Beschluss
4 B 207/21 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1216.4B207.21MD.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1. des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 16.11.2021 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, soweit ihm mit diesem Bescheid zugleich die Ersatzvornahme angedroht wurde, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das u.a. mit einem zweigeschossigen Werkstatt-/Lagergebäude bebaut ist. Ihm wurde mit dem angegriffenen Bescheid unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2 des Bescheides) aufgegeben, bis zum 26.11.2021 die stark geschädigte Dachkonstruktion und das Giebeldreieck des in südlicher Richtung auf Flurstück … aufstehenden Gebäudes gemäß beigefügter Abbruchskizze zurückzubauen, den so entstandenen Bauschutt ordnungsgemäß zu entsorgen und die so entstandene Mauerkrone witterungsbeständig (z.B. mittels Betonschlag - Mindestdicke 5 cm) zu verschließen (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht bis zum genannten Termin nachkomme, drohte der Antragsgegner ihm die Ersatzvornahme an und schätzte die Kosten hierfür auf 15.000 € (Ziffer 3 des Bescheides). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.10.2021 gegen diese Verfügung des Antragsgegners vom 16.11.2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben. Nach der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Abbruchverfügung als rechtmäßig. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift entsprechende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die Darstellung der Gefahren für Leib und Leben Dritter zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu werden, fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, kann der Antrag Aussicht auf Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage der Rückbauverfügung sind die §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 1 BauO LSA. Nach § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 79 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß § 3 Satz 1 BauO LSA sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Reglungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht. Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus muss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Gefordert ist eine dauerhafte Standsicherheit. Standsicherheit bedeutet nach dem Wortsinn mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der dem Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021, a.a.O., Rn. 10 und 12). b) Gemessen daran ist der südliche Teil des in Rede stehenden Gebäudes nicht mehr über die volle Höhe hinreichend standsicher. Zugleich droht in diesem Bereich der teilweise Einsturz des Gebäudes. Ausweislich der Einschätzung eines Diplom-Bauingenieurs der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 15.11.2021 (Bl. 52 ff. der Verwaltungsakte) steht das Dach im südlichen Bereich zur Grundstücksgrenze unmittelbar vor einem unkontrollierten Zusammenbruch. Zur Situation auf dem Grundstück wird ausgeführt, dass der südliche Giebel des in Rede stehenden Gebäudes als Grenzwand zum Flurstück … fungiere. Die augenscheinliche Sichtung habe eine deutliche Deformierung des Giebels ergeben. Es seien bereits deutliche Schäden an der Dachkonstruktion festgestellt worden. Durch Schädigung der Dacheinrichtungen seien tragende Bauteile der Dachkonstruktion massiv gestört. Durch die beginnende Deformierung des Satteldaches im südlichen Bereich zum Nachbarn habe sich der Giebel bereits deformiert. Bei einem unkontrollierten Einsturz würden Teile des Mauerwerks auf das Nachbargrundstück fallen, weshalb Leib und Leben der Nachbarn in Gefahr seien. Dieses Ereignis könne jederzeit ohne Vorwarnung eintreten. Durch Witterungseinflüsse wie starker Wind oder Schnee werde dieses Ereignis noch beschleunigt. Dieser Zustandsbericht vom 15.11.2021, dem eine Besichtigung des Objektes am 07.10.2021 vorausgegangen war, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen bestätigen den festgestellten Befund. Das Dach des Gebäudes im südlichen Teil weist bereits größere Lücken auf und hängt zum Teil durch. Damit sind Teile des Gebäudes offen und den Witterungsbedingungen ungeschützt ausgesetzt, sodass mit einem unkontrollierten Einsturz des deformierten Daches jederzeit gerechnet werden muss. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass das Gutachten fachgerecht erstellt wurde. Derartige Einwände werden auch durch den Antragsteller nicht erhoben. Er macht lediglich geltend, dass das Dach des gegenständlichen Gebäudes seit längerem undicht und hierin eine Gefahr für Außenstehende bisher nicht gesehen worden sei. Er sei grundsätzlich bereit, die auf das Nachbarflurstück überhängenden Teile des Daches zu entfernen und so eine vorläufige Sicherung vorzunehmen. Mit diesen Einwänden wird die Rückbauverfügung des Antragsgegners nicht schlüssig infrage gestellt. Ebenso wenig vermögen diese Einwände die Ausführungen des Bauingenieurs vom 15.11.2021 zu erschüttern. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden wendet der Antragsteller auch ohne Erfolg ein, dass „kein Gutachten über den Bauzustand“ vorliege. Die Stellungnahme des Bauingenieurs vom 15.11.2021 ist ein solches „Gutachten“. Zwar hat der Antragsgegner auf dieses Gutachten im angegriffenen Bescheid nicht Bezug genommen. Allerdings hat sich der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 07.12.2021 zur Begründung des angegriffenen Bescheides ergänzend hierauf gestützt, was nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich ist. Der Antragsteller wendet weiter ein, dass das streitgegenständliche Gebäude bereits seit Jahren nicht mehr genutzt werde und es folglich durch Dritte nicht betreten werden müsse. Dritte müssten auch nicht „unmittelbar daneben vorbeigehen“. Zum einen kommt es allerdings für den Erlass einer Abrissverfügung, wie eingangs dargelegt, nicht zwingend auf das Bestehen einer konkreten Gefahr für Dritte an. Es genügt vielmehr, dass die bauliche Anlage nicht (mehr) standsicher im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist. Zum anderen hat der Antragsgegner wegen der drohenden Einsturzgefahr nachvollziehbar auf bestehende Gefahren für Leib und Leben Dritter hingewiesen, die sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten (könnten). Die Entscheidung zum Abriss des Gebäudes war auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie entspricht insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Maßnahmen, die die Eigentümer weniger belastet hätten, sind nicht ersichtlich. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller insbesondere mit dem Einwand, es wäre dem Antragsgegner ohne weiteres möglich gewesen, durch entsprechende Absperrmaßnahmen eine eventuelle Gefährdung Dritter auszuschließen. Angesichts der drohenden Einsturzgefahr waren bloße Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die bloße Absperrung der südlichen Giebelwand, nicht ausreichend. Abgesehen davon handelt es sich bei diesem Gefahrenbereich nicht etwa um eine öffentliche Straße, bei der eine Absperrung als vorübergehende Maßnahme durchaus in Betracht kommen mag. Betroffen ist hier vielmehr das Grundstück eines privaten Dritten, der eine Absperrung eines Teils seines Grundstücks (als milderes Mittel zu einer - teilweisen - Abrissverfügung) grundsätzlich nicht hinzunehmen braucht. Abgesehen davon hat der Bauingenieur in seinem Bericht vom 07.10.2021 darauf hingewiesen, dass eine Absperrung hier nicht vorgenommen werden könne. Denn die Platzverhältnisse würden dies nicht zulassen, ohne den Wirtschaftsbetrieb des Nachbarn massiv zu stören. Dass der Antragsteller sein Grundstück mittlerweile an einen Dritten veräußert habe, wie er mit Stellungnahme vom 14.12.2021 geltend gemacht hat, steht der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller hat seine Stellung als Verfahrensbeteiligter entsprechend § 63 Nr. 1 VwGO hierdurch nicht verloren. Dies folgt aus § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, sondern der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2015 - 4 B 48.15 -, juris). Dies gilt nach Maßgabe des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bei der Veräußerung eines Grundstücks. Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den oder die Erwerber scheidet der bisherige Eigentümer aus dem Prozess aus. Eine solche Übernahme ist hier nicht erfolgt. Nichts anderes folgt vorliegend daraus, dass der Antragsteller den Umstand der Veräußerung seines Grundstücks noch im laufenden Widerspruchsverfahren vorgetragen hat und eine Widerspruchsentscheidung noch aussteht. Selbst wenn der Widerspruch des Antragstellers hierdurch unzulässig geworden sein sollte und das Widerspruchsverfahren - so der Rechtsnachfolger das Widerspruchsverfahren nicht fortsetzen sollte - einzustellen wäre (hierzu ausführlich OVG RP, Urteil vom 03.07.2002 - 8 A 10670/02 -, juris Rn. 18 ff.), ändert dies für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren nichts. Denn bisher liegt eine entsprechende Erklärung des Rechtsnachfolgers im Widerspruchsverfahren jedenfalls nicht vor. c) Die daneben in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides angeordnete ordnungsgemäße Entsorgung des entstandenen Bauschutts wird durch den Antragsteller nicht infrage gestellt. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bestehen ebenfalls nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bauaufsichtsbehörde befugt ist, mit der Beseitigung auch die Beseitigung des durch einen Abriss entstehenden Bauschutts anzuordnen (OVG LSA, Beschluss vom 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss vom 20.10.2004 - 2 M 483/04 -, juris Rn. 5 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 20.08.2008 - 1 B 186/07 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 03.02.1994 - 10 A 1149/91 -, NVwZ-RR 1995, 247). d) Die in dem Bescheid zugleich erfolgte Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 3 des Bescheides) erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 53, 55 und 59 SOG LSA. Auch gegen die gesetzte Frist für die geforderten Arbeiten bis zum 26.11.2021 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass diese Frist nicht angemessen (im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA) sei. Ausweislich der Akten ist der Bescheid vom 16.11.2021 dem Antragsteller (auch) mit E-Mail vom 17.11.2021 zur Kenntnis gegeben worden (vgl. Bl. 78 des Verwaltungsvorgangs). Damit hatte der Antragsteller zwar insgesamt nur sieben Werktage Zeit, um die geforderten Arbeiten durch eine Baufirma durchführen zu lassen. Allerdings hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt, dass und aus welchen Gründen es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sein soll, auch innerhalb dieser - zugegebenermaßen sehr kurzen - Frist eine Baufirma zu kontaktieren und die Arbeiten bis zum 26.11.2021 ausführen zu lassen. Welche Dauer die Frist für die vorzunehmende Beseitigung jeweils haben muss, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Die Fristsetzung dient zwei verschiedenen Zwecken: Zum einen muss zwischen dem Erlass der Anordnung und ihrem Vollzug eine solche Frist liegen, dass der Betroffene zuvor das Verwaltungsgericht anrufen kann. Dies war vorliegend binnen der gesetzten Frist der Fall. Zum anderen muss dem Betroffenen bei Gebotsverfügungen ausreichend Zeit zur Erfüllung der Anordnung bleiben, wenn die Androhung nicht von vornherein erfolglos bleiben soll. Die Bauaufsichtsbehörde muss bei der Fristsetzung der Dringlichkeit des Vollzugs auf der einen Seite und den Möglichkeiten des Betroffenen auf der anderen Seite, die Anordnung zu befolgen, Rechnung tragen (vgl. Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 79 Rn. 129). Dabei kommt es auch auf Art und Größe der zu beseitigenden baulichen Anlage, auf die dabei durch ihre Lage bedingten Schwierigkeiten des Zugangs und damit auch des Abtransports anfallenden Bauschutts an (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 79 Rn. 109 f.). Im Übrigen können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert werden (OVG LSA, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 L 44/17 -, juris Rn. 38). Nach diesen Maßgaben war die dem Antragsteller gesetzte Frist (noch) angemessen. Der Antragsteller ist bereits mit Schreiben vom 26.10.2021 auf den schlechten baulichen Zustand seines Gebäudes hingewiesen worden. Dieses Schreiben ist ihm ausweislich der Akten am 02.11.2021 zugegangen (Bl. 49 der Verwaltungsvorganges). Auch in einem mit ihm am 03.11.2021 geführten Telefonat (Bl. 46 des Verwaltungsvorgangs) wurde er auf die augenscheinlich festgestellten Schäden am Gebäude hingewiesen („keine witterungsbeständige Dacheindeckung mehr vorhanden, herabgestürzte Deckverkleidung über 1. OG“). Die Rückbauverfügung vom 16.11.2021 kam für ihn mithin nicht gänzlich überraschend. Der Antragsteller hatte bereits im Vorfeld die Möglichkeit, eine Baufirma mit der Schadenserfassung zu bemühen und die notwendigen Vorbereitungen einer ggf. notwendig werdenden Beauftragung durchzuführen. Der angeordnete Rückbau als solcher dürfte im Übrigen nach allgemeiner Lebenserfahrung ein bis drei Tage dauern und ließ dem Antragsteller ab der Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides auch noch Zeit für die konkrete Beauftragung eines Unternehmens. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein Unternehmen unter Umständen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen auch eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, um tätig werden zu können. Dass der Abriss des Gebäudes den zu beauftragenden Bauunternehmer vor große (technische) Schwierigkeiten stellt, was bei der Berechnung einer angemessenen Frist zu berücksichtigen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich auf den schlichten Vorwurf, die Frist sei „zu kurz bemessen“. Nicht vorgetragen hat der Antragsteller, ob er es überhaupt versucht hat, ein Abrissunternehmen zu finden, dass die erforderlichen Arbeiten binnen der gesetzten Frist durchführen könnte. Es hätte nahegelegen, sich von einer Baufirma (gegebenenfalls telefonisch) bestätigen zu lassen, dass die geforderten Arbeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen wären. Hierzu hat der Antragsteller indes nichts vorgetragen. Weiter ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Dach im südlichen Bereich zur Grundstücksgrenze des Nachbarn nach den Ausführungen des Bauingenieurs vom 15.11.2021 „unmittelbar vor einem unkontrollierten Einsturz“ steht. Von diesem Einsturz sei auch ein in Leichtbauweise errichtetes Lager auf dem angrenzenden Grundstück … betroffen, weshalb Personen in diesem Lager bei einem Einsturz „akut gefährdet“ seien (zu den örtlichen Verhältnissen siehe auch Bild 06 zum Zustandsbericht vom 15.11.2021, Bl. 57 des Verwaltungsvorgangs). Entsprechend hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 07.12.2021 darauf hingewiesen, dass die in der Verfügung gesetzte Frist aus der festgestellten akuten Gefahrenlage und den Prognosen zur Entwicklung der Wetterbedingungen resultiere. Bei einsetzenden Starkwinden und beim Auftreten von Nachtfrösten, welche durch einen Frost-Tau-Wechsel gekennzeichnet seien, müsse mit einer weiteren Verschlechterung der Bausubstanz gerechnet werden. Hierdurch könne jederzeit der bevorstehende Einsturz ausgelöst werden. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und stichhaltig. Der Antragsgegner hat daneben darauf hingewiesen, dass er ähnliche Maßnahmen - wenn auch im Rahmen von unmittelbaren Ausführungen - mehrfach unter Zuhilfenahme regionaler Fachfirmen innerhalb kürzester Fristen durchgeführt habe. Diesem Vorhalt ist der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht weiter entgegengetreten. 3. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn mit der fehlenden Standsicherheit einer baulichen Anlage gehen regelmäßig (zumindest potentielle) Gefahren für wichtige Rechtsgüter Dritter einher, namentlich Leben und Gesundheit von Personen, die sich auf dem Nachbargrundstück befinden. Sie stellen ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht nach seiner Ziffer 9.5 für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten als dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Streitwert an. Eine - wie hier - zugleich angedrohte Ersatzvornahme bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 Satz 1 Streitwertkatalog grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Soweit jedoch die Höhe des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen (Ziffer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog). Nach diesen Maßgaben legt die Kammer für die Streitwertfestsetzung die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 15.000,00 € zugrunde (Abbruch- und Entsorgungskosten ohne Berücksichtigung eines etwaigen Zeitwertes). Zwar beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Nimmt jedoch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, dann kann in diesem Verfahren derselbe Wert festgesetzt werden wie im Hauptsacheverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Diese Voraussetzungen sind bei einer Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung in der Regel - und auch in diesem Fall - erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.08.2007 - 1 OA 241/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 C 07.1041 -, juris).