Urteil
4 A 248/18
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in der irakischen Provinz Ninewa ist derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich (Anschluss an Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris).(Rn.9)
2. Weder in der Region Sindjar noch in der Region Kurdistan-Irak ist gegenwärtig ein Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar, dass die Annahme rechtfertigt, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson allein aufgrund ihres Aufenthalts dort ernsthaft individuell bedroht ist (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris und VG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2019 - 15 A 748/19 -, juris). (Rn.32)
3. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen einzelfallbezogen nicht vor. Junge, ledige, gesunde, erwerbsfähige Männer können auf Förderprogramme zur freiwilligen Rückkehr verwiesen werden (Anschluss an VG Hamburg, Urteil vom 23.07.2019 - 8 A 635/17 -, juris).(Rn.42)
(Rn.49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in der irakischen Provinz Ninewa ist derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich (Anschluss an Nds. OVG, Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris).(Rn.9) 2. Weder in der Region Sindjar noch in der Region Kurdistan-Irak ist gegenwärtig ein Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar, dass die Annahme rechtfertigt, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson allein aufgrund ihres Aufenthalts dort ernsthaft individuell bedroht ist (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris und VG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2019 - 15 A 748/19 -, juris). (Rn.32) 3. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen einzelfallbezogen nicht vor. Junge, ledige, gesunde, erwerbsfähige Männer können auf Förderprogramme zur freiwilligen Rückkehr verwiesen werden (Anschluss an VG Hamburg, Urteil vom 23.07.2019 - 8 A 635/17 -, juris).(Rn.42) (Rn.49) Die Klage des am 20.03.1990 geborenen und aus dem irakischen Distrikt Sindjar (Provinz Ninewa) stammenden Klägers kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04.09.2018 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten nach Art 16a GG anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend führt das Gericht aus: 1. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zu der Glaubensgemeinschaft der Yeziden lässt seine Verfolgung in Anknüpfung an ein Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bei seiner Rückkehr in den Irak derzeit nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. a) Zwar gehen einige Gerichte davon aus, dass Yeziden im August 2014 einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung durch den sog. Islamischen Staat als nichtstaatlichem Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien und auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben sei. Auch sei in diesen Fällen die Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch die tatsächliche Entwicklung im Irak nicht widerlegt. Es bleibe vielmehr gänzlich spekulativ, davon auszugehen, dass der IS etwa in Zukunft davon absehen könnte, gezielt gegen Angehörige von ihm bislang verfolgter Gruppen vorzugehen, wie er das in der Vergangenheit getan habe (so etwa VG Düsseldorf, Urteile vom 23.07.2019 - 16 K 2453/18.A - sowie vom 26.04.2019 - 13 K 11/18.A -, juris; VG Dresden, Urteil vom 13.02.2019 - 13 K 1582/18.A -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 06.11.2018 - 6 A 5053/17 -, juris). Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung nicht. Er geht vielmehr mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 -, juris) und einer Reihe weiterer Verwaltungsgerichte (etwa VG Berlin, Urteile vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, Rn. 41, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2019 - 15 A 748/19 -, juris; VG Köln, Urteil vom 05.07.2017 - 3 K 9944/16.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 01.10.2019 - 4 K 597/19.A -, juris Rn. 39 ff.) unter Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar i. S. v. § 3 AsylG durch die Terrormiliz IS derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, dass er - angesichts der Übernahme der territorialen Herrschaft des IS im Distrikt Sindjar im Sommer 2014 und der damit einhergehenden Übergriffe auf die yezidische Bevölkerung - bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak als Yezide aus dem Distrikt Sindjar von einer Gruppenverfolgung bedroht gewesen ist. Die dadurch begründete Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, dass eine Vorverfolgung oder eine frühere unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, wäre im Fall des Klägers widerlegt. Es sprechen nach der Überzeugung des Einzelrichters stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Gruppenverfolgung bedroht wird, da sich die Machtverhältnisse im Irak zwischenzeitlich entscheidend verändert haben. Der Einzelrichter verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 68 ff.) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 37 ff.), die er sich unter Sichtung und Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel zu eigen macht. Danach stellt sich die Situation zur Überzeugung des Einzelrichters wie folgt dar: Die gebrochene Territorialgewalt des Islamischen Staates hat zwar nicht dazu geführt, dass er im Irak - auch in der angegebenen Herkunftsprovinz des Klägers - über keinerlei Präsenz mehr geböte; weder die ideologische Resonanz der Gruppe unter Sunniten, die sich in der irakischen Nachkriegsordnung nicht wiederfinden, noch die bis in die Nachbarländer reichenden Rekrutierungslinien sind gänzlich aufgehoben. Der Islamische Staat ist nicht etwa verschwunden (VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 41 m.w.N.). Es fehlt aber vollständig an Erkenntnissen, dass nur oder jedenfalls überwiegend zielgerichtet yezidische Dörfer Angriffsziel sind. Das Gleiche gilt für die von dem Islamischen Staat verübten Entführungen und Anschlägen mit Autobomben. Entführungen richten sich unter anderem gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit Regierungstruppen verdächtigt werden. Oft sind Polizisten und andere örtliche Amtsträger - zum Beispiel Bürgermeister - Ziele einer solchen, nicht ethnisch oder religiös bestimmten Gewalt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Ninewa, 11.02.2019, S. 12, 16 ff., 19 ff.). Die von EASO für das Jahr 2018 besonders aufgeführten - ihrer Zahl nach deutlich zurückgegangenen - sicherheitsrelevanten Vorfälle (vgl. EASO, Security Situation, März 2019, S. 123 ff.) bestätigen dieses Bild. Auch danach trifft die vom Islamischen Staat verübte Gewalt allgemein die Zivilbevölkerung und die Vertreter der staatlichen Ordnung unter Einschluss der Sicherheitskräfte. Eine nur mittelbar ethnische oder religiöse Radizierung dieser Gewalt fällt bei keinem der geschilderten Vorfälle ins Auge und findet in den Erkenntnismitteln keine Grundlage. Was die vom Islamischen Staat verübte Gewalt und die hierdurch verübte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Herkunftsregion des Klägers anbelangt, so hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vom 30.07.2019 (a.a.O.) im Wesentlich auf vier Erkenntnisquellen gestützt, und zwar eine Auswertung des Irak Experten Joel Wing (a.a.O., Rn. 96 f.), die Zahlen des sog. Iraq Body Count-Projektes (a.a.O., Rn. 98 f.), eine statistische Erfassung von UNAMI aus Dezember 2018 (a.a.O., Rn. 100 f.) sowie eine Übersicht von ACCORD aus Dezember 2018 in Form von Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zu den ersten drei Quartalen 2018 (a.a.O., Rn. 102). Was die Kurzübersichten von ACCORD (vom 20.12.2018, abrufbar unter www.ecoi.net) zu den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 anbelangt, so sind neuere Kurzübersichten zu weiteren Quartalen nicht verfügbar, weshalb hinsichtlich der Zahlen und deren Bewertung auf die entsprechenden Ausführungen des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen werden kann. Gleiches gilt für die statistische Erfassung von UNAMI aus Dezember 2018 (UN Casualty Figures for Iraq, abrufbar unter www.uniraq.org [Resources/Civilian Casualties]). Mit Veröffentlichung der Zahlen für den Monat Dezember 2018 hat UNAMI mitgeteilt, wegen der ständigen Verminderung der Zahlen ziviler Opfer künftig von einer monatlichen Veröffentlichung von Opferzahlen abzusehen; seither sind denn auch keine weiteren Zahlen veröffentlicht worden. Tagesaktuelle Zahlen liefert hingegen das Iraq Body Count-Projekt (Iraq Body Count, Documented civilian deaths from violence, abrufbar unter www.iraqbodycount.org/database), das seit 2003 die Gesamtanzahl der zivilen Todesfälle aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Irak dokumentiert, wobei seit Februar 2017 nur vorläufige Zahlen verfügbar sind (vgl. zur Methode der statistischen Erfassung: Nds. OVG, Urteil vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 98). Danach ist die Zahl der zivilen Todesopfer im Irak seit 2015 rückläufig und erreichte 2018 mit 3.319 zivilen Todesopfern im Irak einen absoluten Tiefstand seit Beginn der statistischen Erfassung. Auffällig ist dabei der deutliche Rückgang der Fallzahlen seit dem militärischen Sieg über den IS Ende 2017. So sind für das Jahr 2017 noch 13.183 Todesfälle erfasst worden; seit Januar 2018 bewegen sich die monatlichen Zahlen zwischen 474 registrierten Todesopfern im Januar 2018 und 93 erfassten Fällen im August 2019, wobei auch in diesem Gesamtzeitraum insgesamt eine (weiter) abnehmende Tendenz der Fallzahlen festzustellen ist. Auf die Provinz Ninewa entfielen im Kalenderjahr 2018 insgesamt 1.596, davon auf den Distrikt Sindjar 95 Todesopfer (vgl. EASO, COI Information Report, Iraq Body Count 2017-2018, Februar 2019, S. 26). Soweit Vorfälle aus dem Sindjar genannt sind, handelt es sich überwiegend um die Entdeckung von Massengräbern, die mutmaßlich auf die Zeit der Herrschaft des IS im Sindjar zurückzuführen sind und statistisch erst mit der Entdeckung erfasst werden können (vgl. EASO, a.a.O., S. 10; ebenso VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 90). Bei Einsicht in die für die letzten 19 Wochen einsehbaren weiteren Angaben zu den diesen Zahlen zugrunde liegenden einzelnen Vorfällen (www.iraqbodycount.org, Rubrik „Recent Events“ unter dem Punkt „Database“, abgerufen am 16.10.2019) fällt auf, dass kein Schwerpunkt im Distrikt Sindjar lag. Danach ist in diesem Distrikt zuletzt am 03.09.2019 eine Frau durch bewaffnete Männer getötet worden. Die ethnische Zugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit des Opfers oder die organisatorische Zugehörigkeit der Täter wird hierbei nicht genannt. Die Zahlen, die den Berichten von Joel Wing (http://musingsoniraq.blogspot.com) zugrunde liegen, sind ebenfalls im weiteren Verlauf auf einem niedrigen Niveau verblieben: Verzeichnete das Blog innerhalb der bereits stabilisierten Sicherheitslage des Vorjahres für den Zeitraum April bis Juni 2018 noch 1.127 Tote bei 612 Sicherheitsvorfällen, belief sich die Zahl für den Zeitraum April bis Juni 2019 nur noch auf 237 Tote bei 335 Sicherheitsvorfällen; dies entspricht einer Abnahme der Zahl der Vorfälle um die Hälfte und der Zahl der Opfer um nahezu vier Fünftel (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 86). Aus der aktuellen Übersicht der Zahlen (Joel Wing, Security In Iraq, Sep 15-21, 2019) folgt nichts Gegenteiliges. Auch der Inhalt der vom Kläger in der Klagebegründung zitierten Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Linkspartei vom 06.06.2018, wonach die Sicherheitslage in der Region Ninewa unübersichtlich und viele bereits befreite Ortschaften der Region stark zerstört und vermint seien, lässt keine hiervon abweichende Bewertung der Sicherheitslage zu. Der Einzelrichter übersieht hierbei nicht die aktuellen politischen Entwicklungen und die mit dem Abzug der US-Truppen aus Nordsyrien verbundenen Befürchtungen um ein Wiedererstarken des IS. Zum einen kommt es für die Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak durch die Terrormiliz IS allerdings auf die derzeitigen tatsächlichen Verhältnisse an (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese rechtfertigen die Annahme einer Gruppenverfolgung indes, wie dargelegt, nicht. Zum anderen wollen die USA den Großteil ihrer aus Nordsyrien abgezogenen Soldaten in den Westirak verlegen und dort ausweislich einer Pressemitteilung vom 20.10.2019 weiter Operationen gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ ausführen (https://www.tagesschau.de/ausland/us-abzug-nordsyrien-101.html). Angesichts dieser im Vergleich zu der Situation im Jahr 2014 deutlich veränderten Machtverhältnisse im Irak ist die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU im Fall des Klägers widerlegt. Das Gericht verkennt nicht, dass der IS im Irak Menschenrechtsverletzungen erheblicher Grausamkeit verübt hat (hierzu ausführlich VG B-Stadt, Urteil vom 06.11.2018 - 6 A 5053/17 -, juris Rn. 27 ff.). Das Gericht lässt bei seiner Einschätzung auch nicht außer Acht, dass es dem humanitären Charakter des Asyls widerspricht demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 21). Allerdings beruht die der Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31). Dies ist angesichts der aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln indes nicht (mehr) der Fall. Die deutlich verbesserte Sicherheitslage für Yeziden stellt sich aus Sicht des Einzelrichters mittlerweile als hinreichend gefestigt dar. b) Der Einzelrichter ist weiter zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden auch durch den irakischen Zentralstaat und sonstige Akteure nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Insoweit nimmt der Einzelrichter Bezug auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30.07.2019 (a.a.O., Rn. 61 ff. sowie Rn. 119 ff.) und macht sich die entsprechenden Feststellungen ebenfalls zu eigen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Auch insoweit folgt der Einzelrichter der Begründung des angegriffenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt insbesondere nicht auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation im Irak in Betracht. Denn es fehlt insoweit bereits am erforderlichen Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. Die in Sindjar vorzufindende humanitäre Lage ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht - jedenfalls nicht mehr - in dem erforderlichen Maße von dem Islamischen Staat oder zwischenzeitlich einem anderen Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt (siehe hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, Rn. 61 ff. m. w. N.; Zum Erfordernis eines Akteurs im vorliegenden Zusammenhang auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 85 ff.). Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris). Kann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festgestellt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. (1.) eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und (2.) der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie (3.) eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (ausführlich: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32 ff). Den Einwand, das Abstellen auf die Herkunftsregion bedeute im Ergebnis das Zählen der Toten in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Gegend - das sogenannte „Bodycount“ -, was mit dem vom Grundgesetz absolut geschützten Recht auf Leben unvereinbar sei, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten lassen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 10 B 11.13 u.a. -, juris). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 11.10 und 10 C 13.10 -, juris). Dabei ist bezüglich der Gefahrendichte auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a. a. O.; im Übrigen auch OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff. sowie VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 187 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17.11.2011 - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1000 verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Die Frage, ob die im Irak und insbesondere in der Provinz Ninewa (Distrikt Sindjar) stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im beschriebenen Sinne zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. a) Dabei ist für die Gefahrenprognose zunächst auf die ursprüngliche Herkunftsregion des Klägers - die Region Sindjar in der Provinz Ninewa - und nicht etwa auf die Region Kurdistan-Irak abzustellen, wo sich der Kläger zuletzt aufgehalten hat. Dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben, ist für die Bestimmung der Herkunftsregion irrelevant. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Lediglich dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben, ist nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 14). Was die Gefährdungslage in der Provinz Ninewa und insbesondere in der Region Sindjar anbelangt, so folgt der Einzelrichter insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 87 ff.) und des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 21.05.2019 - 15 A 748/19 -, juris Rn. 47 ff.) unter Sichtung und Berücksichtigung der hierzu aktuell verfügbaren Erkenntnismittel (UNAMI, a.a.O.; EASO, Security Situation, März 2019, S. 123 ff.; EASO, Iraq Body Count, Februar 2019; Joel Wing, http://musingsoniraq.blogspot.com; ACCORD vom 06.02.2019, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen; Rückkehr). Danach lag das Risiko, in der Region Sindjar durch willkürliche Gewalt getötet zu werden, im Jahr 2018 bei ca. 0,03 % und bewegte sich angesichts der für Sindjar nicht sicher zu ermittelnden Einwohnerzahlen jedenfalls im Korridor zwischen 0,02 und 0,04 % (VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 92). Für die Gesamtprovinz Ninewa betrug das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, danach 0,0056 % (VG Berlin, Urteil vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 94). Wollte man für die Berechnung der Gefahrendichte in der Gesamtprovinz Ninewa nicht die vom Verwaltungsgericht Berlin zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 3.159.986, sondern die im Bericht von EASO (Iraq Body Count, S. 26) genannte Einwohnerzahl von 3.434.988 heranziehen, ergäbe sich keine erhöhte, sondern sogar eine noch geringere Gefahrendichte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass zu der registrierten Anzahl toter Zivilpersonen noch eine Anzahl verletzter Personen sowie darüber hinaus noch eine erhebliche Dunkelziffer hinzutritt, so läge das Risiko vorliegend immer noch weit unterhalb der Schwelle von 1:800 (entsprechend 0,125 %) pro Jahr. Ein Trend zur Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht festzustellen. Insoweit wird hinsichtlich der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers auf die oben unter Punkt 1. bereits zitierten Erkenntnismittel verwiesen. Bei der qualitativen Betrachtung der generellen Gefahrendichte kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung neben der Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Opfer als Indikator für einen drohenden ernsthaften Schaden auch der Umfang etwaiger Flüchtlingsströme herangezogen werden. Zwar mag der Zustrom insbesondere von Binnenflüchtlingen aus einem umkämpften und gefährdeten Gebiet in eine andere Region des Staates noch kein hinreichendes Indiz dafür sein, dass diese Region des Zustroms als sicher zu betrachten ist. Denn der Zustrom erfolgt in diesem Fall schließlich nur aus einer Region, die als noch unsicherer angesehen wird. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Umstand, dass sich überhaupt Flüchtlinge aus einer Region in eine andere begeben, bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (zu diesem Gesichtspunkte etwa VG Dresden, Urteil vom 24.04.2019 - 11 K 1544/16.A -, juris Rn. 40 f.). Was die Flüchtlingsbewegungen in der Provinz Ninewa anbelangt, so lässt sich einer Übersicht des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA, Ninewa Governorate profile and monthly humanitarian response, Juni 2019) entnehmen, dass seit dem Jahr 2018 die Anzahl von Rückkehrern in diese Region stetig gestiegen und die Anzahl von Flüchtlingen aus dieser Region stetig gesunken ist. Dies spricht als Indiz dafür, dass die Provinz Ninewa seit dem Jahr 2018 als zunehmend sicherer betrachtet wird. Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, das praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dies gilt auch unter Einbeziehung der in dieser Region und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage. Aus den in der Klagebegründung zitierten Erkenntnismitteln folgt nichts Gegenteiliges. Die entsprechenden Ausführungen in der Klagebegründung (S. 7 ff.) sind im Wesentlichen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23.08.2018 (- 15 A 1984/17 -, juris) und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13.03.2018 (- 8 A 1135/17 -, juris) entnommen. Die dort zitierten Erkenntnismittel stammen indes größtenteils aus dem Jahr 2017 und Anfang 2018 und sind deshalb nur noch bedingt aussagekräftig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei der Ermittlung der Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG sei auch zu berücksichtigen, dass er nicht in seine Heimatstadt in der Region Sindjar zurückkehren könne, weil große Teile des Geländes vermint seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung der Sicherheitslage. Dass Bewohner der Region Sindjar als Folge des bewaffneten Konfliktes vermehrt Opfer von Minenunfällen werden, lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die „gefühlte“ Bedrohungslage des Klägers findet keinen Widerhall in den zur Verfügung stehenden Zahlen. Dass Rückkehrer in der Region Sindjar bestimmte Gebiete wegen bestehender Minengefahr meiden müssen, kann bei der qualitativen Betrachtung der generellen Gefahrendichte zwar durchaus zu berücksichtigen sein, führt aber angesichts des vorliegend festgestellten Grads willkürlicher Gewalt nicht zu einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine beachtlich wahrscheinliche Betroffenheit ergibt sich auch nicht aus individuell gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Klägers. Er trägt hierzu vor, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt mit Blick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit mit Nachstellungen und Bedrohungen durch die arabischen Bewohner der Nachbarstädte zu rechnen habe. Mit diesem Vortrag macht der Kläger gefahrerhöhende persönliche Umstände wegen seiner religiösen Zugehörigkeit geltend, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt sei. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um Umstände, die bei der Ermittlung der Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG als gefahrerhöhendes Moment berücksichtigt werden können. Allerdings muss auch im Fall derartiger gefahrerhöhender persönlicher Umstände - wie eingangs dargelegt - ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reicht mithin nicht aus (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011, a. a. O.; im Übrigen auch OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff. sowie VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 187 ff.). Das vorliegend festgestellte Gewaltniveau ist allerdings als derart weit entfernt von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzusehen, dass den geltend gemachten gefahrerhöhenden Umständen kein „durchschlagendes“ Gewicht zukommt. Der Einzelrichter vermag im Streitfall auch keine weiteren gefahrerhöhenden Umstände zu erkennen, die den festgestellten Grad willkürlicher Gewalt ausreichend aufwiegen könnten. b) Nichts anderes gilt, wenn der Betrachtung anstelle der Provinz Ninewa hilfsweise die einheitlich zu betrachtende Region Kurdistan-Irak zugrunde gelegt wird, in die der Kläger nach Auffassung des Einzelrichters jedenfalls zurückkehren kann (hierzu sogleich unter Punkt 3.). Für diese Region erreichen die sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein subsidiären Schutz vermittelndes Maß willkürlicher Gewalt. Dies gilt auch unter Einbeziehung der in dieser Region und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage. Der Einzelrichter folgt auch insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 97 ff. sowie vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35) und macht sich die dort getroffenen Feststellungen unter Sichtung und Berücksichtigung der aktuell verfügbaren Erkenntnismittel (EASO, Security Situation, März 2019; EASO, Body Count, Februar 2019) ausdrücklich zu eigen. Ausgehend hiervon betrug das Risiko einer Zivilperson im Jahr 2018 in der Region Kurdistan-Irak verletzt oder getötet zu werden lediglich 0,001 % (VG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35). 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 25.12 - Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28.06.2011, a.a.O, Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O, Rn. 22 ff.). Die Annahme ist an hohe Voraussetzungen („high threshold“) geknüpft (siehe EGMR, Urteil vom 13.12. 2016, Paposhvili gegen Belgien - 41738/10 - Rn. 183 auch zu Einzelfällen bei gesundheitlichen Einschränkungen). Dabei ist - neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum - die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Kläger in der Region Sindjar in Anbetracht der dortigen humanitären Verhältnisse eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Denn jedenfalls könnte sich der Kläger in das Gebiet der kurdischen Autonomieprovinzen begeben und dort leben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31.01.2013 (- 10 C 15.12 -, juris Rn. 26) bei der Prüfung der humanitären Bedingungen grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abgestellt und zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Da der Irak u.a. über den internationalen Flughafen in Erbil erreichbar ist, kann hinsichtlich der humanitären Verhältnisse auf diesen Zielort abgestellt werden. Was die humanitären Verhältnisse in dieser Region anbelangt, so folgt der Einzelrichter der Begründung im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 04.03.2019 - 5 K 466.17 A -, juris Rn. 63 ff. sowie vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 38 ff.) und des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 03.04.2019 - 4 K 1853/16.A -, juris Rn. 34 ff.) zu eigen. Danach gilt: In der Region Kurdistan-Irak besteht eine angespannte humanitäre Situation. Neben einer dort schon länger herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben die in der Region Kurdistan-Irak lebenden etwa 1,8 Mio. Binnenflüchtlinge (IDPs) zuzüglich der dort lebenden ca. 240.000 syrischen Flüchtlinge zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge, Binnenflüchtlinge und der lokalen Bevölkerung geführt. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Region Kurdistan-Irak ist prekär. Die Region befindet sich in einer schweren Wirtschaftskrise, aufgrund derer es nur wenige Arbeitsplätze gibt, dies bei gleichzeitigem Anstieg der Waren- und Mietpreise. Zugleich existieren zu wenige staatliche und internationale humanitäre Hilfeleistungen. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt zwischen 200,00 und 500,00 US-Dollar. In der Region Kurdistan haben 87 % der Haushalte weniger als 850 US-Dollar als monatliches Einkommen zur Verfügung (hierzu VG Aachen, Urteil vom 03.04.2019, a.a.O.). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten damit schwierig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Im gesamten Land verfügt nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 25). Gleichwohl ist die humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak ist - gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak - vergleichsweise stabil und solide. Sie ist trotzdem vor Herausforderungen gestellt: Das stabile Umfeld der Region zieht sowohl Binnenvertriebene als Flüchtlinge in besonderem Maße an. Die Zahl der Binnenflüchtlinge in Erbil hat zwischen November 2017 und August 2018 von 100.000 auf 220.000 zugenommen, die Zahl der Flüchtlinge von 100.000 auf 123.000. In Sulaimaniya wurde 2017 100.000, 2018 151.000 Binnenvertriebene gezählt; die Zahl der statistisch 2017 noch nicht auszuweisenden weiteren Flüchtlinge belief sich 2018 auf 32.000. In Dohuk nahm die Zahl der Binnenvertriebenen besonders zu: 100.000 Binnenvertriebenen im November 2017 standen 350.000 im August 2018 gegenüber (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, November 2018, S. 17). Andererseits ist die Stadt Erbil ein Handelszentrum im Irak und Transitpunkt für die meisten importierten Materialien, die aus dem Ausland, insbesondere aus der Türkei, in den Irak gelangen (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 35). Die Lebensmittelpreise haben sich zwischen November 2017 und April 2018 weiter stabilisiert (vgl. EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 58). Die Preise für Lebensmittel in Sulaimaniya sind - nach Werten aus Juni 2018 - die günstigsten im Irak (EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Gouvernement Erbil offenbar nahezu universell, 89,7 % der Haushalte sollen über das öffentliche Netz bzw. über Zapfstellen Zugriff auf Süßwasser haben - 8,9 % durch Brunnen (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 58). Die Trinkwasserqualität soll jedenfalls in Erbil akzeptabel sein. Häuser sollen hier mit sanitären Einrichtungen ausgestattet sein, wie zB dem Anschluss an das öffentliche Kanalnetz mit abgedecktem Kanal (vgl. EASO, Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 59). Es gibt auch keine Erkenntnisse darüber, dass Binnenflüchtlinge oder Rückkehrer auf dem Gebiet der kurdischen Provinzen systematisch oder flächendeckend keinen Zugang zu medizinischer Versorgung haben (EASO, Iraq Key socio-economic indicators, Februar 2019, Seite 82 f.). Auch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger gezwungen wäre, dauerhaft in einem Flüchtlingscamp leben zu müssen. Dass es auch tatsächlich möglich ist, sich außerhalb der Flüchtlingslager niederzulassen, zeigt, dass 80 % der in die kurdischen Provinzen geflohenen Binnenflüchtlinge in gemieteten Häuser oder bei Gastfamilien und nur die verbliebenen 20 % in Flüchtlingslagern leben (EASO - European Asylum Support Office: Iraq Key socio-economic indicators, Februar 2019, Seite 69). Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung insbesondere in der Region Kurdistan-Irak eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Anhaltspunkte dafür, dass er der allgemeinen humanitären- und Sicherheitslage zum Trotz (ausnahmsweise) nicht befähigt sein sollte, seine Existenz in der Region Kurdistan-Irak zu sichern, fehlen. Im Gegenteil sprechen weder nach dem Eindruck des Gerichts noch nach dem Vorbringen des Klägers durchgreifende Anhaltspunkte dagegen, dass dieser einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu erwirtschaften vermag. Der Kläger ist ein junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, der an der Universität in Dohuk einen Abschluss als Krankenpfleger gemacht hat. Auch wenn es ihm aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage nicht möglich sein sollte, bei einer Rückkehr in den Irak eine Arbeit zu finden, die seinem Ausbildungsstand gerecht wird, geht das Gericht davon aus, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erwirtschaften kann. Immerhin hat er vor seiner Flucht aus dem Irak schon für eine humanitäre Hilfsorganisation aus der Schweiz gearbeitet. Gesundheitliche Einschränkungen, die dagegen sprechen könnten, dass der Kläger nach der Rückkehr seinen Lebensunterhalt in Kurdistan zu bestreiten vermöge, liegen nicht vor. Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger, der bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, ist der Einzelrichter auch der Überzeugung, dass der Kläger über die notwendige Eigeninitiative, Durchsetzungsfähigkeit und die Fähigkeit verfügt, in kleinem Kreise ein soziales Netzwerk zu knüpfen, das ihm bei einer Rückkehr in den Irak behilflich sein kann. Außerdem lebt ein Teil seiner Familie noch im Irak. Auch wenn dieser Teil der Familie in ärmlichen Verhältnissen lebt und ebenfalls auf Unterstützung angewiesen ist, so verfügt der Kläger damit jedenfalls über familiäre Bindungen, was bei einer Rückkehr in den Irak hilfreich sein kann. Letztlich besteht für den Kläger - insbesondere im Fall seiner freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihm die Rückkehr erheblich zu vereinfachen und auch Startschwierigkeiten zu vermeiden helfen (vgl. ERRIN-Programmsteckbrief, abrufbar unter: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin; hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 23.07.2019 - 8 A 635/17 -, juris). Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die schiitischen Milizen von den kurdischen Behörden vertrieben werde, vermag der Einzelrichter nicht zu teilen. Den verfügbaren Erkenntnismitteln lässt sich schon nicht entnehmen, dass sämtliche Flüchtlinge in den Flüchtlingsunterkünften namentlich erfasst werden. Hiervon ist angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen auch nicht auszugehen. Darüber hinaus sind seit der Ausreise des Klägers aus dem Irak im August 2017 mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen. Dass es dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht möglich sein soll, in eines der in Kurdistan eingerichteten Flüchtlingslager zu gelangen, vermag der Einzelrichter nicht zu glauben. Abgesehen davon ist es - wie dargelegt - auch tatsächlich möglich, sich außerhalb der Flüchtlingslager niederzulassen. Auch die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2. b) verwiesen. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch die Terrormiliz IS ist in diesem Gebiet nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 50 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG, § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.