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Urteil

4 A 732/17

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Verfolgung im Nordirak aufgrund der Konversion zum Christentum ist im Einzelfall denkbar, insbesondere wenn das Christentum offen und nachdrücklich gelebt wird.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgung im Nordirak aufgrund der Konversion zum Christentum ist im Einzelfall denkbar, insbesondere wenn das Christentum offen und nachdrücklich gelebt wird.(Rn.20) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz wird einem Ausländer, der Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 eisige Gesetz ist Flüchtling, wie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist in den Fällen anzunehmen, in denen dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12-, juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint. Vorliegend ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Konversion zum Christentum im Falle seiner Rückkehr in den Irak Verfolgungshandlungen i. S. des § 3 a Abs. 1 AsylG jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure (§ 3 c Nr. 3 AsylG) drohen. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz umfasst der Begriff der Religion insbesondere tiefste Glaubensüberzeugungen sowie Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner, die sich auf eine entsprechende Überzeugung stützen. Allerdings muss hierfür festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Asylbewerbers prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 1171/14.A -, juris Rn. 7). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnen Eindruck muss sich der Asylbewerber aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an. Hierzu hat das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des Asylbewerbers, sich zu dieser inneren Tatsache der ernsthaften, die Persönlichkeit des Asylbewerbers prägenden Glaubensüberzeugung einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen und diese zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13/09 -, juris Rn. 16, 19). Die Verwaltungsgerichte sind bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob ein Asylbewerbers eine religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränkt, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Asylbewerbers feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31). Im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegt es dem Asylbewerber, dem Verwaltungsgericht über sein religiöses Selbstverständnis Auskunft zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 14). Von einem erwachsenen Asylbewerber ist im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14). Staatliche Stellen, wie die Verwaltungsgerichte, gehen dabei lediglich der Stellung des einzelnen Asylbewerbers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 12). Macht ein Asylbewerber geltend, ihm drohe wegen Konversion zum Christentum religiöse Verfolgung, sind die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung, ob die Befolgung einer gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Leitsatz und Rn. 9). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass die Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Das Gericht hat den Kläger im Abstand von zwei Jahren zweimal angehört. Bereits bei der 1. Anhörung erklärte der Kläger, er habe sich vom Islam abgekehrt, weil der IS im Namen dieses Glaubens Massaker verübt habe. Im Namen des Islam seien Leute umgebracht worden. Er hat bereits damals berichtet, dass seine Familie mehr Beziehungen zu yezidischen Familien gehabt habe als zu den Moslems. Dennoch war das Gericht zum damaligen Zeitpunkt nicht überzeugt, dass der Kläger tatsächlich zum Christentum konvertiert ist, da es nicht sicher war, ob dem Kläger nicht einfach nur die Gemeinschaft einer Kirche angenehm war, er aber deren Überzeugungen nicht wirklich teilte. Das Gericht hat dem Kläger in der damaligen mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass es von seiner Konversion nicht überzeugt sei. Das Gericht ist indes nunmehr überzeugt davon, dass der Kläger tatsächlich konvertiert ist, denn er hat zum einen sein Engagement in der Kirche nicht etwa aufgegeben, nachdem für ihn erkennbar sein musste, dass dies nicht zu einer Flüchtlingszuerkennung führt. Vielmehr hat er sich weiter in der Kirche engagiert und hat sich taufen lassen. Zudem hat der Kläger es nicht etwa nur dabei belassen, sondern hat auch die Patenschaft für ein kleines Kind übernommen und füllt die Rolle des Paten auch aus. Offensichtlich ist er auch bereit, die auch in Deutschland mit einer Konversion verbundenen Gefahren dergestalt auf sich zu nehmen, dass er auch anderen Moslems von seiner Konversion berichtet. Der Kläger ist sichtlich von der Religion, die für ihn neu ist, erfüllt. Und er ist ersichtlich bestrebt, dies auch nach außen kund zu tun. Auch der Zeuge vernommene Vorsitzender des Vereins der Kirche und des Kirchenvorstandes bestätigte, dass der Kläger eine Patenschaft übernommen hat und ein gutes Verhältnis zu dem Patenkind hat. Er bestätigte auch, dass der Kläger Probleme mit anderen Moslems bekommen hat, die ihn bedrohten. Aus diesem Grunde sei er letztlich auch aus dem Asylbewerberheim ausgeschlossen worden, wo es aufgrund dieser Probleme mit Moslems zu Konflikten gekommen sei. Der glaubhafte Zeuge hat auch erklärt, es sei besonders zu betonen, dass sich der Kläger nach seinem Umzug in eine andere Kirchengemeinde auch in dieser neuen Kirche eingefügt habe. Die Kirche sei sehr klein und es gebe dort im wesentlichen drei ältere Damen, dennoch gehe der Kläger dort häufig hin. Auch als der Kläger in psychiatrischer Behandlung in K. gewesen sei, sei er dort zur Kirche gegangen. Es erscheine so als sei die Kirche für ihn ein Stück Zuhause. Der Zeugen bestätigte auch, dass der Kläger bei seinem Engagement für die christliche Kirche eine große Kontinuität aufweise. Er habe auch in der Psychiatrie christliche Motive erstellt, diese in seinem Zimmer aufgehängt und auch eines der Gemeinde geschenkt. Es sei auch zutreffend, dass der Kläger, für den beispielsweise die Gottesdienste von großer Bedeutung seien, das Bedürfnis habe, anderen einzuladen, an diesen Gottesdiensten teilzunehmen. Er wolle offensichtlich nach außen dokumentieren, dass er dabei sei. Der Kläger engagiere sich auch mit kleinen Arbeitseinsätze für die Kirche. Diese Aussagen des Zeugen waren glaubhaft. Der Zeugen erschien dem Gericht in der Tat beeindruckt von der Christlichkeit des Klägers und von dessen Handlungen. Aufgrund dieser Konversion zum Christentum sowie aufgrund seinem offensichtlich als wichtig empfundenen Wunsch, diesen Glauben im Alltag auch zu leben und auch andere davon zu überzeugen und hierzu einzuladen, und den Kläger im Falle seiner Rückkehr in die kurdische Autonomieregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Gesellschaft. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger Schwierigkeiten mit seiner Familie bekommen wird. Vielmehr hat der Kläger berichtet, dass seine Familie bereits damals mehr Beziehungen zu yezidischen Familien gehabt habe. Er habe von Kindheit an nicht gebetet und seine Familie auch nicht. Bereits damals habe es aber deshalb Drohungen gegen die Familie gegeben. Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Bundesamt am 23.10.2017 auch berichtet, dass sein Vater und seine Brüder von IS getötet worden sein, als dieser Hingabe gesetzt habe. Seine Mutter und ein weiterer Bruder sein von IS entführt worden. Er selbst sei in die Berge geflohen. Er habe dort niemanden mehr. Das Gericht meint, dass es in diesem Einzelfall beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger von der kurdischen Gesellschaft bei Rückkehr in die autonome Region Kurdistan aufgrund der Konversion verfolgt wird. Der Abfall vom Islam ist im Irak nicht gesetzlich verboten. Auch sehen weder das Zivilrecht noch das Strafrecht eine Strafe hierfür vor. Indes legt die irakische Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und das irakische Strafgesetzbuch kennt die Tatbestände der Blasphemie, Gotteslästerung und Verächtlichmachung religiöser Bekenntnisse und sieht hierfür Haft bis zu drei Jahren vor. Die Konversion ist ebenfalls nicht strafrechtlich verboten. Es besteht ein gesetzlicher Widerspruch zwischen den garantierten Rechten einerseits und den Islam als Rahmen für die Gesetzgebung andererseits, der dazu führt, dass es bei der Anwendung der Gesetze Spielraum für unterschiedliche Auslegungen gibt. So ist es auf der einen Seite erlaubt, seinen Glauben frei zu wählen, andererseits ist der Abfall vom Glauben strafbar, sodass dies eine Strafverfolgung nach sich ziehen kann. Die Richter können das Recht frei nach religiösen Regeln interpretieren und in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelung auf islamische Regelungen zurückgreifen, da der Islam die Hauptquelle der Gesetzgebung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (März 2020), S. 12); VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 - 6 A 612/17-, juris). Danach wird die Konversion vom Islam als unnatürlich angesehen. Es besteht zwar das Recht, zum Islam zu konvertieren, es gibt aber nicht das Recht zur Konversion vom Islam zu anderen Religionen. Dementsprechend können Muslime, die eine andere Religion wählten, dies nicht im Personalausweis eintragen lassen (vgl. The Danish Immigration Service, Women and men in honour-related conflicts, November 2018, S. 57). In der irakischen Gesellschaft sei die Feindseligkeit gegenüber Konvertiten weit verbreitet und Familien und Stämme insbesondere, aber auch die Gesellschaft sähen Konversion als Verletzung der kollektiven Ehre an. Eine öffentliche Konversion würde nicht nur zur Ausgrenzung oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie führen, sondern auch zu Gewalt durch islamistische Gruppen. (vgl. The Danish Immigration Service, a.a.O.). Nach dieser Auskunft gibt es eine unbekannte Anzahl vom Islam zum Christentum Konvertierter, die ihre Religion aber nicht öffentlich ausübten. Die Religionszugehörigkeit kann, wie oben ausgeführt, nicht im Personalausweis geändert werden, ein konvertierter Mann kann keine muslimische Frau heiraten und Kinder aus Mischehen werden als Muslime registriert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (März 2020), S. 12; The Danish Immigration Service, a.a.O.). Die Gesellschaft steht Konvertiten insgesamt feindlich gegenüber, eine öffentliche Konversion kann zum Ausschluss aus der Gemeinschaft und je nach Radikalität der Verwandtschaft auch zum Tod führen. Insoweit ist es kein Widerspruch, dass Christen selbst nicht der Verfolgung unterliegen (vgl. The Danish Immigration Service, a.a.O.; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 - 6 A 612/17 -, juris). Denn es wird davon ausgegangen, dass man in seine Religion hineingeboren wird und diese bis zu seinem Tod beibehält. Das Gericht ist insoweit nicht der Ansicht, dass der Kläger, der nicht mehr über nähere Verwandte verfügt, erst „austesten“ muss, ob die verbliebene Sippe die Konversion duldet oder nicht. Er muss auch nicht substantiiert dazu vortragen, dass er bei Rückkehr von der Gesellschaft oder einem Stamm verfolgt wird. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen seiner Konversion kann dennoch im vorliegenden Einzelfall angenommen werden. Denn den o.g. Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass viele Konvertiten die Angaben zur Religion gerade nicht machen, weil sie die Reaktion der anderen, und auch jene der Gesellschaft fürchten. Es ist somit mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen. Ein solches Verhalten ist dem Kläger indes nicht zumutbar. Nach den Auskünften ist es zudem so, dass wer seine Religion wechseln möchte, auch in der Autonomen Region Kurdistan nicht nur mit bürokratischen Hindernissen zu rechnen hat, sondern auch mit lebensgefährlichen Konsequenzen. Dies mag dann nicht so problematisch sein, wenn eine Person, ihren Glauben dezent ausübt oder, wie oben erwähnt, gar nicht erst mitteilt. Indes ist dies dem Kläger vorliegend nicht zumutbar. Der Kläger hat bereits in Deutschland andere Personen zu christlichen Gottesdiensten eingeladen, er ist ersichtlich von der christlichen Religion erfüllt und hat auch hier bereits Gefahren wegen seiner Glaubensüberzeugung auf sich genommen. Daher ist ein Gebiet, in dem in weiten Teilen die Überzeugung herrscht, dass Konvertiten den Tod verdient haben, kein Ort, an dem der Kläger mit seiner offenen und zutiefst überzeugten Art von der Richtigkeit des christlichen Glaubens, wird überleben können. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass der Kläger, weil sein Glauben nichts anderes zulässt, sich auch im Irak einer christlichen Kirche anschließen wird und auch andere hierzu einladen wird. Sein Glauben wird öffentlich werden. Dies wird ihn exponieren und in einem zunehmend konservativen gesellschaftlichen Klima, erheblichen Gefahren aussetzen. Insoweit sei bspw. darauf hingewiesen, dass teilweise auch davon ausgegangen wird, dass bereits die (nachhaltige) Tätigkeit bei einem Christen oder Yeziden im Alkoholverkauf zur Verfolgung führt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 27.06.2019, 6 A 4916/17, Rn 33 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht (März 2020), S. 17). Zudem ist zu bedenken, dass gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG als Verfolgung unter anderem auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen gelten, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Art und Weise angewandt werden. Dabei muss die Maßnahme für sich genommen oder mit anderen Maßnahmen eine gewisse Intensität erreichen, um als flüchtlingsrelevant angenommen zu werden. Da die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft ist und ein grundlegendes Menschenrecht ist, kann auch nicht erwartet werden, dass jemand seinen Glauben still ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – C-71/11, C-99/11, juris). Insoweit ist vorliegend festzustellen, dass der Kläger auch im Übrigen erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sein wird, die insbesondere aus der Art der Registrierung der Religion folgen. Er wird erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Familie zu gründen und zugleich seine Religion auszuüben. Kein Muslim wird seine Tochter mit ihm verheiraten und auch Christen werden zögern, weil er als Muslim gilt. Etwaige Kinder werden als Muslime gelten, denn dies richtet sich nach dem Vater und dieser wird die islamische Religion offiziell nicht beseitigen können. Auch dies stellt eine Verfolgung dar, die die Flüchtlingseigenschaft neben der bereits erwähnten Verfolgung begründet. Wirksamen Schutz gegen Verfolgung und Diskriminierung können die Sicherheitskräfte nicht geben, im Gegenteil lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass auch Behörden und Polizei die Konvertiten nicht nur belästigen, sondern ihnen Gewalt antun (vgl. VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019, a.a.O.). Dem Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, denn in den übrigen Landesteilen ist eine Verfolgung der Konvertiten noch mehr zu befürchten als in der Autonomen Region Kurdistan, in welche sich Minderheiten zurückgezogen haben. Die Verfolgung von Konvertiten erfolgt im gesamten Irak (vgl. VG Köln, Urteil vom 09.01.2020, 4 K 3709/17.A, juris; VG Hannover, Urteil vom 26.02.2018- 6 A 5109/16 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 – 6 A 612/17-, juris). Anhaltspunkte für Ausschlussgründe gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen nicht, § 3 Abs. 2, Abs. 3 AsylG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AsylG) nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebehindernissen. Bei seiner Anhörung im Bundesamt am 23.10.2017 erklärte der Kläger, er sei Kurde muslimischen Glaubens. Sein Vater und zwei seiner Brüder seien am 03.08.2014 beim Einmarsch des IS nach Sinjar getötet. Seine Mutter und ein weiterer Bruder seien entführt worden, er wisse bis heute nicht, ob diese noch am Leben seien. Er selbst habe sich retten können, da er gerade nicht zu Hause gewesen sei, sondern im Ortsteil Hola Mera. Der Dorfvorsteher habe angerufen und ihn gewarnt. Er sei mit Freunden im Garten-Treff gewesen, um Tee zu trinken. Er sei dann mit tausenden anderen ins Sinjar–Gebirge geflohen. Zwischen seinem Zuhause und dem Ortsteil, in welchem er sich aufgehalten habe, liege eine halbe Stunde Fußweg. Im Gebirge seien sie sieben Tage und Nächte ohne Essen und Trinken geblieben, es sei massenhaft zu Sterbefällen gekommen. Auf einem Umweg über Syrien sei er dann nach Zakho gekommen, wo er sich bis 2015 aufgehalten habe. Die Kurden (PKK) hätten einen Korridor offen gehalten zu den kurdischen Gebieten. Mit Bescheid vom 14.11.2017 lehnte die Beklagte sämtliche Ansprüche ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Eine Verfolgung bei Rückkehr sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Bei Rückkehr des Klägers sei auch das Existenzminimum gewahrt. Mit am 28.11.2017 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zum einen vorgetragen, er leide unter einer PTBS und zum Beleg mehrere ärztliche und psychologische Stellungnahmen vorgelegt. Ferner hat er vorgetragen, er sei zum Christentum konvertiert. In den mündlichen Verhandlungen vom 05.04.2019 und 04.06.2021 ist der Kläger insbesondere zur Konversion angehört worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Das Gericht hat zur Konversion auch einen Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Erkenntnismittel der 4. Kammer zum Herkunftsland Irak und den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.