Beschluss
4 B 220/19
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für eine Rücknahme eines baurechtlichen Fiktionszeugnisses nach § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST).(Rn.19)
2. Zum Begriff des Aufenthaltsraumes nach § 2 Abs. 5 BauO LSA (juris: BauO ST).(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für eine Rücknahme eines baurechtlichen Fiktionszeugnisses nach § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST).(Rn.19) 2. Zum Begriff des Aufenthaltsraumes nach § 2 Abs. 5 BauO LSA (juris: BauO ST).(Rn.31) I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme eines baurechtlichen Fiktionszeugnisses. Die Antragstellerin stellte am 16.07.2018 beim Antragsgegner einen Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau von Balkonen an ein bereits vorhandenes Wohngebäude auf dem Grundstück L…straße 34, 36 in A-Stadt. Dabei gab sie an, dass das geplante Vorhaben der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen sei. Der Antragsgegner nahm durch Grüneintragung eine Änderung der Gebäudeklasse vor, indem er die Gebäudeklasse 3 durch die Gebäudeklasse 4 ersetzte. Er forderte die Antragstellerin zur Vorlage von Bauunterlagen mit der geänderten Gebäudeklasse 4 auf. Nachdem die Antragstellerin dieser Bitte nicht nachkam, stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.10.2018 fest, dass der Bauantrag als zurückgenommen gelte. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob der Antragsgegner diesen Bescheid indes wieder auf, weil er der Meinung war, dass der Bauantrag gemäß § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA infolge Fristablaufes als genehmigt gelte. Auf Antrag der Antragstellerin stellte der Antragsgegner am 20.11.2018 ein Zeugnis darüber aus, dass der Bauantrag infolge Fristablaufes als genehmigt gelte. Nachdem der Antragsgegner zu der Auffassung gelangte, die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung hätten nicht vorgelegen, weshalb auch die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei, erklärte er mit Bescheid vom 23.11.2018 die „Rücknahme der Genehmigungsfiktion“. In der Folge gelangte der Antragsgegner allerdings zu der Auffassung, dass es sich bei dem ausgestellten Zeugnis nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Deshalb nahm er mit weiterem (bestandskräftigen) Bescheid vom 14.03.2019 den Bescheid vom 23.11.2018 wieder zurück und erklärte mit weiterem Schreiben vom 11.03.2019 das mit Schreiben vom 20.11.2018 ausgestellte Zeugnis „für ungültig“. Ein gegen das letztgenannte Schreiben vom 11.03.2019 gerichteter Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte allerdings Erfolg. Die Kammer stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.09.2019 (Az.: 4 B 61/19 MD) fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 11.03.2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.03.2019 aufschiebende Wirkung habe, weil es sich bei dem ausgestellten Zeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion um einen feststellenden Verwaltungsakt handele. Das (als Verwaltungsakt anzusehende) Zeugnis könne aber - sofern es zu Unrecht ausgestellt worden sei - nach Maßgabe des § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zurückgenommen werden. Daraufhin nahm der Antragsgegner mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 11.10.2019 den Bescheid vom 20.11.2018, mit dem bestätigt worden sei, dass die unter dem 16.07.2018 beantragte Baugenehmigung gemäß § 68 Abs. 5 BauO LSA als erteilt gelte („Zeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion“) mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziffer 1. der Verfügung). Unter Ziffer 2. dieser Verfügung erklärte er zugleich die Rücknahme seines Bescheides vom 11.03.2019, mit dem er das mit Bescheid vom 20.11.2018 ausgestellte Zeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion „für ungültig“ erklärt habe, und zwar ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit; der Bescheid vom 11.03.2019 werde durch Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung ersetzt. Die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11.10.2019 wurde angeordnet. Zur Begründung trug er vor, dass der feststellende Verwaltungsakt vom 20.11.2018 rechtswidrig gewesen sei. Die Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA gelte lediglich im vereinfachten Verfahren nach § 62 BauO LSA. Das vereinfachte Verfahren nach § 62 BauO LSA komme allerdings nur in Betracht, wenn es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 handele. Dies wiederum habe zur Voraussetzung, dass das Gebäude nicht höher als 7 Meter sei. Die Berechnung der Höhe des Gebäudes sei in § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA geregelt. In Anwendung dieser Regelung sei das Gebäude vorliegend insgesamt 7,47 m hoch. Somit handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4. Dies habe zur Folge, dass ein reguläres Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO LSA durchzuführen sei und die Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA nicht zur Anwendung gelange. Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin. Zur Begründung macht sie hinsichtlich Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides geltend, dass der Bescheid an Ermessensfehlern leide. Entscheidungserheblicher Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Es sei mit Fotos und Schnittzeichnungen belegt worden, dass die Geländeoberkanten auf den Balkonseiten der Längsseiten der typengleichen Mehrfamilienhäuser niveaugleich seien und im Hohlraum keine Wohnnutzung möglich sei. Insbesondere sei der Aufgang zum Dachgeschoss und die Höhe unter den dort befindlichen Kehlbalken zu niedrig (unter 2 m), um noch von einem Aufenthaltsraum ausgehen zu können. Das streitige Vorhaben sei deshalb nicht der Gebäudeklasse 4, sondern der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.10.2019 gegen die unter Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 11.10.2019 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme des am 20.11.2018 ausgestellten Zeugnisses über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er räumt nunmehr zwar ein, dass die durch die Antragstellerin angestellte Berechnung zur „Geländeoberfläche im Mittel“, also hinsichtlich des unteren Bezugspunktes für die Höhenberechnung, zutreffend sei. Es sei gleichwohl davon auszugehen, dass das Gebäude insgesamt höher als 7 m sei. Das Gebäude habe ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. und ein 2. Obergeschoss sowie ein Dachgeschoss. Bei dem höchst gelegenen Geschoss, in dem ein Aufenthaltsraum möglich sei, handle es sich um das Dachgeschoss. Dessen Fußbodenoberkante sei in den Bauunterlagen mit 9,75 m angegeben. Zwar sei durch die vorgenommene Wärmedämmung aller begehbaren Dachböden bis zum vorhandenen Dachstuhl im Dachgeschoss keine nach DIN geforderte lichte Höhe mehr vorhanden. Allerdings sei auf den mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Ansichtszeichnungen die Höhe der Oberkante der Decke über dem 2. Obergeschoss mit 9,38 m und die Firsthöhe mit 13,95 m angegeben. Dies entspreche für das Obergeschoss einer Höhe von 4,57 m, was für eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken genüge. Auch sei ein Dachgeschossausbau bei dieser Art von Gebäuden grundsätzlich möglich. Er verweist hierzu auf die Stellungnahmen zweier Architekten vom 30.04.2020 sowie vom 04.05.2020. II. 1. Das Verfahren wurde aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt, soweit sich die Antragstellerin gegen Ziffer 2. des Bescheides des Antragsgegners vom 11.10.2019 richtet. 2. Soweit sich die Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 11.10.2019 richtet, hat der Antrag Erfolg. Dabei genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung durchaus den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift entsprechende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass es möglicherweise zum Eintritt eines Schadensereignisses kommen könne, weil der erforderliche Standsicherheitsnachweis nicht vorliege, zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Allerdings fällt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu werden, zuungunsten des Antragsgegners aus. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, kann der Antrag Aussicht auf Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch prüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht, denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Die Rücknahme des durch den Antragsgegner am 20.11.2018 ausgestellten Zeugnisses über den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der herangezogenen Rechtsgrundlage, § 48 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, nicht erfüllt sind. Denn der zurückgenommene Verwaltungsakt, das Fiktionszeugnis, war nicht rechtswidrig. Nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA gilt im vereinfachten Verfahren nach § 62 BauO LSA die Genehmigung als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatz 4 Satz 1 über den Bauantrag entschieden hat. Nach § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin „darüber“ ein Zeugnis auszustellen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.09.2019 (- 4 B 61/19 MD -, juris) bereits entschieden, dass das nach § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA auf Antrag zu erteilende Zeugnis als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Im Unterschied zu den Bauordnungen anderer Bundesländer ist in § 68 Abs. 5 Satz 3 BauO LSA ausdrücklich geregelt: „Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich“. Insofern weicht die Vorschrift von § 42a Abs. 3 VwVfG ab, der nur eine deklaratorisch wirkende Fiktionsbescheinigung enthält (zur umstrittenen Rechtsnatur dieser [deklaratorisch wirkenden] Fiktionsbescheinigung siehe Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, VwVfG, § 42a Rn. 81 m.w.N.; zum Fiktionszeugnis nach § 23 BauGB a.F. siehe allerdings BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 77.74 -, juris). Dies hat zur Konsequenz, dass nach Fristablauf des § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA und im Fall der (beantragten) Ausstellung eines entsprechenden Fiktionszeugnisses nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA eine „Rechtswirkung“ und ein Verwaltungsakt im Raum stehen, nämlich einerseits die fingierte Baugenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA (zu deren „Rechtswirkung“ siehe auch Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 68 Rn. 87) und andererseits das Fiktionszeugnis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA. Sowohl die fingierte Baugenehmigung als auch das ausgestellte Fiktionszeugnis können nach den allgemeinen Regeln des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Dies gilt für das Fiktionszeugnis (aufgrund seiner Qualität als feststellender Verwaltungsakt) unmittelbar und für die fingierte Baugenehmigung über die Regelung in § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Zwar hat der Eintritt der Genehmigungsfiktion keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage, weshalb durch § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA nur die Erteilung der Genehmigung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit fingiert wird. Auf Grundlage der Verweisung des § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten kann aber eine auf einer Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung durch die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG ebenfalls zurückgenommen werden (vgl. OVG BB, Beschluss vom 04.07.2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 6). Dabei kann das Fiktionszeugnis nicht (allein) deshalb mit der Begründung zurückgenommen werden, die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion hätten nicht vorgelegen. Denn einzige Voraussetzung für die Erteilung eines Fiktionszeugnisses ist der Eintritt der Fiktionswirkung nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA (hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 10.10.2001 - 12 K 3308/98 -, juris). Es kommt für die Frage der Rechtmäßigkeit des Fiktionszeugnisses mithin nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung überhaupt vorgelegen haben. Ist die Baubehörde der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich nicht vorgelegen haben und will sie deshalb die aufgrund schlichten Zeitablaufes eingetretene Genehmigungsfiktion - und hierauf aufbauend auch das Fiktionszeugnis - beseitigen, muss sie vielmehr zuvor (oder zumindest zeitgleich mit der Rücknahme des Zeugnisses) die auf der Genehmigungsfiktion aufbauende Baugenehmigung auf der Grundlage des § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG zurücknehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für den Eintritt der Genehmigungsfunktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA neben dem Ablauf der in § 68 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA geregelten Frist zudem, dass es sich um ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren handelt. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA, wonach die Genehmigung nur „im vereinfachten Verfahren nach § 62“ BauO LSA als erteilt gilt. Auf Bauvorhaben nach § 63 BauO LSA findet § 68 Abs. 5 BauO LSA mithin keine Anwendung (vgl. zur alten Rechtslage auch: OVG LSA, Beschluss vom 27.08.1997 - B 2 S 84/97 -, juris). Dabei kommt es für die Frage, ob es sich um ein Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA oder um ein „normales“ Bauvorhaben nach § 63 BauO LSA handelt, nicht auf die Sichtweise des Bauherrn oder die „Einordnung“ des Vorhabens innerhalb der eingereichten Bauunterlagen durch den Bauherrn an, etwa durch die Angabe in den Bauunterlagen, dass das Vorhaben der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen sei. Sofern die Antragstellerin annehmen sollte, aus dieser Angabe allein sei zu schlussfolgern, dass es sich um ein einfaches Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 BauO LSA handele, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn dies hätte mit Blick auf § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA zur Konsequenz, dass materiell rechtswidrige Baugenehmigungen im Falle eines Fristablaufes selbst für solche Vorhaben als erteilt gelten, für die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren offensichtlich nicht zur Anwendung gelangt. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist, liegt auf der Hand. Mindestvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA ist mithin, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben auch tatsächlich um ein Vorhaben nach § 62 BauO LSA handelt. Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Dies bedeutet zusammengefasst, dass die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage des § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA ausgestellten Zeugnisses von drei Voraussetzungen abhängt: Es muss sich bei dem beantragten Bauvorhaben - erstens - um ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA handeln. Die Bauaufsichtsbehörde darf hierüber - zweitens - nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA entschieden haben. Und die Bauaufsichtsbehörde darf die in diesem Fall nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA eingetretene Genehmigungsfiktion nicht wirksam nach § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG zurückgenommen haben. Diese drei Voraussetzungen liegen hier vor. Dass der Antragsgegner vorliegend nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA über den Bauantrag der Antragstellerin entschieden hat, ist unstreitig. Entgegen der Annahme des Antragsgegners handelt es sich vorliegend auch um ein Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA (hierzu unter a). Der Antragsgegner hat die nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA eingetretene Genehmigungsfiktion zudem nicht wirksam nach § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG zurückgenommen (hierzu unter b). a) Es handelt sich vorliegend um ein Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA. Dieses Verfahren gelangt nach § 62 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA unter anderem zur Anwendung bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3. Bei dem hier in Rede stehenden Gebäude handelt es sich um ein solches der Gebäudeklasse 3. Nach § 2 Abs. 3 BauO LSA werden Gebäude in fünf Gebäudeklassen eingeteilt. Diese Regelung enthält die Begriffsbestimmungen dieser fünf Gebäudeklassen, welche sich abgestuft an deren Gefahrenpotenzial orientieren. In Gebäudeklasse 3 werden alle übrigen Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m eingeordnet, also diejenigen Gebäude, die nicht unter die Gebäudeklasse 1 oder 2 fallen. Das Höhenmaß von 7 m erklärt sich aus dem Umstand, dass Menschen aus dieser Höhe bei einem Brand noch mit einer üblichen Feuerwehrleiter gerettet werden können. Mit der tragbaren Feuerwehrleiter ist ein Fenster noch erreichbar, wenn seine Unterkante bis etwa 8 m über Gelände liegt. Rechnet man eine Brüstungshöhe von 1 m ab, so ergibt sich die Fußbodenhöhe von 7 m über dem Ausgangspunkt des Rettungsweges (so zur vergleichbaren Regelung im niedersächsische Landesrecht: Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 2 Rn. 44). Der Gebäudeklasse 4 gehören Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheit mit jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche an. § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA enthält eine Legaldefinition der Höhe der Gebäude im Rahmen der einzelnen Gebäudeklassen nach Satz 1. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist danach das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Es ist mittlerweile unstreitig, dass die durch die Antragstellerin angestellte Berechnung zur „Geländeoberfläche im Mittel“, also hinsichtlich des unteren Bezugspunktes für die Höhenberechnung, zutreffend ist. Streitig ist allerdings weiterhin die obere Bezugsebene, also die Frage nach dem höchstgelegenen Geschoss. In § 2 Abs. 6 BauO LSA finden sich die Begriffsbestimmungen der einzelnen Geschosse. Danach sind Geschosse oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse (Satz 1). Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse (Satz 2). Entscheidend ist also, ob in dem hier streitigen „Dachgeschoss“ (von der Antragstellerin auch als „Trockenboden“ bezeichnet) ein Aufenthaltsraum möglich ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. § 2 Abs. 5 BauO LSA enthält die Begriffsbestimmung des Aufenthaltsraumes. Die Legaldefinition umschreibt den Aufenthaltsraum als Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Ergänzt wird diese Definition durch § 46 Abs. 1 BauO LSA. Danach müssen Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum (Satz 2). Bei der Bewertung der Frage, ob es sich um einen Aufenthaltsraum handelt, ist im Übrigen nicht allein von Belang, welchem Nutzungszweck der Raum nach dem subjektiven Willen des Bauherrn dienen soll. Es genügt schon, dass der Raum objektiv zum Aufenthalt geeignet ist, also als Aufenthaltsraum genutzt werden kann (Jäde/Dirnberger, § 2 Rn. 120). Allerdings vermag die Kammer der Sichtweise des Antragsgegners nicht zu folgen, wonach die Möglichkeit eines Aufenthaltsraums - unabhängig vom tatsächlichen baulichen Aufwand - allein davon abhänge, ob die Gebäudeausmaße es zulassen, dass ein Raum entsteht, der die für einen Aufenthaltsraum nötigen Voraussetzungen aufweist (in diesem Sinne scheinbar auch BayVGH, Beschluss vom 10.02.2014 - 2 CS 13.2472 -, juris Rn. 5 ff., zur Regelung in Art. 45 BayBO). Die Gleichstellung der Räume, die wie Aufenthaltsräume benutzt werden können, auch wenn sie zunächst nicht dazu bestimmt worden sind, soll vielmehr deren missbräuchliche Benutzung verhindern. Als Beurteilungskriterium maßgebend ist daher, ob ein Raum „aufenthaltsraumverdächtig“ ist oder nicht. Entscheidend ist insoweit etwa, ob der Raum u.a. die für einen Aufenthaltsraum erforderlichen (notwendigen) Fenster hat, ob er über eine Treppe erreichbar ist, ob die Decke unter dem Raum statisch so ausgelegt ist, wie dies für eine Nutzung als Aufenthaltsraum (Verkehrslast) erforderlich ist oder ob der Raum innerhalb der nach den Regeln der EnEV wärmegedämmten Gebäudehülle liegt (so für die vergleichbare Regelung in Niedersachsen: Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 2 Rn. 114). Anders gewendet: Ein Raum ist nach seiner Beschaffenheit immer dann ein Aufenthaltsraum, wenn die vorgenannten Kriterien vorliegen und es im Übrigen nur eines geringen baulichen Aufwandes bedarf, um ihn endgültig als Aufenthaltsraum nutzbar zu machen (Putz, Fußbodenbelag, Deckenverkleidung, Heizkörper usw.). Nur in diesem Fall kann davon gesprochen werden, dass der Raum auch zum Aufenthalt von Menschen „geeignet“ ist (vgl. Große-Suchsdorf/Mann, a.a.O.). Aus der Gesetzesbegründung zu § 46 BauO LSA folgt nichts Gegenteiliges. Dort heißt es lediglich, dass für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss keine Mindesthöhen mehr vorgesehen seien, da insoweit keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe (LT-Drs. 4/2252, Satz 235). Zur Frage, ob es zur Qualifizierung eines Raumes zum Aufenthaltsraum eines bestimmten baulichen Aufwandes bedarf, verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. Dass das hier in Rede stehende Dachgeschoss in diesem Sinne „aufenthaltsverdächtig“ ist, kann die Kammer nicht erkennen. Dabei dürfte die Raumhöhe, der die Antragstellerin vorliegend besondere Bedeutung beimisst, nicht von entscheidender Relevanz sein. Zum einen hat sich der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt - wie dargelegt - bewusst dagegen entschieden, für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss bestimmte Mindesthöhen vorzusehen. Zum anderen dürfte vorliegend jedenfalls bei Ausführung der Decke oberhalb des bestehenden Kehlbalkens die von der Antragstellerin als nötig angesehene Raumhöhe von mindestens zwei Metern erreicht werden (zur Relevanz des Maßes von 2 Metern auch Jäde/Dirnberger, § 2 BauO LSA Rn. 52a). Allerdings bedarf es ausweislich der im Verfahren 4 A 96/19 MD durch die Antragstellerin zu den Akten gereichten Fotos (dort Bl. 49 ff. der Akte) noch eines erheblichen baulichen Aufwandes, um den Raum als Aufenthaltsraum nutzbar zu machen. Die Wände sind nicht oder nur zum Teil verputzt, es fehlt an einer Deckenverkleidung, an Heizkörpern und an einem Fußbodenbelag. Dass elektrische Leitungen in erforderlichem Maße verlegt sind, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Ebenso wenig lässt sich den Unterlagen entnehmen, dass der Raum über Fenster verfügt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf die Stellungnahme eines Architekten vom 30.04.2020 (und in nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG auch grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Weise) vorträgt, um einen typischen DDR-Wohnungsbautyp handelt und ein Dachgeschossausbau deshalb grundsätzlich möglich ist und auch schon ausgeführt wurde. Dieser Umstand allein genügt, wie vorstehend ausgeführt, nicht. Gerade weil das Gesetz keine besonderen Anforderungen an die lichte Höhe des Raumes stellt, gewinnt die Frage nach dem baulichen Aufwand für den Ausbau des Raumes zu einem Aufenthaltsraum besondere Relevanz. Dass der hier für die Nutzung als Aufenthaltsraum erforderliche Ausbau nicht als gering betrachtet werden kann, zeigt auch die weitere durch den Antragsgegner beigebrachte Stellungnahme eines Architekten vom 04.05.2020. Danach erfordert diese Art des Ausbaus in aller Regel „eine umfassende planerische Bearbeitung und Beantragung der Umnutzung der sonst ungenutzten Dachböden“. Der Antragsgegner kann einer sich (hier allerdings nicht aufdrängenden) Gefahr einer bauordnungs- und baugenehmigungswidrigen Nutzung des vorliegenden Dachbodens als Aufenthaltsraum deshalb nur durch diesbezügliche Maßnahmen der Bauaufsicht begegnen. b) Der Antragsgegner hat die durch Fristablauf nach § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA fingierte Baugenehmigung auch nicht wirksam zurückgenommen. Der Antragsgegner hat mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2019 nur das ausgestellte Fiktionszeugnis und nicht etwa auch die fingierte Baugenehmigung zurückgenommen. Der Tenor des angegriffenen Bescheides bezieht sich ausdrücklich nur auf das „Zeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion“. Dass anderes gelten sollte, lässt sich auch den Gründen des Bescheides nicht (jedenfalls nicht hinreichend deutlich) entnehmen. Darauf, dass eine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung aus der Sicht des Antragsgegners ggf. sachgerecht gewesen wäre, kommt es demgegenüber nicht an, weil Verwaltungsakte nach § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt sein müssen (vgl. VG Dresden, a.a.O., Rn. 14). Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, dass der Antragsgegner eine einheitliche (auch auf die Fiktionswirkung bezogene) Rücknahmeentscheidung getroffen hat, änderte dies am Ergebnis der vorliegenden Entscheidung nichts. Denn der Antragsgegner hat sich zur Begründung seiner Rücknahmeentscheidung allein darauf berufen, dass das in Rede stehende Gebäude der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen sei. Dies ist allerdings, wie dargelegt, unzutreffend. Damit wäre eine etwaige Rücknahme, so sie denn mit dieser Begründung erklärt worden wäre, jedenfalls als rechtswidrig anzusehen. Andere Gründe, die zu einer etwaigen Rechtswidrigkeit der fingierten Baugenehmigung führen könnten und geeignet wären, eine Rücknahme zu rechtfertigen, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer nicht der Anregung der Antragstellerin, den Streitwert auf 150.483,83 € (den Herstellungskosten für die geplanten Balkone) festzusetzen. Sachlich ist das Begehren der Antragstellerin, die sich gegen die Rücknahme des Fiktionszeugnisses richtet, in der Hauptsache mit einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die zu errichtenden Balkone vergleichbar. Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Ziffer 9.1 des Streitwertkataloges regelmäßig nicht die Herstellungskosten der baulichen Anlage, sondern bestimmte Höchstwerte zugrunde zu legen. Anderes gilt lediglich für Windkraftanlagen. Diese sind mit 10 % der geschätzten Herstellungskosten anzusetzen (vgl. 9.1.2.5 des Streitwertkatalogs). Bei sonstigen Anlagen bestimmt sich der Streitwert gemäß Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs nach dem Einzelfall (Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder Bodenwertsteigerung). Die Kammer hält es deshalb für angemessen, im vorliegenden Fall einen Streitwert von 10 % der geschätzten Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies entspricht hier einem Betrag von ca. 15.000,00 €. Dieser Betrag war mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).