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Urteil

4 A 125/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0222.4A125.11.0A
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Leitsätze
1. Eine "Haushaltsaufnahme" von Stiefkindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAföG setzt ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einer Familienwohnung voraus. Eine räumliche Trennung steht nur dann einer Familiengemeinschaft nicht entgegen, wenn eine gesicherte Grundlage für die Annahme vorliegt, die räumliche Trennung sei nur vorübergehender Natur.(Rn.24) 2. Ein Freibetrag vom Einkommen des Stiefvaters für sein Stiefkind nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nicht zu gewähren, wenn beide Elternteile ein Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums aus der Familienwohnung ausgezogen sind, das Stiefkind mit Geschwistern bzw. Halbgeschwistern in der Wohnung geblieben ist und im Förderungsantrag angegeben wurde, dass die Eltern getrennt leben. Das gilt auch dann, wenn die Eltern drei Jahre nach der Trennung wieder in die frühere Familienwohnung zurückgezogen sind.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "Haushaltsaufnahme" von Stiefkindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAföG setzt ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einer Familienwohnung voraus. Eine räumliche Trennung steht nur dann einer Familiengemeinschaft nicht entgegen, wenn eine gesicherte Grundlage für die Annahme vorliegt, die räumliche Trennung sei nur vorübergehender Natur.(Rn.24) 2. Ein Freibetrag vom Einkommen des Stiefvaters für sein Stiefkind nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nicht zu gewähren, wenn beide Elternteile ein Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums aus der Familienwohnung ausgezogen sind, das Stiefkind mit Geschwistern bzw. Halbgeschwistern in der Wohnung geblieben ist und im Förderungsantrag angegeben wurde, dass die Eltern getrennt leben. Das gilt auch dann, wenn die Eltern drei Jahre nach der Trennung wieder in die frühere Familienwohnung zurückgezogen sind.(Rn.23) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. der Bescheid des Beklagten vom 31.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.03.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29.01.2010 und die Festsetzung der Erstattungspflicht ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung hinsichtlich des Elterneinkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die Parenthese „außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X“ soll nicht die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen, sondern zum Ausdruck bringen, dass die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zur Anwendung kommen können (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 20 Rdnr. 2, m. w. N.). Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Anhörungsmangel (§ 24 Abs. 1 SGB X) wurde im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 2 SGB X). Die Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem Bescheid vom 29.01.2010 erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern im gemäß § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Jahr 2007 noch nicht abschließend hat feststellen lassen. Der Klägerin wurde in dem Bescheid vom 29.01.2010 für den Bewilligungszeitraum 09/2009 bis 07/2010 eine zu hohe Ausbildungsförderung bewilligt, weil das anrechenbare Einkommen des Vaters gemäß § 24 BAföG zu niedrig angesetzt worden ist. In dem Bescheid vom 29.01.2010 wurde als Einkommen des Vaters ein Betrag von 3.083,26 € monatlich angenommen (Zeile 66). Tatsächlich lag das Einkommen jedoch laut dem gemäß § 24 Abs. 1 und 2 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheid bei 3.985,42 € (ein Zwölftel von 47.825 €, der Summe der Einkünfte). Die angefochtenen Bescheide gehen – zu Gunsten der Klägerin - von einem etwas niedrigeren Einkommen aus (3.967,51 €). Ein Verlustausgleich ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG unzulässig, so dass das negative Einkommen der Mutter keine Berücksichtigung finden kann. Das anrechenbare Einkommen war somit neu zu berechnen. Zutreffend wurde in dem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass in dem Ausgangsbescheid eine zu hohe Pauschale für soziale Sicherung gemäß § 21 Abs. 2 BAföG angesetzt wurde. Da der Vater der Klägerin als Beamter nicht rentenversicherungspflichtig ist, liegt der Absetzungsbetrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) bei 12,9 Prozent (und nicht bei 21,5 Prozent) der positiven Einkünfte. Neben der Pauschale sind keine separaten Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Der Freibetrag für Kinder und Unterhaltsberechtigte gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für das Kind A. wurde, wie in dem Widerspruchsbescheid ebenfalls zutreffend ausgeführt ist, im Ausgangsbescheid zu niedrig angesetzt. Der Beklagte geht zwar in seinem Schriftsatz vom 28.09.2011 weiterhin davon aus, dass bei Eltern, die dauernd getrennt leben, der Freibetrag bei jedem Einkommensbezieher (generell) nur jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Dies ist jedoch fehlerhaft, wenn – wie hier – der andere Ehepartner infolge der Zuerkennung seines Freibetrages nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG als nicht leistungsfähig anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 – 5 C 16.05 -, BVerwGE 127, 69). Beim Einkommen des Vaters wurde zu Recht nur ein Freibetrag für Kinder nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG angesetzt. Für die Klägerin selbst und für ihre ältere Halbschwester ist schon deshalb kein Freibetrag zu berechnen, weil beide im Bewilligungszeitraum in einer nach dem BAföG geförderten Ausbildung standen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Für die zu berücksichtigenden Freibeträge des § 25 BAföG sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 – 5 C 17.82 -, BVerwGE 70, 189). Für die jüngere Halbschwester der Klägerin ist ebenfalls kein Freibetrag anzusetzen. Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten gemäß § 25 Abs. 5 BAföG nur Pflegekinder (Nr. 1), in den Haushalt des Einkommensbeziehers aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners (Nr. 2) und in den Haushalt aufgenommene Enkel (Nr. 3). Als „Haushaltsaufnahme“ eines Stiefkindes wird im Sozialrecht ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art, ein auf die Aufnahme in die Familiengemeinschaft oder auf ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band verstanden. Eine Haushaltsaufnahme setzt vor allem ein allem ein örtlich gebundenes Zusammenleben zwischen Stiefeltern und Stiefkindern (Familienwohnung) sowie weitere Voraussetzungen materieller Art (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendungen von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) voraus. Fehlt oder entfällt auch nur eines dieser drei, die „Familiengemeinschaft“ bildenden Merkmale, so liegt eine Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt nicht oder nicht mehr vor. Eine räumliche Trennung steht nur dann der Annahme einer Familiengemeinschaft nicht entgegen, wenn eine gesicherte Grundlage für die Annahme vorliegt, die räumliche Trennung sei nur vorübergehender Natur, insbesondere wenn die gemeinsame Familienwohnung ortsbezogener Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.1988 – 10 RKg 10/86 -, MDR 1988, 997). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin seine jüngere Stieftochter im Bewilligungszeitraum in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Er war bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen und ist erst im Jahr 2011 wieder mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammen gezogen. Es mag sein, dass er sich auch nach dem Auszug für seine Stiefkinder verantwortlich gefühlt hat. Allerdings lag in der Zeit von September 2009 bis Juli 2010 kein örtlich gebundenes Zusammenleben des Klägers, seiner Ehefrau und den Stiefkindern mehr vor. Der Vater der Kläger lebte nach der Trennung von seiner Ehefrau und den Stiefkindern räumlich getrennt. Hiervon ist er in seiner Erklärung vom 24.09.2009 zum Antrag auf Ausbildungsförderung der Klägerin selbst ausgegangen, denn er hat seine Stiefkinder nicht in der Rubrik der „in den Haushalt aufgenommenen“ Kinder eingetragen. Auch die Klägerin hat angegeben, dass ihre Eltern „getrennt an unterschiedlichen Orten“ leben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Klägerin in der Zeit zwischen September 2009 bis Juli 2010, also ein Jahr nach dem Auszug beider Eltern aus der Familienwohnung, diese Wohnung als Mittelpunkt eines gemeinschaftlichen Familienlebens geführt und beide Elternteile die gesicherte Perspektive hatten, in absehbarer Zeit wieder mit den Kindern und Stiefkindern in die Wohnung zurückzuziehen. Dagegen spricht schon, dass die Eltern der Klägerin ein familiengerichtliches Verfahren geführt und die Zahlung von Trennungsunterhalt vereinbart haben. Aus dem Bescheid des Studentenwerks Magdeburg vom 30.11.2011 lässt sich nichts für die gegenteilige Auffassung der Klägerin ableiten. Der Bescheid betrifft den Bewilligungszeitraum ab Oktober 2011, in dem die Eltern der Klägerin nicht mehr getrennt lebten. Auf die Frage, ob – wie der Kläger offenbar meint – trotz der räumlichen Trennung von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm uns seinen Stiefkindern i. S. des § 7 Abs. 3 SGB II auszugehen wäre, kommt es für die Entscheidung nicht an. Bei der Gewährung von Sozialleistungen auf der Grundlage einer Bedarfsgemeinschaft und der Bewilligung von Freibeträgen für Kinder im Bereich der Ausbildungsförderung handelt es nicht um vergleichbare Sachverhalte. Unabhängig davon setzt auch die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehegatten und Stiefkindern voraus, dass die betreffenden Kinder dem Haushalt angehören (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Im Hinblick darauf, dass die Eltern der Klägerin getrennt lebten, hat der Beklagte auch den nach § 25 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreien Betrag vom Einkommen des Vaters zutreffend mit 1.040,00 € angesetzt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Einkommens des Vaters: Positive Einkünfte 3.985,42 € ./. Steuern 446,84 € ./. Soziale Sicherung (12,9 %) 514,12 € Zwischensumme 3.024,46 € ./. Freibetrag Einkommensbezieher 1.040,00 € ./. Freibetrag Kind 470,00 € verbleiben 1.514,46 € Zusatzfreibetrag nach § 25 Abs. 4 BAföG (55 %) 832,95 € Anrechenbares Einkommen 681,51 € Das anrechenbare Einkommen des Vaters liegt damit über dem Förderungsbedarf der Klägerin von 455,00 €. Der Beklagte war somit zur Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 29.01.2010 verpflichtet. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Hat der Vater der Klägerin demnach ein höheres Einkommen erzielt, als in dem Bescheid vom 29.01.2010 zugrunde gelegt wurde, bestand für den Beklagten bei der Frage, ob der Bescheid aufzuheben und der zu hoch bewilligte Betrag zurückzufordern ist, kein Ermessensspielraum. Die Berücksichtigung eines tatsächlich niedrigeren Einkommens des Vaters im vorliegenden Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 gemäß § 24 Abs. 3 BAföG scheidet aus, weil die Klägerin für das Einkommen ihres Vaters keinen (besonderen) Aktualisierungsantrag gestellt hat. Ein solcher Antrag kann gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. BAföG nicht mehr gestellt werden, weil der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 – 5 C 31.03 -, BVerwGE 121, 245). Von dem tatsächlichen Einkommen des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum ist auch nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugehen. Zum einen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte seiner Beratungspflicht aus § 41 Abs. 3 BAföG nicht hinreichend nachgekommen ist. Im Antragsformular zum Einkommen der Eltern wird ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrags und auf dessen Voraussetzungen hingewiesen. Darüber hinausgehende individuelle Hinweise an die Klägerin waren nicht geboten. Denn die von der Klägerin abgegebenen Unterlagen ließen nicht darauf schließen, dass das Einkommen ihres Vaters im Bewilligungszeitraum niedriger liegen könnte als im grundsätzlich gemäß § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum des vorletzten Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Zudem ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Recht der Ausbildungsförderung nicht anwendbar. Das Ausbildungsförderungsrecht ist wesensverschieden vom Recht der Sozialversicherung, vom dem ausgehend das Bundessozialgericht den Herstellungsanspruch entwickelt hat. Insbesondere wird im Rahmen der Ausbildungsförderung keine rentenähnliche Dauerleistung gewährt, selbst wenn die Leistungen längerfristig erbracht werden. Das aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und dem Auszubildenden begründete Rechtsverhältnis erreicht damit nicht die Intensität und Abhängigkeit des Auszubildenden von Nebenpflichten des Amtes für Ausbildungsförderung, wie dies im Sozialversicherungsverhältnis der Fall ist (OVG LSA, Urteil vom 24.03.2009 – 3 L 260/07 -, juris; m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge. Die Eltern der Klägerin lebten mit der Klägerin und dem gemeinsamen Kind A. sowie zwei weiteren Kindern der Mutter in einem Haushalt. Sie wurden im Jahr 2007 gemeinsam steuerlich veranlagt. Im Jahr 2008 trennten sie sich. Beide Elternteile zogen aus der Wohnung aus. A. lebte bei seiner Mutter. Die Klägerin blieb mit ihren Halbschwestern in der bisherigen Wohnung der Eltern. Der Vater der Klägerin verpflichtete sich durch gerichtlichen Vergleich im vom 04.12.2008 zur Zahlung von Unterhalt an die Mutter und die gemeinsamen Kinder, darunter 280,00 € monatlich für die Klägerin. Die Klägerin war im Schuljahr 2009/10 Schülerin am F.-Gymnasium in B-Stadt und strebte das Abitur an. Am 28.09.2009 stellte sie für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung beim Beklagten. Ihr Vater – ein Beamter - gab in seiner Erklärung vom 28.09.2009 zum Förderungsantrag an, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebe. In der Spalte „Kinder, soweit sie von Ihnen unterhalten werden, sich in Ausbildung befinden oder in ihren Haushalt aufgenommen wurden“ gab er ebenfalls „A.“ an. Die Mutter erklärte, dass ihr Kind S., die ältere Halbschwester der Klägerin, Studentin sei. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin, dass der Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern für das Jahr 2007 noch nicht erlassen worden sei und sie den Bescheid nachreichen werde. Mit Bescheid vom 29.01.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 in Höhe von 127,00 € monatlich. Als Einkommen der Eltern wurde ein Betrag von 328,39 € angerechnet. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, weil der für die Einkommensberechnung maßgebliche Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege. Auf ein Auskunftsersuchen teilte das Finanzamt B-Stadt dem Beklagten das positive Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahr 2007 mit. Daraus ergab sich, dass das Einkommen des Vaters im Jahr höher lag als der Beklagte im Bescheid vom 29.01.2010 angesetzt hatte. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2010 die Ausbildungsförderung der Klägerin für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 auf „0,00 €“ fest und forderte einen Betrag von 1.397,00 € zurück. Grundlage hierfür war der Ansatz eines anrechenbaren Einkommens des Vaters der Klägerin in Höhe von monatlich 626,68 €. Bei der Einkommensberechnung setzte der Beklagte vom Einkommen einen Beitrag zur sozialen Sicherung in Höhe von 21,5 % der Einkünfte und einen „Freibetrag für andere Kinder und Unterhaltsberechtigte“ von 235,00 € an. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2010 Widerspruch. Sie bemängelte, dass sie vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden sei. Beide Elternteile hätten bis zur Trennung gearbeitet und durch die Kreditaufnahme hohe Belastungen. Rücklagen gebe es nicht. Ihre Mutter habe inzwischen ihre Berufstätigkeit aufgegeben; die Zahlungsverpflichtungen bestünden weiterhin. Ihr Vater habe keine Möglichkeit gehabt, einen höheren Unterhalt zu zahlen. Der als Einkommen des Vaters berechnete Betrag sei nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid vom 30.03.2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Der Beklagte habe das Einkommen des Vaters im Wesentlichen zutreffend berechnet. Soweit er die Sozialversicherungspauschale zu hoch und den Unterhaltsfreibetrag zu niedrig angesetzt habe, wirke sich dies im Ergebnis nicht aus. Am 30.04.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat den Steuerbescheid der Eltern vom 14.07.2010 für das Jahr 2007 vorgelegt. Das ausgewiesene steuerpflichtige Einkommen entspricht der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auskunft des Finanzamts B-Stadt. In dem Bescheid ist ferner als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ein negatives Einkommen ihrer Mutter in Höhe von 4.456 € ausgewiesen. Die Klägerin trägt zur Klagebegründung vor: Der Steuerbescheid spiegele die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2009 nicht wider. Im Jahr 2008 sei das Einkommen der Mutter vollständig weggefallen. Den als anrechenbares Elterneinkommen berechneten Betrag hätten weder ihr Vater noch ihre Mutter zahlen können. Bei der Antragstellung sei sie nicht beraten worden. Vom Einkommen ihres Vaters seien Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein Freibetrag von 1.555,00 € gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG abzuziehen. Ferner seien die Freibeträge für die Kinder falsch berechnet worden. Insbesondere sei ein weiterer voller Freibetrag für ihre jüngere Halbschwester anzusetzen, die im Jahr 2007 noch in der gemeinsamen Wohnung ihrer Eltern gelebt habe und in der Folgezeit von ihrem Vater (dem Stiefvater der Halbschwester) gemeinsam mit ihrer Mutter in einer wirtschaftlichen Einheit wie ein leibliches Kind versorgt worden sei. Im Jahr 2011 seien ihre Eltern wieder zusammengezogen. Ihre Auffassung, dass ein voller Freibetrag für ihre Halbschwester anzusetzen sei, werde – wie sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 ergebe – vom nunmehr für die Bewilligung von Ausbildungsförderung zuständigen Studentenwerk Magdeburg geteilt. Auch bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wären die Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen berechnet worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.03.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das tatsächliche Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum könne nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin keinen Aktualisierungsantrag gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.