Urteil
4 A 184/14
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0414.4A184.14.0A
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Leitsätze
1. Die Anforderungen des § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV für die Errichtung von Feuerungsanlagen gilt nicht (auch nicht mittelbar) für vor dem 22. März 2010 errichtete Anlagen.(Rn.27)
2. Dies bedeutet nicht, dass an vor dem in § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV genannten Zeitpunkt errichtete Anlagen keine Anforderungen gestellt werden dürfen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Umweltschädlichkeit auf geeignete technische Regelwerke als Orientierung zurückzugreifen. Ein solches geeignetes technisches Regelwerk bildet die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) von November 1980.(Rn.28)
3. Subjektive Auswirkungen auf die Umwelt, die allein in der Person des Nachbarn begründet sind, bilden keinen atypischen Ausnahmefall, der trotz Zulässigkeit der Anlage im Allgemeinen deren Unzulässigkeit ausnahmsweise begründet.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen des § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV für die Errichtung von Feuerungsanlagen gilt nicht (auch nicht mittelbar) für vor dem 22. März 2010 errichtete Anlagen.(Rn.27) 2. Dies bedeutet nicht, dass an vor dem in § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV genannten Zeitpunkt errichtete Anlagen keine Anforderungen gestellt werden dürfen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Umweltschädlichkeit auf geeignete technische Regelwerke als Orientierung zurückzugreifen. Ein solches geeignetes technisches Regelwerk bildet die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) von November 1980.(Rn.28) 3. Subjektive Auswirkungen auf die Umwelt, die allein in der Person des Nachbarn begründet sind, bilden keinen atypischen Ausnahmefall, der trotz Zulässigkeit der Anlage im Allgemeinen deren Unzulässigkeit ausnahmsweise begründet.(Rn.35) Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05. August 2014 verpflichtet wird, dem Beigeladenen aufzugeben, den Schornstein der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auf dem Gebäude des Grundstückes F-Straße in A-Stadt so zu erhöhen, dass die Schornsteineinmündung die im Südgiebel des auf dem Grundstück der Kläger A. H. 6 in A-Stadt aufstehenden Gebäudes befindliche Lüftungsöffnung um mindestens einen Meter überragt. Die Entscheidung des Beklagten, keine immissionsschutzrechtliche Verfügung gegen den Beigeladenen zu erlassen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von den Klägern begehrten immissionsschutzrechtlichen Verfügung gemäß § 24 BImSchG vorliegen. Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Ein Nachbar kann die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG nur durchsetzen, sofern sie verletzt werden und auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies ist für die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG anerkannt, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage dienen. Bei der von dem Beigeladenen betriebenen Feuerungsanlage vom Typ Atos mit einer Nennwärmeleistung von 7,5 kW handelt es sich zwar um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02. Mai 2013 bedürfen. Nachbarschützende Betreiberpflichten werden durch den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen jedoch nicht verletzt. Schädliche Umwelteinwirkungen gehen von ihr zu Lasten der Kläger nicht aus. Konkretisiert werden die Betreiberpflichten nicht genehmigungsbedürftiger kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen durch die zu § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010. Diese regelt unter anderem die Anforderungen, die an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu stellen sind, und damit die maßgeblichen Voraussetzungen für den Betrieb der Feuerungsanlage des Beigeladenen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden, mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen. Die Feuerungsanlage des Beigeladenen wurde im Jahr 2008, also vor dem 22. März 2010 errichtet. Seit dem wurde diese nicht wesentlich geändert. § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV ist für die streitgegenständliche Anlage mithin nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit folgt auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 26 der 1. BImSchV, da dieser keine Übergangsregelung in Bezug auf § 19 der 1. BImschV trifft. Dass nur bei Neuanlagen grundsätzlich die in § 19 der 1. BImSchV formulierten Ableitbedingungen für Abgase erfüllt sein müssen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass an vor dem 22. März 2010 errichtete (Alt-)Anlagen insoweit keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden dürften. Zur Gewährleistung zumutbarer Lebensverhältnisse in der Umgebung von Altanlagen können deshalb durchaus andere Anforderungen an Schornsteinanordnung oder Schornsteinhöhe erforderlich sein als bei Neuanlagen (VG Minden, Urt. v. 13.12.2012 – 9 K 2834/11 –, juris). Bereits vor Inkrafttreten der 1. BImSchV vom 26. Januar 2010 galten der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) von November 1980 vergleichbare Bestimmungen zur Schornsteinhöhe. Weitere bauliche Vorgaben, die in die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Ausführung des Schornsteins einzubeziehen sind, können sich daher unter Umständen aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ergeben. Technische Regelwerke (wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber - auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen - im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 - 4 B 29.10 -; Beschl. v. 30.07.2003 - 4 B 16.03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, alle: juris). Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.09.2004 - 3 ZU 1788/03 -, juris). Dieses Regelwerk gilt für die Bestimmung der Schornsteinhöhe bei Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1112 kW). Es erfasst damit auch die - wesentlich weniger leistungsfähige - Feuerungsanlage des Beigeladenen. Abschnitt 2 der Richtlinie stellt aus Gründen des Immissionsschutzes Anforderungen an die Schornsteinausführung, die Schornsteinanordnung und die Schornsteinhöhe, die sowohl gebäudebedingt (Abschnitt 2.3) als auch umgebungsbedingt (Abschnitt 2.4) sind. Allgemein ist der Schornstein am First oder jedenfalls firstnah hoch zu führen, wobei die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 cm überragen soll. Gemäß Abschnitt 2.4.1 wird der Einwirkungsbereich durch einen Kreisradius von mindestens 10 m und höchstens 50 m umschrieben. Sind im Einwirkungsbereich der Quelle Gebäude vorhanden, werden die umgebungsbedingten Anforderungen nach Abschnitt 2.4 erhoben. Diese knüpfen an die "Höhe der Fensteroberkante(n) der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich" an (Abschnitt 2.4.2), die als Bezugsniveau zugrunde gelegt wird. Im Einwirkungsbereich des Schornsteins befindet sich das Wohnhaus der Kläger. Das nächstgelegene Fenster eines zum ständigen Aufenthalt eines Menschen bestimmten Raumes, liegt in einer Entfernung von etwa 9,2 m zum Schornstein und damit als möglicher Bezugspunkt innerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinne der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Richtlinie ergibt, ist Bezugspunkt der Höhenvorgabe aber nicht das Wohnhaus an sich, sondern nur die im Einwirkungsbereich des Schornsteines gelegenen Räume, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der Dachboden der Kläger ist nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt. Auch eine – von den Klägern vorgetragene – extensive Nutzung des Dachbodens steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Selbst eine Nutzung des Dachbodens als Aufenthaltsraum würde keine hier beachtlichen Rücksichtnahmepflichten auslösen, da sie ohne entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung – mithin formell illegal – erfolgen würde und eine Genehmigungsfähigkeit in Anbetracht der zu prüfenden materiellen Anforderungen (insbesondere an das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs, §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 5 BauO LSA, und der notwendigen Fenster, § 46 Abs. 2 BauO LSA) auch nicht offensichtlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2011 - 6 K 1773/09 -, juris). Andere Anforderungen an die Anlage ergeben sich auch nicht aus der Feuerungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FeuVO LSA) vom 27. März 2006. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO LSA müssen die Mündungen von Abgasanlagen Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt. Der Abstand des Schornsteines als Mündung von Abgasen zum Gebäude der Kläger beträgt wie ausgeführt 9,2 m. Auch die Vorgaben der FeuVO LSA sind mithin eingehalten. Regelmäßig ist erst dann, wenn die Abgase der Kleinfeuerungsanlagen die Vorgaben der 1. BImSchV oder anderer verbindlicher Rechtsvorschriften nicht einhalten, ein behördliches Einschreiten gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1999 - 4 B 55/99 -, NVwZ-RR 2000, 90). In atypischen Fällen kommen aber auch dann Maßnahmen nach § 24 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der 1. BImSchV oder andere verbindliche Rechtsvorschriften die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 –, NJOZ 2012, 1015; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 –, juris). Es liegt kein atypischer Fall vor, der ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten rechtfertigt. Eine derartige Situation mag etwa dann gegeben sein, wenn mehrere offene Kamine auf engstem Raum betrieben werden und dadurch auch unter Beachtung der Betreiberpflichten aufgrund der 1. BImSchV eine wirksame Immissionsbegrenzung nicht erreicht werden kann oder wenn die anlagenbetriebsbezogenen Regelungen aus anderen Gründen nicht ausreichen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 –, a.a.O.). Derartige besondere Gegebenheiten, die ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG erfordern würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die besondere Tatsache, dass die Kläger in den Wintermonaten ihre Wäsche im Dachboden trocknen bzw. die Abgase durch den Dachboden über das Treppenhaus in die Wohnräume gelangen, nicht abgestellt werden. Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Immissionen „geeignet“ sind, zu Gesundheitsschäden zu führen oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen hervorzurufen, ist ein objektiver: Es kommt darauf an, ob Immissionen in dem festgestellten Umfang nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Gesundheitsschäden bei der Bevölkerung, möglicherweise auch bei einer Bevölkerungsgruppe hervorrufen können. Dagegen müssen besondere psychische oder physische Empfindlichkeiten einer Einzelperson außer Betracht bleiben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.11.1993 – 7 A 12014/92 –, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 05.10.1990 – 2 B 15.88 –, juris). Kann somit bei der Bewertung der Auswirkung von Emissionen nicht auf jede nur denkbare Besonderheit bzw. auf jede mögliche Lebenssituation abgestellt werden, kommt es auf die von den Klägern vorgetragenen besonderen Umstände nicht an. Die Ableitung der Abgase der Feuerungsanlage des Beigeladenen entspricht damit den Anforderungen, die nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an derartige Anlagen gestellt werden. II. Die Klage ist auch in ihrem Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger, dem Beigeladenen aufzugeben, den Schornstein der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auf dem Gebäude des Grundstückes F-Straße in A-Stadt so zu erhöhen, dass die Schornsteineinmündung die im Südgiebel des auf dem Grundstück der Kläger A. H. 6 in A-Stadt aufstehenden Gebäudes befindliche Lüftungsöffnung um mindestens einen Meter überragt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Aus den unter I. dargestellten Gründen ist die Entscheidung des Beklagten, keine immissionsschutzrechtliche Verfügung gegen den Beigeladenen zu erlassen, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). III. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Kläger haben die Klage als Miteigentümer des (mit-)betroffenen Wohnhauses erhoben. Gemäß § 1011 BGB ist jeder einzelne Miteigentümer zur Abwehr von Grundstücksbeeinträchtigungen in Ansehung des gesamten Grundstücks berechtigt. Wird die Klage im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern erhoben und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein; dies rechtfertigt die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 BN 48/00 –, juris). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt hat und sich daher selbst nicht dem Kostenrisiko im Falle eines Unterliegens ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Kläger begehren mit ihrer Klage ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Beigeladenen. Die Kläger sind Bewohner eines Wohnhauses A. H. Nr. 6 in A-Stadt. Im benachbarten Wohnhaus A. H. Nr. 5 wohnt der Beigeladene und betreibt dort seit 2008 eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (Holz) mit Schornstein zur Beheizung seines Wohnhauses. Der Ofen verfügt über eine Nennwärmeleistung von 7,5 kW. Der Schornstein des Kaminofens befindet sich 9,2 m vom Giebel des Wohnhauses der Kläger entfernt. Die Kläger wendeten sich erstmalig im April 2012 an den Beklagten, da sie durch den Schornstein des Beigeladenen belästigt worden seien. Bei einem Ortstermin bei dem Beigeladenen wurde durch den Beklagten festgestellt, dass sich die Schornsteineinmündung unterhalb der Fensteroberkante des Gebäudes der Kläger befand. Aufgrund dessen erließ der Beklagte am 08. Mai 2012 gegenüber dem Beigeladenen eine Verfügung zur Erhöhung des Schornsteines. In dieser wurde dem Beigeladenen aufgetragen, den Schornstein für den Kaminofen bis zum 30. September 2012 soweit zu erhöhen, dass er die Fensteroberkante der benachbarten Giebelfenster des Wohnhauses Nr. 6 um 1 m überragt und die ordnungsgemäße Ausführung und Inbetriebnahme durch den Schornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen. In der Folgezeit erhöhte der Beigeladene den streitgegenständlichen Schornstein. Am 02. Dezember 2012 wandte sich der Sohn der Kläger, Herr A., der zum damaligen Zeitpunkt das Haus der Kläger bewohnte, erneut an den Beklagten und erklärte, dass die Schornsteinerhöhung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, da der Schornstein die Lüftungsöffnung des Giebels des Gebäudes der Kläger nicht überrage. Am 04. Dezember 2012 bescheinigte der Bezirksschornsteinfegermeister Herr J. W., dass die erforderlichen Ableitbedingungen der 1. BImSchV eingehalten werden und die Schornsteineinmündung die Fensteroberkante des Wohnhauses der Kläger um mehr als einen Meter überragt. Am 10. Januar 2013 wurde bei einer weiteren Ortsbesichtigung durch den Beklagten sowie dem Bezirksschornsteinfegermeister Herrn H. erneut festgestellt, dass die Schornsteineinmündung die Fensteroberkante mehr als einen Meter überragt. Unter dem 14. Oktober 2013 beantragten die Kläger erneut ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen durch den Beklagten. Zwar sei der Schornstein mittlerweile erhöht worden, jedoch überrage dieser nunmehr lediglich die Giebelfenster um einen Meter. Über den Giebelfenstern befinde sich eine Lüftungsöffnung, die zur Lüftung des Dachbodens diene. Die Austrittsöffnung des Schornsteines befinde sich in etwa auf Höhe der im oberen Teil des Giebels am Gebäude der Kläger befindlichen Lüftungsöffnung. Bei bestimmten Witterungslagen, beispielsweise bei Wind aus der vorherrschenden Windrichtung Süd-West gelange Abgas in den Dachraum des Gebäudes und dort über das Treppenhaus in die restlichen Teile des Gebäudes. Dies führe zu Belästigungen der Kläger und sei gesunden Lebensverhältnissen abträglich. Mit Bescheid vom 06. November 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten ab. Der Begriff der Lüftungsöffnung sei durch die 1. BImSchV nicht definiert, sondern werde durch verschiedene DIN-Normen konkretisiert. So z. B. durch die DIN 18017. Diese gelte für die Lüftung von fensterlosen Räumen, in denen durch auf Ventilator gestützte Entlüftungssysteme die Außenluft über Wohn- und Aufenthaltsräume der Nutzungseinheit (Wohnung) zugeführt werde. Die DIN 1946 enthalte weitergehende Anforderungen. Lüftungsanlagen dienen danach hygienischen und gesundheitstechnischen Aspekten und würden entsprechend dem Stand der Technik errichtet. Die Lüftungssysteme müssten nutzerunabhängig funktionieren, also ausreichend große Außenvolumenströme gleichmäßig und von Jahreszeiten unabhängig der Nutzung zugeführt werden. Außenluftdurchlässe seien kontrollierte Öffnungen in Lüftungssystemen und seien deutlich mehr als ein Loch in der Wand. Die Giebelöffnung der Kläger stelle keinen Außenluftdurchlass für eine Lüftungsanlage dar. Zudem liege hinter der Öffnung kein Raum zum ständigen Aufenthalt von Personen. Die Neuregelung der Mindestabstände des § 19 der 1. BImSchV solle die nachbarschaftlichen Belange schützen, gleichwohl aber die Verhältnismäßigkeit wahren. Insoweit könne nicht jede Öffnung an der Außenseite eines Gebäudes als Lüftungsöffnung angesehen werden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 02. Dezember 2013 Widerspruch. Die Giebelöffnung diene der Be- und Entlüftung des Dachbodens des Wohngebäudes. In diesen Dachboden münde auch die Hinterlüftung der hinter der Trockenbauverkleidung angebrachten Innendämmung. Bei Nutzung der Feuerungsanlage durch den Beigeladenen dringe Abgas über die Giebelöffnung in den Dachboden ein und gelange über den Dachboden in das Treppenhaus und von dort in die Wohnräume der Kläger. In der Winterzeit würden die Kläger den Dachboden zum Trocknen aufgehängter Wäsche nutzen, die dann den Geruch der Abgase annehme. Letztlich diene die Öffnung der Be- und Entlüftung des Wohnhauses der Kläger, auch wenn sich unmittelbar dahinter kein Wohnraum befinde. Wegen der Gefährdung der Gesundheit der Kläger sei das Ermessen vorliegend auf „Null“ reduziert. Am 01. August 2014 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Unter dem 05. August 2014 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. § 19 der 1. BImSchV sei schon nicht anwendbar, da dieser lediglich für Anlagen gelte, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Die Anlage des Beigeladenen sei 2008 errichtet und sei seitdem nicht wesentlich geändert worden. Eine wesentliche Änderung liege regelmäßig dann vor, wenn die Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff umgestellt oder der Kessel ausgetauscht werde. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Demnach richte sich die Zulässigkeit der Anlage nach der Feuerverordnung Sachsen-Anhalts. Die danach erforderlichen Mindesthöhen seien lediglich bei einem Abstand des Schornsteines zum betroffenen Gebäude von weniger als 1,5 m anwendbar. Der Abstand zwischen dem hier streitgegenständlichen Schornstein und dem Wohnhaus der Kläger betrage jedoch 9,2 m. Die vorgegebenen Mindesthöhen seien für den Schornstein des Beigeladenen daher nicht bindend. Nach allem verstoße der Betrieb der Anlage nicht gegen Rechtsvorschriften, sodass die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen seien. Mit Schriftsatz vom 20. August 2014 haben die Kläger ihren Klageantrag umgestellt. Zur Begründung der Klage wurden auf die bereits im Verwaltungsverfahren ausgetauschten Schriftsätze zwischen den Beteiligten verwiesen. Darüber hinaus handele es sich bei den durch den Schornstein des Beigeladenen entweichenden Abgasen um regelmäßige Beeinträchtigungen, da der Kamin während der Heizperiode mindestens zwei bis dreimal wöchentlich betrieben werde. Der zum Schutz der Kläger vor drohenden Gefahren und unzumutbaren Belästigungen von dem Beigeladenen als Betreiber der Feuerungsanlage zu leistende Aufwand halte sich nach den Verwaltungsvorgängen des Beklagten in geringen Grenzen. Dies sei weder von der Ausgangsbehörde noch von der Widerspruchsbehörde in ihren Ermessenserwägungen berücksichtigt worden. Die Kläger beantragen nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, den Schornstein der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auf dem Gebäude des Grundstückes F-Straße in A-Stadt so zu erhöhen, dass die Schornsteineinmündung die im Südgiebel des auf dem Grundstück der Kläger A. H. 6 in A-Stadt aufstehenden Gebäudes befindliche Lüftungsöffnung um mindestens einen Meter überragt, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger, dem Beigeladenen aufzugeben, den Schornstein der Feuerungsanlage für feste Brennstoffe auf dem Gebäude des Grundstückes F-Straße in A-Stadt so zu erhöhen, dass die Schornsteineinmündung die im Südgiebel des auf dem Grundstück der Kläger A. H. 6 in A-Stadt aufstehenden Gebäudes befindliche Lüftungsöffnung um mindestens einen Meter überragt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Begründung aus dem Bescheid vom 06. November 2013 unter Einbeziehung der Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05. August 2014. Der Beigeladene stellte keinen Antrag. Er behauptet jedoch, dass sich im Dachboden der Kläger ein Dachfenster befinde, mit welchem der Dachboden unabhängig von der Giebelöffnung belüftet werden könnte. Es sei weiter zutreffend, dass er die Feuerungsanlage in den Wintermonaten zwei- bis dreimal wöchentlich nutze, jedoch noch nur nachmittags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.