Urteil
4 A 205/21 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 - 6 des Bescheides vom 01.11.2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 - 6 des Bescheides vom 01.11.2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der insoweit entgegenstehende Bescheid ist aufzuheben, er verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist unter anderem dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn der Ausländer aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes sich befindet und den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin gehört zur Überzeugung des Gerichts zur sozialen Gruppe (§ 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) Frauen, die alleinstehend sind und ohne männliche Begleitung zurückkehren würden und bei Rückkehr keinen Familienverband vorfinden werden (vgl. dazu, dass diese eine eigene soziale Gruppe bilden: VG München, Urteil vom 17.03.2020 -M 19 K 16.32656 -, mit zahlreichen Nachweisen, nach juris). Dies liegt darin begründet, dass im Irak, auch in der Herkunftsregion der Klägerin, es unüblich ist, dass Frauen alleine leben. Die Gesellschaft ist extrem männerdominiert. Üblicherweise werden Frauen durch Männer beaufsichtigt. Findet eine solche Aufsicht nicht statt, ist die Frau zwar Übergriffen durch die Familie nicht ausgesetzt, hat aber eine Position, die in hohem Maße ungeschützt ist, sie ist einem besonders hohen Maße dem Risiko von Gewalt ausgesetzt. Sie befindet sich unter jedem Aspekt ihres Lebens in einer prekären Lage. Sie wird es extrem schwer haben, eine Unterkunft zu finden. Sie kann häufig, da sie ohne männliche Verwandte, schwer an Papiere gelangen wird, keine sozialen Leistungen erhalten und sie wird kaum eine Erwerbstätigkeit finden. Flüchtlingslager stellen keine Alternative dar, da es dort sehr häufig zu sexuellen Übergriffen kommt, Frauen dort häufig zur Prostitution gezwungen werden (vgl. hierzu: VG München, a.a.O., Rn. 30 mit zahlreichen Nachweisen auf Erkenntnismittel wie etwa: Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage alleinstehender Frauen vom 12.08.2019). Die Klägerin wird im Irak zudem als Yezidin noch schwierigeren Bedingungen ausgesetzt sein und als verwestlicht gelten, denn sie trägt kein Kopftuch. In der mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin in westlicher Kleidung, ohne familiäre männliche Begleitung, aber in Begleitung ihres männlichen Prozessbevollmächtigten. Sie war geschminkt und hat ihre Interessen alleine vertreten. Ihre Familie ist nach ihren Angaben in Schweden und Deutschland verteilt, kein Familienmitglied befindet sich noch im Irak. Die Schilderungen dazu wer, wann ausgereist ist, waren sehr detailreich und plausibel. Dies gilt umso mehr als die Klägerin der Religionsgemeinschaft der Yeziden angehört, die bekanntermaßen im Irak einem hohen Druck ausgesetzt ist und der es aufgrund ihrer dramatischen Erfahrungen verständlicherweise schwerfällt, die Einschätzung deutscher Gerichte zu teilen, eine Verfolgung durch den IS sei derzeit nicht zu befürchten. Die Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen der oben umschriebenen sozialen Gruppe sind schon aufgrund ihrer Art und auch aufgrund der permanenten Bedrohung als so gravierend einzustufen, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen im Sinne von § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Frauen werden nicht nur gehindert, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, sondern es wird ihnen in erheblicher Weise erschwert, alleine zu überleben. Es ist auch von der notwendigen Verfolgungsdichte auszugehen, denn es besteht eine Bedrohung durch eine Vielzahl von Eingriffshandlungen, die jederzeit und an jedem Ort erfolgen können. Alleinstehende Frauen sind letztlich in allen Teilen des Irak „Freiwild“ (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 02.10.2018 - 6a K 5132/16.A -, mit zahlreichen Nachweisen auf Erkenntnismittel und gleichlautende Entscheidungen). Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus und Schutz durch den Staat ist nicht zu erwarten, soweit es überhaupt gesetzlich vorgesehen ist, Schutz für Frauen zu bieten. Gleichberechtigung herrscht allenfalls auf dem Papier und ist durch die Geltung eines relativ radikalen Islam nicht zu erwarten. Dies gilt für den gesamten Irak, so dass der Klägerin keine Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. VG Münster, a.a.O.). Da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist Ziffer 1 des Bescheides aufzuheben, gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot, über die hilfsweise gestellten Anträge ist nicht zu entscheiden, die Entscheidungen zu Ziffer 3 und 4 sind aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes, sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebehindernissen. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens. Sie kommt aus Shekan. Im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt gab die Klägerin an, im Irak lebten noch eine Schwester und ein Bruder. Diese lebten von der Rente des Vaters, die allerdings zuletzt nicht mehr regelmäßig komme. Sie sei nicht zur Schule gegangen. Als Yeziden hätten sie in der Gesellschaft von Muslimen keine Chance. Mit Bescheid vom 01.11.2021 lehnte die Beklagte sämtliche geltend gemachte Ansprüche ab und drohte die Abschiebung in den Irak an. Eine Verfolgung durch den IS finde nicht mehr statt, auch eine Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit erfolge nicht. Ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG sei ebenfalls nicht zu erwarten und bei Rückkehr werde die Klägerin eine Existenzgrundlage finden. Mit am 19.11.2021 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ausführlich zu ihrer Rückkehrsituation vor und vertritt insbesondere die Ansicht, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, denn sie werde in Ermangelung von Verwandten bei Rückkehr als alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung gefährdet sein. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin insbesondere dazu vorgetragen, wo ihre Familienmitglieder aufhältig sind. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 01.11.2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote zu ihren Gunsten festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Erkenntnismittel der 4. Kammer zum Herkunftsland Irak verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.