Urteil
4 A 210/11
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0308.4A210.11.0A
16Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes i. S. des § 15 Abs. 3 BAföG setzt nicht voraus, dass der Auszubildende in dem Zeitpunkt, in dem ein die Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigender Sachverhalt eingetreten ist, den nach der Ausbildungsordnung üblichen Leistungsstand erreicht hat.(Rn.19)
2. Für Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG ist nur Raum, wenn der der Auszubildende bei prognostischer Betrachtung den eingetretenen Leistungsrückstand aufholen und die Ausbildung innerhalb einer angemessen Verlängerungszeit berufsqualifizierend abschließen kann. In die Prognose über den weiteren Studienverlauf ist die Karenzzeit von vier Semestern nach § 15 Abs. 3 a BAföG einzubeziehen. Eine positive Prognose liegt daher vor, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sich dann anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG erreichen kann. (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes i. S. des § 15 Abs. 3 BAföG setzt nicht voraus, dass der Auszubildende in dem Zeitpunkt, in dem ein die Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigender Sachverhalt eingetreten ist, den nach der Ausbildungsordnung üblichen Leistungsstand erreicht hat.(Rn.19) 2. Für Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG ist nur Raum, wenn der der Auszubildende bei prognostischer Betrachtung den eingetretenen Leistungsrückstand aufholen und die Ausbildung innerhalb einer angemessen Verlängerungszeit berufsqualifizierend abschließen kann. In die Prognose über den weiteren Studienverlauf ist die Karenzzeit von vier Semestern nach § 15 Abs. 3 a BAföG einzubeziehen. Eine positive Prognose liegt daher vor, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sich dann anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG erreichen kann. (Rn.23) Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.01.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2011 in gesetzlicher Höhe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hatte zwar bereits vor der Aufnahme des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähigen Auslandsstudiums die Förderungshöchstdauer erreicht. Diese endete mit Ablauf des Sommersemesters 2010, also am 30.09.2010. Auslandsförderung kann nur während der Zeiten gewährt werden, während derer eine Ausbildung im Inland grundsätzlich noch förderungsfähig ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2003 – 7 S 1609/02 -, juris). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfüllt. Dem Kläger steht eine Verlängerung der Ausbildungsförderung um ein Semester zu. Das erstmalige Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist als schwerwiegender Grund i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen, wenn der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht mehr aufholen kann (vgl. Sächs. OVG vom 19.05.2011 – 1 B 52/11 -, juris; VG Magdeburg, Urteile vom 03.09.2007 – 6 A 7/07 -, juris, und vom 01.07.2008 – 6 A 28/07 -, juris). Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Nichtbestehen dieser Prüfung zu einer Studienverzögerung von einem Semester geführt hat. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der Universität des Saarlandes nur zweimal jährlich stattfindet. Dies ergibt sich auch aus dem entsprechenden Antragsformular der Universität (www.saarland.de/dokumente/dienststelle_LGV/Antrag_M1_09_2011.pdf). Da das weitere Studium auf das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufbaut, konnte der Kläger den Rückstand auch nicht mehr aufholen. Der Umstand, dass der Kläger am ersten Teil der Ärztlichen Prüfung nicht bereits – der Studienordnung entsprechend - am Ende des vierten Fachsemesters, sondern erst im fünften Fachsemester erstmals teilgenommen hat, steht der Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes i. S. des § 15 Abs. 3 BAföG hängt nicht davon ab, ob der Auszubildende in dem Zeitpunkt, in dem ein die Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigender Sachverhalt eingetreten ist, den nach der Ausbildungsordnung üblichen Leistungsstand erreicht hat. Zwar wird die Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 BAföG nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Auch im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel muss vom Auszubildenden verlangt werden, dass er angemessene Studienleistungen erbringt. Maßstab sind die bei einem ordnungsmäßigen Studium nach der jeweiligen Ausbildungsordnung von einem hinreichend begabten Auszubildenden zu erwartenden Durchschnittsleistungen (BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 34.77 -, BVerwGE 57, 75). Ein Leistungsnachweis über den vorgesehenen Studienfortschritt ist jedoch nur im Rahmen des § 48 BAföG vorgesehen. Im Übrigen ist die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht davon abhängig, dass das Studium in jeder Phase dem Studienplan entsprechend durchgeführt wird. Dies ist auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG. Daraus folgt nicht, dass Verzögerungsgründe nach § 15 Abs. 3 BAföG unbeschränkt anzuerkennen sind, auch wenn der Auszubildende sein Studium nicht zielgerichtet betreibt. Der Beklagte weist im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht anzuerkennen ist, wenn die Verzögerung auf einer mangelnden Studienorganisation beruht. Unter Berücksichtigung der Studienorganisationsfreiheit und Eigenverantwortung der Studenten ist jedoch von einer mangelnden Studienorganisation nicht bereits dann auszugehen, wenn eine Zwischenprüfung oder eine einzelne sonstige Studienleistung ein Semester später als nach der Studienordnung vorgesehen absolviert wird (vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 04.03.2011 – 5 K 1263/08 -, juris [Rdnr. 58]). Eine solche Annahme lässt sich aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – 11 C 25.94 -, NVwZ-RR 1996, 121) nicht ableiten. Nach dieser Rechtsprechung sind nur solche Umstände als schwerwiegende Gründe i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. Daraus folgt für den Fall des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, dass eine Verlängerung der Förderungsdauer ausscheidet, wenn der Auszubildende trotz des Scheitern in der Prüfung in der Lage ist, die Ausbildung weiterzuführen und den Leistungsrückstand aufzuholen. Eine solche Konstellation liegt hier aber – wie ausgeführt - nicht vor. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 9 Abs. 1 BAföG ist für eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG allerdings nur Raum, wenn der der Auszubildende bei prognostischer Betrachtung den eingetretenen Leistungsrückstand aufholen und die Ausbildung innerhalb einer angemessen Verlängerungszeit berufsqualifizierend abschließen kann (BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 – 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290). In die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss ist nach der Rechtsprechung auch die Möglichkeit der Studienabschlussförderung bzw. Hilfe zum Studienabschluss einzubeziehen. Die Prognose ist nicht auf die angemessene Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beschränkt, weil sonst der Auszubildende, der nach § 15 Abs. 3 BAföG begünstigt werden soll, von der Inanspruchnahme der Ausbildungsförderung ausgeschlossen und damit benachteiligt würde (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.06.1992 – 16 B 2398/92 -, FamRZ 1993, 370; BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 – 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767). Auch aus dieser Rechtsprechung ist abzuleiten, dass Verzögerungen im Studienablauf eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht ausschließen, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb eines – unter Berücksichtigung der Hilfe zum Studienabschluss - angemessenen Verlängerungszeitraums abschließen kann. Hat der Auszubildende demnach seine Ausbildung durch mangelnde Studienorganisation so verzögert, dass er die nach der Rechtsprechung geforderte positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss nicht erfüllt, so scheidet die Anerkennung von Verlängerungsgründen nach § 15 Abs. 3 BAföG aus. Fällt die Prognose aber trotz gewisser Verzögerungen positiv aus, so besteht kein Anlass, eine Verlängerung der Förderungsdauer wegen dieser Verzögerungen zu verweigern. Beim Kläger sind die Voraussetzungen für eine positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss erfüllt. Nach der ursprünglichen Regelung der Studienabschlussförderung i. S. des § 15 Abs. 3 a BAföG durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22.05.1990 (BGBl. I S. 936) kam es nach der Rechtsprechung darauf an, ob der Zeitraum, für den Gründe i. S. des § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, bis zu dem Zeitpunkt reichte, ab dem die Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. eingriff (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2003 – 5 UE 467/02 -, juris). Der Auszubildende musste demgemäß spätestens im letzten Monat des Zeitraums, für den Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen waren, zur Abschlussprüfung zugelassen werden und innerhalb des Zeitraums der Studienabschlussförderung die Ausbildung abschließen können, um sich erfolgreich auf einen Grund i. S. des § 15 Abs. 3 BAföG berufen zu können (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30.11.2005 – 4 A 2571/02 -, juris). Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die zur Studienabschlussförderung entwickelte Rechtsprechung auch nach der Neufassung des § 15 Abs. 3 a BAföG durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 390) mit der Ersetzung der Studienabschlussförderung durch die Hilfe zum Studienabschluss unverändert anzuwenden sei. Demnach soll eine Verlängerung der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG voraussetzen, dass die Karenzzeit von nunmehr vier Semestern nach § 15 Abs. 3 a BAföG nicht in die Prognose über den Studienverlauf einzubeziehen ist, so dass eine Verlängerung nur erfolgen kann, wenn der Auszubildende innerhalb des angemessenen Verlängerungszeitraums zur Abschlussprüfung zugelassen wird und während der anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 5 Abs. 3 a die Ausbildung abschließen kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2003 – UE 467/02 -, juris und OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30.11.2005 – 4 A 2571/02 -, juris). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Die in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG vorgesehene Karenzzeit von nunmehr vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderungsdauer ist in Prognose hinsichtlich der Möglichkeit eines berufsqualifizierenden Abschlusses einzubeziehen. Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. innerhalb der Förderzeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nunmehr die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG (OVG LSA, Beschluss vom 28.10.2005 – 3 M 35/05 -, juris). An der bisherigen Rechtsprechung ist nicht deshalb festzuhalten, weil die Prognose, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann, kaum verlässlich zu treffen ist (so Hess. VGH, a. a. O. und OVG Nordrh.-Westf., a. a. O.). Zutreffend führt das VG Hamburg (Beschluss vom 01.08.2005 – 2 E 1759/05 -, juris) hierzu aus: „Abgesehen davon, dass die bisherige Rechtsprechung nach der Neufassung des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG - danach muss sich die Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht mehr unmittelbar an die reguläre Förderung gemäß § 15 Abs. 2 oder 3 BAföG anschließen - im Gesetz keine Stütze mehr findet, würde sie zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung von solchen Studierenden führen, bei denen sowohl wichtige Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG als auch selbst zu vertretende Umstände für das Nichterreichen des Studienabschlusses innerhalb der Förderungshöchstdauer ursächlich waren. Denn diese Studierenden müssten, um später in den Genuss von Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG zu kommen, die Karenzzeit von vier Semestern auch zur Nachholung solcher Studienzeiten in Anspruch nehmen, in denen sie aufgrund des Vorliegens wichtiger Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG an dem rechtzeitigen Erreichen des angestrebten Studienerfolges gehindert waren. Hingegen stünde Studierenden, die ausschließlich aufgrund selbst zu vertretender Umstände das Studienziel innerhalb der Förderungshöchstdauer nicht erreichen, die Karenzzeit in vollem Umfang zur Verfügung, um selbst zu vertretene Versäumnisse nachzuholen. Selbst zu vertretende Versäumnisse würden danach Studierenden, welche die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG erfüllen, in geringerem Umfang zugestanden als anderen Studierenden. Da aber kein Grund dafür ersichtlich ist, demjenigen den Zugang zur Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG zu erschweren, der auch aufgrund des Vorliegens wichtiger Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG an einem rechtzeitigen Studienerfolg gehindert wird, muss in die Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit der Studienabschlusshilfe nach neuem Recht einbezogen werden. Denn die ‚zweite Chance’ (BT-Drs. 14/4731, S. 26), die der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG den ‚Bummelstudenten’ einräumen wollte, muss allen Studierenden in gleicher Weise zustehen - auch und erst recht solchen, bei denen wichtige Gründe i. S. v. § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen.“ Der Anerkennung des Nichtbestehens der Zwischenprüfung als schwerwiegender Grund für die Verlängerung der Förderungsdauer um ein Semester gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht demnach nicht entgegen, dass der Kläger erst im September 2011, und damit nach Abschluss des am 31.03.2011 beendeten 13. Fachsemesters zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist. Eine positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss liegt vielmehr bereits dann vor, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sich dann anschließenden Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3 a BAföG erreichen kann (so auch VG Hamburg, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat innerhalb von vier Semestern nach Auslaufen der um ein Semester verlängerten Förderung gemäß § 15 Abs. 3 BAföG nicht nur die Voraussetzungen für die Studienabschlusshilfe erreicht, sondern sogar sein Studium abgeschlossen. Die Zuerkennung einer Verlängerung der Förderungsdauer bedeutet im vorliegenden Fall auch keine sachwidrige Bevorzugung des Klägers gegenüber denjenigen Auszubildenden, die ihr Studium ohne selbstverschuldete Verzögerungen betreiben. Der sachliche Grund für die Verlängerung der Förderungsdauer liegt beim Kläger darin, dass sich das Studium (auch) wegen des nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkennungsfähigen schwerwiegenden Grundes des Nichtbestehens der Zwischenprüfung verzögert hat. Die Förderungsdauer verlängert sich nicht über den Zeitraum hinaus, in dem ein schwerwiegender Grund i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorgelegen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sieht das Gericht trotz der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Einbeziehung der „Karenzzeit“ von vier Semestern nach § 15 Abs. 3 BAföG in die positive Prognose über den voraussichtlichen weiteren Ausbildungsverlauf und Ausbildungsabschluss ab. Denn das Gericht geht davon aus, dass in der Verwaltungspraxis nach der hier vertretenen Lösung verfahren wird. Nach dem Erlass des BMBF vom 08.12.2005 (314-42531 - § 15, zitiert nach Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Anm. 18.2, letzter Absatz) soll aufgrund der Entscheidungen des VG Hamburg (a. a. O.) und des OVG Hamburg (Beschluss vom 19.10.2005 – 4 Bs 254/05 -) die Karenzzeit in die Prognose einbezogen werden. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Der Kläger studierte ab dem 01.10.2004 (Wintersemester 2004/05) Humanmedizin an der Universität S. Im Frühjahr 2007 nahm er am schriftlichen und mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teil, der nach der Studienordnung am Ende des 4. Fachsemesters, also im Herbst 2006 vorgesehen war. Den schriftlichen Teil der Prüfung schloss der Kläger zunächst nicht erfolgreich ab, bestand aber diesen Prüfungsteil schließlich im Herbst 2007. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2009 studierte der Kläger in Spanien und erhielt Ausbildungsförderung für die Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Am 18.06.2010 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung ab Oktober 2010, also dem 13. Fachsemester, den er mit einem Zusatzantrag für die Förderung eines praktischen Studiums an der Universidat d.A. verband. Er erklärte, dass einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus habe, weil sich sein Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung um ein Semester verzögert habe. Mit Bescheid vom 21.01.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe den Anspruch auf Förderung eines Auslandsstudiums nach § 16 Abs. 1 BAföG durch den Studienaufenthalt in Spanien in der Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 ausgeschöpft. Bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG bleibe der erste Studienaufenthalt in Spanien auch nicht gemäß § 5 a BAföG unberücksichtigt. Werde die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt, sei die Regelstudienzeit zu berücksichtigen, die für diese im Ausland in dieser Fachrichtung und mit diesem Ausbildungsziel festgesetzt sei. Da an der Universidat d.A. eine Regelstudienzeit von 12 Semestern gelte, habe der Kläger mit Ablauf des Sommersemesters 2010 die Förderungshöchstdauer erreicht. Für eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG habe der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Mit Schreiben vom 08.02.2011 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und verwies erneut auf das Nichtbestehen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.07.2011 zurück. Die Regelstudienzeit sei nach der ausländischen Ausbildungsstätte zu bestimmen, weil der Kläger für den ersten Auslandsaufenthalt Förderungsleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezogen habe. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG scheide aus. Nur solche Gründe könnten als schwerwiegend im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden, deren Auftreten unvermeidlich bzw. auf zumutbare Weise nicht zu verhindern waren und außerdem den Umfang des tatsächlichen Studienleistungsrückstands rechtfertigen. Die Verzögerung des Studiums um ein Semester sei nicht auf das erstmalige Nichtbestehen der Prüfung, sondern auf die um ein Semester verspätete Teilnahme am der Prüfung zurückzuführen. Am 11.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Am 15.09.2011 wurde der Kläger zum schriftlichen und mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2011 zugelassen. Am 16.12.2011 hat der Kläger die Ärztliche Prüfung bestanden und damit das Studium abgeschlossen. Der Kläger trägt zur Klagebegründung vor: Die Verzögerung des Studiums sei auf das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung des ersten Teils der Ärztlichen Prüfung zurückzuführen. Er habe die Prüfung nicht sofort wiederholen können, da sie nur zweimal im Jahr stattfinde. Auf die Prüfungsordnungen habe er keinen Einfluss. Die vom Beklagten vorgenommene Einbeziehung eines hypothetischen Studienverlaufs sei unzulässig. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert: Eine Anerkennung des Nichtbestehens des ersten Teils der Ärztlichen Prüfung als schwerwiegender Grund i. S. des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG scheide aus, da keine Gründe ersichtlich seien, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, die Prüfung rechtzeitig anzutreten. Es sei unerheblich, dass es dem Kläger aufgrund der Ausbildungsvorschriften erst nach Ablauf eines Semesters möglich gewesen sei, die Prüfung zu wiederholen, da die Studienverzögerung bereits zuvor, im Sommersemester 2006, eingetreten und allein von ihm zu vertreten gewesen sei. Würde man die vom Kläger zu vertretende Studienverzögerung bei der Prüfung des § 15 Abs. 3 BAföG unberücksichtigt lassen, so käme es zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Studenten, die sich im Rahmen der geltenden Prüfungsordnungen innerhalb der geforderten Frist einer Prüfung unterziehen. Die Vorschrift sei nur bei einer rechtzeitig erfolgten Prüfungsteilnahme oder bei einer rechtlich begründeten Verspätung anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.