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Beschluss

4 B 116/16

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0426.4B116.16.0A
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Leitsätze
Keine Aussetzung der Abschiebung bei Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat.(Rn.9) (Rn.13) (Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Aussetzung der Abschiebung bei Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat.(Rn.9) (Rn.13) (Rn.14) Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig, wenigstens bis 31.07.2016, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen und ihm eine Duldung mit der Wohnsitzauflage Diakonieverein Heimverbund Burghof e.V., zu erteilen, und hilfsweise von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung zum Informatikkaufmann am 01.08.2016, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (OVG LSA, Beschluss vom 01.12.2014 – 2 M 119/14 –, juris). Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, denn die Abschiebung des Antragstellers ist eingeleitet. Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch weder im Hinblick auf die mit dem Haupt- noch im Hinblick auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Duldung glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller meint, es fehle an einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Erteilung der Duldung, so ist es zum einen Sache des Antragstellers, den zutreffenden Antragsgegner zu benennen und ggf. dort einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zum anderen betreibt derzeit jedenfalls die Antragsgegnerin die Abschiebung und ist daher passiv legitimiert. Die Antragsgegnerin ist auch entgegen der Ansicht des Antragsgegners weiter zuständig für die Erteilung von Duldungen an den Antragsteller, obgleich dieser in A-Stadt wohnt. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen die Ausländerbehörden zuständig. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk der Ausländer zu wohnen verpflichtet ist. Der Antragsteller ist ausweislich der Zuweisungsentscheidung vom 26.08.2016 verpflichtet, seinen Wohnsitz in C-Stadt zu nehmen. Allein fehlende Kapazitäten in den für Kinder- und Jugendliche zuständigen Einrichtungen von C-Stadt führten zu einer Unterbringung in A-Stadt. Damit war indes keine Änderung der Zuweisungsentscheidung verbunden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und Duldung. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen wird vom Antragsteller nicht behauptet. Hierfür sind auch keine Gründe ersichtlich. Auch eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen ist nicht gegeben. Soweit der Antragsteller meint, seine Abschiebung beachte "den Primat der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber dem Ausländerrecht" nicht, so folgt das Gericht dem nicht. Der Antragsteller ist seit dem 23.03.2016 volljährig, damit handlungsfähig im Sinne des AsylG (vgl. § 12 Abs. 1 AsylG) und voll geschäftsfähig. Anhaltspunkte für Tatsachen, die gegen eine volle Geschäftsfähigkeit des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Antragsteller offensichtlich in der Lage, sich um seine Belange in der Weise zu kümmern, dass er bereits über einen Ausbildungsplatz für August diesen Jahres verfügt. Dagegen spricht auch nicht, dass er ggf. gemäß § 42 a, b SGB VIII weiter in der Jugendhilfeeinrichtung A-Stadt unterzubringen ist und ihm ggf., solange er sich in der Bundesrepublik aufhält, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu gewähren sind. Eine Abschiebung junger Volljähriger ist nach den hier einschlägigen Gesetzen, insbesondere dem AufenthG und dem AsylG nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 8 EMRK berufen. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller sein Heimatland Albanien erst am 11.07.2015 verlassen hat und bei Rückkehr ohne weiteres wieder in seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Schwester und seinen Eltern aufgenommen werden kann. Es ist daher trotz erheblicher Integrationsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland seinerseits nicht davon auszugehen, dass er entwurzelt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingend eine Duldung im Ermessenswege zu erteilen wäre. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann die Behörde unter anderem dann eine Duldung erteilen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dringende persönliche Gründe können, wie sich § 60 a Abs. 2 Satz 4 entnehmen lässt, auch eine qualifizierte Berufsausbildung sein, die der Ausländer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt. Indes gilt dies nicht, wenn der Ausländer, wie der Antragsteller, aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt. Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet habe und ab dem 01.08.2016 über einen Ausbildungsplatz verfüge. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Kammer hierin keinen Verstoß gegen den aus Art. 3 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen (so aber Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, § 60 a AufenthG, Rn. 31). Vielmehr ist die im Gesetz vorgesehene Ungleichbehandlung von Ausländern unterschiedlicher Herkunft sachlich gerechtfertigt. Die Bundesrepublik ist, wie sich den sämtlichen Regelungen zur Behandlung von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten entnehmen lässt, bestrebt, den Anreiz für die Einreise für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten in erheblicher Weise zu beschränken (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6386, Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Entwurf eines Asylbeschleunigungsgesetzes). Aus diesem Grund ist nunmehr vorgesehen, dass Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet sind, bis zu ihrer Ausreise in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, § 47 Abs. 1 a AsylG. Dies wiederum führt zu einem bloßen Anspruch auf Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Diesem Zweck dient auch der Ausschluss der Erteilung von Duldungen an Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, aber aus einem sicheren Drittstaat stammen. Dies mag man für politisch verfehlt halten, ein sachlicher Grund ist hierin dennoch zu erkennen (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 95. Aktualisierung Februar 2016, § 60 a, Rn. 101). Aber auch die anderen vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte stellen keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe i. S. d. § 60 a Abs. dar. So ist es zwar zutreffend, dass der Antragsteller als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist, indes ist er nicht mehr minderjährig und kann diesen Status daher nicht mehr zu seinen Gunsten anführen. Auch die vom Antragsteller begonnene Schulausbildung, die ihren Abschluss am 31.07.2016 finden soll, stellt keinen dringenden humanitären oder persönlichen Grund dar, jedenfalls aber führt sie nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber ersichtlich keine Anreize zur Einreise aus sicheren Herkunftsländern bieten wollte. Dieser Wille findet sich, wie oben ausgeführt, ausdrücklich im Gesetz wieder, aber auch in dem vom Antragsteller zitierten Erlass des Innensenators der Freien Hansestadt Bremen zu § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Dieser sieht ausdrücklich eine Ausnahme für solche Flüchtlinge vor, die zwar eine Schulausbildung abzuschließen haben, aber aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, und zwar in dem Sinne, dass diese gerade nicht berechtigt sein sollen, die Ausbildung abzuschließen. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung ergibt sich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus etwaigen Vorwirkungen des Integrationsgesetzes. Den vom Antragsteller vorgelegten Eckpunkten zum Integrationsgesetz lässt sich entnehmen, dass das angestrebte Programm gerade nicht für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten gelten soll. Weitere der Abschiebung entgegenstehende Rechte des Antragstellers sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.3 des Streitwertkataloges in seiner aktuellen Fassung. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg aus den o.g. Gründen abzulehnen.