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Urteil

4 A 64/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0411.4A64.11.0A
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Leitsätze
Aufgrund seines Wechsels zum christlichen Glauben ist ein irakischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt.(Rn.14) (Rn.17) (Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund seines Wechsels zum christlichen Glauben ist ein irakischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt.(Rn.14) (Rn.17) (Rn.20) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gem. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG liegen aufgrund des vom Kläger vorgetragenen Wechsels zum christlichen Glauben vor. Hinsichtlich des auch nach außen mit der Taufe am 10.10.2011 dokumentierten Glaubenswechsels hat der Kläger den Antrag auch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegen beim Kläger aufgrund der dem Kläger drohenden Gefährdungen im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seines Wechsels zum christlichen Glauben vor. Zwar kann gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.03.2012 – A 2 S 1419/11; juris). Die Gründe, auf die der Kläger seinen Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in dem vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 – NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, - 10 C 27/07; juris). In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO.). Macht der Kläger eine Änderung seiner religiösen Überzeugung geltend, gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.03.2012, aaO.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht lediglich aus asyltaktischen Gründen einen Wechsel zum christlichen Glauben nach außen dokumentiert hat. Der Kläger hat dem Gericht gegenüber nachvollziehbar erklärt, wie er zum christlichen Glauben gekommen ist. So hat er erklärt, dass er im Irak nicht an den Islam geglaubt habe. Obwohl er aus einer gläubigen Familie stamme, habe ihn sein Vater, den er nicht als gläubigen Moslem bezeichnen wolle, vor dem Islamismus gewarnt. Er, der Vater, habe ihm gesagt, er solle an Gott glauben, sich aber vom Islamismus fernhalten. Weiter hat der Kläger auf Nachfrage, warum er sich vom Islam abgewandt habe, ausgeführt, der Koran sei zu gewalttätig, damit könne man keine Menschen erziehen. In der christlichen Welt ginge es friedlich zu, das sei in der moslemischen Welt anders. Weiter hat sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass der Kläger sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten intensiv mit dem christlichen Glauben auseinander gesetzt hat und über wesentliche Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt, die aufgrund der von ihm zum Teil geschilderten Details nicht mit dem bloßen Lernen von Fakten für ein Asylverfahren zu erklären sind. Weiter hat der Kläger erkennen lassen, warum er von der Richtigkeit dieses Glaubens überzeugt ist und dass er diesen Glauben auch in der von ihm benannten Kirchengemeinde in Helmstedt lebt. Das vom Kläger vorgelegte Neue Testament in kurdischer Sprache ließ auch aufgrund der vorhandenen Gebrauchsspuren erkennen, dass der Kläger dieses Buch nicht nur besitzt. Die detaillierte Darlegung der regelmäßigen Teilnahme am Bibellesen in der Gemeinde erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft. Die vom Kläger geschilderten Probleme in dem Asylbewerberwohnheim mit moslemischen Mitbewohnern und mit seiner moslemischen Verwandtschaft in Halle/Saale lassen darüber hinaus erkennen, dass der Kläger sich auch nach außen für seinen Glauben einsetzt bzw. sich zu diesem auch nach außen bekennt und bekennen wird. Das Gericht ist daher unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags davon überzeugt, dass der Kläger auch innerlich zum christlichen Glauben konvertiert ist und dies auch nach außen entsprechend erkennen lässt. Der in § 28 Abs. 2 AsylVfG angenommene Regelfall, der zum Ausschluss des Flüchtlingsschutzes führen würde, ist daher widerlegt. Aufgrund seines Wechsels zum christlichen Glauben ist der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der im Irak als Moslem registrierte Kläger zumindest aufgrund der besonderen Situation des von ihm durchgeführten und nach außen gelebten Konfessionswechsels zum Christentum im Falle seiner Rückkehr von radikalen islamistischen Gruppen, nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, von Verfolgung bedroht wäre. Dabei ist aufgrund der allgemein sehr angespannten Sicherheitslage im Irak auch davon auszugehen, dass die in § 60 Abs. 1 Satz 4 a) und b) genannten „Akteure“ einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens wären, ihm Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel (vgl. etwa: Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak vom 26.03.2012). Stellt sich danach die Situation der Christen im gesamten Irak bereits als sehr schwierig dar (vgl. Lagebericht, aaO., S. 23 f.) so geht das Gericht – auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des Orientcenters Hannover vom 31.08.2011 davon aus, dass der als Moslem geborene Kläger zumindest aufgrund des ihn von der Gruppe der bereits ursprünglichen Christen abgrenzenden Umstandes, dass er durch seine Konvertierung zum Christentum sichtbar vom Islam abgefallen ist, mit flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen radikal-islamischer Kreise oder zumindest von Seiten seines verwandtschaftlichen Umfeld zu rechnen hat. Dabei ist auch davon auszugehen, dass der Kläger den besonderen Umstand des Konfessionswechsels aufgrund der in seinen amtlichen Dokumenten verzeichneten früheren Konfessionszugehörigkeit nicht für längere Zeit wird geheim halten können (vgl. zur Situation der christlichen Minderheiten im Irak: BayVGH, Urt. v. 08.02.2007 – 23 B 06.30883; juris; vgl. zur Situation eines konvertierten Christen: VG Würzburg, Urt. v. 08.11.2011 – W 4 K 09.30154; juris). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative in den Nordirak offenstünde, sieht das Gericht nicht. Es ist bereits nicht zu erkennen, warum islamistische Gruppierungen im Nordirak die Konversion eines Irakers vom Islam zum Christentum toleranter beurteilen sollten, als im übrigen Teil des Irak (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 08.11.2011, aaO. m.w.N.). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Nordirak über die notwendigen verwandtschaftlichen Kontakte verfügt. Darüber hinaus ist mit dem Auswärtigen Amt (Lagebericht a.a.O.) damit zu rechnen, dass für Binnenvertriebene ein kurdischer Bürge verlangt würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz D.. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die dagegen erhobene Klage vor dem erkennenden Gericht blieb ohne Erfolg. Am 13.10.2010 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er ausführte, er sei nachweislich der Taufurkunde vom 10.10.2010 der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Martin Luther in B. zum christlichen Glauben übergetreten. Im Irak sei sein Leben in Gefahr. Mit Bescheid vom 14.02.2011 lehnte die Beklagte die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens für den Kläger ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Am 25.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere zu den Gründen seines Glaubenswechsels und zu seiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr vorträgt. Dazu hat der Kläger eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme vorgelegt (Bl. 43 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 16.12.2003 zu verpflichten, hinsichtlich seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klagebegehren unter Vertiefung der Darlegungen in dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.