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Urteil

4 A 242/18

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, besteht die massive Gefahr, von Obdachlosigkeit und Armut betroffen zu sein.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, besteht die massive Gefahr, von Obdachlosigkeit und Armut betroffen zu sein.(Rn.25) Das Gericht entscheidet gemäß § 87b Abs. 2 und 3 VwGO durch den Vorsitzenden als Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21.01.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (zum Vorstehenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738.10, Paposhvili/Belgien – hudoc Rdnr. 182, 187, 191 m.w.N.). Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 – NVwZ 2016, 1242; Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist bei Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegen Berichte und Stellungnahmen anzunehmen, dass den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Für die Antragstellerinnen besteht die Gefahr, über einen längeren Zeitraum obdachlos zu werden, keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben nicht hinreichend mit Nahrungsmitteln versorgt zu werden. International anerkannte Schutzberechtigte werden vom griechischen Staat nicht mit einer Unterkunft unterstützt (PRO ASYL/RSA, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23.06.2017). Sie sind insoweit der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt, der auch keine Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt werden. Die Situation für rückkehrende Schutzberechtigte ist aber schwieriger, da sie nicht über Kontakte und Beziehungen verfügen, mit denen das private Anmieten von Wohnungen ermöglicht wird. Nach der Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 an das VG Schwerin) ist das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich Vorurteile erschwert. Das Fehlen staatlicher Unterstützung führt dazu, dass den Klägerinnen Obdachlosigkeit droht. Zwar werden Asylbewerbern Wohnungen zur Verfügung gestellt. International Schutzberechtigten wird es auch gestattet, nach ihrer Anerkennung in einer Übergangsphase von sechs bis zwölf Monaten in der Unterkunft zu bleiben (Auswärtiges Amt an das VG Schwerin am 26.09.2018; PRO ASYL/RSA, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30.08.2018); eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht (PRO ASYL/RSA vom 30.08.2018, a. a. O.) Tatsächlich soll es noch nicht zu erzwungenen Evakuierungen gekommen sein (Auswärtiges Amt an das VG Schwerin am 26.09.2018 und an das VG Stade vom 06.12.2018). Aus der Praxis, Schutzberechtigte nicht aus Asylbewerberunterkünften zu vertreiben, lässt sich jedoch nicht darauf schließen, dass schutzberechtigte Rückkehrern die Möglichkeit gewährt wird, in Unterkünften für Asylbewerber zu leben (so aber VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 9 L 703.18 A -, juris). Das Auswärtige Amt geht in seiner Stellungnahme vom 06.12.2018 an das VG Stade davon aus, dass Personen, die den zugeteilten Wohnraum verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, auf die Wohnraumüberlassung verzichten. Auch aus den Erkenntnissen von PRO ASYL/RSA (Update 30.08.2018) ergibt sich, dass Rückkehrer nicht in Asylbewerberunterkünften unterkommen können. Dort wird ausgeführt, dass kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen Person bekannt sei, die nach der Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms erhalten hat oder offiziell an ein Flüchtlingslager in der Region Attika (oder anderswo auf dem Festland) verwiesen wurde. Darüber hinaus habe kein rücküberstellter anerkannter Flüchtling Informationen über Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Unterstützung in Form von Bargeld erhalten. In von PRO ASYL/RSA begleiteten Fällen von Rückkehrenden aus anderen europäischen Ländern nach Griechenland wurde dokumentiert, wie die Betroffenen obdachlos und unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen Gebäude ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Auch Obdachlosenunterkünfte stehen praktisch nicht zur Verfügung. Aus den Recherchen von PRO ASYL/RSA (Update 30.08.2018) über die einzelnen Unterkünfte ergibt sich, dass alle Unterkünfte begrenzte Kapazitäten hatten und zum Zeitpunkt der Recherche entweder voll belegt waren oder Wartelisten führten. Viele Unterkünfte haben keine Personen aufgenommen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen. Einige verlangten aktuelle Steuerbescheinigungen, über die die Klägerinnen nicht verfügen. Nur eine Unterkunft war für die Unterbringung von Familien vorgesehen. Deren Betrieb war aber bereits im Mai 2018 eingestellt worden. Eine Unterkunft mit sehr wenigen Plätzen war für Frauen und Mütter mit Kindern vorgesehen. Dort können Mütter mit Söhnen bis zum Alter von 9 Jahren untergebracht werden, war allerdings nur für Personen zugänglich, die sich auf Griechisch oder Englisch verständigen können. Auch diese Unterkunft war im Zeitpunkt der Recherche voll belegt. PRO ASYL/RSA (a. a. O.) berichtet, dass es im Zeitpunkt der Recherche es für Schutzberechtigte unmöglich gewesen wäre, auch nur zeitweise untergebracht zu werden. Auch das UNHCR-Unterbringungsprogramm ESTIA wird den Klägerinnen sehr wahrscheinlich keine Unterkunftsmöglichkeit eröffnen. Das Auswärtige Amt berichtet in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Stade vom 06.12.2018, dass in diesem Programm derzeit 16.700 Asylbewerber und 4.800 anerkannt Schutzberechtigte untergebracht sind. Die Auslastungsquote liege bei 98 Prozent der bereitgestellten Kapazitäten. Sie werde sich voraussichtlich zum Winter weiter erhöhen. Laut PRO ASYL/RSA vom 30.08.2018 sind nach Griechenland abgeschobene Personen von dem Unterbringungsprogramm nicht erfasst. Die hohe Zahl von Schutzberechtigten, die im Rahmen des Programms untergebracht sind, wird darauf zurückzuführen sein, dass Personen, denen in Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens eine Wohnung durch das ESTIA-Programm zugewiesen wurde, diese Wohnung auch nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens weiter nutzen können (Auswärtiges Amt an das VG Stade vom 06.12.2018). Die beabsichtigte Bereitstellung von 5.000 Wohnungsplätzen für anerkannt Schutzberechtigte wurde bislang nicht verwirklicht; die Plätze stehen noch nicht zur Verfügung (Auswärtiges Amt vom 06.12.2018 an das VG Stade). Die Gefahr von Obdachlosigkeit besteht unabhängig davon, ob inzwischen staatliche Leistungen für Wohnkosten zur Verfügung gestellt werden. Nach der bisherigen Auskunftslage gab es solche Leistungen nicht (PRO ASYL/RSA vom 23.06.2017, Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.09.2018). Das Auswärtige Amt (an das VG Schwerin vom 26.09.2018 und an das VG Stade vom 06.12.2018) berichtet allerdings, dass im Jahr 2017 eine staatliche Wohnungsbeihilfe von 70 € pro Person bis 210 € pro Haushalt beschlossen worden sei und zum 01.01.2019 eingeführt werden sollte. Ob es hierzu gekommen ist, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht, bedarf aber auch keiner weiteren Aufklärung, weil die Klägerinnen von den Leistungen nicht profitieren würden. Laut Auswärtigem Amt (Auskunft an das VG Stade vom 06.12.2018) soll Voraussetzung für den Bezugsanspruch ein fünfjähriger dauerhafter Aufenthalt in Griechenland sein, den die Klägerinnen nicht vorweisen können. Im Übrigen werden die Klägerinnen unabhängig von den ihnen gewährten Sozialleistungen aufgrund der prekären Unterbringungssituation sehr wahrscheinlich nicht in der Lage, eine Unterkunft zu finden. Wie bereits ausgeführt, ist das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten und Vorurteile erschwert und wird gerade für die Klägerinnen, die – für jeden Vermieter erkennbar – über kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügen, besonders schwierig sein. Vor diesem Hintergrund sind die Klägerinnen im Falle einer Überstellung nach Griechenland der erheblichen Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen keine ausreichende Möglichkeit haben, ihr Existenzminimum zu sichern. Anerkannt Schutzberechtigte, die die Dauerhaftigkeit ihres legalen Aufenthalts im Inland nachweisen können, haben theoretisch gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der im Februar 2017 neu eingeführten staatlichen Grundsicherung (sog. Soziales Solidaritätseinkommen). Dieses Leistungssystem befindet sich noch im Aufbau und soll drei Säulen umfassen: Eine Sozialgeldleistung (monatlich 200 € für einen Erwachsenen, 100 € für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50 € pro Kind im Haushalt), kommunale Leistungen (z. B. Drogen-, Sucht-, Schuldnerberatung, Sachleistungen für Wohnungsausstattung und Drogeriebedarf) und die Vermittlung von Arbeit. Die zweite Säule befindet sich im Aufbau, die dritte Säule ist noch nicht umgesetzt (Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.09.2018; PRO ASYL/RSA vom 23.06.2017). In der Praxis haben bisher nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte Zugang zur Sozialhilfe. Das Auswärtige Amt begründet dies damit, dass für von staatlicher Seite untergebrachte Personen andere Leistungen im Rahmen sog. Cash-Card-Programme erbracht werden. PRO ASYL/RSA (Update vom 30.08.2018) berichtet jedoch, dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen für international Schutzberechtigte in der Praxis daran scheitert, dass es für sie extrem schwierig ist, alle Voraussetzungen zu erfüllen, weil u. a. die Abgabe eines aktuellen Steuerbescheides, eines Mietvertrages oder einer Bescheinigung über die Beherbergung oder eine Bescheinigung über Obdachlosigkeit bzw. einer Tagesstätte für Obdachlose sowie eine Bankverbindung gefordert werden. Für Schutzberechtigte bestehen besondere Hürden für die korrekte Registrierung bei den Steuerbehörden, weil ihnen die nötigen Nachweise über ihre Registrierung fehlen. Die meisten Finanzämter in Athen und generell die Steuerbüros auf dem Festland verweigern die Registrierung derjenigen, die nicht nachweisen können, wie sie untergebracht sind bzw. dass sie obdachlos sind. Nach der Abschiebung wird es auch praktisch nicht möglich sein, eine Obdachlosenbescheinigung zu erhalten, da das Verfahren noch nicht geregelt ist und die Behördenvertreter mangels Dolmetscher nur Personen unterstützen, die Englisch oder Griechisch sprechen. Solange die Betroffenen nicht über eine Wohnsitzbescheinigung und einen Steuerbescheid verfügen, können sie auch kein Konto eröffnen. Das Auswärtige Amt (Auskunft an das VG Stade vom 06.12.2018) führt hierzu aus, dass die Bearbeitungsdauer bei administrativen Vorgängen oft sehr lang ist und häufig die persönliche Vorsprache und ggf. einen Rechtsbeistand erfordert, um Verfahrensfragen zu klären. In der bürokratischen Verfahrensweise, mit der Schutzberechtigten der Zugang zu elementaren Leistungen verwehrt wird, und dem Vorenthalten nötiger Bescheinigungen zeigt sich eine behördliche Gleichgültigkeit, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Soweit das VG Berlin in seinem Urteil vom 06.12.2018 (9 L 703.18 A, juris) annimmt, die Zugangshürden seien entfallen, insbesondere seien Schutzberechtigte nicht mehr verpflichtet, einen Wohnungsnachweis vorzulegen, ergibt sich das aus der hierfür genannten Quelle (Auswärtiges Amt vom 26.09.2018 an das VG Schwerin; bei der Angabe „VG Greifswald“ in der Entscheidung dürfte es sich um einen Fehler handeln) nicht. Der Wegfall des Wohnungsnachweises betrifft nach der Auskunft des Auswärtigen Amts den Zugang zum EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA. Dieses Programm ermöglicht seit 2018 die Registrierung bei der Arbeitsagentur auch ohne Wohnungsnachweis (Auswärtiges Amt vom 26.09.2018 an das VG Schwerin; vgl. auch PRO ASYL/RSA vom 30.08.2018). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Zugangserleichterung auch die Sozialhilfe betrifft. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 06.12.2018 an das VG Stade ist ein Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird, sehr wohl für den Bezug staatlicher Leistungen erforderlich. Außerdem sind nach dieser Auskunft für die Registrierung zum Bezug von Sozialleistungen die Steuernummer und die Sozialversicherungsnummer erforderlich, die wiederum jeweils den Nachweis des Wohnsitzes voraussetzen. Im Übrigen haben Rückkehrer schon deshalb erhebliche Schwierigkeiten, Sozialleistungen zu erhalten, weil Voraussetzung hierfür – wie gesagt - ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland ist, der grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert wird. Diese Voraussetzungen können Rückkehrer – auch die Klägerinnen – in der Regel nicht erfüllen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018, a. a. O.). Auch von den Leistungen aus den Cash-Card-Programmen, deren Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der sozialen Grundsicherung liegt (vgl. Auswärtiges Amt vom 26.09.2018 an das VG Schwerin) werden die Klägerinnen nicht profitieren können. Aus der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 26.09.2018 an das VG Schwerin ergibt sich, dass die Cash-Card-Programme schutzbedürftigen Personen zukommen, die in Asylbewerberunterkünften leben. Anerkannt Schutzberechtigte sind von den Programmen nicht ausgeschlossen; analog zur Wohnsituation werden ihnen Leistungen innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Eintritt der staatlichen Grundsicherung gewährt. Das bedeutet aber auch, dass diejenigen, die als Schutzberechtigte nicht übergangsweise in Asylbewerberunterkünften leben, nicht von den Cash-Card-Programmen erfasst sind. Ausdrücklich heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 06.12.2018: „Für bereits anerkannt Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht möglich“. Die Klägerinnen werden auch durch Arbeitstätigkeit kein Einkommen erzielen können, mit dem sie ihr Existenzminimum sichern können. Das Auswärtige Amt (vom 26.09.2018 an das VG Schwerin) berichtet, dass die Chancen auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes für Schutzberechtigte gering sind. Die staatliche Arbeitsagentur hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Nach Angaben des UNHCR ist ein EU-finanziertes Beschäftigungsförderungsprogramm für 3.000 Personen geplant. Der Zeitpunkt des Programmstarts ist allerdings noch nicht bekannt. Inzwischen wird – wie bereits ausgeführt – die Registrierung von Personen, die in Lagern leben oder obdachlos sind – als arbeitssuchend grundsätzlich akzeptiert. In der Praxis stößt jedoch die Registrierung auf Schwierigkeiten, weil die Betroffenen oft keinen Steuerbescheid erhalten, keine Obdachlosenbescheinigung bekommen oder es keine zuständige Behörde gibt, die bescheinigen könnte, dass sie in einem Lager untergebracht sind (PRO ASYL/RSA vom 30.08.2018). Es existieren auch keine Maßnahmen, um eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung zu absolvieren. Vor diesem Hintergrund wird es den Klägerinnen nicht möglich sein, einen Arbeitsplatz zu finden. Die Klägerinnen haben keine Berufserfahrungen. Die Klägerin zu 1. hat sich außerdem als Mutter um die Klägerin zu 3. zu kümmern, die aufgrund ihres geringen Lebensalters von 6 Jahren und wegen Autismus ständig betreut werden muss. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat laut Auswärtigem Amt (vom 26.09.2018 an das VG Schwerin) in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. B. bei Nichtregierungsorganisationen etwa als Dolmetscher oder Teammitarbeiter. Für die Klägerinnen sind in diesem Bereich keine Arbeitsperspektiven ersichtlich. Insgesamt besteht für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, die massive Gefahr, von Obdachlosigkeit und Armut betroffen zu sein (so auch: VG Berlin, Beschluss vom 08.10.2018 – 23 L 598.18 A -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 5 V 813/18 -, juris; VG Madeburg, Urteil vom 26.04.2018 – 8 A 101/18 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 03.07.2017 – 4 L 782/17.A -, juris). Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass Schutzberechtigte grundsätzlich nicht mit einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu rechnen haben, bezieht sich dies zumeist ausdrücklich nur auf Personen ohne besonderen Schutzbedarf, also vor allem arbeitsfähige gesunde Männer (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 9 L 703.18 A -, juris; VG Hannover, Urteil vom 22.03.2018 – 13 A 12144/17 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2017 – Au 5 K 17.32168 -, juris; weitergehend offenbar: VG Chemnitz, Beschluss vom 27.08.2018 – 3 L 354/18.A -, juris), bei denen jedenfalls eher die Möglichkeit besteht, ein Arbeitseinkommen zu erzielen. Zu diesem Personenkreis gehören die Klägerinnen jedoch nicht. Aufgrund ihrer Lebenssituation wird eine Arbeitstätigkeit in Griechenland für die Klägerinnen auf absehbare Zeit ausscheiden. Liegen bei den Klägerinnen Abschiebungsverbote vor, so sind die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und für das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen sind irakische Staatsangehörige. Die jetzt 41-jährige Klägerin zu 1. ist Mutter der jetzt 18-jährigen Klägerin zu 2. und der jetzt 6-jährigen Klägerin zu 3. Sie reisten gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerinnen zu 2. und 3. sowie einem weiteren gemeinsamen Kind aus dem Irak aus und hielten sich zunächst in der Türkei auf. Die Klägerin zu 1. trennte sich von ihrem Ehemann und reiste mit den Klägerinnen zu 2. und 3. und dem weiteren Kind nach Griechenland, wo ihnen am 26.01.2018 internationaler Schutz gewährt wurde. Am 19.05.2018 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anschließend stellten sie Asylanträge. Der Asylantrag für das weitere (erwachsene) Kind wurde in einem gesonderten Verfahren geführt. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin zu 1.: Die Lage in Griechenland sei schlecht. Sie hätten nur 480 € im Monate als finanzielle Unterstützung bekommen und gehört, dass die Unterstützung eingestellt werde. Ihre Unterkunft auf Chios hätten sie mit einer anderen Familie teilen müssen. Nach sechs Monaten habe man die Unterkunft verlassen sollen. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen. Die Klägerin zu 2. leide unter einer Anämie, die Klägerin zu 3. sei autistisch. Die erforderliche Therapie habe sie nicht bekommen. Sie hätten auch keinen Sprachkurs absolvieren dürfen. Mit Bescheid vom 17.08.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung für die Ablehnung von Abschiebungsverboten hieß es in dem Bescheid, dass die derzeitigen Bedingungen in Griechenland nicht die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK rechtfertigten. Griechenland gewähre Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Sozialversicherung. Damit stelle sie Schutzberechtigte der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge die schlechte ökonomische wie staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der Inanspruchnahme der Rechte. Dies gelte aber auch für die einheimische Bevölkerung. Am 04.09.2018 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf Entscheidungen anderer Kammern des erkennenden Gerichts, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.2018 (2 BvR 714/18) sowie die Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 06.12.2018. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2018 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihnen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf angefochtene Entscheidung. Die Klägerinnen zu 1. und 2. wurden in einem Erörterungstermin vor der Kammer angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.