Urteil
4 A 261/11
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0510.4A261.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die einer Verlängerung durch die Behörde nicht zugänglich ist.(Rn.15)
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darauf hinweist, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, ohne auf die durch § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.10.2007 eröffnete Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente und damit auch der elektronischen Klageerhebung hinzuweisen, ist unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO.(Rn.15)
3. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage.(Rn.19)
4. Es begründet kein fehlendes Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO für die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen den Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, wenn der Verkäufer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der notarielle Kaufvertrag bereits zu einem früheren als dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gemeinde zugegangen ist und daher die Einhaltung der Frist des § 28 Abs. 2 BauGB falsch eingeschätzt hat.(Rn.23)
5. Zur Frage der Nichtigkeit des Bescheides der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts i. S. des § 44 Abs. 1 VwVfG wegen Fehlens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, wenn die Entscheidung über das Vorkaufsrecht und die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gleichzeitig beantragt wird und die Gemeinde für beide Entscheidungen zuständig ist.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die einer Verlängerung durch die Behörde nicht zugänglich ist.(Rn.15) 2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darauf hinweist, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, ohne auf die durch § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.10.2007 eröffnete Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente und damit auch der elektronischen Klageerhebung hinzuweisen, ist unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO.(Rn.15) 3. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage.(Rn.19) 4. Es begründet kein fehlendes Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO für die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen den Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, wenn der Verkäufer irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der notarielle Kaufvertrag bereits zu einem früheren als dem tatsächlichen Zeitpunkt der Gemeinde zugegangen ist und daher die Einhaltung der Frist des § 28 Abs. 2 BauGB falsch eingeschätzt hat.(Rn.23) 5. Zur Frage der Nichtigkeit des Bescheides der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts i. S. des § 44 Abs. 1 VwVfG wegen Fehlens einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, wenn die Entscheidung über das Vorkaufsrecht und die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gleichzeitig beantragt wird und die Gemeinde für beide Entscheidungen zuständig ist.(Rn.24) Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat zwar die Klagefrist nicht versäumt. Allerdings ist die Klage unzulässig, weil der Kläger gegen den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht fristgemäß Widerspruch erhoben hat und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Kläger hat zwar nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO) nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Die Klagefrist ist auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 31.08.2011 verlängert worden, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die einer Verlängerung durch die Behörde nicht zugänglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 57 Rdnr. 12). Abweichend von § 74 Abs. 1 VwGO beträgt die Klagefrist jedoch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 unrichtig war. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, weil sie lediglich darauf hinweist, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, ohne auf die durch § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.10.2007 eröffnete Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente und damit auch der elektronischen Klageerhebung hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt hierzu in seinem Urteil vom 24.11.2010 (4 L 115/09 -, juris) aus: „Zwar setzt der Beginn des Laufs der Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über die Formerfordernisse des einzulegenden Rechtsbehelfs voraus, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist aber nicht nur dann fehlerhaft, wenn eines der zwingend erforderlichen Elemente der Belehrung fehlt oder unrichtig ist, sondern auch dann, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - BVerwG 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188; Urt. v. 21.03.2002 - BVerwG 4 C 2.01 -, DVBl. 3002, 1553). In diesem Sinne irreführend ist der in der den Klägern erteilten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, denn er ist bei einem objektiven Empfänger geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich ist (VG Trier, Urt. v. 22.09.2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2010, a.a.O.).“ Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen (Urteil vom 14.03.2011 – 4 A 424/10 MD -). Die Klage ist aber unzulässig, weil der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt hat. Auch die Zulässigkeit der (Verpflichtungs-)Klage hängt davon ab, ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1987 – 8 C 128.84 -, NVwZ 1988, 63). Durch die Versäumung der Widerspruchsfrist wird der Verwaltungsakt unanfechtbar. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit zugleich Sachurteilsvoraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über eine anschließende Klage (Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rdnr. 1). Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 06.06.2010 nicht innerhalb eines Monats (§ 70 Abs. 1 VwGO) Widerspruch erhoben. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Bekanntgabe an ihn selbst (gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post) oder auf die Zustellung an den (möglicherweise empfangsbevollmächtigten) Notar abzustellen ist. Der Widerspruch ist jedenfalls erst am 17.06.2011, also mehrere Monate nach der Bekanntgabe des – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheides bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte hat auch nicht durch die Entscheidung in der Sache den Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.06.1988 – 6 C 24.87 -, NVwZ-RR 1989, 85), denn sie hat den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und ist in der Klageerwiderung ausdrücklich nur „hilfsweise“ auf die Sachargumente des Klägers eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 60 VwGO) ist nicht zu gewähren. Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Als Hinderungsgrund macht der Kläger geltend, dass ihm erst durch die Einsichtnahme in die Akten am 07.06.2011 bekannt geworden sei, dass der Antrag auf Erteilung des Negativattestes bereits am 02.06.2010 bei der Beklagten eingegangen war. Somit habe er erst im Juni 2011 davon erfahren, dass die Zwei-Monats-Frist nach § 28 Abs. 2 BauGB bei der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits abgelaufen gewesen sei. Eine etwaige falsche Einschätzung der Rechtslage stellt grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rdnr. 12). Sofern der Kläger davon ausgegangen ist, das Anschreiben des Notars mit der Mitteilung des Kaufvertrags sei erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 02.06.2010 bei der Beklagten eingegangen, hat er diesen Irrtum selbst verschuldet. Der notarielle Vertrag wurde am 28.05.2010 geschlossen. Für den Kläger waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Notar mit der Übersendung des Vertrags an die Beklagte über einen längeren Zeitraum warten würde. Der Kläger wurde auch von niemandem über den Eingang des notariellen Schreibens bei der Beklagten getäuscht. Zudem hätte er ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Beklagten über den Zeitpunkt des Eingangs des notariellen Schreibens zu erkundigen. Der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 06.08.2010 ist auch nicht nichtig. Nichtigkeit setzt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Als besonders schwerwiegend solche Fehler zu verstehen, die in so schwerwiegendem Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Offenkundig sind Fehler, wenn dem Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sind, also nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht die ernsthafte Möglichkeit bestehen darf, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte (Kopp/Schenke, VwGO, § 44 Rdnr. 8 und 12). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt zwar einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus, der solange nicht gegeben ist, bis eine erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt wurde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.03.1996 – 3 S 13/94 -, juris). Die Beklagte war demnach nicht berechtigt, bereits am 06.08.2010 das Vorkaufsrecht auszuüben, weil die sanierungsrechtliche Genehmigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Jedenfalls im konkreten Fall handelt es sich bei dem Umstand, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts noch nicht vorlag, aber weder um einen besonders schwerwiegenden, noch um einen offensichtlichen Fehler. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Beklagte aufgrund eines mit demselben Formular gestellten Antrags sowohl über die Ausübung des Vorkaufsrechts als auch über die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu entscheiden hatte. Es lag damit in der Hand der Beklagten, den Hinderungsgrund für die Wirksamkeit des Kaufvertrages durch die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung selbst zu beseitigen. Tatsächlich hat die Beklagte die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits vier Tage nach der Ausübung des Vorkaufsrechts erteilt. Aufgrund der einheitlichen Zuständigkeit für die beiden Maßnahmen konnten auch die Empfänger des Bescheides vom 06.08.2010 davon ausgehen, dass der Ausübung des Vorkaufsrechts eine widerspruchsfreie Entscheidung innerhalb der Gemeinde zugrunde lag und die sanierungsrechtliche Genehmigung alsbald erteilt würde. Zudem war Annahme, dass der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts – auch ohne entsprechende ausdrückliche Nebenbestimmung – als bis zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung aufschiebend bedingt gelten könnte, jedenfalls für einen „Durchschnittsbetrachter“ nicht völlig ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 134/10 und 89/1 der Flur 11 der Gemarkung C-Stadt (P.-Straße 18). Das Grundstück ist mit einem ehemaligen Hotel bebaut und liegt in einem durch Sanierungssatzung der Beklagten förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.05.2010 verkaufte der Kläger das Grundstück zu einem Preis von 65.000,00 € an zwei Käufer. Der Notar beantragte bei der Beklagten die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sowie die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung oder eines Negativzeugnisses. Das Antragsformular ging am 02.06.2010 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 06.08.2010 (schlecht lesbar, möglicherweise auch versehentlich auf den 06.06.2010 datiert) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausübe, weil das Grundstück saniert werden solle. Eine Kopie des Schreibens wurde dem Notariat mit Schreiben vom 06.08.2010 am 10.08.2010 zugestellt. Mit an den Notar gerichtetem Bescheid vom 10.08.2010 erteilte die Beklagte die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB. In dem Schreiben heißt, dass diese Genehmigung das bereits vorliegende Schreiben zur Ausübung des Vorkaufsrechts ergänze. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 07.06.2011 Akteneinsicht genommen hatte, erhob der Kläger gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts Widerspruch und beantragte wegen der Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er erklärte, dass die Beklagte die Frist von zwei Monaten nach § 28 Abs. 2 BauGB für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingehalten habe. Mit Bescheid vom 21.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurück. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich fehlendes Verschulden ergeben könnte. Der Bescheid wurde am 22.06.2011 zugestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle“ erhoben werden könne. Mit Schreiben vom 31.08.2011 an den Kläger erklärte die Beklagte, dass sie die im Widerspruchsbescheid enthaltene Rechtsbehelfsfrist bis zum 30.09.2011 verlängere. Am 30.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hält die Klage im Hinblick auf die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist für zulässig. In der Sache trägt sie vor: Die Beklagte habe die Zwei-Monats-Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts versäumt. Die Frist werde durch die Vorlage eines rechtsgültigen Vertrags in Gang gesetzt. Jedenfalls sei die Beklagte nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt gewesen, weil der Kaufvertrag mangels Vorliegen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht wirksam gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück P.-Straße 18, C-Stadt, bestehend aus den Flurstücken 1508 5330-011-134/10 und 1508 5330-011-89/1 zu erteilen sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und hilfsweise für unbegründet. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist sei nicht zu gewähren. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, rechtzeitig Widerspruch zu erheben. Die Zwei-Monats-Frist für Ausübung des Vorkaufsrechts habe sie, die Beklagte, eingehalten, da Frist erst beginne, wenn ein rechtsgültiger Kaufvertrag vorliege. Dies sei zunächst nicht der Fall gewesen, da sanierungsrechtliche Genehmigung gefehlt habe. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei materiell rechtmäßig. Das Gebäude auf dem Grundstück befinde sich in einem schlechten Zustand. Ein Sanierungskonzept hätten die Käufer nicht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.