Urteil
4 A 185/20 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0611.4A185.20MD.00
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Leitsätze
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch LED-Wand bei komplizierter Verkehrsführung(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch LED-Wand bei komplizierter Verkehrsführung(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Videowand am U-Straße 1 in A-Stadt. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO LSA ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlich Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend verstößt das Vorhaben gegen § 16 Abs. 2 BauO LSA. Danach darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Es darf somit kein Verkehrsteilnehmer gefährdet werden und es ist zu gewährleisten, dass kein Verkehrsteilnehmer mehr als unter den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Für eine solche Gefährdung des Straßenverkehrs ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr reicht eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs, welche bereits dann anzunehmen ist, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist, insbesondere darf kein durchschnittlicher Kraftfahrer durch Anlagen abgelenkt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2021 - 9 ZB 19.1582 -, juris; Bay VGH, Beschluss vom 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 -, juris). Denn es geht um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.10.2019 - RO 2 K 18.472 -, juris). Dabei reicht eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit nicht. Es ist darauf abzustellen, ob die Werbeanlage bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. VG München, Urteil vom 30.07.2019 – M 1 K 17.4867 -, nach juris). Zur Annahme der Gefahrenlage genügt die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, dass – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu vermeidende Gefahrenlage eintritt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 07.08.2020 - Au 4 K 20.335 -, juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich der durchschnittliche Fahrer mittlerweile an Plakatwerbung der vorliegenden Art an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt hat (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 09.02.2021 - 9 ZB 19.1582 -, juris). Indes ist in der Rechtsprechung umstritten, ob dies auch für automatische Motivwechsel bei Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum gilt. Einigkeit besteht indessen darüber, dass sich stets nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls beurteilen lässt, ob eine Anlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stören wird. Dabei ist zum einen die konkrete Anlage in den Blick zu nehmen und zum anderen die verkehrliche Situation zu beurteilen (OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 - 2 A 210/19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2020 - 10 A 17956/19 -, juris). Das Gericht ist insoweit vermittelnd der Ansicht, dass sich Verkehrsteilnehmer nicht nur an Werbeplakate gewöhnt haben, sondern auch aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Anlagen in gewissem Umfang auch an Videoleinwände. Dennoch ist aufgrund der Bewegung auf einer Videoleinwand nach Ansicht des Gerichts die Ablenkungsqualität der Anlage höher als bei einem statischen Werbeplakat und es ist die Verkehrssituation ebenso zu betrachten, wie die für die Videowand geplanten Inhalte, wie auch die Geschwindigkeit des Bilderwechsels. Die potentielle Gefährdung des Verkehrs ist bei einer Videoleinwand höher. Angesichts der Verkehrssituation vor Ort und des geplanten Inhalts der Anlage ist das Gericht vorliegend letztendlich der Überzeugung, dass eine konkrete Gefahr der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten wird. Dies gilt sowohl unter Beachtung der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse als auch unter Berücksichtigung der Aussagen des sachverständigen Zeugen und der Stellungnahme dieses Zeugen, wobei das Gericht letztere wie ein Privatgutachten als Parteivortrag wertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1980 - 6 B 16/80 -, juris). Vorliegend hat das Gericht sich ein Bild von der Lage vor Ort durch einen Ortstermin, Lichtbilder und Pläne gemacht. Es hat die Verkehrszählung und auch die Unfallzahlen berücksichtigt. Danach gilt folgendes: Die zur Genehmigung anstehende Anlage wird gut sichtbar sein, insbesondere für Verkehrsteilnehmer, also Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger, die aus südlicher Richtung kommen, nach Richtung Osten, Norden oder Westen weiterfahren oder gehen wollen. Dabei muss beim Abbiegen des PKW-Verkehrs in östliche Richtung sowohl der Fußgänger- als auch der Fahrradverkehr beachtet werden. Beim Weiterfahren in Richtung Norden müssen von Autofahrern ebenfalls Fußgänger und Radfahrer berücksichtigt werden und beim Abbiegen in westliche Richtung müssen vom PKW- und LKW-Verkehr die Straßenbahnen aus zwei Richtungen kommend in den Blick genommen werden. Zudem ist es jeweils erforderlich, sich auf die richtige Spur der beiden vorhandenen Spuren einzuordnen und zwar in einem Umfeld von erheblichem Verkehrsaufkommen nicht nur betreffend die Anzahl der Kfz, sondern auch betreffend die Anzahl der Fahrräder und der Fußgänger. Dabei ist gefahrmindernd zu berücksichtigen, dass die Verkehrsgeschwindigkeit des PKW- und LKW-Verkehrs, jedenfalls zum Zeitpunkt des wahrscheinlich höchsten Verkehrsaufkommens, nämlich um 16.00 Uhr, wie der Ortstermin ergeben hat, nicht sehr hoch ist, geschätzt bei 30 km/h. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Radüberwege rot farblich abgesetzt sind und die Fußgängerüberwege leicht zurückgesetzt liegen. Eine die Verkehrssituation regelnde Anlage existiert indes nicht und es ist in unmittelbarer Nähe der Stelle zum Abbiegen nach Osten noch eine Bushaltestelle eingerichtet. Und auch während des Ortstermins war zu beobachten, dass häufigeres Abbremsen des Autoverkehrs notwendig ist, weil Spurwechsel verpasst wurden oder ähnliches. Der sachverständige Zeuge hat die Verkehrssituation auch selbst als „richtig komplex“, aber nicht außergewöhnlich beschrieben und zudem erklärt, die Verkehrssituation sei gut geregelt und übersichtlich. Sie sei „standardtypisch“. Er habe nichts gesehen, was geändert werden sollte. Er hat zudem erklärt, es sei zwar zutreffend, dass die Wand in Bewegung sei, indes seien an dieser Stelle viele Dinge in Bewegung. Solange keine Filme mit sehr schnellen Bewegungen, wie etwa Filmtrailer abgespielt würden, sei die Videowand an dieser Stelle nach seiner Einschätzung unproblematisch. Seine Einschätzung begründete der Zeuge insbesondere damit, dass die Videowand in einem schnellen, immer ablaufenden Prozess, wahrgenommen werde, wie etwa ein auf die Straße rollender Ball. Ein längeres Hingucken sei hingegen aufgrund der Verkehrssituation in der Regel nicht zu erwarten. In seiner Stellungnahme heißt es, Aufmerksamkeitssteuerung sei eine lebenswichtige Funktion und bestehe darin, seine begrenzte Verarbeitungskapazität auf diejenigen Informationen zu richten, die für die eigenen Ziele etc. in der jeweiligen Situation wichtig seien, alles andere auszublenden und einen Wechsel der Aufmerksamkeit einzuleiten, sobald eine wichtigere Aufgabe mit höherer Priorität anstehe. In der Verhandlung hat der Zeuge erklärt, man nehme vieles sehr unbewusst war und filtere es heraus. Erst wenn es interessant werde, reagiere man länger. Sowohl in der Stellungnahme als auch in seiner Aussage hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass Unfallstatistiken kaum als Unfallursache Werbeplakate oder ähnliches erwähnen, vielmehr liege die Hauptursache nach solchen Untersuchungen in der Regel in Ablenkungen im Innenraum des KFZ. Auf der anderen Seite hat der Zeuge auch beschrieben, dass nach dem schnellen Prozess der Wahrnehmung durch eine Art Scannen ein langsamer Prozess folge, bei dem die Aufmerksamkeit davon abhängt, ob man sich für das Thema interessiere und wie die Persönlichkeit des Betrachters ist. Ob man noch einmal hinsehe, hänge davon letztlich ab. Dieser langsame Prozess wird danach willentlich gesteuert. Hier ist es daher zum einen notwendig, darauf zu vertrauen, dass sich der Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß verhält, zum anderen muss darauf vertraut werden, dass dieser die Verkehrssituation zutreffend einschätzt und nicht etwa irrig glaubt, er habe die Dinge schon im Griff und könne sich einen zweiten Blick erlauben. Insoweit hat das Gericht angesichts der erfahrungsgemäß häufig falschen Einschätzung von Verkehrsteilnehmern betreffend die eigenen Fähigkeiten und auch die Fähigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr Zweifel. Diese Zweifel betreffen auch die Einschätzung des Zeugen, Radfahrer würden an dieser Stelle sich nicht so ablenken lassen, dass sie nicht mehr auf den Verkehr achteten, der Reiz müsse dann so stark sein, dass man sich deshalb von dem ablenken lasse, was man gerade sinnigerweise tue. Auch hier lehrt die gerichtliche Erfahrung indes, dass auch Radfahrer die Gefahren auch für sie selbst häufig unterschätzen. Anders sind schnelle Fahrten auf dem falschen Radweg, fehlender Schulterblick und schnelles Fahren um schlecht einsehbare Kurven kaum zu erklären. Diese Art der eigenen Selbstüberschätzung ist bekannt unter dem Begriff Dunning-Kruger-Effekt (vgl. hierzu auch TÜV Nord unter https://www.tuev-nord-group.com/de/newsroom/news/details/article/warum-sich-gerade-sch...) , der besagt: Je weniger man sich auf einem Gebiet auskennt, desto schlechter erkennt man dieses Unvermögen. So ist bekannt, dass nur derjenige den Satz von Sokrates: „Ich weiß, dass ich nichts weiß.“ wirklich nachempfinden kann, der so viel weiß, dass ihm bewusst werden kann, wieviel man wissen kann und seinen Anteil an Wissen realistisch einzuschätzen in der Lage ist. Das Gericht hat somit zwar keine Zweifel daran, dass es, wie der Zeuge ausgesagt hat, diesen kurzen Prozess des Scannens gibt, der die Aufmerksamkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigen wird, es hat auch keine Zweifel daran, dass der ideale Verkehrsteilnehmer sich nicht zu einem zweiten Blick hinreißen lassen wird. Indes hat das Gericht Zweifel an der Tatsache, dass sich durch den Straßenverkehr im wesentlichen ideale Verkehrsteilnehmer bewegen. Dabei meint das Gericht indes nicht, dass es sich um bewusst nicht ordnungsgemäßes Verhalten handelt, welches an den Tag gelegt wird. Viele Verkehrsteilnehmer würden sicherlich schwören, sie verhielten sich ordnungsgemäß. Sie gehen davon aus, dass sie die Lage im Griff haben, überschätzen sich also selbst, und vergessen darüber hinaus, dass es nicht nur um ihre Fähigkeiten geht. Sie glauben, sie könnten sich einen zweiten Blick erlauben und irren sich, sind dabei aber über jeden Zweifel im Hinblick auf ihr ordnungsgemäßes Verhalten erhaben. Diese Überzeugung der Verkehrsteilnehmer wird dadurch gestützt, dass es häufig, nicht zuletzt dank der Aufmerksamkeit anderer, „nochmal gut gehen“ wird. Das Gericht meint indessen, dass man an dieser Stelle, die auch nach der Ansicht des sachverständigen Zeugen die volle Aufmerksamkeit erfordert, sich nicht auf die richtige Einschätzung der Verkehrsteilnehmer, was den notwendigen Grad ihrer Aufmerksamkeit angeht, verlassen sollte. Der ideale Verkehrsteilnehmer existiert eben in dieser Häufigkeit gerade nicht. Insoweit meint das Gericht, dass es sich nicht nur um eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit handelt, die unbeachtlich wäre, sondern durch die Videowand die Gefahr des Fehlverhaltens steigt, was auch der Zeuge letztlich erklärt hat, denn wie oben erwähnt, hängt der zweite Blick von dem Inhalt der Werbung, bzw. der Information auf der Wand und dem Charakter des Fahrers ab. Letztlich will die Klägerin dies mit ihrer Wand auch erreichen, die Wand soll gesehen werden, die Nachrichten sollen gelesen werden. Diese gesteigerte Gefahr des Abgelenktseins verursacht nach der Einschätzung des Gerichts die konkrete Gefahr, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Insoweit hat der Ortstermin ergeben, dass bereits die Notwendigkeit des Fahrspurwechsels zu häufigem, abrupten Abbremsen des nach Einschätzung der Beteiligten nur ca. 30 km/h fahrenden Verkehrs führt. Auch ohne Videoleinwand sind dort somit innerhalb einer Stunde häufig Grenzsituationen zu beobachten. Verkehrsteilnehmer merken trotz der Ausschilderung und der Beschriftung der Fahrspuren zu spät, welche Fahrspur sie nehmen müssen, um die gewünschte Fahrtrichtung zu nehmen. Gegen diese Einschätzung lässt sich nach der Ansicht des Gerichts nicht vorbringen, dergleichen lasse sich den Unfallstatistiken nicht entnehmen. Es ist eher nicht davon auszugehen, dass ein solches Verhalten wirklich in Statistiken Eingang findet, da nach einem Unfall voraussichtlich kaum jemand sagen wird, er habe statt auf den Verkehr zu achten, Werbung betrachtet. Es kommt hinzu, dass an dieser Stelle bislang keine Werbetafel errichtet ist und die Videowand an prominenter Stelle in 3 m Höhe errichtet werden soll. Nachts wird die Wand zudem leuchten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den Verkehrsteilnehmern prominent ins Auge fallen wird. Dabei wird die Aufmerksamkeit durch das Leuchten der Wand und durch den Bildwechsel eher auf sich gezogen werden als bei Plakatwänden. Ferner mögen die Werbungen im Stadtbild bekannt sein, indes sollen aber auch Nachrichten an dieser Stelle in Kurzform mitgeteilt werden. Dies kann an dieser Stelle nach der Überzeugung des Gerichts zu einer Gefährdung des Verkehrs führen, da regelmäßig die volle Aufmerksamkeit für die Bewältigung des Verkehrs benötigt wird. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass bereits kleine Bewegungen die Aufmerksamkeit lenken und bereits kleine Aufmerksamkeitsdefizite in einem derart befahrenen Bereich insbesondere zu den Stoßzeiten problematisch sind. Dass Werbung nach der Einschätzung des Gesetzgebers wahrgenommen wird und diese Wahrnehmung ein erhebliches Problem darstellt, ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts auch aus § 33 Abs. 1 StVO. Danach ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende abgelenkt oder belästigt werden können. Insoweit genügt schon eine abstrakte Gefahr (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.04.2015 – 11 ZB 14.2563 -, juris). Der vorgenannten Entscheidung lässt sich Im Übrigen auch entnehmen, dass auch der BayVGH davon ausgeht, dass es denkbar ist, dass ein Verkehrsteilnehmer, nicht etwa weil er auf der Bundesautobahn mit entsprechenden Geschwindigkeiten unterwegs ist, davon generell absieht, der Werbung einen zweiten Blick zuzuwerfen. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass der interessierte Verkehrsteilnehmer seinen Blick länger als der Verkehrssituation angemessen, auf der Werbetafel ruhen lässt, in diesem Fall, um zu erkennen, wo sich das beworbene Objekt befindet. Das Gericht meint auch nicht, dass aus generellen Unfallzahlen und der Erforschung der Ursachen auf den vorliegenden Einzelfall geschlossen werden kann. § 16 BauO LSA erlaubt ein präventives Einschreiten, um den Eintritt von Unfällen zu verhindern, es muss hierfür nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, was das Gericht vorliegend bejaht (vgl. zur Prävention: VG Saarland, Urteil vom 29.07.2015 – 5 K 887/14 – juris). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Videoleinwände im Stadtgebiet genehmigt worden wären. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Verkehrslage an diesen Stellen in ähnlicher Weise kompliziert ist, so können sich ampelgeregelte Kreuzungsbereiche tatsächlich als übersichtlicher darstellen und Videowände können unterschiedlich aufdringlich sein. Es bleibt in der Tat eine Einzelfallbetrachtung. Eine Genehmigung kann grundsätzlich nicht etwa erteilt werden, weil ein anderer eine, wenn auch rechtswidrige, Genehmigung erhalten hat. Dann mag diese andere Genehmigung rechtswidrig sein, es muss dennoch schon allein weil es um Leib und Leben geht jedes Mal eine neue Prüfung erfolgen. Schließlich kann, wie sich Vorstehendem entnehmen lässt, auch nicht eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Die Videowand, so wie sie geplant ist, also auch mit den vorgenommenen Einschränkungen, ist an dieser Stelle rechtlich nicht zulässig. Sie mag ein paar Meter weiter, außerhalb des Einwirkungsbereichs auf den Kreisel zulässig sein, dies ist hingegen nicht Gegenstand des Antrags. Und nur über diesen Antrag kann entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin wird unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung, hier Ziffern 9.1.2.3.1 und 9.1.2.3.2 auf 20.000,- € festgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2019 – 3 S 1471/19 -, juris). Bei der Videowand handelt es sich nicht um ein statisches Plakat, sondern um eine Wechselwerbeanlage, die zudem nachts leuchtet. Hierdurch erreicht sie einen größeren Personenkreis und ist deshalb wirtschaftlich sehr viel attraktiver als ein bloßes Plakat. Zudem können viele unterschiedliche Werbungen gezeigt werden, was die Höhe der durch die Videowand erzielten Einnahmen erheblich steigern wird. Die Klägerin begehrt die Genehmigung der Aufstellung einer Videowand in A-Stadt. Die Klägerin ist Dachgesellschaft des Unternehmensverbunds „Mediengruppe A-Stadt“, der regionale Unternehmen aus der Medien-und Dienstleistungsbranche umfasst und vereint. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung von Medienangeboten möchte sich die Klägerin nach eigenen Angaben auch digitale Plattformen für die Veröffentlichung redaktioneller Inhalte zur Information der Öffentlichkeit erschließen. Aus ihrer Sicht sind eine zentrale Zukunftsplattform für die Publikation von medialen Inhalten, sogenannte Videowände im öffentlichen Raum, auf welchen in digitaler Form aktuelle Informationen wie journalistische Beiträge und ähnliches präsentiert werden können. Sie trägt vor, sie habe als Pilotprojekt hierzu die Errichtung einer Videowand auf dem privaten Grundstück, U.-Straße 1 in A-Stadt, geplant. Hier solle am Standort der O.-v.-G.-Universität A-Stadt eine moderne Videowand mit einer Bildschirmfläche von 11 m² entstehen. Auf dieser Videowand solle die Öffentlichkeit über das aktuelle Tagesgeschehen, lokale Events und ähnliches informiert werden, auch Werbeeinblendungen seien geplant. Auf dem Display der Videowand sollen sowohl statische Bilder als auch Texte, Laufschriften oder Videosequenzen abgebildet werden. Um dieses Projekt realisieren zu können, hat die Klägerin mit dem Unternehmen C. T. KG als Erbbauberechtigten einen Pachtvertrag über die Liegenschaft C. T., U.-Straße 1, A-Stadt, Stellplätze Nr. 25, 26 und 27 abgeschlossen. Unter dem 25.04.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der Videowand. Sie fügte dem Antrag unter anderen eine Stellungnahme zur geplanten Videowand eines Diplom-Psychologen, Professor Dr. B. aus B-Stadt an der Saale, bei. Ausweislich dieses Gutachtens und weiterer von der Klägerin im Bauantragsverfahren vorgelegter Unterlagen soll das Display der Videowand eine Breite von 3,84 m und eine Höhe von 2,88 m einnehmen. Es soll eine Auflösung von 640 × 480 Pixel aufweisen und sich in 3 m Höhe mittig auf einem Standfuß aus Stahl befinden. Der Standort soll unmittelbar vor dem C. T. sein. Das Display wird mit seiner Bildfläche zum Universitätsplatz hin ausgerichtet sein, sodass es ausweislich des Gutachtens vor allem aus südlicher und westlicher Sicht gut einsehbar sein wird. Die Verkehrssituation auf dem Universitätsplatz stellt sich als Kreisverkehr dar. Mitten durch diesen Kreisverkehr läuft in Nord-Süd- bzw. Süd-Nordrichtung Straßenbahnverkehr. Der Kreisverkehr ist mehrspurig. Bei den Ausfahrten und den Einfahrten in den Kreisverkehr, die nur teilweise durch Ampeln geregelt sind, ist der Radverkehr und der Fußgängerverkehr zu berücksichtigen. Eine der Fahrspuren verläuft in Ost-West- bzw. West-Ost-Richtung in einer Tunnelunterführung. Die Videowand wird insbesondere sichtbar sein für Verkehrsteilnehmer, die in nördliche Richtung unterwegs sind und entweder die nördliche Richtung beibehalten wollen oder aber in östliche oder westliche Richtung abbiegen. Beim Abbiegen in östliche Richtung muss gegebenenfalls von der inneren Kreisverkehrsspur auf die äußere gewechselt werden und es müssen sowohl Fußgänger als auch Radfahrer in den Blick genommen werden. Der Radweg ist gut einsehbar und farblich in Rot abgehoben. Beim Weiterfahren in nördliche Richtung muss ebenfalls auf querenden Rad- und Fußgängerverkehr geachtet werden, der nicht durch eine Ampel geregelt wird. Beim Weiterfahren im Kreisverkehr, um diesen in westliche Richtung zu verlassen, muss die Straßenbahn beachtet werden und sodann wieder auf querenden Rad- und Fußgängerverkehr geachtet werden. Unter dem 22.07.2019 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung für die Videowand am U.-Straße ab. Es liege eine Gefährdung des Verkehrs vor. An dieser Stelle des U.-Straße seien bereits viele Unfälle eingetreten. Es sei zu erwarten, dass in Folge der geplanten Werbedarstellungen in kurzen Intervallen, eine Ablenkung stattfinde, wodurch Kraftfahrzeugführer unaufmerksam würden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet sei. Damit werde es zu weiteren Konflikten in diesem Bereich kommen. Die verkehrliche Situation innerhalb des Kreisverkehrs Universitätsplatz sei außergewöhnlich schwierig. So verlaufe die Bundesstraße B1 über diesen Platz in Ost-West-Richtung. Die meisten Straßenbahnlinien der Landeshauptstadt querten diesen Platz. Es gebe für Kraftfahrer innerhalb des Rings sehr kurze Ausfahrten mit ständig unmittelbarem Spurenwechsel und der Radverkehr nehme kontinuierlich zu. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Widerspruch ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2019. Sie vertrat die Ansicht, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs werde durch die LED-Wand nicht eintreten. Die Beklagte habe dies auch nicht ausreichend belegt. Die bloße Behauptung, es seien „viele Unfälle eingetreten“, reiche nicht aus. Auch ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten, welches die Beklagte gar nicht berücksichtigt habe, dass solche Gefährdungen eben gerade nicht zu gewärtigen seien, was die Klägerin weiter ausführte. Eine Genehmigungspflicht ergebe sich auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, denn die Beklagte habe in der jüngeren Vergangenheit eine Vielzahl von LED-Wänden im Stadtgebiet A-Stadt genehmigt. Insoweit verwies die Klägerin auf eine Aufstellung, aus der sich das Vorhandensein von insgesamt 16 Videowänden im Stadtgebiet ergibt. Sie vertrat die Ansicht, dass diese Wände nicht nur größer seien als die von ihr am U.-Straße geplante, sondern auch an Standorten mit ähnlichen Verkehrssituationen stünden. Schließlich vertrat die Klägerin die Ansicht, als milderes Mittel komme eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen in Betracht. Sie betonte, sie sei hinsichtlich der konkreten Nutzungsformen der LED-Wand flexibel. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2020 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt den Widerspruch zurück. Die Videowand gefährde die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs und könne daher gemäß § 16 Abs. 2 BauO LSA nicht genehmigt werden. Dabei seien an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig gesteigerten Anforderungen zu stellen. Werbeanlagen brächten eine visuelle Ablenkung von Verkehrsteilnehmern mit sich, die durch die Hervorrufung eines Überraschungseffektes und die Wirkung von Neugier bedingt und intensiviert werde. Insbesondere während der Dämmerung und Dunkelheit seien diese Anlagen dazu geeignet, Kreuzungen mit Ampeln zu dominieren und Lichtzeichenanlagen zu überlagern. Auch ergebe sich eine konkrete Verkehrsgefährdung aus der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation. Nach den örtlichen Verhältnissen sei der Straßenverkehr von solcher Komplexität, dass hierfür die volle Konzentration des Verkehrsteilnehmers erforderlich sei, um Unfälle zu verhindern. Dies gelte insbesondere für unfallträchtige Verkehrsknotenpunkte. Dabei sei zu beachten, dass im Straßenverkehr üblicherweise bereits ein Sekundenbruchteil Unaufmerksamkeit bzw. Ablenkung genüge, um schwerste Unfälle hervorzurufen. Im Jahr 2018 seien insgesamt 25 Verkehrsunfälle im nördlichen Bereich des Universitätsplatzes bei der Einfahrt und den Zu- und Abfahrten zu verzeichnen gewesen. Dabei habe es sich vorwiegend um Biegeunfälle, Unfälle im Längsverkehr sowie Verkehrsunfälle beim Einbiegen und Kreuzen gehandelt. Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 hätten dabei vier Personen schwere Körperverletzung erlitten. 13 Personen seien leicht verletzt worden. Im Jahr 2019 habe sich die Zahl der Verkehrsunfälle in diesem Bereich auf 32 erhöht. Das Gutachten von Professor Dr. B. sei nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu entkräften. Die komplexe Verkehrssituation beschreibe dieses Gutachten nicht. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehe, so fehle es bereits an der Vergleichbarkeit der genehmigten Videowände. Zudem komme es hierauf auch nicht an, denn es gebe keine Gleichheit im Unrecht. Mit am 27.02.2020 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von § 16 Abs. 2 BauO LSA sei durch die Errichtung und Nutzung der Videowand ausgeschlossen und nicht zu erwarten. Es handele sich bei dem U.-Straße nicht um einen Verkehrsknotenpunkt mit einer schwierigen Verkehrslage und auch nicht um einen Unfallschwerpunkt. Dies ergebe sich bereits aus der gutachterlichen Stellungnahme des Professor Dr. B.. Die Unfallzahlen seien nicht belegt und die Errichtung und Nutzung der Videowand werde für die Verkehrsteilnehmer keine ablenkende Wirkung mit sich bringen. Sie verweist insbesondere auf Seite 8-10 des Gutachtens von Professor Dr. B., auf welchen zunächst zu allgemeinen Ergebnisse der Aufmerksamkeitsforschung ausgeführt wird, dann Ausführungen zur Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erfolgen und schließlich Schlussfolgerungen für die Videowand am angegebenen Standort gezogen werden. Dabei heißt es zum einen, die Aufmerksamkeit werde von äußeren Reizen gesteuert und von inneren mentalen Ereignissen. Insoweit seien zum einen akustische Ereignisse und zum anderen auch Bewegungen Aufmerksamkeit lenkend. Viele Bewegungen nehme man allerdings gar nicht wahr, da sie in einen vertrauten Kontext eingebettet seien oder nur geringen Informationswert hätten. Potentiell ablenkend seien schnelle, ungewöhnliche Änderungen einer Objekteigenschaft in der Umgebung, wie beispielsweise ein Blinklicht, die eine besondere Bedeutung für den Beobachter hätten, weil sie etwa eine Gefahr signalisierten oder ein potenziell überlebenswichtiges Ereignis ankündigten. Je besser einer Handlung gelernt sei, umso weniger Verarbeitungskapazität benötige sie. Man könne Aufmerksamkeit bis zu einem gewissen Grad bewusst steuern. Das sei eine lebenswichtige Funktion für alle Alltagshandlungen und bestehe darin, die begrenzte Verarbeitungskapazität auf diejenigen Informationen zu richten, die für die eigenen Ziele, Absichten und Aufgaben in der jeweiligen Situation wichtig sein und alles andere auszublenden. Gleichzeitig ermögliche das auch einen Wechsel der Aufmerksamkeit, sobald eine wichtigere Aufgabe, eine Aufgabe mit höherer Priorität anstehe. Generell gelte, dass die Aufmerksamkeit vor allem durch Bedeutungsinhalte gesteuert werde und weniger durch äußere Reizeigenschaften. Das Display der Videowand richte sich nach Art und Ausrichtung vor allem an Fußgänger und passive Verkehrsteilnehmer. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Gefährdung des Verkehrs durch die bloße Darbietung von Text-und Bildinformationen erfolge. Wörtlich heißt es dort: „Die reine Bewegung auf einem Video-Display dürfte dabei einen vernachlässigbaren Aufmerksamkeitswert besitzen.“ Dies gelte umso mehr als inzwischen auch großflächige Bildschirm mit animierter Bespielung im öffentlichen Raum häufig anzutreffen seien, so dass sie auch im Straßenverkehr kaum mehr als ungewöhnlich und damit Aufmerksamkeit lenkend wahrgenommen werden „dürften“. Bedeutsamer als die bloße Darstellung von Texten, Bildern und Animationen sei die Ablenkung durch die dargestellten Inhalte. Der Gutachter gehe nach den Vorgesprächen aber davon aus, dass Inhalte dieser Art schon aus ethischen und juristischen Gründen ausdrücklich nicht infrage kämen und nicht zur Debatte stünden. Insgesamt erklärte der Gutachter, er sehe in der geplanten Videowand kein Gefahrenpotenzial für den Straßenverkehr, wenn der Standort so beibehalten werde, die Überspielung auf die Darstellung von aggressiven Handlungen, spektakulären Ereignissen und ungewöhnlichen Provokationen verzichte, schnelle Schnitte nur insoweit verwendet werden als sie den üblichen Sehgewohnheiten entsprächen und bei der Darstellung von Schriften und Texten keine Redundanz minimierende Algorithmen verwendet würden. Es dürften also die Texte nicht so schnell dargeboten werden, dass sie nur dann gelesen werden könnten, wenn man die volle Aufmerksamkeit darauf konzentriere. Eine solche Werbeanlage wäre an diesem Ort wohl ein Problem erklärte der Gutachter. Die Klägerin hat angegeben, die Inhalte und Bilder auf der Videowand sollten in einer Frequenz von 10-20 Sekunden wechseln. Es sollten keine bewegten Bilder abgespielt werden, sondern nur regionale Nachrichten, der Wetterbericht, die Uhrzeit und Werbeinhalte in Form von Lichtbildern. Es prassele auf die Teilnehmer des Straßenverkehrs keine Bilderflut ein. Die Videowand werde die mentalen Ressourcen von Verkehrsteilnehmern nicht derart umfassend beanspruchen, dass für die Bewältigung der Verkehrssituation keine ausreichenden mentalen Ressourcen mehr zur Verfügung stünden. Es werde keine abrupten Bildwechsel und keine umfangreiche Videoeinspielungen geben. Auch Bevölkerungsgruppen mit besonderem Ablenkungspotenzial würden beim Betrachten der Videowand keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verursachen. Soweit bestimmte Bevölkerungsgruppen darauf trainiert seien, selbst kleinste Bewegungen wahrzunehmen, wie etwa die Generation der Videogamer, so seien diese spiegelbildlich regelmäßig auch dazu in der Lage, schneller auf eine Bewegung zu reagieren und z.B. einen Bremsvorgang einzuleiten. Auch seien die Inhalte und deren Darstellungsform nicht besonders geeignet, typischerweise die Aufmerksamkeit bestimmter Bevölkerungsgruppen auf sich zu ziehen. Die allgemeinen und informatorischen Inhalte sollten vielmehr die gesamte Bevölkerung Magdeburgs ansprechen. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerin ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2020 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Videowall auf dem Grundstück U-Straße 1, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 168, Flurstück 10008, gemäß Bauantrag der Klägerin vom 25.04.2019 und mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Baugenehmigung nur den Umfang haben soll, den Herr Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 08.04.2019 für eine solche Wand für unproblematisch erachtet hat, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2020, den Bauantrag der Klägerin vom 25.04.2019 bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den streitbefangenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es reiche für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs aus, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten sein. Sie verweist ferner auf die Unfallzahlen und erklärt, rein rechnerisch ereigne sich in dem maßgeblichen Bereich mindestens alle 2 Wochen ein Unfall. Sie verweist ferner auf die Verkehrszahlen. Insoweit und auch hinsichtlich der Unfalldaten wird auf Bl. 212-220 der Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 10.06.2021 verwiesen. Ferner hat das Gericht den Gutachter der Klägerin als sachverständigen Zeugen angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.