Urteil
4 A 71/16
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0627.4A71.16.0A
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Leitsätze
1. Der Bestellung eines Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen, wenn Zustands- und Handlungsstörer nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, kein Vorrang gegenüber der unmittelbaren Ausführung zu.(Rn.31)
2. Eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bestellung eines Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen, wenn Zustands- und Handlungsstörer nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, kein Vorrang gegenüber der unmittelbaren Ausführung zu.(Rn.31) 2. Eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann.(Rn.31) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 15.11.2011 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 12.01.2016 und des in der mündlichen Verhandlung erlassenen Änderungsbescheides, also mit der Festsetzung eines Betrages von nunmehr 9.811,31 €, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA. Danach sind die nach den §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind. Die Erhebung von Kosten nach dieser Vorschrift setzt eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung gemäß § 9 Abs. 1 SOG LSA voraus. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten eine Maßnahme unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der Beklagte hat den Abbruch des ehemaligen Wohngebäudes auf dem Flurstück 35 der Flur 7 in der Gemarkung C., P.-straße 10 in rechtmäßiger Weise durch ein beauftragtes Unternehmen unmittelbar ausgeführt. Die Voraussetzungen für den Abbruch des Wohngebäudes nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA waren erfüllt. Danach können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Das Gericht ist davon überzeugt, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. der § 3 Abs. 1 BauO LSA, § 3 Buchst. c und d SOG LSA ausging. Angesichts des beim Ortstermin am 29.09.2010 festgestellten Zustandes bestand eine akute Einsturzgefahr. Auf den beim Ortstermin angefertigten Fotos ist zu erkennen, dass das Dachtragwerk gravierende Schäden aufwies. Auf einem der Fotos ist erkennbar, dass ein Dachbalken gebrochen war. Der gesamte Dachstuhl hatte sich erheblich zur Seite geneigt. Das Dachtragwerk war, wie in dem Vermerk plausibel erläutert wurde, durch das Eindringen von Feuchtigkeit erheblich beschädigt. Auch eine gravierende Neigung der Fachwerkwand ist auf einem Foto deutlich erkennbar. Schon aus den Fotos ergibt sich, dass der Zustand – wovon offensichtlich auch die Klägerin ausgeht – durch eine jahrelange Vernachlässigung von Instandhaltungsmaßnahmen entstanden ist. Die Fotos belegen, dass sich über weite Flächen Ziegel gelöst haben und daher ungehindert Nässe in den Dachstuhl eindringen konnte. Die durch fachkundige Mitarbeiter des Beklagten getroffenen Feststellungen werden durch die Einschätzung der Klägerin, eine akute Gefahrenlage sei nicht sicher gewesen, nicht in Frage gestellt. Es ist nicht ersichtlich, warum das Gebäude trotz der Schäden der tragenden Holzkonstruktion und trotz der Dachneigung noch standsicher gewesen sein sollte. Mit den Erkenntnissen des Ortstermins und den festgestellten Schäden setzt sich die Klägerin auch nicht näher auseinander. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung des Beklagten zu zweifeln. Angesichts dieses Gebäudezustandes bestand jederzeit die Möglichkeit eines Einsturzes, durch den Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet worden wären. Das betrifft nicht nur Bewohner des Nachbargrundstücks, sondern beispielsweise auch Kinder, die sich Zutritt zu dem Grundstück oder sogar in das Gebäude verschaffen konnten. Die Entscheidung zum Abriss des Gebäudes war nicht ermessensfehlerhaft. Sie entspricht insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Maßnahmen, die den Eigentümer oder andere etwaige Verantwortliche weniger belastet hätten, sind nicht ersichtlich. Die Einschätzung des Beklagten, dass Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Rückbau unwirtschaftlich und damit unverhältnismäßig gewesen wären, ist plausibel und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Eine Gebäudesanierung wäre – wie sich aus dem dokumentierten Zustand ergibt – mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die höher gewesen wären als die Abbruchkosten. Es ist offensichtlich, dass kaum brauchbare Substanz erhalten war. Eine bloße Absperrung des Gebäudes hätte die Abwehr der Gefahr nicht in gleicher Weise sichergestellt wie ein Abbruch. Eine Absperrung ist nie so sicher, dass sie nicht von Kindern überwunden werden kann. Auch den Nachbarn kann nicht zugemutet werden, auf die Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu verzichten. Selbst wenn sie eine frühzeitige Anzeige des baurechtswidrigen Zustands unterlassen haben sollten, gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätten ihr Recht auf Nutzung ihres eigenen Grundstücks ohne Gefahr für Leib und Leben verwirkt. Ob es geboten war, auch die Nebengebäude abzureißen, kann dahinstehen. Der Beklagte hat die Klägerin seit der Änderung des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung nicht zur Erstattung der auf den Abriss der Nebengebäude entfallenden Kosten herangezogen. Eine etwaige Unzulässigkeit des Abbruchs der Nebengebäude würde sich auf die Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme nicht auswirken. Auch wenn die Nebengebäude noch standsicher gewesen sein sollten, wäre der Abriss des ehemaligen Wohngebäudes zur Gefahrenabwehr geboten gewesen. Der Zweck der Maßnahme – der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben – konnte durch Inanspruchnahme der nach §§ 7 und 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht erreicht werden. Wie bereits ausgeführt, konnte angesichts des Gebäudezustandes jederzeit mit einem Einsturz gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund bestand Anlass, die Gefahr jedenfalls innerhalb weniger Tage zu beseitigen. Innerhalb dieses Zeitraums bestand nicht die Möglichkeit, einen nach §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen mit einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchführung der Abbruchmaßnahmen heranzuziehen. Die im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Eigentümer waren im Zeitpunkt der Maßnahme bereits verstorben. Das Gebäude war unbewohnt; es gab keine Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Lebende Personen, die durch ihr Verhalten den Zustand des Gebäudes zu verantworten hatten (§ 7 SOG LSA), waren nicht bekannt. Etwaige aktuelle Eigentümer des Grundstücks konnten innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht ermittelt werden. Wie sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 28.09.2010 ergibt, hatte sich die Gemeinde bereits erfolglos bemüht, den oder die Erben des Grundstücks ausfindig zu machen. Der Beklagte hatte keinen Ansatz, aus dem sich eine erfolgreiche Recherche über den oder die Erben der bereits vor mehr als 30 Jahren verstorbenen ehemaligen Grundstückseigentümer ergeben konnte. Der erhebliche Zeitaufwand für die Ermittlung der Erbfolge wird auch aus dem weiteren Verfahrensablauf bestätigt: Vom ersten Anschreiben bis zur Ermittlung der Klägerin als jedenfalls einer Erbin des Grundstücks vergingen mehr als sieben Monate. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA als Verantwortliche zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Sie ist, wie der Beklagte und die Widerspruchsbehörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausführen, Erbin der ehemaligen Grundstückseigentümer H. und G. A. geworden. Hinsichtlich der Erbfolge sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung ab und folgt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Ausführungen der angefochten Bescheide. Ein etwaiger Miterbe würde an der Verantwortlichkeit der Klägerin nichts ändern. Wenn es einen Miterben gäbe, wäre die Heranziehung der Klägerin auch nicht ermessensfehlerhaft. Sind mehrere Verantwortliche vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde alle, einige oder auch nur einen mit der Beseitigungsanordnung in Anspruch nehmen. Die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. In diese Auswahlentscheidung muss sie allerdings nur die in Frage kommenden Verantwortlichen einstellen, die sie kennt oder aufgrund zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres feststellen kann. Die Erforderlichkeit einer ermessensfehlerfreien Verantwortlichenauswahl führt nämlich in der Regel nicht zu einer Verpflichtung zur Verantwortlichensuche (OVG Berlin-Brandenb., Beschluss vom 20.06.2012 – OVG 10 S 3.12 –, juris). Da dem Beklagten nach monatelanger Recherche neben der Klägerin kein weiterer Verantwortlicher bekannt geworden ist, bestand demnach keine Verpflichtung, weitere Ermittlungen durchzuführen, um ggf. neben der Klägerin weitere Verantwortliche festzustellen. Die unmittelbare Ausführung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil – wie die Klägerin meint - die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor der Durchführung des Gebäudeabrisses einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu bestellen. Nach dieser Vorschrift bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf der sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Es kann dahinstehen, ob eine etwaige Verletzung der Pflicht, nach dieser Vorschrift einen Vertreter zu bestellen, zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahme – hier: der unmittelbaren Ausführung - führt. Denn der Beklagte war nicht gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verpflichtet, einen Vertreter des Grundstückseigentümers zu bestellen. Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist es, die Handlungsfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück herzustellen (BGH, Urteil vom 25.10.2002 – V ZR 243/01 -, MDR 2003, 324; BFH, Beschluss vom 16.02.2005 – I B 156/03 -, juris). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass ein Bedürfnis gesehen wurde, die Sonderregelung des Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB a. F., die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257 ff.) speziell für Bodenreformgrundstücke eingeführt worden war, generell auf alle Grundstücke im Beitrittsgebiet zu erstrecken. Der Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt insbesondere in Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren in den neuen Bundesländern eine besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte wegen der besonderen Verhältnisse in der Nachwendezeit eine vereinfachende Sonderregelung zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters schaffen; das in § 119 Abs. 2 FlurbG für die Vertreterbestellung vorgesehene Betreuungsgericht sollte aus Kapazitätsgründen entlastet werden (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 – 9 C 12.14 -, AUR 2015, 383). Angesichts des Sinn und Zwecks der Regelung und der Entstehungsgeschichte kann die Regelung jedoch nicht in der Weise ausgelegt werden, dass bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen, wenn Zustands- und Handlungsstörer nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, der Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB Vorrang gegenüber der unmittelbaren Ausführung zukommt. In Bodenordnungsverfahren wird zwar ein „Bedürfnis“, die Vertretung sicherzustellen, bereits angenommen, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder des Dritten betroffen sind (BVerwG, a. a. O). In Fällen der Gefahrenabwehr bildet aber auch die unmittelbare Ausführung ein Instrument, bei ungeklärter Erbfolge eine schnelle und effiziente Durchführung der Maßnahme sicherzustellen. Die unmittelbare Ausführung dient gerade dazu, eine Handlungsunfähigkeit der Ordnungsbehörden in Gefahrensituationen abzuwenden. Vor diesem Hintergrund scheidet bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB jedenfalls aus, wenn das Verfahren die Effektivität der Gefahrenabwehr in Frage stellen würde. Auch ist jedenfalls in Fällen der Gefahrenabwehr das Tatbestandsmerkmal des Bedürfnisses, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, unter Berücksichtigung des Zwecks des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, auszulegen. Auch die Vertreterbestellung ist mit einem erheblichen Eingriff in die Rechte des Eigentümers verbunden (BVerwG, a. a. O.). Zudem ist der Vertretene zum Ersatz der Aufwendungen für die Bestellung des Vertreters verpflichtet (Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Dazu gehören nicht nur die Auslagen des Vertreters, sondern auch eine angemessene Vergütung (Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Eine Vertreterbestellung ist daher – auch im Interesse des Eigentümers - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu Recht eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB unterblieben. Angesichts des Gebäudezustands war jederzeit mit einem Einsturz zu rechnen. Dementsprechend hat der Beklagte sofort gehandelt und binnen weniger Tage einen Gebäudeabriss veranlasst. Es kann dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Zeit auch eine Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB durchzuführen. Ohne größeren Zeitverlust wäre dies nur möglich gewesen, wenn sich der Beklagte selbst zum gesetzlichen Vertreter bestellt hätte, was ohne weiteres zulässig ist (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 23.08.2010 – 9 W 307/10 -, juris). Die Vertreterbestellung wäre dann eine bloße Förmelei. Jedenfalls ist wegen der akuten Einsturzgefahr offensichtlich, dass die Bestellung eines Vertreters nicht zu einer anderen Entscheidung als zu derjenigen des Gebäudeabrisses geführt hätte. Geht man davon aus, dass der Beklagte die Klägerin als Zustandsverantwortliche (§ 8 Abs. 2 SOG LSA) über den bestellten Vertreter zum Gebäudeabriss herangezogen hätte, wäre der Vertreter kaum in der Lage gewesen, den angeordneten Gebäudeabriss in kürzester Zeit selbst durchzuführen, so dass wegen der Eilbedürftigkeit eine Ersatzvornahme (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SOG LSA) erforderlich gewesen wäre. Für die Kosten hätte die Klägerin gemäß § 55 SOG LSA ebenso aufkommen müssen wie für Kosten der unmittelbaren Ausführung. Zusätzlich wäre die Klägerin mit den Auslagen und der Vergütung des Vertreters belastet gewesen. Selbst wenn der Vertreter in der Lage gewesen wäre, in der gebotenen Eile ein Unternehmen mit der Durchführung des Gebäudeabrisses zu beauftragen, um die Ersatzvornahme abzuwenden, gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieses Unternehmen die Maßnahme kostengünstiger als das vom Beklagten beauftragte Unternehmen durchgeführt hätte. Letztlich wäre die Bestellung eines Vertreters mit der Gefahr einer Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Kosten für die Klägerin verbunden gewesen. Die unmittelbare Ausführung leidet auch nicht – wie die Klägerin wohl meint – unter Ermessensfehlern, weil der Beklagte nicht erwogen hat, gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB einen Vertreter zu bestellen. Nach der gesetzlichen Regelung „bestellt“ der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einen gesetzlichen Vertreter, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Es besteht also kein Ermessen (OVG Berlin-Brandenb., Urteil vom 10.04.2014 – OVG 70 A 11.13 -, juris). Die Höhe der Kosten, zu denen der Beklagte die Klägerin nunmehr – nach der Herabsetzung durch den Widerspruchsbescheid und durch die Änderungsverfügung in der mündlichen Verhandlung – herangezogen hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um Kosten, die dem Beklagten durch die in rechtmäßiger Weise erfolgte Beauftragung eines Dritten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA) entstanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Der Beklagte hat nur noch Kosten berechnet, die durch den Abbruch des Hauptgebäudes entstanden sind. In der Rechnung vom 11.10.2010 wird zwar nicht zwischen den Kosten für den Abbruch des Haupt- und der Nebengebäude differenziert. Die Rechnung entspricht jedoch dem Angebot vom 30.09.2010. Darin wurden die Abbruchkosten nach dem gesamten umbauten Raum kalkuliert. Dieser wurde für die einzelnen Gebäude separat angesetzt, so dass die für das Hauptgebäude veranschlagten und berechneten Kosten problemlos zu berechnen sind, wie es der Beklagte nunmehr getan hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kosten nicht erforderlich oder überzogen waren, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die auf den beidseitig für erledigt erklärten Teil fallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten zu tragen. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil das Vorverfahren zum Teil erfolgreich war und es der Klägerin angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren ohne rechtskundigen Beistand zu führen. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer unmittelbaren Ausführung. Am 24.09.2010 informierte die Verwaltungsgemeinschaft F. den Beklagten über den einsturzgefährdenden Zustand des Gebäudes auf dem Flurstück 35 der Flur 7 in der Gemarkung C., P.-straße 10. Als Eigentümer des Grundstücks waren im Grundbuch Herr H. A. und Frau G. A. eingetragen, die bereits vor mehr als 30 Jahren verstorben waren. In einem Vermerk vom 28.09.2010 hielt ein Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde nach einem Telefongespräch mit der Gemeinde fest, dass Versuche der Gemeinde, einen Erben zu ermitteln, gescheitert seien. Der Gemeinde sei zurzeit kein Erbe bekannt. Bei einer Ortsbesichtigung am 29.09.2010 stellten Mitarbeiter des Beklagten laut einem entsprechenden Vermerk eine „akute Einsturzgefahr“ des Gebäudes fest; ein Einsturz stehe unmittelbar bevor. Durch jahrelang eindringende Feuchtigkeit seien erhebliche Schäden an tragenden Bauteilen entstanden. Die Neigung des Dachs in Richtung des Nachbargrundstücks Nr. 11 sei deutlich erkennbar. Am 29.09.2010 bat die Bauaufsichtsbehörde die Fa. Container Service S. telefonisch um ein Angebot zum Abriss des Hauptgebäudes und der Nebengebäude. Das Angebot vom 30.09.2010 umfasste Kosten von 11.975,80 €. Mit Schreiben vom 30.09.2010 erteilte der Beklagte dem Unternehmen den Auftrag, des Hauptgebäude und die Nebengebäude vollständig abzutragen. Zugleich wurde das Unternehmen gebeten, mit den Maßnahmen sofort zu beginnen und sie bis zum 22.10.2010 abzuschließen. Am 04.10.2010 begann der Gebäudeabbruch. Unter dem 11.10.2010 stellte das Abbruchunternehmen dem Beklagten den Betrag von 11.975,80 € in Rechnung; der Betrag wurde beglichen. Im November 2010 ließ der Beklagte zu einem Preis von 1.552,95 € Maßnahmen zum Schutz des Nachbargebäudes durchführen. Mit Schreiben vom 22.03.2011 bat der Beklagte das Amtsgericht C-Stadt um Mitteilung, ob nach den beiden ehemaligen Eigentümern Nachlassvorgänge vorliegen und ggf. wer als Erbe habe festgestellt werden können. Im April 2011 erhielt der Beklagte die Kopie eines Erbscheins, aus dem hervorgeht, dass die Ehefrau G. A. und der Sohn W. A. je zur Hälfe Erben von H. A. geworden sind. Ferner stellte der Beklagte fest, dass W. A. verstorben ist. Auf entsprechende Anfrage teilte das Amtsgericht unter dem 13.05.2011 mit, dass Nachlassvorgänge nach W. A. nicht zu ermitteln seien. Daraufhin beantragte der Beklagte beim Amtsgericht festzustellen, dass für den Nachlass von W. A. kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden sei. Mit Schreiben vom 03.11.2011 teilte das Nachlassgericht mit, dass H. A. nach dem Erbschein von G. und W. A. beerbt worden seien. Erbrechtliche Vorgänge nach G. A. könnten nicht ermittelt werden. W. A. dürfte gesetzlicher Erbe oder Miterbe sein. Er sei aufgrund eines notariellen Testaments von seiner Ehefrau A., der Klägerin, beerbt worden. Die Erbschaft des Fiskus sei ausgeschlossen, da Erben nach W. A. nicht unbekannt seien. Mit Bescheid vom 15.11.2011 zog der Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die Durchführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme auf dem Grundstück in Höhe von 13.528,75 € heran. Die Abrissmaßnahmen seien erforderlich gewesen, um einen Einsturz des Gebäudes auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Eine Sicherung des Gebäudes wäre gegenüber dem Rückbau unwirtschaftlich und damit unverhältnismäßig gewesen. Da kein Erbe bekannt gewesen sei und alle Ermittlungsversuche fehlgeschlagen seien, habe man im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung ein Drittunternehmen mit der Maßnahme beauftragt. Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA für den Zustand des Gebäudes verantwortlich, da sie als Erbin der im Grundbuch eingetragenen ehemaligen Eigentümer habe ermittelt werden können. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2011 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch. Sie erklärte, ihr Ehemann, W. A., sei nicht der alleinige Erbe nach G. und H. A. gewesen. Es habe noch eine Schwester von W. A. gegeben, so dass nach dem Tod von G. und H. A. eine Erbengemeinschaft entstanden sei. Mit Bescheid vom 12.01.2016 hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Bescheid hinsichtlich des 11.975,80 € übersteigenden Betrages, also hinsichtlich der Kosten für den Schutz des Nachbargebäudes, auf und wies im Übrigen den Widerspruch zurück: Die Maßnahme sei zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Alleinverantwortliche. Nach dem Tod ihres Mannes habe der gemeinsame Sohn R. im Testament keine Berücksichtigung gefunden und könne lediglich einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Eine etwaige Schwester habe nicht ermittelt werden können. Sie finde in dem Erbschein nach dem Tod von H. A. keine Erwähnung. Die Klägerin habe nicht rechtzeitig erreicht werden können, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Gefahr selbst abzuwenden. Im Vorfeld der Maßnahme sei versucht worden, mit Hilfe der Gemeinde F. mögliche Eigentümer oder Erben insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Einwohnermeldeamt in Erfahrung zu bringen. Auch dem Mitarbeiter der Gemeinde sei es nicht möglich gewesen, Erben in Erfahrung zu bringen. Die Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid unverzüglich über die Maßnahme unterrichtet worden. Die unmittelbare Ausführung sei verhältnismäßig gewesen und ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Das gelte jedoch nicht für die Kosten des Giebelschutzes am Nachbargebäude. Eine konkrete Gefahr sei insoweit nicht ersichtlich. Am 23.02.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als darin ein 9.811,31 € übersteigender Betrag festgesetzt war. Damit hat der Beklagte die Kosten, die nach dem Angebot der Fa. Container Service S. anteilmäßig - anhand des Volumen des umbauten Raumes - auf die Nebengebäude fielen, abgezogen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor: Der Beklagte sei gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB verpflichtet gewesen, die Vertretung des unbekannten Eigentümers durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters sicherzustellen, um dem Eigentümer rechtliches Gehörs zu verschaffen. Es sei nicht sicher gewesen, ob eine akute Gefahrenlage vorgelegen habe. Der Vertreter hätte dies in Frage stellen können. Für eine Vertreterbestellung habe hinreichend Zeit bestanden. Der baurechtswidrige Zustand habe sich über mehrere Jahre entwickelt und sei vom Nachbarn geduldet worden, so dass der diesem zustehende Beseitigungsanspruch verjährt gewesen sei. Selbst nach Feststellung des Zustandes habe noch ein Vertreter bestellt werden können. Die fehlende Vertreterbestellung führe aufgrund der fehlenden Zustellung und Bekanntgabe zur Unwirksamkeit der Abrissverfügung und zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Aus der Aktennotiz ergebe sich ferner, dass das Abbruchunternehmen bereits am 29.09.2010 mit dem Abbruch beauftragt worden sei, obwohl das Angebot erst am 30.09.2010 angefertigt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 und des in der mündlichen Verhandlung erlassenen Änderungsbescheides aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Aufgrund des engen Zeitfensters und der Dringlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme sei eine Vertreterbestellung nicht möglich gewesen. Soweit sich die Klägerin wegen unterbliebener Vertreterbestellung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufe, greife § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, nach dem im vorliegenden Fall von einer Anhörung habe abgesehen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.