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Urteil

4 A 226/11

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0503.4A226.11.0A
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Leitsätze
Die Denkmalbehörde hat dem Antragsteller nur dann i. S. des § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen mitgeteilt, wenn das Beanstandungsschreiben dem Empfänger zugegangen ist.(Rn.27) (Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Denkmalbehörde hat dem Antragsteller nur dann i. S. des § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen mitgeteilt, wenn das Beanstandungsschreiben dem Empfänger zugegangen ist.(Rn.27) (Rn.28) Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch des Mehrfamilienhauses sowie eines Nebengebäudes und einer Garage in S., Breiteweg 37, gilt gemäß § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA erteilt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 10 DenkmSchG LSA als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Gemäß § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA beginnt die Frist auch im Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Nach diesen Bestimmungen begann die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung für das Gebäude Breiteweg 37 in Schönebeck mit dem Eingang des entsprechenden Antrags beim Beklagten am 13.09.2009. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag unvollständig war. Jedenfalls ist gemäß § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA von einem Fristbeginn mit dem Eingang des Abbruchantrags beim Beklagten auszugehen, weil der Beklagte dem Kläger nicht im Sinne dieser Vorschrift mitgeteilt hat, dass Unterlagen fehlen und die Frist erst mit der Vorlage der Unterlagen beginnt. Die Denkmalbehörde hat dem Antragsteller nur dann i. S. des § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Unterlagen mitgeteilt, wenn das Beanstandungsschreiben dem Empfänger zugegangen ist. Eine Mitteilung ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht das bloße Absenden, sondern die Weitergabe einer Information an einen Empfänger. Die Information ist nach der gesetzlichen Regelung „dem Antragsteller“ mitzuteilen; sie ist damit zielgerichtet einem Adressaten gegenüber zu erbringen. Auch in anderen Rechtsvorschriften wird der Begriff der Mitteilung so verstanden, dass der Zugang beim Adressaten erforderlich ist (vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 18.03.2010 – 4 K 2849/08 -, juris, zu § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII oder Nds. OVG, Beschluss vom 27.10.2009 – 4 LB 184/09 -, NdsVBl. 2010, 1100, zu § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Ein gegenteiliges Verständnis entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Beklagte weist unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 3/3276 vom 14.05.2000) zutreffend darauf hin, dass mit der Regelung des § 14 Abs. 11 DenkmSchG eine Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden sollte. Die Behörde soll innerhalb einer kurzen Frist eine Vorprüfung durchführen, in der die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt werden soll. Nach Ablauf der geregelten Frist gilt die denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt. Unterlässt die Behörde eine rechtzeitige Prüfung, so kann der Antragsteller die beantragte Maßnahme durchführen. Für den Antragsteller ist der behördeninterne Prüfungsablauf nicht transparent. Aus seiner Sicht kann er davon ausgehen, dass er die Unterlagen vollständig eingereicht hat und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn er keine abweichende Mitteilung der Behörde erhält. Diese Auslegung der Regelung ist auch interessengerecht. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass es nicht im Machtbereich der Behörde stehe, welches Schicksal das abgesandte Schreiben im weiteren Postverlauf nehme, greift nicht durch. Denn die Denkmalbehörde hat die Möglichkeit, den Weg der Übersendung des Mitteilungsschreibens an den Antragsteller zu wählen. Das Gesetz schreibt keinen Übermittlungsweg vor. Die Behörde hat es in der Hand, das Schreiben persönlich zu übergeben oder zuzustellen und so einen Zugangsnachweis zu erhalten. Der Antragsteller kann dagegen keinen Einfluss darauf nehmen, ob ihm ein von der Behörde abgesandtes Schreiben tatsächlich zugeht. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Frist des § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG – wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Jäde/Weinl/Dirnberger/Riedel zu § 66 (Rdnr. 75), BauO LSA a. F. meint – um eine Bearbeitungsfrist handelt, innerhalb derer die Denkmalbehörde den Antrag zu prüfen hat, so dass die Frist auch gewahrt sein soll, wenn das Beanstandungsschreiben innerhalb von fünf Arbeitstagen zur Post gegeben wurde. Auch wenn man die Frist als Bearbeitungsfrist ansieht, gibt es keinen Grund, auf die Notwendigkeit des tatsächlichen Zugangs zu verzichten, der in der Regel spätestens wenige Tage nach der Absendung erfolgen wird. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumente davon überzeugt, dass das Schreiben der unteren Denkmalbehörde des Beklagten vom 16.09.2009 dem zweifellos für den Kläger empfangsbevollmächtigten Zeugen E. nicht zugegangen ist. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er das fragliche Schreiben nicht erhalten hat. Das Gericht hat sich auch davon überzeugt, dass das Schreiben in dem Aktenordner des Zeugen über den Abbruchantrag nicht enthalten ist. Der Ordner ist chronologisch geführt und machte – wie sich aus den im fraglichen Zeitraum vorliegenden Schreiben ergibt – einen Eindruck der Vollständigkeit. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat die Abläufe von sicherer Erinnerung geprägt und dem Zeitablauf entsprechend detailliert wiedergegeben. Auch wenn er als vom Kläger beauftragter Architekt in einem gewissen Näheverhältnis zum Kläger steht, ist dies allein noch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Aus den Unterlagen im Verwaltungsvorgang des Beklagten lässt sich nicht auf die Unwahrheit der Aussage schließen. Zwar wird in dem Schreiben vom 16.09.2009 auf die Notwendigkeit eines Ortstermins hingewiesen, den der Empfänger mit Frau F. abstimmen sollte. Der Zeuge E. hat in der Folgezeit auch tatsächlich einen Ortstermin mit Frau F. vereinbart. Er hat jedoch glaubhaft erläutert, dass er unabhängig von diesem Schreiben telefonisch mit Mitarbeitern des Beklagten in Kontakt getreten ist und den Ortstermin vereinbart hat. Die Stellungnahme von Frau F. vom 25.04.2012 schließt diesen Ablauf nicht aus. Die Schilderungen von Frau F. und dem Zeugen sind im Wesentlichen deckungsgleich. Auch Frau F. hat erklärt, dass sich der Zeuge E. bei ihr telefonisch gemeldet hat und bei dem Gespräch ein Ortstermin vereinbart wurde. Da sich Frau F. nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Zeuge E. auf das Schreiben vom 16.09.2009 Bezug genommen hat, lässt sich auch aus ihrer Schilderung nicht auf den Zugang des Schreibens schließen. Auch der Umstand, dass der Zeuge E. offenbar gezielt Frau F. angerufen hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass ihm das Schreiben vom 16.09.2009 bekannt war. In dem Schreiben wird zwar die Durchwahl von Frau F. genannt. Die Zuständigkeit von Frau F. und deren Durchwahl waren dem Zeugen jedoch bereits aus dem Anschreiben vom 08.09.2008 bekannt, mit dem der Beklagte die Antragsformulare übersandt hat. Es ist auch nicht deshalb auf den Zugang des Schreibens vom 16.09.2009 beim Zeugen E. zu schließen, weil das Schreiben nicht an den Beklagten zurückgesandt wurde. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben bei der Post verloren gegangen ist. Der weitere Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach dem Ortstermin lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Zugang des Schreibens vom 16.09.2009 zu. Mit den im Laufe des Verfahrens nachgereichten Unterlagen hat der Zeuge E. nicht auf das Schreiben vom 16.09.2009, sondern auf spätere Schreiben des Beklagten reagiert. Er hat sich auch nicht erst im Klageverfahren, sondern spätestens mit dem Schreiben vom 27.12.2009 an den Ministerpräsidenten darauf berufen, dass seines Erachtens die denkmalrechtliche Genehmigung als erteilt gilt. Ist demnach davon auszugehen, dass eine Mitteilung des Beklagten über noch fehlende Unterlagen nach § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG nicht erfolgt ist, so hat die Frist nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG bereits mit dem Eingang des Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung – am 13.09.2009 – begonnen. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 11 Satz 2 DenkmSchG LSA ergibt, wird durch die späteren Hinweise auf fehlende oder unvollständige Unterlagen, etwa mit dem Schreiben vom 07.10.2009, die Frist nicht etwa neu in Gang gesetzt (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 15.12.2011 – 2 L 152/06 -, juris [Rdnr. 50]). Die Frist von zwei Monaten nach § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA endete somit am 13.11.2009, so dass die Genehmigungsfiktion am 14.11.2009 eingetreten ist; die Entscheidung über den Antrag erfolgte erst mit Bescheid vom 22.12.2009. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die Bedeutung der Sache für den Kläger geschätzt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von ihm beantragte denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung als erteilt gilt, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung. Unter dem 08.09.2009 übersandte der Beklagte dem Architekten und Zeugen E. Antragsformulare für einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbruch eines Wohnhauses in S.. Das Grundstück steht im Eigentum des Klägers. In dem Begleitschreiben wies der Beklagte darauf hin, dass für die Klärung weiterer Fragen der Bearbeiter, Herr M., und Frau F. zur Verfügung stünden. Die Durchwahl von Frau F. war angegeben. Am 13.09.2009 reichte der Zeuge E. für den Kläger den ausgefüllten denkmalschutzrechtlichen Antrag zum Abriss eines Mehrfamilienhaus mit Nebengebäude und Garage auf dem Flurstück 2149/38 (Breiteweg 37) in der Gemarkung S. beim Beklagten ein.. Die Gebäude sind Bestandteil des Denkmalbereichs „S. Altstadt“, das als Flächendenkmal in das Denkmalverzeichnis eingetragen ist. Herr M. verfasste für den Beklagten ein unter dem 16.09.2009 datiertes Schreiben, in dem der Eingang des Antrags bestätigt wurde. Ferner wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen eine Inaugenscheinnahme des Objekts erforderlich sei. Für die Abstimmung solle sich der Empfänger mit Frau F. in Verbindung setzen, deren Durchwahl erneut angegeben war. Schon jetzt sei anzumerken, dass für die Antragsprüfung eine Kostenaufstellung unter Beachtung der durch unterlassene Bauunterhaltung entstandenen Mehraufwendungen erforderlich sei. Die Bearbeitungsfrist gemäß § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA beginne erst nach der erforderlichen Rücksprache. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist die Ausfertigung und Absendung des Schreibens am 16.09.2009 vermerkt. Am 06.10.2009 fand ein Ortstermin statt, an dem unter anderem der Zeuge E., Frau F. und ein Vertreter des Beigeladenen teilnahmen. Mit Schreiben vom 07.10.2009 teilte der Beklagte dem Zeugen E. mit, dass – wie beim Ortstermin erörtert – bestimmte, näher aufgelistete Unterlagen noch einzureichen seien. Am 27. 10. und 05.11.2009 legte der Zeuge E. dem Beklagten verschiedene Aufstellungen und Dokumente vor. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 13.11.2009 den Eingang und erklärte, dass der Antrag nun bearbeitet werden könne. Die Beigeladene erklärte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2009, dass die Gebäude aus denkmalpflegerischer und städteplanerischer Sicht eine besondere Bedeutung hatten. Sie seien als sanierungsfähig einstufen. Die Nachweise für die Sanierungskosten seien unzureichend. Dem Antrag werde nicht zugestimmt. Mit Bescheid vom 22.12.2009 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. In dem Bescheid wurden die Gründe für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erläutert. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sei nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehlten Angaben zur unterlassenen Unterhaltung und zu denkmalbedingten Mehraufwendungen. Die Sanierungskosten seien nicht plausibel dargestellt. Die Kosten für den Neubau seien zu gering eingeschätzt. Es fehlten Angaben zu Förderungsmitteln und zu Steuervorteilen. Mit Schreiben vom 16.01.2010 erhob der Zeuge E. für den Kläger Widerspruch. Er erklärte, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA seit dem 13.11.2009 als erteilt gelte und bat um entsprechende Bestätigung. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gab dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2010 Gelegenheit, verschiedene Unterlagen, insbesondere zur Wirtschaftlichkeitsberechnung und zur Minimierung des Eingriffs, einzureichen. Der Kläger legte der Behörde unter anderem ein „Gutachten über Bauschäden“ des Dipl.-Ing. S. vom 08.02.2011 vor, das zum Ergebnis kommt, dass die Bebauung insgesamt vollständig abbruchreif sei. Eine uneingeschränkte Sanierungsfähigkeit könne nicht bescheinigt werden. Aus gutachterlicher Sicht werde ein Abriss empfohlen. Mit Bescheid vom 28.07.2011, zugestellt am 30.07.2011, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück: Die gesetzliche Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA sei nicht eingetreten. Der Beklagte habe dem Kläger den Eingang seines Antrags innerhalb von drei Arbeitstagen, nämlich mit dem Schreiben vom 16.09.2009 bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Frist von zwei Monaten erst mit der Vorlage weiterer Unterlagen beginne. Der Kläger habe daher frühestens nach dem Eingang der fehlenden Unterlagen beim Beklagten am 05.11.2009 mit einer Entscheidung rechnen können. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ein denkmalverträgliches Gesamtkonzept mit einem Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie möglichen Nutzungserträgen liegt nicht vor. Der denkmalpflegerische Mehraufwand sei nicht nachvollziehbar ermittelt worden. Kosten unterbliebener Erhaltung habe man nicht herausgerechnet. Es fehlten Angaben über Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln sowie über Steuervorteile. Das Gutachten des Dipl.-Ing. S. sei unsubstantiiert. Am 30.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er bestreitet den Zugang des Schreibens vom 16.09.2009 und ist der Auffassung, dass die denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Im Übrigen sei die Denkmaleigenschaft der Gebäude verloren gegangen. Eine Sanierung sei aufgrund der fehlenden Grundqualität des Bauwerks nicht möglich. Dies werde durch die Gutachten des Zeugen E. und des Dipl.-Ing. S. bestätigt. Jedenfalls sei die weitere Erhaltung sei wirtschaftlich unzumutbar. Dies ergebe sich schon aus dem Gebäudezustand. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch des Mehrfamilienhauses sowie eines Nebengebäudes und einer Garage in S., Breiteweg 37, als erteilt gilt. hilfsweise: 2. den Bescheid zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22.12.2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2011 die Abbruchgenehmigung für das Mehrfamilienhaus Breiteweg 37 sowie eines Nebengebäudes und einer Garage in S. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Er erwidert: Angesichts des Schreibens vom 16.09.2009 sei die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten. Die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 11 DenkmSchG LSA, die in Anlehnung an § 66 Abs. 9 BauO LSA a. F. in das Gesetz aufgenommen worden sei, richte sich an die Behörde, die innerhalb einer bestimmten Frist tätig werden solle. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Anzahl fiktiv ergangener Genehmigungen zu erhöhen. Für die Fristwahrung reiche es aus, wenn die Beanstandungsmitteilung innerhalb der Frist den Herrschaftsbereich der Behörde per Post oder Fax verlassen habe. Der tatsächliche Zugang beim Betroffenen sei unerheblich. Es liege nicht im Machtbereich der Behörde, welches Schicksal das Schreiben im weiteren Postverlauf nehme. Die Bearbeitungsfrist habe somit erst am 06.11.2009 begonnen. Zudem habe der Kläger die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung nicht nachgewiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hält das Gebäude für instandsetzungsfähig. Die Aussagen des Klägers zum Bauzustand seien unsubstantiiert und teilweise unzutreffend. Dem Gebäude komme innerhalb des Denkmalbereichs eine besondere Bedeutung zu. Der Verlust stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs dar. Frau F. hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 25.04.2012 erklärt, dass der Ortstermin vom 06.10.2009 telefonisch zwischen ihr und dem Zeugen E. vereinbart worden sei. Der Zeuge E. habe sich bei ihr gemeldet und habe ihren Namen und die Durchwahl gekannt. Sie könne aber nicht genau sagen, ob der Zeuge bei der Terminabsprache das Schreiben vom 16.09.2009 erwähnt habe. Es sei möglich, dass bei dem Ortstermin am 06.10.2009 auf das Schreiben vom 16.09.2009 Bezug genommen wurde. Herr E. habe nicht geäußert, dass er dieses Schreiben nicht erhalten habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2012 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.