Urteil
4 A 181/20 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0622.4A181.20MD.00
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Leitsätze
Einem Kläger droht die Verfolgung aus religiösen Gründen, da es ihm aufgrund seiner identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben nicht zuzumuten wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Wertevorstellungen anzupassen, mit der Folge, dass er sich in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen der Taliban setzen würde.(Rn.36)
(Rn.39)
(Rn.41)
(Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.02.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Kläger droht die Verfolgung aus religiösen Gründen, da es ihm aufgrund seiner identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben nicht zuzumuten wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Wertevorstellungen anzupassen, mit der Folge, dass er sich in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen der Taliban setzen würde.(Rn.36) (Rn.39) (Rn.41) (Rn.45) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.02.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet. Die zulässige Klage hat bereits mit dem Hauptantrag - gerichtet auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides - Erfolg, denn sie ist begründet. I. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn er hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 1. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nach § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, sog. Asylfolgeantrag, stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Asylsuchenden über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Antrag allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei in unionsrechtskonformer Anwendung eine formelle Präklusion, gestützt auf die Nichteinhaltung dieser Frist, rechtswidrig wäre (vgl. EuGH (3. Kammer) Urteil vom 09.09.2021 - C-18/20 -, NVwZ 2022, 53 ff. mit Anm. von Dietz). Hinsichtlich der Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32). Der Kläger konnte einen Wiederaufgreifensgrund - wie vom Bundesamt zutreffend festgestellt - geltend machen, da sich durch die behauptete Konversion vom Islam zum Christentum die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Er hatte insofern in der Anhörung am 10.01.2020 schlüssig dargelegt, wie er durch seine Gespräche mit seinen Freunden Kontakt zum christlichen Glauben erhalten hatte und dies, sowie das Lesen der Bibel in seiner eigenen Sprache, sein Interesse an der Religion geprägt hätte. Er habe mehrere Monate einen Kurs besucht, in dem ihm christliche Riten vermittelt worden seien. Er habe sich bewusst für die christliche Glaubensrichtung entschieden, obwohl er auch den Islam habe verstehen wollen. Eine Konversion ist auch geeignet, eine günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeizuführen. Dieser insofern schlüssige Vortrag genügt, um das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes anzunehmen, wie auch vom Bundesamt zutreffend festgestellt wurde. Dass der Kläger in dem früheren Verfahren im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen, liegt bereits daran, dass er sich erst in der Zeit nach dem Abschluss des Verfahrens mit den Inhalten des Christentums tatsächlich beschäftigt hat und erst ab etwa 2019 für sich entschieden hat, Christ werden zu wollen. Auf die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat zur Folge, dass das Begehren des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes erneut in der Sache zu prüfen war. 2. Der Kläger hat nunmehr einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr.1) als auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren auszugehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Verfolgung setzt dabei eine dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte voraus (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 3a AsylG Rn. 5). Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 QualifikationsRL voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, 938). Ob eine Verletzung nach § 3a AsylG im konkreten Einzelfall schwerwiegend ist, bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung im jeweiligen Einzelfall (vgl. Göbel-Zimmermann/ Eichhorn/Beichel-Bendetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Auflage 2017, Teil 2, Rn. 178). Nicht jede Menschenrechtsverletzung oder die Menschenrechte beschränkende Maßnahme begründet einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Edition, Stand: Stand: 01.04.2022, § 3a AsylG Rn. 5). Bei der Frage, ob eine Handlung als Verfolgung zu werten ist, sind auch die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Ausländers zu bewerten, Art. 4 Abs. 3c Qualifikationsrichtlinie (RL). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss zudem eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung aus einem der genannten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a. a. O.; VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, BeckRS 2018, 1139). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018, a. a. O.). Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. bb) Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben und trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dieser freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658 f.; VGH BW, Urteil vom 17.01.2018, a. a. O.). Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Es ist insoweit zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig und umfassend vorzutragen. Ob einem Ausländer in seinem Herkunftsland Gefahren im Sinne des § 3 AsylG drohen, kann nur anhand seiner Einlassungen bestimmt werden. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus den in § 3 AsylG genannten Gründen droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist dabei eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 17.01.2018, a. a. O.). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A, BeckRS 2014, 49001 m. w. N.). cc) Nach diesen Grundsätzen ist anzunehmen, dass dem Kläger wegen seiner Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsland Afghanistan die Verfolgung aus religiösen Gründen in Sinne von § 3 AsylG droht. Das Gericht ist nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und seinem schriftlichen und mündlichen Vortrag davon überzeugt, dass der Kläger zum Christentum konvertiert ist und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an seine Religionszugehörigkeit sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure (§ 3c AsylG) droht, ohne dass wirksamer Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu erlangen ist oder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (§ 3e Abs. 1 AsylG). Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere atheistische, nichtatheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstigen religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Wird auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, so liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor. Es muss sich dabei um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs auch dann vorliegen, wenn nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, vorliegen, sondern auch dann, wenn die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben, beeinträchtig wird (vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 a. a. O.). Die Beachtlichkeit der drohenden Verletzungshandlung ist somit nicht danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Es kommt dementsprechend darauf an, ob der Schutzsuchende befürchten muss, dass ihm auf Grund seiner öffentlichen religiösen Betätigung, die zur Wahrung einer religiösen Betätigung besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder verfolgt zu werden. Ein schwerwiegender Eingriff in die Religionsfreiheit setzt dabei nicht voraus, dass der Schutzsuchende seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, a. a. O.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt und als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, sind eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 u.a. -, juris Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 a. a. O.). Auf einer ersten objektiven Stufe hat das Gericht zu ermitteln, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen in seinem Herkunftsland voraussichtlich ergriffen werden und wie gravierend diese sind. Auf einer zweiten Stufe ist in subjektiver Hinsicht zu ermitteln, ob der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst hat. Den einschlägigen Erkenntnismitteln lässt sich folgende Lage in Afghanistan mit Blick auf die Religionsfreiheit und die Behandlung von Konvertiten entnehmen: Der Islam ist laut Verfassung in Afghanistan die Staatsreligion (AA, Lagebericht, 15.07.2021 - S. 9). 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime (davon 80 bis 89,7 % Sunniten und 10 % bis 19 % Schiiten). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie Sikhs, Hindus, Baha’i und Christen machen zusammen 0,3 % der Bevölkerung aus (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 28.01.2022, S. 109; AA, Lagebericht, 15.07.2021, S. 9); der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat das Land nach der Machtübernahme der der Taliban verlassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 28.01.2022, S. 109). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDS, Report on International Religious Freedom: Afghanistan, 2019, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 288). Dabei ist zu unterscheiden zwischen ausländischen Christen und einigen wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, und solchen Christen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich als Straftat definiert ist, jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“ fällt (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 72). Nach der Scharia ist die Todesstrafe für die Abkehr vom Islam vorgesehen (AA, Lagebericht 15.07.2021, S. 9). Abtrünnigkeit sei ein schweres Vergehen, das zwar Berichten zufolge nur selten strafrechtlich verfolgt werde, aber in den vergangenen Jahren sei dies vorgekommen (EASO, Country Guideance: Afghanistan, 2019, S. 68; AA, Lagebericht 15.07.2021, S. 9; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen, die vom islamischen Glauben abgefallen sind, von Konvertiten; von Personen, die sich nicht an islamische Regeln halten und von Personen, die öffentlich Kritik am Islam üben: Behandlung durch Gesellschaft und Staat; Möglichkeiten zur Ausübungen christlicher Religion; Veränderungen hinsichtlich der Lage von ChristInnen; Gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, 15.06.2020, S. 4). Dies kann nach Einschätzung des Afghanistan-Experten T. R. und der Dozentin für Anthropologie M. K. C. daran liegen, dass es überhaupt keine Apostaten oder Konvertiten geben würde, die sich offen über ihren Glauben beziehungsweise Nicht-Glauben äußern und sich so unauffällig verhalten würden, dass staatliche Stellen oder der Staat nie etwas davon erfahren würden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 4). Nach Ansicht der Anthropologin Friederike Stahlmann griffen die von der Gesellschaft verhängten Sanktionen in der Regel schneller als die staatlichen; wenn Apostasie bekannt werde, sei von staatlicher Seite für diese Straftat keine Toleranz zu erwarten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 5). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung seitens des Staates werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und angegriffen, beispielweise durch Annullierung ihrer Ehen, Ablehnung durch die Familie oder Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 28.01.2022, S. 109, 113 f.). Die afghanische Gesellschaft ist gegenüber diesen Personen äußerst feindselig gesinnt, sodass mit Übergriffen bis hin zur Ermordung seitens der Familie, der Gesellschaft und regierungsfeindlichen Gruppierungen zu rechnen ist (vgl. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.09.2020, S. 13). Zwar seien auch individuelle Umstände wie persönliche Beziehungen und Konflikte, der familiäre Hintergrund und der Herkunftsort für die Reaktion der Gesellschaft von Bedeutung, jedoch bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde oder zumindest schikaniert oder stark eingeschüchtert werde (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 6 f.). Afghanistan steht nach Auffassung von Open Doors e. V. mittlerweile (Berichtszeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021) auf Platz des Weltverfolgungsindexes für Christen (Länderprofil Afghanistan, S. 1). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch angesehen, sondern die Abkehr vom Islam (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 28.01.2022, S. 113). Vor der Machtübernahme durch die Taliban bekamen Konvertiten nach islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit, um den Konfessionswechsel zu widerrufen; ohne den Widerruf gilt für Männer Enthauptung als angemessene Strafe (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 28.01.2022, S. 113). Da die Taliban bereits während ihrer ersten Regierungsphase und in den von ihnen kontrollierten Gebieten vor dem Zusammenbruch der Republik auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia in der Rechtspraxis die Todesstrafe praktizierten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 28.01.2022, S. 108), ist davon auszugehen, dass sie dies nun nicht anders handhaben werden. Aufgrund dieser Repression bekennen sich Konvertiten häufig nicht öffentlich zu ihrer neuen Religion. Der [vor dem Einmarsch der Taliban bestehende] Staat könne Apostaten, die seitens der Gesellschaft angegriffen oder Diskriminierungen erfahren, keinen Schutz bieten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 4). Nichtregierungsorganisationen oder Hilfsorganisationen, die Konvertiten unterstützten, seien nicht bekannt, da diese die erforderliche staatliche Genehmigung bei Unterstützung dieser Personen verlieren würden; sie würden deshalb Konvertiten meiden, da sie nicht in den Verdacht geraten möchten, missionarisch tätig zu sein (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 15). Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Konvertiten getötet würden. Wenn nicht, dann würde sie zumindest schikaniert und stark eingeschüchtert. Wahrscheinlich würde sie aus ihrer Gemeinschaft vertrieben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 6). Das schwedische Migrationsamt Migrationsverket geht in seinem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen von Apostasie ein und schreibt, dass mehrere Quellen angegeben hätten, dass es kein Mitgefühl für Muslime gebe, die „ihren Glauben verraten“ würden. Apostaten würden riskieren, von ihren Familien vertrieben zu werden. Darüber hinaus könne es in einigen Fällen vorkommen, dass Menschen in der Umgebung der abtrünnigen Person die Sache selbst in die Hand nehmen und die Person töten würden, ohne dass der Fall vor Gericht komme. Das Ansehen des Einzelnen sei eng mit dem Ansehen der Familie in der afghanischen Gesellschaft verflochten. Wenn eine Familie daher beschließe, die Person wegen des Verdachts der Abwendung vom Islam zu vertreiben, gerate die Person in eine sehr vulnerable Situation (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, 15.06.2020, S. 7). Aufgrund dieser genannten Repressionen bekennen sich Konvertiten häufig nicht öffentlich zu ihrer neuen Religion. Eine Möglichkeit zur Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens gibt es nicht, da es keine öffentlich zugängliche Kirche im Land gibt (BFA, Länderinformationsblatt, 28.01.2022, S. 114). Die einzige legale christliche Kapelle im Land befindet sich auf dem Gelände der italienischen Botschaft in Kabul und wurde unter der Bedingung gebaut, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (BFA, Länderinformationsblatt, 16.12.2020, S. 247; Open Doors e. V., Länderprofil Afghanistan, Berichtszeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021, S. 5). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisation abgehalten werden, erscheinen afghanische Christen meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (vgl. AA, Lagebericht, 2019, S. 11). Dies alles gilt in verschärftem Maße nach dem erfolgten Machtwechsel am 15.08.2021. Der oben geschilderte Prozess, in dessen Verlauf die Taliban gegenüber der afghanischen Regierung an Stärke und Macht gewannen, hat sich in den vergangenen Monaten in dem Maße beschleunigt, wie die alliierten Streitkräfte sich aus Afghanistan zurückzogen. Nachdem in den beiden ersten Augustwochen in immer kürzeren Abständen die Provinzhauptstädte an die Taliban gefallen waren, floh Präsident Ghani im Laufe des 15.08.2021 ins Ausland, die Taliban nahmen Kabul daraufhin kampflos ein (vgl. BFA, Sonderkurzinformation der Staatendokumentation, a) Aktuelle Lage in Afghanistan, b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan; Der Tagesspiegel, Präsident flieht aus Afghanistan - Deutsche Botschaft geräumt, 15.08.2021; Briefing Notes des Bundesamts vom 16.08.2021). In den folgenden zwei Wochen wurden unter Führung der amerikanischen Streitkräfte durch zahlreiche westliche Staaten unter chaotischen Umständen rund um den Kabuler Flughafen ungefähr 120.000 Menschen evakuiert (davon ca. 4.500 durch die Bundeswehr), Staatsangehörige der beteiligten Nationen sowie afghanische Staatsangehörige, die sich vor den neuen Machthabern in Sicherheit bringen wollten (Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/politik/afghanistan-news-taliban-deutschland-1.5396664?print=true, Meldung vom 31.08.2021, abgerufen am 05.09.2021). Nach Angaben des Auswärtigen Amts gehe man von mehr als 40.000 zur Ausreise nach Deutschland berechtigten Afghanen, sog. Ortskräfte, und ihren engsten Angehörigen, aus, die in Afghanistan zurückgeblieben sind (Erklärungen des AA in der Regierungspressekonferenz vom 30.08.2021 zu „Lage in Afghanistan“, https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressekonferenz/2478940). Trotz einiger offizieller Verlautbarungen der Taliban, die eine gegenüber der ersten Herrschaft der Taliban gemäßigte Vorgehensweise ankündigen (siehe hierzu Deutschlandfunk Kultur, https://www.deutschlandfunkkultur.de/afghanistans-zukunft-taliban-predigen-emirat-light.979.de.html?dram:article_id=501891, 19.08.2021), gibt es bereits Meldungen seitens des UNHCR und Human Rights Watch, dass es trotz der von den Taliban verkündeten Amnestie in verschiedenen Landesteilen zu Massenhinrichtungen von früheren afghanischen Regierungsmitarbeitern und ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte gekommen sei. Außerdem sei laut UNHCR der Bewegungsspielraum von Frauen in manchen Regionen eingeschränkt worden, Mädchen dürften teilweise nicht mehr zur Schule gehen (Briefing Notes des Bundesamts vom 30.08.2021). Es spricht daher einiges dafür, dass sich das neue Taliban-Regime nicht grundsätzlich von dem früheren der Jahre 1996 bis 2001 unterscheiden wird und sich die Lage von für Andersgläubige, insbesondere Konvertiten, daher verschärft hat. Dem Kläger droht unter Berücksichtigung des Vorgenannten bei einer Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Schutzsuchende zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, a. a. O.), wobei durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon verschafft, wobei die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 a. a. O.). Bei der Bedeutung einer bestimmten Glaubenspraxis für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und die Intensität der selbst empfundenen Verpflichtung eines bestimmten Glaubensgebots handelt es sich um eine „innere“ Tatsache, die aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf seine innere Einstellung festgestellt wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und die Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 a. a. O. unter Verweis auf Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281, 284 ff.). Im Hinblick auf den Umfang des Wissens über die neue Religion sind maßgeblich die individuelle Geschichte des Betroffenen, seine Persönlichkeit, sein Bildungsniveau und seine intellektuelle Disposition zu berücksichtigen. Die inhaltliche Bewertung des Glaubens des Einzelnen („Glaubensprüfung“) und der Kirche ist der tatrichterlichen Würdigung entzogen, da ansonsten die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, angetastet und entleert werden würde (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020, a. a. O.). Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft darf von den Gerichten nicht in Frage gestellt werden, selbst dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine taktische Prägung des Religionsübertritts erkennen lassen, da dies zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 a. a. O.). Derartige Anhaltspunkte können jedoch in der Verfolgungsprognose berücksichtigt werden. Nachdem sich auf der ersten objektiven Stufe ein extrem hohes Maß an dem Kläger drohenden Verfolgungshandlungen ergibt, bis hin zur Tötung, und dies nicht nur als Ausnahmefall, sondern als regelhafte nach der Scharia vorgesehene Strafe, sind an die zweite subjektive Stufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Gericht ist nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers bereits davon überzeugt, dass ihm zumindest der Abfall vom Islam, die Apostasie, zugeschrieben wird. Darüber hinaus liegt beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine echte Abwendung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben vor. Bei Gesamtwürdigung der vom Kläger zu seiner Konversion gemachten Angaben und des Eindrucks, den sich die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung von ihm verschaffen konnte, ist das Gericht davon überzeugt, dass der christliche Glaube, dem sich der Kläger durch seine Taufe am 03.11.2019 formal angeschlossen hat, die religiöse Identität des Klägers prägt. Der Kläger hat überzeugend unter Offenlegung seiner inneren Beweggründe geschildert, wie es im Laufe der Zeit dazu kam, dass er sich vom islamischen Glauben abwandte und sich dafür entschied, Christ zu werden. So gab er an, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben für ihn ein längerer Entwicklungsprozess war. Zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland habe er noch nicht daran gedacht, Christ zu werden. Er habe sogar noch gebetet und gefastet, wie er es im Islam gelernt habe. Das Kennenlernen von Christen und die für ihn gewonnene Möglichkeit, sich mit Religion und Glauben in einer für ihn verständlichen Sprache - Dari - auseinandersetzen zu können, habe in ihm den Entschluss reifen lassen, Christ zu werden. Hinzukamen noch Vorbereitungskurse. Hiernach ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Kläger, welcher aus einer streng muslimische (sunnitisch) geprägten Familie stammte, nicht leichtfertig, aus rein asyltaktischen Gründen, vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Vielmehr dauerte sein Konversionsprozess mehrere Jahre, der in der für den Kläger frei getroffenen Entscheidung im Jahr 2019 mündete, Christ zu sein und sich taufen zu lassen. Dies wird zur Überzeugung des Gerichts dadurch unterstrichen, dass er sich auch bewusst dafür entschieden hat, weiterhin an einen Gott zu glauben, und sich nicht völlig von der Religion abzuwenden. Dies schilderte der Kläger plausibel dadurch, dass er sich die Entstehung der Welt im Sinne der Schöpfungsgeschichte erklärt. Auch machte er deutlich, dass selbst Menschen, die angeben, nicht religiös zu sein, sich seiner Ansicht nach an Gott wenden würden, wenn sie Schwierigkeiten hätten. Dies deckt sich mit den Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt, in welcher er darlegte, dass Jesus Christus für die Menschen die Rettung sei. Jesus Christus sei nach Auffassung des Klägers für die Sünden der Menschen am Kreuz gestorben. In der mündlichen Verhandlung überzeugte der Kläger mit seinem Auftreten und mit seiner glaubhaft vorgetragenen Auffassung, nicht mit einer Religion leben zu können, die er selbst nicht verstehen könne, da ihm die Wissenserlangung in seiner Muttersprache verwehrt werde. Den mit seiner Taufe kirchenrechtlich vollzogene Glaubenswechsel hat der Kläger mit einer längeren Unterweisung in der Evangelischen Reformationsgemeine durch Bibelstunden und Kurse intensiv vorbereitet und sich in dieser Zeit viel mit den Pfarrern unterhalten. Er hat sogar anderen Gemeindemitgliedern mit Migrationshintergrund geholfen, sich mit den Inhalten der Bibel auseinanderzusetzen. Unter Würdigung all dieser Aspekte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Glaubensübertritt des Klägers eine ernsthafte Gewissensentscheidung sowie religiös-persönlichkeitsprägende Beweggründe zugrunde liegen und er sich aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben gelöst hat. Das Gericht geht danach davon aus, dass die christliche Glaubenszugehörigkeit zur religiösen Identität des Klägers gehört, die er in Afghanistan nicht zu verstecken bereit ist. Es ist damit zu erwarten, dass er unter konkreter Gefahr in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren oder aber hiervon aus Gründen der Sicherheit seines Lebens und Leibes absehen würde und dadurch in innere Konflikte geriete. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als er seinen Mitbewohnern, anderen afghanischen Gemeindemitgliedern/Interessierten und seiner Familie seine geänderte religiöse Einstellung offenbart hat und er daher selbst dann, wenn er dies wollte, seinen Religionswechsel nicht mehr verbergen könnte. Dies wurde daran deutlich, dass er auch angab, seinen Geschwistern, obwohl auch diese seinen Glaubenswechsel hinterfragt hätten, aus der Bibel vorgelassen habe, um mit Ihnen sein Wissen zu teilen. Das Gericht sieht unter Berücksichtigung des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Hiernach steht aber auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger - bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan - versuchen würde, weiter sein Wissen und seinen Glauben zu teilen, was ihn der höchsten Gefahr der Verfolgung durch die bereits benannten Akteure aussetzen würde. b) Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan Schutz vor der ihm drohen Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Auch kann der Kläger nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden. Die bereits geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, zumal nach der Machtübernahme durch die Taliban. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen § 28 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Durch diese Vorschrift sollte der Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 13.07.2016 - 3 A 367/16 -, BeckRS 2016, 50468 m. w. N.). Damit wird durch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylG die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die Missbrauchsvermutung ist erst dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2014 - 10 B 5.14 -, BeckRS 2014, 48133). Ein Regelfall des gemäß § 28 Abs. 2 AsylG als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich anzusehenden Folgeantrags liegt nicht vor, wenn die neue Verfolgungslage nicht auf einem bloßen, die neue Verfolgungsgefahr provozierenden Verhalten des Folgeantragstellers beruht, sondern die Folge einer ernsthaften Glaubens- und Gewissensentscheidung des Ausländers ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 A 982/07 -, BeckRS 2009, 36769; VG Greifswald, Urteil vom 13.07.2016 a. a. O., m. w. N.). Vorliegend ist eine Ausnahme von dem Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylG geboten. Es steht nach dem Gesamtbild des klägerischen Vortrags und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Kläger aus den bereits genannten Gründen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Konversion zum Christentum nach Ablehnung des Erstantrags nicht mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt wurde, sondern Ausdruck einer ernsthaften und inneren identitätsprägenden Überzeugung geworden ist. Die Glaubensentwicklung erfolgte kontinuierlich und ist bestimmend für das Leben und die Überzeugungen des Klägers. Dies ergibt sich aus den erworbenen Kenntnissen und eigenständigen Schlussfolgerungen des Klägers im Hinblick auf sein Leben und das Miteinander der Menschen in seinem Herkunftsland. Für die Einzelrichterlich war besonders beeindruckend, dass der Kläger die 10 Gebote auf Deutsch nahezu fehlerfrei aufzählen und erklären konnte. Er brachte zum Ausdruck, dass er diese für sich als „christliche Gesetze“ als bindend empfindet. Auch sind dem Kläger die großen kirchlichen Feiertage bekannt, welche er mit seiner Gemeinde in der Kirche feierte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger den Feiertag Pfingsten tag- aber nichts monatsgenau (06.05. statt 06.06.2022) einordnen konnte und es auch Schwierigkeiten bei der Differenzierung von Auferstehung und Himmelfahrt gab. Dies mag an der Überzeugungsbildung des Gerichts jedoch nichts zu ändern. Denn diese minimale Abweichung, soweit sie Pfingsten betraf, beruhten lediglich auf einer Verwechslung des fünften und des sechsten Monats des Kalenders und es handelte sich bei Pfingsten um den letzten größeren (evangelischen) Feiertag vor der mündlichen Verhandlung am 22.06.2022. Soweit der Kläger die Auferstehung Jesus Christus 40 Tage nach Ostern beschrieb, war im Termin der mündlichen Verhandlung aufklärbar, dass es sich hierbei lediglich um eine sprachliche Verwechslung von Auferstehung und Aufstieg in den Himmel (Himmelfahrt) handelte. Der Kläger konnte demzufolge nach einer Gesamtwürdigung den Verdacht ausräumen, dass er die Nachfluchtgründe nur mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung geschaffen hat. Aufgrund der Überzeugung des Gerichts von der ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum ist ein missbräuchliches Verhalten ausgeschlossen, mit der Folge, dass dem Kläger die Berufung auf den Nachfluchtgrund nicht nach § 28 Abs. 2 AsylG verwehrt werden kann (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 13.07.2016 a. a. O., m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, mongolischer Volkszugehörigkeit (Hazara), begehrt unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes (nachfolgend: Bundesamt) die Gewährung internationalen Schutzes. Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts in dem angefochtenen Bescheid und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG - bis auf die nachfolgenden Ergänzungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Am 03.11.2019 wurde der Kläger in der Evangelischen Reformationsgemeinde Magdeburg von der ehrenamtlichen Pastorin A. G. getauft. Der Kläger stellte am 29.11.2019 seinen dritten Folgeantrag. Am 10.01.2020 wurde er informatorisch angehört und trug hierbei im Wesentlichen vor, er sei Muslim gewesen, da er in eine islamische Familie geboren worden sei. Nun sei er jedoch Christ. In Deutschland habe er das Christentum kennengelernt. Er habe sich eine ganze Zeit damit auseinandergesetzt, auch in seiner Muttersprache Bibel gelesen, und empfinde den jetzigen Prozess immer noch als einen solchen des Lernens oder Erkundens. Mit dem Lesen der Bibel habe er Gefallen am Christentum gefunden. Diese könne er eigenständig lesen und verstehen. Im Islam sei das anders gewesen. Er habe auch mit einem Afghanen, E. A., und einem Iraner, P. H., über Jesus Christus gesprochen. Beide seien getaufte Christen. Er habe einen dreimonatigen Kurs besucht sowie zwölf weitere Sitzungen, in denen er sich konkret mit den Riten und Regeln des Christentums beschäftigt habe. Danach habe er sich taufen lassen wollen. Jesus Christus sei für die Sünden der Menschen am Kreuz gestorben. Er sei die Rettung. Er sei mittlerweile getauft worden. Ihm sei bewusst, dass ihm nach islamischem Gesetz der Tod drohe, wenn er seine Religion wechsle. Dennoch bleibe er Christ. Er könne seinen neuen Glauben nicht leugnen oder verstecken. Seine Familie habe seinen Glaubenswechsel nicht verstehen können. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2020 wurde ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt (Ziff. 1 und 3). Sein Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt (Ziff. 2) und keine Abschiebeverbote zu seinen Gunsten festgestellt (Ziff. 4). Des Weiteren wurde er zur Ausreise aufgefordert (Ziff. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, es sei gemäß § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen, da die Voraussetzungen des § 51 VwVfG wegen der Darlegungen der Konversion zum christlichen Glauben erfüllt seien. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuzuerkennen, da er seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Hinwendung zum christlichen Glauben sei nicht identitätsprägend, sondern allein asyltaktisch. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylerstantrages habe er in seinem ersten Asylfolgeverfahren auf die schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsland verwiesen und in seinem zweiten Asylfolgeverfahren seine Mittellosigkeit geltend gemacht. Nun schildere er vergeblich seine Konversion zum Christentum. Seiner Zuerkennung stehe auch § 28 Abs. 2 AsylG entgegen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 14.02.2020 Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er habe sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt. Er habe die Bibel studiert und sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, so dass er für sich eine Entscheidung habe treffen können. Der Kläger nehme regelmäßig am Gottesdienst teil und sei ein festes Mitglied seiner Gemeinde. Er würde seinen Glauben, auch im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan, frei ausleben wollen, obwohl ihm bewusst sei, dass ihn das in seinem Herkunftsland einer Verfolgung aussetze. Indes sei es ihm nicht zumutbar, seinen Glauben allein im Privaten auszuleben. Im Übrigen werde auf die Darlegungen in der Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen. Der Kläger beantragt, den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 06.02.2020 zum Geschäftszeichen, zugestellt am 10.02.2020, teilweise aufzuheben (Ziff. 1), die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen (Ziff. 2); hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen (Ziff. 3); weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten anzuerkennen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit dies die Anträge zu Ziff. 1 bis 3 betrifft, und nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages zu Ziff. 4 erklärte die Beklagte, dass für den Kläger bezogen auf Afghanistan die Feststellung eines Abschiebeverbotes aus humanitären Gründen möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2020 hat der Kläger ein Schreiben der Evangelischen Reformationsgemeinde Magdeburg, unterzeichnet von Frau G., bestätigt durch die Geschäftsführende Pfarrerin M. P., vorgelegt. In diese ist u. a. ausgeführt worden, dass der Kläger im Bibelkreis und bei Glaubenskurs Unterstützungsarbeit leiste, indem er persischen oder afghanischen Teilnehmern christliche Glaubensinhalte vermittle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2022, sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.