermessen stehe dem Beklagten hier nicht zu, die Entscheidung des Studentenwerks O. sei nicht bindend und im Übrigen rechtswidrig. Am 27.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen vertieft. Die von dem Beklagten angerechneten, tatsächlich aber an seinen Großvater gezahlten Beträge, die sein Vater auf das Altenteil leiste, stünden zur Deckung des Lebensunterhalts oder zur Leistung von Unterhalt an ihn – den Kläger - tatsächlich nicht zur Verfügung. Ohne die Betriebsübernahme mit der entsprechenden Zahlungsverpflichtung hätte sein Vater kein Einkommen aus Selbständigkeit. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 24.03.2011 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung anrechenbaren Elterneinkommens zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.