Urteil
4 A 256/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0319.4A256.22MD.00
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Leitsätze
Das negative Vertrauensinteresse im Sinne von (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 48 Abs 3 VwVfG umfasst nur die Vermögensnachteile, die dem Begünstigten dadurch erwachsen, dass die Behörde bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts falsch entschieden hatte und er sich darauf eingerichtet hat. Dieser Zusammenhang erfordert eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Vermögensnachteil und dem Vertrauen in den Bestand des zurückgenommenen Verwaltungsakts. Dafür ist ein nach den subjektiven Vorstellungen des Betroffenen konkret gebildetes Vertrauen in einen - auch subjektiv als existent angesehenen - Verwaltungsakt notwendig.(Rn.149)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 24. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger auf seinen am 24. November 2016 gestellten und am 14. März 2017 konkretisierten Antrag einen durch die Rücknahme gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 16. Februar 2015 erlittenen Vermögensnachteil in Höhe von 5.860,76 Euro auszugleichen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das negative Vertrauensinteresse im Sinne von (§ 1 Abs 1 S 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST 2005) i. V. m.) § 48 Abs 3 VwVfG umfasst nur die Vermögensnachteile, die dem Begünstigten dadurch erwachsen, dass die Behörde bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts falsch entschieden hatte und er sich darauf eingerichtet hat. Dieser Zusammenhang erfordert eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Vermögensnachteil und dem Vertrauen in den Bestand des zurückgenommenen Verwaltungsakts. Dafür ist ein nach den subjektiven Vorstellungen des Betroffenen konkret gebildetes Vertrauen in einen - auch subjektiv als existent angesehenen - Verwaltungsakt notwendig.(Rn.149) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 24. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger auf seinen am 24. November 2016 gestellten und am 14. März 2017 konkretisierten Antrag einen durch die Rücknahme gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 16. Februar 2015 erlittenen Vermögensnachteil in Höhe von 5.860,76 Euro auszugleichen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (1.) ist für die zulässige Klage (2.) eröffnet, die teilweise begründet ist (3.). 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Der Kläger macht in der Sache den Ausgleich eines Vermögensnachteils geltend, den er auf die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung zurückführt. Seinen Anspruch stützt er ausdrücklich auf (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m.) § 48 Abs. 3 VwVfG. Hierfür ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Beim Ausgleichsanspruch aufgrund Rücknahme von Verwaltungsakten handelt es sich insbesondere nicht um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten im Sinne des Art. 34 Satz 3 GG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81 -, juris, Rn. 24), sondern um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art (vgl. VG Dresden, Urteil vom 16. Mai 2003 - 4 K 1152/01 -, juris, Rn. 22; VG Trier, Urteil vom 20. März 2013 - 5 K 801/12.TR -, juris, Rn. 35). Im Gegensatz zum Entschädigungsanspruch beim Widerruf von Verwaltungsakten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ordnet auch § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 VwVfG keine abdrängende Sonderzuweisung an. Für Streitigkeiten um den Ausgleichsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG besteht mit der Aufhebung von § 48 Abs. 6 VwVfG durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) zwar keine aufdrängende Sonderzuweisung mehr, auf die § 40 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwGO, der die besonderen Vorschriften über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte unberührt lässt, Bezug nehmen kann. Dieser Rechtsweg ergibt sich allerdings schon aufgrund der Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne dass es einer aufdrängenden Sonderzuweisung bedarf (vgl. BT-Drucks 13/1534, S. 6 l. Sp.; vgl. auch VG D-Stadt, Urteil vom 26. Mai 2003 - 2 A 251/01 -, juris, Rn. 19). 2. Die Klage erweist sich als zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die hier zum Ausgleich geltend gemachten Vermögensnachteile werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG durch die Behörde festgesetzt. Der Ausgleich setzt damit einen Festsetzungsbescheid voraus, der erst nach einer - zudem fristgebundenen - Geltendmachung ergeht. Eine auf die unmittelbare Zahlung des Ausgleichs gerichtete und gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiäre Leistungsklage scheidet damit aus (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. März 2009 - 3 B 625/07 -, juris, Rn. 16; Müller, in: BeckOK VwVfG, 61. Edition , § 48 Rn. 99), weil sonst das behördliche Festsetzungsverfahren umgangen würde (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 197; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 48 Rn. 176). Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Eintritt einer Rechtskraft des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 17. Juni 2020 (10 O 863/18) entgegen. Die Rechtskraft schafft zwar ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, juris, Rn. 12). Streitgegenstand des landgerichtlichen Urteils ist jedoch allein ein Anspruch des Klägers aus Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB. Eine Entscheidung zum - im vorliegenden Verfahren ebenfalls gegenständlichen - Sachverhalt nun unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG ist hingegen tatsächlich nicht ergangen. Insoweit liegt trotz einheitlichen Lebenssachverhalts eine Identität der Streitgegenstände nicht vor. Denn der Ausgleichsanspruch besteht selbständig neben Amtshaftungsansprüchen und ist von ihnen unabhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - III ZR 100/82 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 30. Juni 1988 - III ZR 232/86 -, juris, Rn. 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 26. September 2006 - 1 B 951/02 -, juris, Rn. 44). Für diesen rechtlichen Gesichtspunkt des einheitlichen Lebenssachverhalts bleibt - unter Beachtung des Ausschlusses der gerichtlichen Entscheidungskompetenz bei gemischten Rechtsverhältnisses gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GVG im Übrigen - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts eröffnet. 3. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2020 sind teilweise rechtswidrig und verletzen insoweit den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auf der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG (a) gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Vermögennachteils (b), der in einer Höhe von 5.860,76 Euro besteht (c). a) Der Ausgleichsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG hat die Behörde in dem Fall, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG fällt, zurückgenommen wird, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 3 VwVfG jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsakts hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG kann der Anspruch nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. b) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach sind erfüllt. aa) Der Kläger hat den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erforderlichen Antrag beim Beklagten gestellt. Über den mit Schreiben vom 8. April 2016 zunächst nur geltend gemachten Schadensersatzanspruch machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2016 erstmals ausdrücklich auch den Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme der Baugenehmigung geltend. Diesen Anspruch konkretisierte er nachfolgend mit Schreiben vom 30. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. Juni 2017. bb) Es handelt sich um den Fall der Rücknahme eines Verwaltungsakts, der nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG fällt. (1) In den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG fallen Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Vorliegend hat der Beklagte mit Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Februar 2015 mit sofortiger Wirkung eine dem Kläger erteilte und ihn begünstigende Baugenehmigung zurückgenommen. Bei dieser Begünstigung des Klägers handelt es sich mithin nicht um Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen. (2) Eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, die grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen eröffnet, liegt ebenfalls vor. Zwar ist Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Februar 2015 aufgrund des am 5. März 2015 erhobenen Widerspruchs, der nach dem vorliegenden Aktenstand noch nicht beschieden worden ist, nicht in Bestandkraft erwachsen, sondern nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Beklagten und den erfolglos hiergegen gerichteten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur vollziehbar. Für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs genügt aber schon das Vorliegen einer wirksamen Rücknahme (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 10 A 1769/10 -, juris, Rn. 24; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 187; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwR, 3. Lieferung , § 48 VwVfG Rn. 204). An der Wirksamkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Februar 2015 ergeben sich keine Zweifel. Der Bescheid ist gegenüber dem Kläger mit der Zustellung am 17. Februar 2015 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit wegen Nichtigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 3 i. V. m. § 44 VwVfG liegen nicht vor. (3) Bei der mit Bescheid vom 16. Februar 2015 ausgesprochenen Aufhebung handelt es sich schließlich um eine Rücknahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Gegenstand der Entscheidung des Beklagten ist die Baugenehmigung vom 7. August 2013 und nicht isoliert, wie es der Beklagte einwendet, die Änderung dieser Baugenehmigung durch Bescheid vom 3. September 2013. Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der tenorierten Verwaltungsentscheidung, mit der die „Baugenehmigung vom 07.08.2013“ zurückgenommen wird, und zudem aus der nachfolgenden Begründung, dass sich die erteilte Genehmigung vom 7. August 2013 als rechtswidrig erweise. Diese - am 3. September 2013 abgeänderte - Erteilung der Baugenehmigung ist entgegen dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwand des Beklagten von Beginn an rechtswidrig gewesen. Der Beklagte sieht es hingegen als unzutreffend an, dass die Baugenehmigung vom 7. August 2013 mit der Auflage der Vorlage des Standsicherheitsnachweises nie habe erlassen werden dürfen. Dieser Einwand ist ohne Erfolg. Denn tatsächlich liegt die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht erst seit der Aufhebung von Ziffer 1 und 2 ihrer baurechtlichen Auflagen vor. Der Beklagte selbst hat in der Begründung seines Bescheids vom 16. Februar 2015 ausgeführt, dass es sich bei dem ehemaligen Kraftwerksgebäude um einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO LSA handele, für diese statischen Eingriffe vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung ein entsprechender Standsicherheitsnachweis habe vorliegen müssen, welcher gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 BauO LSA bauaufsichtlich geprüft sein müsse, und ein solcher Standsicherheitsnachweis nicht vorgelegen habe. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 (2 M 115/15) weitergehend ausgeführt: „Die Baugenehmigung verstößt - wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - gegen §§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Nrn. 3 und 6; 3 Abs. 4 und 1 BauO LSA. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit nach Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nachzuweisen. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 BauO LSA muss darüber hinaus der Standsicherheitsnachweis u. a. bei Sonderbauten bauaufsichtlich geprüft sein. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA muss jede Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 BauO LSA sind Sonderbauten Gebäude, die - wie hier - mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung aufweisen und nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 BauO LSA Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind. Nach dem zum Bestandteil der Baugenehmigung gehörenden Bauantrag soll die vorgesehene Spielfläche von bis zu 200 Personen bespielt werden. Nach § 3 Abs. 4 BauO LSA gelten die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO LSA auch bei Nutzungsänderungen. Dies gilt auch für § 12 BauO LSA, da die Bestimmungen der BauO LSA sich grundsätzlich innerhalb des durch § 3 abgesteckten Rahmen halten und die gleiche Zielrichtung wie diese allgemeine Vorschrift verfolgen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnung Sachsen-Anhalt, § 3 RdNr. 3). Der Antragsteller hat im Baugenehmigungsverfahren einen von § 65 Abs. 1 BauO LSA geforderten Standsicherheitsnachweis nicht erbracht. Soweit der Antragsteller auf die „statischen Erläuterungen“ der Ingenieurgemeinschaft G. + S., H-Straße 1, B-Stadt, vom 17.04.2013 abstellen will, genügen diese Erläuterung nicht den Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis i. S. v. § 65 Abs. 1 BauO LSA. Nach § 14 Abs. 1 der maßgeblichen Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 08.06.2006 (GVBl. S. 351) sind für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. Nach § 14 Abs. 2 BauVorlVO müssen die statischen Berechnungen die Standsicherheit der Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Der Nachweis der Standsicherheit umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Diesen Anforderungen genügen die statischen Erläuterung vom 17.04.2013 nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bemängelt, dass sich die Prüfung der Ingenieure nur auf eine rein visuelle Kontrolle beschränkt hat (Verwaltungsvorgang Teil I Blatt 107) und tiefergehende Untersuchungen der Bausubstanz nicht erfolgten. Statische Berechnungen sind nur hinsichtlich der Absperrsicherungen vorgenommen worden (Verwaltungsvorgang Teil I, Blatt 109 bis 115). Diese Einschätzung vermag auch die nachträglich vorgelegte Einschätzung der Standsicherheit der Bauwerke des Kraftwerks der Ingenieurgemeinschaft G. + S. vom 10.04.2017 (GA Bl. 95) nichts zu ändern. Hierin behaupten die Ingenieure nur lapidar, dass für den Fall, dass sich „der Bauzustand der damals angegebenen zu bespielenden Teile nicht verschlechtert“ habe, diese „grundsätzlich dann auch noch heute in ihren Haupttraggliedern standsicher“ seien. Ein den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und BauVorlVO genügender Standsicherheitsnachweis ist auch diese Erklärung nicht. Der Antragsteller vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass gemäß § 14 Abs. 3 BauVorlVO ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich gewesen sei. Nach dieser Vorschrift kann zwar die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. Auf diese Regelung kann der Antragsteller sich nicht etwa deshalb berufen, weil die Anlage in ihrer Nutzung als Kraftwerk vermutlich schon einer Standsicherheitsprüfung unterzogen wurde und diese im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch Bestand hätte. Standsicherheit eines Tragwerks muss nämlich nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern während seiner gesamten geplanten Nutzungsdauer auch bei möglichen Einwirkungen wie Witterungseinflüssen, Belastungen aufgrund der Nutzung und Veränderungen des Baugrunds gegeben sein (Radeisen, in: Jäde/Dirnberger, a. a. O., § 12 RdNr. 17). Der Betrieb des Kraftwerkes ist bereits zum 31.03.1996 gänzlich eingestellt worden. Für den Abbruch des Pumpen- und Siebhauses ist mit Datum vom 24.01.1997 sogar eine Abbruchgenehmigung erteilt worden. Dass die Standsicherheit des ehemaligen Kraftwerkes im Laufe der Nutzungsdauer vermutlich erheblich gelitten hat, liegt hier insbesondere nahe, da das Bauwerk auch schon zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung infolge seines langen Leerstandes und fortlaufenden Verfalls nur noch als eine Ruine bezeichnet werden kann. Das ehemalige Kesselhaus erstreckt sich ohne ausschweifende Elemente über eine Höhe von ca. 25 m. Das Dach des Gebäudes ist in Teilen nicht mehr vorhanden, sodass die übrigen Dachbereiche teilweise einer beschleunigten Verwitterung ausgesetzt sind (Verwaltungsvorgang Teil III, Blatt 191 bis 195). Darüber hinaus ist bei einer Nutzungsänderung einer Anlage stets zu fragen, ob die Nutzungsänderung hinsichtlich der Standsicherheit gleichsam die Genehmigungsfrage neu aufwirft, also die Frage, ob - wenn auch möglicherweise nicht hinsichtlich der Anlage insgesamt, sondern nur hinsichtlich einzelner Teile oder Abschnitte - die Einhaltung der Anforderung der Standsicherheit neu bedacht werden müssen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a. a. O., § 65 RdNr. 4e). Dies ist bei der Genehmigung eines Sonderbaus als Gebäude mit mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung und als Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, der Fall. § 65 Abs. 3 BauO LSA schreibt für solche Gebäude nicht nur zwingend einen Standsicherheitsnachweis, sondern sogar die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises vor. Eine solche Prüfung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch dies macht die Baugenehmigung von Anfang an rechtswidrig.“ Nach eigener Prüfung schließt sich die Kammer diesen Ausführungen des Beschlusses an. Eine von diesen Ausführungen abweichende Bewertung ist nicht durch den Einwand des Beklagten veranlasst, dass die Genehmigung (nur) mit der Auflage rechtlich möglich gewesen sei. Nach Ziffer 1 der baurechtlichen Auflagen des Bescheids vom 7. August 2013 war eine Bescheinigung einer nachweisberechtigten Person hinsichtlich der Bespielbarkeit und gegebener Standsicherheit der Bauteile, Absturzsicherungen, Absperrungen und Abdeckungen der Spielflächen in den Gebäuden der Schaltwarte, der 6 KV-Station und der 110 KV-Station vorzulegen. Diese Auflage ist nicht geeignet gewesen, sicherzustellen, dass die Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO erst erteilt wird, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Auflage stellt schon nicht sicher, dass die nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauO LSA durchzuführende bauaufsichtliche Prüfung vor Aufnahme der genehmigungsgegenständlichen Umnutzung erfolgt. Denn die Vorlage des zu prüfenden Standsicherheitsnachweises wird erst nach erteilter Genehmigung für den Zeitpunkt der Anzeige mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Abs. 2 BauO LSA zur Auflage gemacht. Eine bauaufsichtliche Prüfung vor tatsächlicher Umnutzung ist damit nicht gewährleistet, sondern die Auflage ist bereits mit der Vorlage der den Anforderungen genügenden Standsicherheitsnachweises erfüllt, ohne dass es noch auf das Ergebnis einer erst nach Vorlage möglichen bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises ankommt. Soweit der Kläger einwendet, dass kein Standsicherheitsnachweis zu erbringen gewesen sei, weil er von Anfang erklärt habe, dass es für die Gebäude eine gerechnete Statik gebe, die er als gebundenes Buch auch zur mündlichen Verhandlung mitgebracht hat, ändert dies an der Erforderlichkeit eines Standsicherheitsnachweises für die Nutzungsänderung der Anlage nichts. Denn ein Standsicherheitsnachweis der Gebäude des nur bis zum 31. März 1996 betriebenen Gaskraftwerks trifft von vornherein keine (validen) Aussagen, ob die Standsicherheit für eine Jahre später beantragte Nutzungsänderung anhand des dann vorhandenen Zustands der Gebäude nachgewiesen ist. cc) Dem Grunde nach liegt auch die weitere Voraussetzung der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs vor, dass der Kläger Vermögensnachteile dadurch erlitten hat, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (1), sich der Kläger auf dieses Vertrauen berufen kann (2) und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (3). (1) Ein Vertrauenstatbestand liegt tatsächlich vor. Der Kläger hat infolge der erteilten Genehmigung zur Umnutzung des ehemaligen Kraftwerks zur Austragung von Airsoftspielen Aufwendungen getätigt, die ohne eine Genehmigung nicht erfolgt wären, weil sie der Austragung von Airsoftspielen dienten und ohne sie nicht angefallen wären und weil der Kläger mangels Umnutzung auf seinem Grundstück keine Airsoftspiele hätte betreiben dürfen. Die Aufwendungen sind auch nicht von vornherein dem Vertrauenstatbestand entzogen, weil der Beklagte die Baugenehmigung vom 7. August 2013 mit Ziffer 1 des Bescheids vom 16. Februar 2015 nur für die Zukunft zurückgenommen hat, obwohl die Genehmigung von Anfang rechtswidrig gewesen ist. Die Rücknahme ist gerade nicht für die Vergangenheit erfolgt. Der Wille zu einer Rücknahme für die Vergangenheit muss hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 BS 147/01 -, juris, Rn. 4). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen wird mit der im Entscheidungsausspruch aufgenommenen Formulierung „mit sofortiger Wirkung“ lediglich die sofortige Geltung der Rücknahme - genauer mit ihrer Bekanntgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG - zum Ausdruck gebracht. Zum anderen hat die in der Begründung des Bescheids getroffene Feststellung, die in der Sache auch Gründe für eine von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung anführt, keinen Eingang in den Entscheidungsausspruch gefunden. Damit ist Anknüpfungspunkt für den Vermögensnachteil zwar ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Baugenehmigung über den 17. Februar 2015 hinaus. Da die vorherigen Aufwendungen aber ohnehin grundsätzlich im Zusammenhang mit der Durchführung von Airsoftspielen standen und auch ihrer längerfristigen Durchführbarkeit dienlich waren, amortisierten sich die Vorteile der Aufwendungen nicht allein im genehmigten Zeitraum. Die Aufwendungen stellen wegen der auch langfristig nicht mehr erzielbaren Vorteile einen Vermögensnachteil dar. Deswegen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Beklagte ohnehin zur Rücknahme auch für die Vergangenheit verpflichtet gewesen wäre und deswegen im vorliegenden Verfahren zusätzlich schon in der Vergangenheit amortisierte Aufwendungen umfasst sind. (2) Auf sein Vertrauen kann sich der Kläger auch mit Erfolg berufen. Weder liegt ein Ausschlussgrund vor (a) noch ist dem Kläger eine Berufung auf sein Vertrauen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens verwehrt (b). (a) Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist nicht festzustellen. Insbesondere hat der Kläger nicht grob fahrlässig verkannt, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2013 auch in der Gestalt des Bescheids vom 3. September 2013 mangels eines den Genehmigungsvoraussetzungen genügenden Standsicherheitsnachweises und mangels dessen bauaufsichtlicher Prüfung von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Betroffene nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Fahrlässig handelt gemäß dem auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG geltenden Fahrlässigkeitsbegriffs des § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Begriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten und ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden zu beurteilen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im jeweiligen Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 -, juris, Rn. 5 ff.). Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2013 vom Kläger zwar eine „Bestätigung der Standsicherheit der tragenden und aussteifenden Bauteile der dem Spielbetrieb dienenden Anlagen durch eine i. S. d. § 65 Abs. 2 BauO LSA nachweisberechtigte Person (§ 3 BauVorlVO i. V. m. § 12 BauO LSA)“ nachgefordert. Nach der Information über die Beauftragung eines Statikers mit Schreiben vom 26. März 2013 und nach Vorlage der - bei zutreffender rechtlicher Bewertung nicht ausreichenden - statischen Erläuterungen vom 17. April 2013 mit Schreiben vom 19. April 2019 bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2013 aber die Vollständigkeit von Antrag und Bauunterlagen. Danach erscheint es jedenfalls nicht schlechthin unentschuldbar, dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass nach Prüfung des Beklagten diese Unterlagen zum Nachweis der Standsicherheit ausreichten. Dem Kläger war nach seinen eigenen Angaben zwar bewusst, dass er von der Einholung einer statischen Prüfung mit einzelnen Berechnungen wegen der Kosten und im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit seines Umnutzungsvorhabens insgesamt Abstand genommen hatte. Dass im Ergebnis die stattdessen eingeholten Prüfunterlagen für seinen konkreten Bauantrag nicht ausreichten, konnte er der Rückmeldung des sachlich zuständigen Beklagten hingegen nicht entnehmen. Der Beklagte gab dem Kläger selbst auf die Einreichung der Dokumentation des von ihm beauftragten Statikers vom 18. Juni 2013 mit Telefaxschreiben vom 21. Juni 2013 keinen Hinweis. Hierzu hätte jedoch nach der vorausgegangenen Mitteilung zur Vollständigkeit der Unterlagen Anlass bestanden. Weitergehend kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Bescheide vom 7. August 2013 und 3. September 2013 durch Angaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von Angaben kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit an, ohne dass grundsätzlich das Verschulden des Betroffenen erforderlich ist, während die Mitverantwortung der Behörde allenfalls im Einzelfall dazu führen kann, dass die Rücknahme des Verwaltungsakts entsprechend den Rechtsgrundsätzen des § 242 BGB als eine unzulässige Rechtsausübung bewertet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris, Rn. 48). Der Kläger hat keine unvollständigen Angaben im Tatsächlichen gegenüber dem Beklagten gemacht, sondern in der Sache nicht ausreichende Prüfunterlagen vorgelegt, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten und nachzubessern gewesen wären. Das Unterlassen einer Angabe durch Unvollständigkeit kann darin nicht erblickt werden. (b) Die Berufung auf sein Vertrauen ist dem Kläger entgegen dem Einwand des Beklagten auch nicht dadurch verwehrt, dass ihn an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine Mitverantwortung trifft. Der Rechtsgedanke des Mitverschuldens entsprechend § 254 BGB kann (nur) dazu führen, dass ein Anspruch des Betroffenen aus § 48 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist, wenn der Verantwortungsanteil überwiegt, während generell kein Raum für die Annahme eines nur geminderten Vertrauensschutzes im Sinne eines zu reduzierenden Ausgleichsanspruchs ist, weil schutzwürdiges Vertrauen nicht teilbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 C 17.09 -, juris, Rn. 28). Der Verantwortungsanteil des Klägers tritt vorliegend hinter dem Verantwortungsanteil des Beklagten zurück, weil der Beklagte den Kläger nach der jeweiligen Vorlage der Unterlagen - statt Hindernisse bei der Erteilung der Baugenehmigung aufzuzeigen - auf die mit Schreiben des Klägers vom 29. April 2013 vorgelegten Unterlagen die Vollständigkeit der Antragsunterlagen mitteilte und auf die mit Schreiben des Klägers vom 21. Juni 2013 nachgereichten Unterlagen keinen anderen Hinweis zum Vorliegen von Hindernissen einer Umnutzungsgenehmigung gab. Die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen einer groben Fahrlässigkeit des Klägers gelten hier in gleicher Weise. (3) Der Kläger durfte auch im Übrigen auf den Bestand des Verwaltungsakts grundsätzlich vertrauen, weil sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bezieht sich nicht auf die Beseitigung des rechtswidrigen Verwaltungsakts als solche, sondern nur noch auf eine Vermeidung der Pflicht zum Nachteilsausgleich, so dass dem Interesse des Betroffenen an einer Kompensation des Vertrauensschadens nur das öffentliche Interesse entgegengehalten werden kann, die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände ohne Ausgleich des Vertrauensschadens herbeiführen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 C 17.09 -, juris, Rn. 25). Gesichtspunkte zu diesem öffentlichen Interesse hat weder der Beklagte konkret aufgezeigt noch sind sie anderweitig ersichtlich. Das öffentliche Interesse beschränkt sich auf die mit einem Ausgleich verbundenen rein fiskalischen Interessen. Ein weitergehendes Sachinteresse besteht nicht. Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung, die im Vertrauen erlittene Vermögensnachteile grundsätzlich zu ersetzen, um dadurch eine Rücknahme zu eröffnen. dd) Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen schließlich innerhalb der Jahresfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 VwVfG geltend gemacht. Den erforderlichen Antrag beim Beklagten machte der Kläger erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2016 geltend und konkretisierte ihn nachfolgend mit Schreiben vom 30. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. Juni 2017. Damit wurde der Antrag zwar mehr als ein Jahr nach der Wirksamkeit des Bescheids vom 16. Februar 2015 gestellt. Die Frist begann jedoch bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht. Denn der Beklagte hatte den Kläger auf diese Frist bis dahin nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 VwVfG hingewiesen. Die Hinweise des Bescheids vom 16. Februar 2015 greifen die geltende Frist nicht auf. c) Der Höhe nach ist der Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einem Umfang von 5.860,76 Euro entstanden, nicht untergegangen und durchsetzbar. Der Umfang der auszugleichenden Vermögensnachteile wird dabei nicht durch das vorausgegangene Urteil des Landgerichts B-Stadt vorbestimmt (aa). Die ausgleichfähigen Vermögensnachteile im Sinne des negativen Interesses sind unter Berücksichtigung der haftungsausfüllenden Kausalität auf die geltend gemachten Aufwendungen beschränkt, die der Kläger im Zeitraum von Anfang September 2013 bis zum 17. Februar 2015 getätigt hat (bb). Die vom Kläger insgesamt mit brutto 1.034.591,95 Euro geltend gemachten einzelnen Vermögensnachteile sind nur zu einem Betrag von brutto 6.230,76 Euro ausgleichspflichtig, während der Kläger den weitergehenden Ausgleich in Höhe von 1.028.361,19 Euro ohne Erfolg geltend macht (cc). Für den Umfang der entstandenen Ausgleichspflicht ist festzustellen, dass dieser Anspruch bereits in Höhe von 238,05 Euro untergegangen ist (dd). In einer Höhe von 131,95 Euro ist er nicht durchsetzbar (ee). aa) Eine Bindungswirkung für die vorliegende Entscheidung dahingehend, dass dem Kläger ein Vermögensnachteil in Höhe von 6.112,80 Euro oder jedenfalls nicht mehr als dieser Betrag als Ausdruck schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der Baugenehmigung entstanden ist, folgt entgegen diesem Einwand des Beklagten nicht aus dem auf diese Höhe lautenden Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17. Juni 2020 (10 O 863/18). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist abzuleiten, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind, weil diese Vorschrift verhindern will, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und/oder Rechtslage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien (oder ihren Rechtsnachfolgern) gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8.93 -, juris, Rn. 12). Diese Bindung besteht auch rechtswegübergreifend bei einheitlich zu beurteilenden (Vor-)Fragen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1954 - III ZR 106/53 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/77 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 3/84 -, juris, Rn. 22). So sind die Gerichte aller übrigen Gerichtszweige in den Grenzen der Rechtskraft gebunden, wenn für sie der Gegenstand des Zivilprozesses eine Frage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 -, juris, Rn. 9 unter Bezugnahme auf Urteil vom 28. März 1963 - II C 98.60 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 3 C 2.86 -, juris, Rn. 36). Die Entscheidung des Landgerichts B-Stadt und ihre einzelnen Begründungselemente zum Bestehen und zur konkreten Höhe eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen den Beklagten aus Amtshaftung stellen jedoch keine Fragen dar, die mit dem hier gegenständlichen Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils bei Rücknahme eines Verwaltungsakts im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen einheitlich zu beantworten sind. Denn beide Ansprüche treten zwar anspruchsgrundlagenkonkurrierend nebeneinander, sind aber unabhängig voneinander (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - III ZR 100/82 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 30. Juni 1988 - III ZR 232/86 -, juris, Rn. 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 26. September 2006 - 1 B 951/02 -, juris, Rn. 44). Dies gilt für den Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe gleichermaßen. bb) Der Umfang des aufgrund schutzwürdigen Vertrauens vorzunehmenden Ausgleichs von Vermögensnachteilen ist dadurch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 3 VwVfG begrenzt, dass ein Vermögensnachteil jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen ist, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsakts hat. Der Betroffene ist so zu stellen, als ob der Verwaltungsakt nicht erlassen oder nicht zugesagt worden wäre, nicht aber so, als ob der Verwaltungsakt erlassen worden wäre und weiterhin Bestand hätte. Dieses negative Vertrauensinteresse, das auf das positive Interesse begrenzt ist, umfasst weiterhin nur die Nachteile, die dem Begünstigten dadurch erwachsen, dass die Behörde bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts falsch entschieden hatte und er sich darauf eingerichtet hat (vgl. BT-Drucks 7/910, S. 71 l. Sp.). Dieser Zusammenhang erfordert eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Vermögensnachteil und dem Vertrauen in den Bestand des nunmehr zurückgenommenen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 C 17.09 -, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 A 366/10 -, juris, Rn. 52). Der Vermögensnachteil, der dadurch eintritt, dass der Verwaltungsakt entgegen der Erwartung des Betroffenen nicht erlassen wird bzw. keinen Bestand hat, ist nicht auszugleichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 4 S 2427/95 -, juris, Rn. 45). Aufwendungen müssen gerade im Vertrauen auf die Existenz des Bescheids getätigt sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 10 A 1769/10 -, juris, Rn. 34). Daher setzt das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts denknotwendig das konkret bestehende Vertrauen in einen schon erlassenen Verwaltungsakt voraus, weil es ansonsten nur auf einen noch nicht bestimmten Inhalt einer künftigen behördlichen Entscheidung gerichtet ist. Das Vertrauen endet umgekehrt mit dem Erlass der Rücknahme, weil es dann nicht mehr mit Blick auf das Vorhandensein einer Genehmigung bestehen kann (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 10 A 1769/10 -, juris, Rn. 34). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Baugenehmigung vom 7. August 2013 durch persönliche Übergabe am 9. August 2013 erhalten hat, wie dies im Verwaltungsvorgang des Beklagten vermerkt ist. Jedenfalls durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17. Juni 2020 konnte nicht aufgeklärt werden, von wem das hinter dem Vermerk angebrachte Kürzel stammt. Hierzu macht der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren keine Angaben. Auf die Annahme einer Übergabe des Bescheids am 9. August 2013 kommt es für die Frage nach der zeitlichen Reichweite des Vertrauens des Klägers allerdings nicht entscheidungserheblich an. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem konkret durch ihn gebildeten Vertrauen Vermögensnachteile haftungsausfüllend kausal erst im Zeitraum von Anfang September 2013 bis zum 17. Februar 2015 erlitt. Der Kläger hat seit dem Jahr 2013 vorgetragen und macht nach wie vor geltend, dass ihm am 1. August 2013 beim Beklagten mitgeteilt worden sei, dass mit der Genehmigung in der nachfolgenden Woche gerechnet werden könne. Tatsächlich - so der Kläger weiter - sei die Baugenehmigung jedoch erst Anfang September 2013 ausgehändigt worden, nachdem er die Fertigstellung der Schutzwälle mitgeteilt habe. Die Mitteilung dieser Fertigstellung erfolgte ausweislich des Schreibens des Klägers an den Beklagten vom 29. August 2013 durch ein Telefonat an diesem Tag. Als Anhang zu diesem Schreiben übersandte der Kläger Fotos der Schutzwallanlagen. Umgekehrt macht der Kläger geltend, dass der Aktenvermerk des Beklagten zur persönlichen Abholung des Bescheids vom 7. August 2013 zum Datum des 9. August 2013 unzutreffend sei. Erst nachdem er die Fotos der hinteren Wälle persönlich dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vorgelegt habe, sei von dort durch einen Anruf die Herausgabe der Genehmigung veranlasst worden. Damit schließt der Kläger zum einen an seine bereits im Anhang zum Schreiben an den Beklagten vom 3. August 2015 gemachten Ausführungen an, dass vor Erteilung der Genehmigung dem Bauamt für die Dämme eine Fertigstellungsanzeige mit Bildern zugestellt worden sei. Zum anderen hat er hierzu in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem B. am 17. Juni 2020 angegeben, dass er die Absturzsicherung und den Wall noch vor Erteilung der Genehmigung habe fertigstellen sollen, weil er sonst die Genehmigung nicht bekomme, und dass sich das Landesverwaltungsamt nach Anzeige der Errichtung des Erdwalls an den Landkreis gewandt habe, dass die Baugenehmigung erteilt werde. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens am 19. März 2024 erneut ausgeführt, dass ihm die Baugenehmigung nach Anruf des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt beim Beklagten erst Anfang September 2013 ausgehändigt worden sei. Anhand dieser Angaben des Klägers ist festzustellen, dass sein konkretes Vertrauen jedenfalls bis zu seinem Schreiben vom 29. August 2013 nicht auf den Bestand einer Baugenehmigung, sondern nur in eine beantragte Baugenehmigung, die aus seiner Sicht noch nicht erteilt gewesen ist, gerichtet war. Selbst wenn der Kläger die Baugenehmigung tatsächlich schon am 9. August 2013 erhalten haben sollte, ändert dies nichts an der bei ihm festzustellenden Bildung des Vertrauens in den Bestand dieses Verwaltungsakts erst ab Anfang September 2013. Erst ab diesem Zeitpunkt tätigte er Aufwendungen im konkreten Vertrauen auf die Baugenehmigung. Die Betätigung des Vertrauens in den Bestand der Baugenehmigung endete im weiteren Verlauf mit der Zustellung ihrer Rücknahme am 17. Februar 2015. cc) Nach diesem Maßstab stellt nur ein Teil der durch den Kläger geltend gemachten nutzlos gewordenen und damit frustrierten Aufwendungen einen haftungsausfüllend kausalen Vermögensnachteil seines negativen Interesses am Bestand des Bescheids vom 7. August 2013 auch in der Gestalt des Bescheids vom 3. September 2013 dar (1 bis 20), ohne dass hierfür eine Vorteilsausgleichung mit Einnahmen oder Gewinnen des Klägers durchzuführen ist (21). (1) Die Kosten für Werbung und Kommunikation in Gestalt der Herstellung der Internetseite, die mit der Rechnung von B.-Media über 370,00 Euro vom 11. November 2013 in Höhe von 370,00 Euro nachgewiesen sind, stellen Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung dar und sind im Ergebnis ihrer Rücknahme für die Zukunft vergeblich getätigt. (2) Die Kosten für die Erstellung des Bauantrags, die der Kläger mit 165,00 Euro geltend macht, und die von ihm mit 832,00 Euro in Ansatz gebrachten Kosten für die Ingenieurgemeinschaft G. + S. stellen hingegen keine ausgleichsfähigen Aufwendungen dar. Denn sie unternahm der Kläger mit Blick auf seinen Bauantrag und im Vorfeld des Bestands der Baugenehmigung, der nicht kausal für diesen Vermögensnachteil ist. (3) Bei der Sitzgelegenheit für die Aufenthaltsräume in Form von Bierzeltgarnituren, deren Kosten der Kläger in Höhe von 1.402,00 Euro geltend macht und mit der Rechnung von F. S. vom 22. August 2013 über 1.012,37 Euro und vom 25. September 2014 über 431,88 Euro belegt hat, ist nach den vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, dass nur letzterer Betrag ausgleichspflichtig ist. Denn der Erwerb am 22. August 2013 erfolgte in einer Zeit, in der der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret noch nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. Soweit der Beklagte und das Landesverwaltungsamt für die Sitzgelegenheit angenommen haben, diese Position unterfalle dem Bereich der Aufwendungen für die Küche und die Bereitstellung von Speisen und Getränken, ist ein solcher Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Denn der Kläger hat die Sitzgelegenheit zumindest auch für die Aufenthaltsräume und damit naheliegender Weise für Pausen während der Airsoftspiele geltend gemacht, ohne dass notwendiger Weise ein Verzehr stattfand. (4) Soweit der Kläger die Anschaffung von Materialien für das Catering für das Spielfeld und investierte Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 8.716,00 Euro beziffert, kann er keinen Ausgleich verlangen. Es handelt sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und den Gegenständen einer Küche, um Airsoftspielern Speisen und Getränke verkaufen zu können. Dies stellt entgegen dem Einwand des Klägers tatsächlich eine gewerbsmäßige Verabreichung von Getränken und Speisen zum Verzehr an der gewerblichen Niederlassung des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 GastG LSA dar. Allerdings konnten damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht im Vertrauen auf die Baugenehmigung erfolgt sein. Denn weder der Bescheid vom 7. August 2013 noch der Bescheid vom 3. September 2013 umfassen eine Genehmigung zur Umnutzung in Gestalt auch des Betriebs eines Gaststättengewerbes. Die Genehmigungserteilung entsprechend den Bauvorlagen und die Erwähnung einer Küche im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes des ehemaligen Kraftwerks im Schreiben des Klägers vom 28. Januar 2013 ändern hieran nichts. Auch darin beantragte der Kläger lediglich eine Umnutzung als Sportgelände für Airsoftspiele und seinerzeit noch Paintballspiele. Die Absicht einer Verabreichung von Getränken und Speisen wurde hingegen nicht benannt. Die Funktion der Küche wurde in den Antragsunterlagen nicht konkretisiert. (5) Der geltend gemachte Aufwand für einen Fotodrucker in Höhe von 506,00 Euro, den der Kläger mit der Rechnung von n. vom 21. Mai 2014 über 506,77 Euro nachgewiesen hat, und der weitere Aufwand für Fotos von Spielern zur Dokumentation und Dekorationen in Aufenthaltsräumen zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls stellen ausgleichsfähige Vermögensnachteile dar. Der Aufwand ist im mittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung von Airsoftspielen entstanden, ohne dass dem Kläger daraus ein anders verwertbarer Vermögensgegenstand verbleibt. Der Ansatz von 2.600,00 Euro für die 104 Fotos mit Rahmen ist jedoch nur in einer Gesamthöhe von 522,11 Euro belegt. Denn der Kläger legt hierfür Quittungen und Rechnungen von p. vom 14. Juli 2014, 23. Oktober 2013, 13. März 2014, 30. Mai 2014, 15. Mai 2014, ohne Datum, 18. Dezember 2013, 3. November 2013 und 26. August 2014 mit einem allein zuordnungsfähigen Teilbetrag von 74,25 Euro und Beträgen über 41,60 Euro, 29,12 Euro, 29,95 Euro, 41,60 Euro, 108,66 Euro, 64,24 Euro, 49,50 Euro und 83,19 Euro vor. (6) Die Aufwendung für einen Erste-Hilfe-Koffer für die Spieler, den der Kläger durch einen Kassenbon der S.-Apotheke vom 10. April 2014 über 126,34 Euro nachweist, allerdings nur mit 126,00 Euro geltend macht, steht im Zusammenhang mit der Durchführung der Airsoftspiele und erfolgte während des Bestands der Baugenehmigung. Der Erwerb eines weiterhin nutzbaren Vermögensgegenstands, der einen Vermögensnachteil ausschließt, ist damit nicht verbunden gewesen. Denn aufgrund der befristeten Haltbarkeit von Erste-Hilfe-Materialien ist die Nutzbarkeit des Gegenstands zeitlich begrenzt. Ein wesentlich werthaltiger und verwertbarer Gegenstand liegt entgegen der Wertung des Landgerichts B-Stadt damit nicht mehr vor. (7) Das Megafon zur Leitung der Spiele und Warnung der Spieler bei Gefahr, dessen Kosten der Kläger mit Rechnung von TK-Vertrieb D. vom 26. August 2013 über 138,57 Euro nachgewiesen hat und in Höhe von 138,00 Euro geltend macht, ist nicht ausgleichspflichtig. Es wurde ausweislich des Rechnungsdatums vor Anfang September 2013 erworben. Der Vermögensnachteil ist damit zu einer Zeit entstanden, in der der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret noch nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. (8) Die Kosten für vier Funkgeräte zum Kontakthalten auf dem Spielfeld, die der Kläger mit Rechnungen von m. markt vom 14. September 2013 und 10. September 2013 über 210,08 Euro und 210,08 Euro nachgewiesen hat und mit 250,00 Euro in Ansatz bringt, die Kosten für die Beleuchtung der Leistungsüberwachung der Waffen (Joulestärken), die er für eine LED-Leuchte für Cronos mit 151,00 Euro beziffert und mit Rechnung von P. C-Stadt vom 27. Januar 2015 über 151,67 Euro nachweist, die Kosten für die Leistungsüberwachung der Waffen selbst (Cronos), die mit 510,00 Euro geltend gemacht werden und durch die Rechnung von G. S. G. vom 10. Dezember 2013 über 49,95 Euro, die Rechnung von S. vom 4. Oktober 2013 über 107,31 Euro sowie die Rechnung von r. vom 13. Januar 2015 und 8. November 2014 über 149,77 Euro und 292,58 Euro nachgewiesen sind, die Kosten für zwei Stative, die mit 101,00 Euro. geltend gemacht und in der Quittung von H. in gleicher Höhe belegt sind, die Kosten für das Zelt zum Wetterschutz für die Spieler, die der Kläger mit Rechnung von T. vom 14. April 2014 über 491,09 Euro nachgewiesen und mit 491,00 Euro geltend macht, sowie die Kosten für die Ständer für Müllsäcke zum Sammeln des Mülls der Spieler, soweit sie entgegen der Geltendmachung über 160,00 Euro mit den Rechnungen von K. vom 24. Oktober 2013 und 13. November 2014 über 53,60 Euro und 53,60 Euro und damit nur in einer Höhe von 107,20 Euro nachgewiesen sind, erweisen sich als durch den Beklagten auszugleichende Vermögensnachteile des Klägers. Dieser tätigte die Aufwendungen im Umfang der vorliegenden Nachweise während des Bestands der Baugenehmigung. Dass der Kläger das Zubehör für die Airsoftspiele anderweitig verwenden kann, behauptet der Beklagte lediglich pauschal unter Verweis auf andere vom Kläger betriebene Airsoftspiele. Dass dort nicht bereits entsprechendes Zubehör vorhanden (gewesen) ist und insoweit die Aufwendungen für das vorliegende Airsoftspiel nicht vergeblich, sondern von einem weiterhin nutzbaren oder verwertbaren Vermögensvorteil sind, ist hingegen nicht festzustellen. (9) Der Aufwand, Betonplatten aus dem Keller zu holen, den der Kläger neben der Miete eines Elektrokettenzugs über 111,00 Euro unter Vorlage der Rechnung von S. vom 31. Mai 2013 über 110,96 Euro mit einer Arbeitszeit für 16 Stunden à 32 Euro und mithin 512,00 Euro geltend macht, ist nicht durch den Beklagten ausgleichspflichtig. Die Vermögensnachteile sind ausweislich des Rechnungsdatums zu einer Zeit entstanden, in der der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret noch nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. (10) Beim Aufwand, Löcher in den Fußböden zu verschließen, sind als Materialkosten in Höhe der geltend gemachten 576,00 Euro für Verlegeplatten nur die Kosten aus der Rechnung von B. K. vom 1. Oktober 2013 über 303,41 Euro und nicht auch aus der Rechnung vom 12. August 2013 über 273,07 Euro ausgleichspflichtig. Nur die erstgenannte der Positionen datiert aus einer Zeit, in der der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. Die weiterhin vom Kläger geltend gemachte Arbeitszeit mit einem Wert von 1.440,00 Euro erweist sich nicht als ersatzfähig. Mit der Angabe von 45 Stunden à 32 Euro zeigt der Kläger schon nicht substanziiert auf, für welche Arbeiten an welchen Tagen Arbeitszeit in welchem Umfang angefallen ist. Die Position ist damit nicht schlüssig nachvollziehbar, sondern ohne nähere Erläuterung vorgetragen. (11) Die in Höhe von 546,00 Euro geltend gemachten Kosten für den Draht der Absturzsicherungen sind als Materialaufwand nur im Umfang ihres Nachweises durch die Rechnung von W. vom 1. Oktober 2013 über 302,13 Euro ausgleichspflichtig. Die weiteren Kosten gemäß den Rechnungen von W. vom 7. Mai 2013 und 9. April 2013 über 101,28 Euro und 60,43 Euro sind vor der Zeit entstanden, in der der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. Soweit der Kläger darüber hinaus einen Ausgleich für die Arbeitszeit der Befestigung des Drahts mit 72 Stunden à 32,00 Euro und mithin 2.304,00 Euro geltend macht, handelt es sich nicht um eine ausgleichsfähige Position. Sie ist mangels Angaben, an welchen Tagen welche Arbeiten in welchem Umfang anfielen, nicht hinreichend substanziiert. (12) Von den Materialkosten für die Eisenträger und für die Pfähle der Absturzsicherung, die der Kläger mit 2.059,00 Euro geltend macht, sind nach den vorgelegten Rechnungen von H. & P. vom 16. April 2013, 7. November 2013, 23. April 2013 und 5. November 2014 nur 149,55 Euro, 129,02 Euro, 250,57 Euro und 52,93 Euro belegt. Von den belegten Aufwänden sind nur diejenigen vom 7. November 2013 (129,02 Euro) und 5. November 2014 (52,93 Euro) zu einem Gesamtbetrag von 181,95 Euro in dem Zeitraum entstanden, in dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. Soweit der Kläger für 110 Pfähle insgesamt 3.850,00 Euro an Arbeitsaufwand für ihre Herstellung in Ansatz bringt, führt er zwar aus, dass er die Pfähle in seiner eigenen Werkstatt durch Zuschneiden und Herstellen von Grundplatten sowie mit Bohrungen zum Verschrauben und durch Zusammenschweißen hergestellt habe und dass der berücksichtigte Stundensatz angemessen und üblich sei. Damit gibt der Kläger aber schon nicht an, welcher Zeitaufwand und zudem an welchen Tagen in welchem Umfang Zeitaufwand angefallen ist und wie hoch der in Ansatz gebrachte Stundensatz ist. Nicht hinreichend substanziiert ist auch der Ansatz des Klägers für die Arbeitszeit zur Montage der 110 Pfähle in Höhe von 1.760,00 Euro. Die von ihm angegebenen 55 Stunden à 32,00 Euro konkretisieren nicht den jeweiligen Arbeitsanfall an konkreten Tagen und sind damit nicht schlüssig nachvollziehbar. (13) Die mit 210,00 Euro geltend gemachten Kosten zum Verschluss eines größeren Lochs im Fußboden sind nur teilweise ausgleichspflichtig. Während die Kosten für den angeführten Transport nicht erläutert und erst recht nicht nachgewiesen sind, erweisen sich die mit der Rechnung von K. vom 26. November 2013 belegten Materialkosten für Bleche in Höhe von 160,00 Euro als Aufwendungen im konkreten Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung und zur Sicherung der Durchführung der Airsoftspiele als ausgleichsfähig. (14) Dieser Sicherung diente zwar auch die Herstellung von Absturzsicherungen und der Aufwand für Materialkosten in Gestalt von Schrauben, Dübel, Kleber, eine Klebepresse und Bohrer. Der dafür durch den Kläger geltend gemachte Betrag von 1.585,00 Euro ist allerdings nur im Umfang der Rechnungen von W. vom 17. April 2013, 25. September 2013, 13. Februar 2015, 28. August 2013, 28. Mai 2013, 15. Mai 2013, 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 6. Mai 2013 über 1.083,64 Euro, 147,14 Euro, 70,87 Euro, 34,07 Euro, 189,64 Euro, 50,89 Euro, 50,89 Euro, 74,24 Euro und 78,89 Euro nachgewiesen. Davon wiederum datieren aus dem Zeitraum, in dem der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute, lediglich die Rechnungen 25. September 2013 (147,14 Euro), 13. Februar 2015 (70,87 Euro) und 28. Oktober 2013 (74,24 Euro) zu einem Gesamtbetrag von 292,25 Euro. (15) Von den mit 830,00 Euro geltend gemachten Kosten für das Bewegen großer Betonplatten zwecks Verschlusses großer Löcher im Fußboden in Gestalt der Leihgebühr für einen Radlader für fünf Tage erweisen sich nur 430,00 Euro als ausgleichpflichtig. Dieser Betrag ist durch die Rechnung von G + V vom 15. Mai 2014 über 430,00 Euro nachgewiesen. Die weitere Leihe zu 400,58 Euro datiert laut Rechnung vom 10. Juni 2013 aus einer Zeit, als der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen konkret noch nicht auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. Soweit der Kläger für das Verlegen von Betonplatten 80 Stunden à 32,00 Euro und damit zusammen 2.560,00 Euro beansprucht, konkretisiert er den jeweiligen Arbeitsanfall nicht anhand der Zahl der Betonplatten, die ab den konkreten Tagen verlegt worden sind. In dieser Pauschalität ist der Ansatz nicht schlüssig nachvollziehbar. (16) Der mit 230,00 Euro geltend gemachte Aufwand zur Herstellung einer Personenschleuse im Eingangsbereich des Kraftwerks erweist sich nicht als ausgleichspflichtig, weil er gemäß der Rechnung von Sonntag für das Netz zum Kugelfang über 230,05 Euro mit dem 14. August 2013 an einem Tag angefallen ist, an dem der Kläger nach seinen Angaben noch nicht konkret auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute. (17) Der Aufwand, den der Kläger für verschiedene Kleinmaterialien in Höhe von 5.000,00 Euro geltend macht, ist nicht hinreichend substanziiert nachvollziehbar. Zwar erläutert der Kläger, dass hierunter alle die Dinge gefallen seien, für die es keine einzelnen Belege gebe - zum Beispiel Herstellen einer Schweiß- oder Bohrlehre für die Pfähle, Schweißelektroden, Material zur Herstellung von Wasserleitungen, Lötzinn, Flussmittel zum Löten und Fittingpresse. Angesichts der Höhe des Pauschalbetrags verbietet sich jedoch eine rein überschlägige Schätzung ohne Anhalt in der tatsächlichen Zahl der einzelnen Materialien. (18) Die vom Kläger als ausgleichspflichtig geltend gemachten Prozesskosten beim Verwaltungsgericht (nachgewiesen durch die Rechnung über die Rechtsanwaltsvergütung von Dr. Schneider & Partner vom 27. Juli 2015 über - einschließlich Umsatzsteuer - 2.004,56 Euro und in Gestalt der Gerichtskosten über 707,00 Euro) sowie seiner Prozesskosten beim Oberverwaltungsgericht (nachgewiesen durch die Rechnung über die Rechtsanwaltsvergütung von Dr. S. & Partner vom 27. Mai 2016 über 1.531,90 Euro und durch die Gerichtskostenrechnung vom 22. März 2016 über 1.092,00 Euro) stellen keinen Vermögensnachteil dar, für den der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich wegen Vertrauens in den Bestand der Baugenehmigung hat. Denn die Rücknahme der Baugenehmigung war wegen ihrer Zustellung am 17. Februar 2015 im Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen bereits wirksam. Die Gerichtsverfahren hingegen sind erst später anhängig geworden. In ihnen wandte sich der Kläger unter anderem gegen die Rücknahme der Baugenehmigung. Die Aufwendungen sind damit nicht kausal im - zu diesem Zeitpunkt bereits zerstörten - Vertrauen in den Bestand der Genehmigung gemacht worden. (19) Den Aufwand für die Aufschüttungen auf dem Grundstück, mit denen der Kläger Erdwälle errichtete, macht er ohne Erfolg als Vermögensnachteil geltend. Dies gilt auch für den Aufwand einer künftigen Beseitigung der Wallanlagen. (a) Die mit 780,00 Euro geltend gemachten Transportkosten für den Bagger, den der Kläger zur Herstellung der Wälle einsetzte, sind mit der Rechnung von S. vom 12. Juli 2013 über 780,00 Euro nachgewiesen. Diese Kosten fielen mithin zu einem Zeitpunkt an, in dem der Kläger auf den Bestand der erst nachfolgenden Baugenehmigung noch nicht Vertrauen konnte. Zudem wurde der Bagger sodann für die Erdarbeiten benutzt, die nach Mitteilung des Klägers an den Beklagten vom 29. August 2013 fertiggestellt gewesen sind. Damit ist auch der Einsatz des Baggers einer Zeit zuzuordnen, in der ein konkretes Vertrauen des Klägers in die Existenz des Verwaltungsakts nicht vorlag. (b) Die Kosten für die vom Kläger selbst durchgeführte Herstellung der Erdwälle bewertet der Kläger anhand eines später eingeholten Angebots für - vom Kläger als vergleichbar angesehene - Drittleistungen. Dieses Angebot von E. Bau vom 14. Juni 2016 weist für die Aufschüttung in sechs Lagen von je 45 cm Stärke mit profilgerechtem Einbau und Verdichtung 132.000,00 Euro, für den Abtrag und die seitliche Lagerung von Mutterboden 45.000,00 Euro sowie für die Aufbringung und den profilgerechten Einbau des Mutterbodens 40.000,00 Euro aus. Die im Angebot darüberhinausgehenden 197.000,00 Euro macht der Kläger für einen anstehenden Rückbau der Erdwälle geltend. Zusätzlich beziffert er die Kosten für die Entsorgung des Materials auf 409.200,00 Euro. Diese Positionen für Herstellung, Rückbau und Entsorgung sind jedoch nicht durch den Beklagten auszugleichen. (aa) Jedenfalls die Schutzwälle für das Spielfeld, soweit es nicht den Wall an der Südseite vor dem Kesselhaus betrifft, sind nach der Mitteilung des Klägers an den Beklagten vom 29. August 2013 zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt gewesen. Ihre Errichtung ist damit nicht kausal auf das konkrete Vertrauen des Klägers in den Bestand der Baugenehmigung zurückzuführen, das nach den vorliegenden Umständen - wie bereits ausgeführt - erst Anfang September 2013 entstanden ist. Vielmehr hat der Kläger in Vorausschau auf eine noch nicht für ihn konkret bestimmte Baugenehmigung die Erdwälle errichtet und in diesem Zusammenhang Aufwendungen getätigt. Soweit der Kläger weiterhin einwendet, durch Mitteilungen des Beklagten im Vorfeld der Genehmigungserteilung zur Errichtung der Wallanlage veranlasst worden zu sein, ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen eines Vermögensausgleichs auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG nicht erheblich. Denn ein Ausgleichsanspruch entsteht nur für das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsakts. Das vom Kläger eingewandte Vertrauen in Angaben vor Erlass des Verwaltungsakts fällt hierunter nicht. Diese Angabe betreffen vielmehr etwaige Pflichtverletzungen seitens des Beklagten und damit einen Anspruch des Klägers aus Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB, der nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Sind die Aufwendungen für die Errichtung vorgenannter Wallanlagen nicht kausal auf das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Baugenehmigung zurückzuführen, ist erst recht keine haftungsausfüllende Kausalität für die Kosten einer künftigen Beseitigung der Wallanlagen gegeben. (bb) Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Wallanlage an der Südseite des Grundstücks vor dem Kesselhaus erst im Jahr 2014 errichtet zu haben, kann es dahinstehen, ob die Erdwälle erst zu diesem Zeitpunkt oder, wie es der Beklagte einwendet, schon mit der Fertigstellungsanzeige vom 29. August 2013 errichtet waren. Denn es fehlt für die Annahme eines auszugleichenden Vermögensnachteils jedenfalls an einer hinreichend nachvollziehbaren Bezifferung der Aufwände für Errichtung und Beseitigung der südlichen Wallanlagen. Der Kläger hat die dafür angefallenen oder künftig anfallenden Positionen schon nicht konkretisiert. In Ansehung weder der Materialkosten noch der aufgewandten Arbeitszeit hat der Kläger benannt, in welchem Umfang dies die südliche Wallanlage betrifft oder betreffen wird. Dieser Anteil lässt sich auch nach dem vorgelegten Angebot von E. Bau vom 14. Juni 2016 nicht unterscheiden. Alle Positionen sind für die gesamte Wallanlage ausgewiesen. Damit fehlen schon hinreichende Anknüpfungspunkte im Vortrag des Klägers, ohne die eine Ermittlung des Aufwands für diesen Wallanlagenteil nicht plausibilisiert ist. (20) Zu den vorstehend als ausgleichspflichtig eingeordneten Vermögensnachteilen des Klägers von zusammen 5.235,93 Euro ist jeweils die gemäß den vorgelegten Rechnungen entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB tatsächlich angefallene und vom Kläger ebenfalls geltend machte Umsatzsteuer als Nachteil hinzuzurechnen. Sie beträgt mit 19 Prozent insgesamt gerundet 994,83 Euro. (21) Für den als ausgleichspflichtig festgestellten Vermögensnachteil des Klägers von insgesamt 6.230,76 Euro ist entgegen dem Einwand des Beklagten, dass sich der Kläger hierauf den Vorteil von Einnahmen aus den Airsoftspielen anrechnen lassen müsse, kein Vorteilsausgleich durchzuführen. Auf die Einnahmen und Gewinne des Klägers kommt es nicht an. (a) Es fehlt schon an einer Kongruenz zwischen den durch den Kläger geltend gemachten Aufwendungen und der Erzielung von Einnahmen oder Gewinn aus der Durchführung von Airsoftspielen im Sinne der entsprechend anzuwendenden zivilrechtlichen Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Auf einzelne Vermögensnachteile sind nur solche Vorteile anrechenbar, die mit einem bestimmten Nachteil korrespondieren. Der einzelne Nachteil muss mit dem Vorteil in dem Sinne kongruent sein, dass beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20 -, juris, Rn. 22). Die Aufwendungen dienten jedoch nur allgemein der Ermöglichung des Betreibens von Airsoftspielen auch zur Erzielung von Einnahmen und eines Gewinns durch den Kläger. Eine Rechtseinheit mit bestimmten Einzelaufwendungen kann wertungsmäßig nicht angenommen werden. Einnahmen und Gewinnen stünden vielmehr Nachteile aus entgangenen Einnahmen und Gewinnen kongruent gegenüber, die der Kläger nicht geltend macht und die ohnehin das nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG ausgleichsfähige positive Interesse beträfen. (b) Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es an einer zeitlichen Kongruenz fehlt. Die Aufwendungen sind zwar während der Durchführung von Airsoftspielen getätigt worden. Der die Ausgleichspflicht auslösende Nachteil gründet sich hingegen erst darauf, dass der Kläger auf den Bestand der Baugenehmigung vertraute und aus den Aufwendungen im Zeitraum nach der sofort vollziehbaren Rücknahme der Baugenehmigung mit Wirkung vom 17. Februar 2015 keinen Vorteil mehr ziehen kann und sich die Aufwendungen daher für die Zukunft als vergeblich erweisen. Für den vorausgehenden Zeitraum, in dem Einnahmen und Gewinne nur erzielt werden konnten, ist die Baugenehmigung hingegen nicht zurückgenommen worden. Bereits dort vollständig amortisierte Aufwendungen sind hier, wie vorstehend bereits dargelegt, nicht ausgleichspflichtig. dd) Für die insgesamt in einer Höhe von 6.230,76 Euro ausgleichspflichtigen Vermögensnachteile ist festzustellen, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits in einer Höhe von 238,05 Euro erloschen ist. Der Beklagte hat den Anspruch insoweit bereits erfüllt. Es verbleibt damit ein entstandener und nicht untergegangener Ausgleichsanspruch in einer Höhe von 5.992,71 Euro. Die eingetretene Erfüllungswirkung knüpft daran an, dass die Position von 370,00 Euro Teil des dem Kläger durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 16. Juni 2020 (10 O 863/18) zugesprochenen Anspruchs aus Amtshaftung ist. Ausweislich der Begründung des Urteils hatte der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Herstellung der Internetseite im Umfang von 370,00 Euro, die er vorliegend ebenfalls als Vermögensnachteil geltend macht. Es handelt sich um die einzige Position, für die der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen einen Ausgleich des Vermögensnachteils mit Erfolg geltend macht und die zugleich Gegenstand der vorgenannten Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus Amtshaftung ist. Die Ansprüche aus Amtshaftung und auf Ausgleich eines Vermögensnachteils wegen Rücknahme eines Verwaltungsakts stehen zueinander in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz (vgl. Wöstmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 36). Die Erfüllung auf den einen Anspruchsgrund führt damit zur Erfüllung auch in Ansehung des anspruchsgrundlagenkonkurrierend hinzutretenden Anspruchs. Den Anspruch mit Blick auf die Kosten der Herstellung der Internetseite in Höhe von 370,00 Euro hat der Beklagte in einem Umfang von 238,05 Euro erfüllt. Zwar hat der Beklagte den ausgeurteilten Anspruch der Hauptforderung von 6.112,80 Euro nebst Zinsen nur teilweise durch Zahlung erfüllt, indem der Haftpflichtversicherer des Beklagten gemäß Schreiben vom 7. März 2024 eine Teilzahlung über 920,00 Euro an den Prozessbevollmächtigten des Klägers unmittelbar ausgekehrt hat. Insoweit ist eine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 BGB eingetreten. Im Übrigen ist es bisher zu keiner Erfüllung der ausgeurteilten Haupt- und Nebenforderungen gekommen. Nach dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht vom 6. Oktober 2022 ging es um eine Erklärung der Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen des Beklagten gegen den Kläger, die der Beklagte mit 5.859,55 Euro erwartete. Eine solche Aufrechnungserklärung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung gemäß § 389 BGB ist jedoch bisher ins Leere gegangen, weil es im Zeitpunkt der Erklärung an einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB fehlte. Die Gegenforderungen kann der Beklagte - auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2024 - (noch) nicht verlangen. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wird zwar mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung fällig und mit ihrer Rechtskraft unbedingt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 146/73 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 125/21 -, juris, Rn. 32). Mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch kann aber erst aufgerechnet werden, wenn er der Höhe nach unbestritten oder im Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 90/61 -, juris; Urteil vom 27. Mai 1981 - V ZR 184/78 -, juris, Rn. 56). An einer abschließenden Berechnung und einer rechtskräftigen Feststellung fehlt es nach wie vor. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch des Beklagten wiederum kann ebenfalls nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Denn während des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchsverfahrens ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2023 - VIII ZR 125/21 -, juris, Rn. 46). Die zumindest teilweise eingetretene Erfüllungswirkung betrifft aber gerade einen Teil des Anspruchs mit Blick auf die Kosten der Herstellung der Internetseite über 370,00 Euro. Durch die Zahlung von 920,00 Euro ist dieser Anspruch in Höhe von 238,05 Euro untergegangen. Mangels weitergehender Tilgungsbestimmung im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht vom 6. Oktober 2022 sind gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst die für diesen Zeitpunkt durch ihn errechneten Zinsen in Höhe von 681,05 Euro getilgt worden. Der verbleibende Betrag von 238,05 Euro erfüllt insoweit die Forderung zum Ersatz der Kosten der Herstellung der Internetseite. Denn hierbei handelt es sich unter den - nach den Zinsen zur Tilgung anstehenden - Hauptforderungen um die älteste Schuld im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB. Die Aufwendungen für die Internetseite im Jahr 2013 und damit der Schadensersatzanspruch hierfür entstanden zeitlich vor den ebenfalls durch Urteil zuerkannten Rechtsverfolgungskosten bestehend aus Gerichts- und Anwaltskosten ab dem Jahr 2015. ee) Für die insgesamt in einer Höhe von 5.992,71 Euro ausgleichspflichtigen Vermögensnachteile ist festzustellen, dass der entstandene und nicht untergegangene Ausgleichsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einer Höhe von 131,95 Euro nicht durchsetzbar ist. Damit beträgt der dem Kläger hier zuzusprechende Ausgleichanspruch 5.860,76 Euro. Die fehlende Durchsetzbarkeit in Höhe von 131,95 Euro folgt aus der zwischen den Beteiligten im Nachgang zum Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17. Juni 2020 (10 O 863/18) getroffenen antizipierten Verrechnungsabrede. Im Anschluss an die Geltendmachung des ausgeurteilten Betrags nebst Zinsen durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. September 2022 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 neben der Teilauszahlung für den verbleibenden Betrag vor dem Hintergrund der anstehenden Kostenfestsetzungsentscheidung eine abschließende Abrechnung angekündigt. Diese wird neben dem daraus folgenden Erstattungsanspruch des Beklagten und die erst dann für Forderung und Gegenforderung berechenbaren Zinsen auch verbleibende Zahlungsansprüche des Klägers umfassen. Dieser Verrechnung ist der Beklagte weder im Austausch zwischen den Prozessbevollmächtigten noch in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens entgegengetreten. Damit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass auch die - in Höhe von 131,95 Euro noch nicht erfüllte - Hauptforderung mit Blick auf die Kosten der Herstellung der Internetseite Teil der anstehenden Verrechnung und ihr vorbehalten sein wird. Diese antizipierte Verrechnung steht einer anderweitigen Durchsetzung inhaltsgleicher Ansprüche wie im vorliegenden Verfahren entgegen. Denn die insoweit schon rechtskräftig inhaltsgleich zuerkannte Hauptforderung soll nach dem beiderseits erkennbaren Parteiwillen allein in die Abrechnung der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht einbezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Beklagten ist mit weniger als ein Prozent des durch den Kläger geltend gemachten Ausgleichsbetrags als gering anzusehen, weil es sich kostenmäßig im Verhältnis nicht besonders auswirkt. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Vorschrift schließt es im vorliegenden Fall eines auf die Festsetzung eines Vermögensausgleichs gerichteten Verpflichtungsausspruchs aus, über den Kostenausspruch hinaus den in der Hauptsache nur mittelbar betroffenen Ausgleichsbetrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs des Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO richtet sich die Vollstreckbarkeitserklärung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 1.034.591,95 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Betrifft danach der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Festsetzungsbescheids über den Ausgleich eines Vermögensnachteils. Der Antrag bezieht sich auf einen Ausgleich in Höhe von 1.034.591,95 Euro. Der Kläger begehrt den Ausgleich für Aufwendungen nach Rücknahme einer Baugenehmigung über die Änderung der Nutzung einer vormaligen Gaskraftwerkanlage für Airsoftspiele. Der Kläger ist Eigentümer eines im Grundbuch des Amtsgerichts S. (Blatt 5591) eingetragenen Grundstücks in der Gemarkung C-Stadt (Flur 11, Flurstück 40/106), auf dem sich die Gebäude einer Anlage befinden, die bis zum 31. März 1996 als Gaskraftwerk genutzt worden ist. Mit dem am 31. Januar 2013 beim Beklagten gestellten Antrag vom 30. Januar 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des ehemaligen Kraftwerks in ein Sportgelände für Airsoft- und Paintballspiele. Im Ergebnis der Vorprüfung teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2013 mit, dass das ehemalige Kraftwerksgebäude ein Sonderbau sei und unter anderem eine Bestätigung der Standsicherheit der tragenden und aussteifenden Bauteile der dem Spielbetrieb dienenden Anlagen durch eine im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA nachweisberechtigte Person vorzulegen sei. Mit Schreiben vom 11. März 2013 legte der Kläger Erläuterungen und Unterlagen vor und kündigte an, dass die Statik für die Gebäude und Absturzsicherung nachfolge. Sodann legte der Kläger statische Erläuterungen vom 17. April 2013 eines von ihm beauftragten Statikers mit Schreiben vom 19. April 2019 vor. Nachgehend bestätigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2013 die Vollständigkeit von Antrag und Bauunterlagen. Eine Dokumentation des Statikers zur Baubegehung vom 18. Juni 2013 reichte der Kläger mit Telefaxschreiben vom 21. Juni 2013 ein und teilte mit Schreiben vom 1. August 2013 mit, dass die vom Statiker aufgeführten Nachbesserungsarbeiten durchgeführt worden seien. Zugleich verzichtete er auf das Spielen von Paintball. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 7. August 2013 unter Auflagen die Genehmigung zur Umnutzung des ehemaligen Kraftwerks zur Austragung von Airsoftspielen. Als Versandart ist auf dem Bescheid eine persönliche Abholung am 9. August 2013 vermerkt, während der zugehörige Kostenbescheid als am 13. August 2013 versandt vermerkt wurde. Nach Ziffer 1 der baurechtlichen Auflagen des Bescheids war eine Bescheinigung einer nachweisberechtigten Person hinsichtlich der Bespielbarkeit und gegebener Standsicherheit der Bauteile, Absturzsicherungen, Absperrungen und Abdeckungen der Spielflächen in den Gebäuden der Schaltwarte, der 6 KV-Station und der 110 KV-Station vorzulegen. Nach Ziffer 2 der baurechtlichen Auflagen war das Grundstück so herzurichten, dass Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, und diesbezüglich mit der Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung eine Bestätigung durch einen anerkannten Schießstandsachverständigen vorzulegen. Beide vorgenannten Ziffern nahm der Beklagte unter Hinweis auf ihre Gegenstandslosigkeit mit dem ersten Nachtrag vom 3. September 2013 zurück. Diese Zurücknahme erfolgte unter Hinweis auf die Mitteilung des Klägers aus seinem Schreiben vom 29. August 2013, dass die Schutzwälle für das Spielfeld fertiggestellt seien und in den Gebäuden der 6 KV-Station und der 110 KV-Station keine Absturzsicherungen vorhanden seien, während die Sicherungsmaßnahmen in den ersten Etagen der Schaltwarte vor Aufnahme des Spielbetriebs durchgeführt und abgenommen würden. Mit Ziffer 1 seines Bescheids vom 16. Februar 2015 nahm der Beklagte - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die erteilte Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass geäußerte verschiedene Bedenken gegen die Geeignetheit der für das Airsoftspielfeld vorgesehenen Gebäude sowie Fotos, die den Rückschluss auf erhebliche Gefahren für Leib und Leben zugelassen hätten, Anlass zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben hätten. Bei drei Begehungen des Gebäudes seien verschiedene baurechtliche Verstöße festgestellt worden. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 5. März 2015 Widerspruch. Den auch gegen Ziffer 1 des Bescheids gerichteten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht B-Stadt insoweit mit Beschluss vom 17. Juli 2015 (4 B 259/15 MD) ab. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 25. Februar 2016 zurück (2 M 115/15). Zur Begründung führte es aus, dass die Baugenehmigung gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verstoße, weil der Kläger den geforderten Standsicherheitsnachweis nicht erbracht habe. Den Anforderungen des § 14 BauVorlVO genügten die Erläuterungen vom 17. April 2013 nicht, weil sich die Prüfung der Ingenieure nur auf eine rein visuelle Kontrolle beschränkt habe und tiefergehende Untersuchungen der Bausubstanz nicht erfolgt seien. Statische Berechnungen seien nur hinsichtlich der Absperrsicherungen vorgenommen worden. Auch die spätere Erklärung der Ingenieure, dass grundsätzlich auch noch heute eine Standsicherheit in den Haupttraggliedern vorliege, genüge nicht. Zudem schreibe § 65 Abs. 3 BauO LSA zwingend die bauaufsichtliche Prüfung eines Standsicherheitsnachweises vor, die zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht B-Stadt am 6. März 2018 ab (4 B 46/18 MD). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23. April 2018 (2 O 27/18) zurück. Erstmals mit Schreiben vom 8. April 2016 und erneut in einer Besprechung beim Beklagten am 6. Juli 2016 machte der Kläger Schadensersatz für die durchgeführten Leistungen, die er für den Spielbetrieb erbracht habe, geltend, weil er davon habe ausgehen können, dass die erteilte Baugenehmigung rechtens sei. Schon mit Schreiben des Landkreises Schönebeck vom 1. Juni 1999 an den Voreigentümer sei das Kraftwerk als einsturzgefährdet eingestuft worden. Mit der am 18. Dezember 2019 beim B. eingegangenen und am 15. Januar 2020 zugestellten Klage machte der Kläger Ersatz von durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung entstandenen Schäden in Höhe von 141.131,00 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend und begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftig durch die erteilte und aufgehobene Baugenehmigung entstehende Schäden. Hierzu hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 18. Dezember 2019 unter anderem vorgetragen, dass er den zirka drei Meter hohen Erdwall zur Absicherung des Spielgeländes bei rechtsfehlerfreier Prüfung seines Antrags nicht errichtet hätte. Diesen Erdwall habe der Kläger in Eigenleistung unter Anmietung diverser Maschinen gebaut. Dem Angebot sei zu entnehmen, dass die Aufschüttung des Erddamms 132.000,00 Euro gekostet hätte. In Höhe dieses Betrags beziffere er seine Eigenleistungen. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 17. Juni 2020 wurde der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zu einer Zahlung in Höhe von 6.112,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 8. September 2022 (1 U 157/20) zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm einen Betrag in Höhe von - zunächst - 1.030.748,25 Euro auszugleichen. In Folge der Rücknahme der Baugenehmigung sei ihm ein Vermögensnachteil entstanden, der in vergeblichen Aufwendungen bestehe, die er zur Sicherung und Sanierung des ehemaligen Kraftwerks aufgewendet habe. Seine Schutzwürdigkeit sei nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Zwar habe er nicht den erforderlichen Standsicherheitsnachweis erbracht. Damit habe er jedoch nicht die Baugenehmigung durch unvollständige Abgaben erwirkt. Die Unvollständigkeit der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen. Er habe bereits in einem Gespräch am 24. Januar 2013 beim Beklagten darauf hingewiesen, dass ihm eine umfassende Darstellung des gesamten statischen Systems des ehemaligen Kraftwerks aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Daraufhin habe sich der zuständige Mitarbeiter des Beklagten mit einer Bestätigung der Standsicherheit des Gebäudes durch einen zugelassenen Statiker einverstanden gezeigt. Andere Unterlagen habe der Beklagte niemals angefordert. Im Gegenteil sei bestätigt worden, dass alle benötigten Unterlagen komplett vorlägen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017, 14. März 2017 und 12. Juni 2017 konkretisierte der Kläger unter Vorlage von Rechnungen die geltend gemachten Aufwendungen auf einen Nettobetrag von sodann 869.405,00 Euro, was einem Bruttobetrag von 1.034.591,95 Euro entspricht. Im Einzelnen bezifferte er zur Werbung und Kommunikation den Aufwand für das Herstellen der Internetseite (Rechnung von B.-Media über 370,00 Euro vom 11. November 2013) mit 370,00 Euro. Für die Herstellung des Bauantrags gab er die Kosten für den Bauingenieur (Rechnung von S. & S. über 165,36 Euro vom 18. Februar 2013) mit 165,00 Euro an. Die Herstellungskosten der Statik der Gebäude und Absturzsicherungen (Rechnungen von G. + S. vom 6. Februar 2014, 14. August 2013 und 30. April 2013 über 156,00 Euro, 156,00 Euro und 520,00 Euro) benannte er mit 832,00 Euro. Für die Sitzgelegenheit in den Aufenthaltsräumen in Form von Bierzeltgarnituren (Rechnung von F. S. vom 22. August 2013 und 25. September 2014 über 1.012,37 Euro und 431,88 Euro) gab er 1.402,00 Euro an. Als Material für das Catering für das Spielfeld bezifferte er den Aufwand mit insgesamt 8.716,00 Euro. Die darunter fallenden Einzelpositionen waren Küchenschränke mit 130,00 Euro (Quittung vom Haus der kleinen Preise vom 13. März 2013 über 130,00 Euro), Edelstahlschränke mit 329,00 Euro und 336,00 Euro (Rechnungen von G. g. vom 28. Juli 2014 und 25. Juni 2014 über 329,90 Euro und mit Teilbetrag von 335,90 Euro), Armaturen für Spülen mit 327,00 Euro, zwei Durchlauferhitzer mit 454,00 Euro (Bestellbestätigung von e.-plus vom 4. August 2014 über - einschließlich Umsatzsteuer - 233,85 Euro), zwei Kühlschränke mit 690,00 Euro (Rechnung von G. vom 3. Oktober 2014 über 618,86 Euro) und 798,00 Euro (Abrechnung von R. Logistik vom 14. Februar 2014 über 798,95 Euro), die Herstellung der Gasleitung mit 457,00 Euro (Rechnung von H.-S.-Service vom 28. August 2014 über 457,29 Euro), ein Hockerkocher mit 729,00 Euro (Rechnung von S. vom 6. August 2014 über 729,00 Euro), Material für Wasser- und Heizungsleitungen mit 884,00 Euro (Lieferschein von S. vom 20. Juli 2015 über 91,21 Euro), die Arbeitszeit für deren Herstellung 50 Stunden à 32,00 Euro und insgesamt 1.600,00 Euro, Dosenöffner mit 80,00 Euro (Rechnung von S. vom 9. Dezember 2014 mit Teilbetrag von 79,99 Euro), eine Waage mit 85,00 Euro (Rechnung von S. vom 20. Januar 2015 mit Teilbetrag von 84,99 Euro), ein Durchschlag mit 65,00 Euro (Rechnung von F. S. vom 15. Januar 2014 über 64,99 Euro), vier Kassenrollen mit 60,00 Euro, fünf Töpfe mit 403,00 Euro (Rechnungen von F. S. vom 3. Juni 2014, 21. Oktober 2014, 14. Januar 2013, 18. Januar 2013 und 13. Februar 2013 mit Teilbeträgen von 44,99 Euro, 99,00 Euro, 119,00 Euro, 89,99 Euro und 49,99 Euro), Teller und Kaffeegeschirr mit 175,00 Euro (Rechnung von p. vom 18. Juni 2014 über 174,79 Euro), Besteck mit 316,00 Euro (Rechnung von p. vom 14. Juli 2014 über 158,00 Euro) und eine Kaffeemaschine mit 199,00 Euro (Rechnung von F. S. vom 9. April 2014 mit Teilbetrag von 199,00 Euro). In seinen Einrichtungen habe der Kläger nicht gewerbsmäßig Getränke und Speisen gereicht. In dem Bauantrag sei aber eine Küche aufgeführt und genehmigt worden. Den weiter geltend gemachten Aufwand für einen Fotodrucker (Rechnung von n. vom 21. Mai 2014 über 506,77 Euro) bezifferte der Kläger mit 506,00 Euro und für einen Erste-Hilfe-Koffer für die Spieler (Kassenbon der S.-Apotheke vom 10. April 2014 über 126,34 Euro) mit 126,00 Euro. Den Aufwand für Fotos von Spielern zur Dokumentation und für Dekorationen in Aufenthaltsräumen zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls gab er für 104 Fotos mit Rahmen (Quittungen und Rechnungen von p. vom 14. Juli 2014, 23. Oktober 2013, 13. März 2014, 30. Mai 2014, 15. Mai 2014, ohne Datum, 18. Dezember 2013, 3. November 2013 und 26. August 2014 mit Teilbetrag von 74,25 Euro und über 41,60 Euro, 29,12 Euro, 29,95 Euro, 41,60 Euro, 108,66 Euro, 64,24 Euro, 49,50 Euro und 83,19 Euro) mit insgesamt 2.600,00 Euro an. Die Kosten eines Megafons zur Leitung der Spiele und Warnung der Spieler bei Gefahr (Rechnung von TK-Vertrieb D. vom 26. August 2013 über 138,57 Euro) bezifferte er mit 138,00 Euro. Für vier Funkgeräte zum Kontakthalten auf dem Spielfeld (Rechnungen von m. markt vom 14. September 2013 und 10. September 2013 über 210,08 Euro und 210,08 Euro) setzte er mit 250,00 Euro an. Für die Beleuchtung der Leistungsüberwachung der Waffen (Joulestärken) benannte er für eine LED-Leuchte für Cronos (Rechnung von P. C-Stadt vom 27. Januar 2015 über 151,67 Euro) 151,00 Euro. Für die Leistungsüberwachung der Waffen selbst (Cronos) bezifferte er den Aufwand (Rechnung von G. S. G. vom 10. Dezember 2013 über 49,95 Euro, Rechnung von S. vom 4. Oktober 2013 über 107,31 Euro, Rechnung von r. vom 13. Januar 2015 und 8. November 2014 über 149,77 Euro und 292,58 Euro) auf 510,00 Euro und für zwei Stative (Quittung von H. über 101,00 Euro) auf 101,00 Euro. Das Zelt für den Wetterschutz für die Spieler (Rechnung von T. vom 14. April 2014 über 491,09 Euro) kostete nach seinen Angaben 491,00 Euro. Für den Ständer für Müllsäcke zum Sammeln des Mülls der Spieler (Rechnung von K. vom 24. Oktober 2013 und 13. November 2014 über 53,60 Euro und 53,60 Euro) gab er 160,00 Euro an. Für den Aufwand, Betonplatten aus dem Keller zu holen, setzte der Kläger neben der Miete eines Elektrokettenzugs (Rechnung von S. vom 31. Mai 2013 über 110,96 Euro) für 111,00 Euro auch Arbeitszeit für 16 Stunden à 32 Euro und mithin 512,00 Euro an. Für den Aufwand, Löcher in den Fußböden zu verschließen, setzte der Kläger neben den Kosten der Verlegeplatten (Rechnungen von B. K. vom 12. August 2013 und 1. Oktober 2013 über 273,07 Euro und 303,41 Euro) in Höhe von 576,00 Euro eine Arbeitszeit über 45 Stunden à 32 Euro und mithin 1.440,00 Euro an. Zur Herstellung der Absturzsicherungen berücksichtigte er die Kosten für den Draht (Rechnungen von W. vom 1. Oktober 2013, 7. Mai 2013 und 9. April 2013 über 302,13 Euro, 101,28 Euro und 60,43 Euro) mit 546,00 Euro, für die Arbeitszeit der Befestigung des Drahts 72 Stunden à 32,00 Euro und mithin 2.304,00 Euro, für die Eisenträger und das Material für die Pfähle der Absturzsicherung (Rechnungen von H. & P. vom 16. April 2013, 7. November 2013, 23. April 2013 und 5. November 2014 über 149,55 Euro, 129,02 Euro, 250,57 Euro und 52,93 Euro) 2.059,00 Euro und für 110 Pfähle 3.850,00 Euro. Die Pfähle habe er in eigener Werkstatt durch Zuschneiden und Herstellen von Grundplatten sowie mit Bohrungen zum Verschrauben und durch Zusammenschweißen hergestellt. Der berücksichtigte Stundensatz sei angemessen und üblich. Die Pfähle hätten nicht als Fertigbauteile erworben werden können. Zum Verschluss eines größeren Lochs im Fußboden setzte er Kosten für Bleche (Rechnung von K. vom 26. November 2013 über 160,00 Euro) und Transportkosten von zusammen 210,00 Euro an. Zur Herstellung von Absturzsicherungen setzte er weiter Kosten für Schrauben, Dübel, Kleber, Klebepresse und Bohrer (Rechnungen von W. vom 17. April 2013, 25. September 2013, 13. Februar 2015, 28. August 2013, 28. Mai 2013, 15. Mai 2013, 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 6. Mai 2013 über 1.083,64 Euro, 147,14 Euro, 70,87 Euro, 34,07 Euro, 189,64 Euro, 50,89 Euro, 50,89 Euro, 74,24 Euro und 78,89 Euro) in Höhe von zusammen 1.585,00 Euro an, während er für die Montage der 110 Pfähle 55 Stunden à 32,00 Euro und damit zusammen 1.760,00 Euro berechnete. Zum Bewegen großer Betonplatten zwecks Verschlusses großer Löcher im Fußboden bezifferte er die Leihgebühr für einen Radlader für fünf Tage (Rechnungen von G + V vom 10. Juni 2013 und 15. Mai 2014 über 400,58 Euro und 430,00 Euro) auf 830,00 Euro und das Verlegen von Betonplatten 80 Stunden à 32,00 Euro und damit zusammen 2.560,00 Euro. Für die Herstellung der Wälle und den dabei eingesetzten Bagger gab er die Transportkosten (Rechnung von S. vom 12. Juli 2013 über 780,00 Euro) mit 780,00 Euro an. Zur Herstellung einer Personenschleuse im Eingangsbereich des Kraftwerks bezifferte er den Aufwand für ein Schutznetz als Kugelfang (Rechnung von S. vom 14. August 2013 über 230,05 Euro) auf 230,00 Euro. Für verschiedene Kleinmaterialien setzte er einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro an. Hierunter seien alle die Dinge gefallen, für die es keine einzelnen Belege gebe - zum Beispiel Herstellen einer Schweiß- oder Bohrlehre für die Pfähle, Schweißelektroden, Material zur Herstellung von Wasserleitungen, Lötzinn, Flussmittel zum Löten und Fittingpresse. Ferner machte der Kläger Honorarkosten für einen Rechtsanwalt zur Vertretung beim Verwaltungsgericht (Rechnung von Dr. S. & Partner vom 27. Juli 2015 über - einschließlich Umsatzsteuer - 2.004,56 Euro) mit 2.004,00 Euro sowie Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht über 707,00 Euro, geltend, während er das Honorar für den Rechtsanwalt beim Oberverwaltungsgericht (Rechnung von Dr. S. & Partner vom 27. Mai 2016 über 1.531,90 Euro) auf 1.531,00 Euro und die Gerichtskosten beim Oberverwaltungsgericht (Kostenrechnung vom 22. März 2016 über 1.092,00 Euro) auf 1.092,00 Euro bezifferte. Zudem habe er im Freigelände eine Dammaufschüttung vornehmen müssen. Dies habe Ziffer 2 der baurechtlichen Auflagen entsprochen. Diesen Damm habe der Kläger zu einem Zeitpunkt begonnen, als die Baugenehmigung als sicher in Aussicht gestellt worden sei - kurz vor der Erteilung der Baugenehmigung selbst. Die Arbeiten seien dann nach Erteilung der Baugenehmigung beendet worden. Sämtliche Arbeiten seien durch den Kläger in Eigenleistung hergestellt worden. Dass die Wälle gebaut werden sollten und die Arbeiten dafür vor formaler Genehmigungserteilung begonnen hatten, sei Mitarbeitern des Beklagten frühzeitig angekündigt und mit ihnen von Anfang an abgesprochen worden. Dort sei bestätigt worden, dass die Wälle nicht genehmigungspflichtig seien. Nach Aufhebung der Baugenehmigung müsse nun ein Rückbau erfolgen, weil die Wälle aufgrund der Rücknahme der Genehmigung keinem Zweck mehr dienten. Die diesbezüglichen Leistungen müssten noch vorgenommen werden. Diese Aufwendungen betrügen auf der Grundlage eines Angebots 414.000,00 Euro. In diesem Betrag (Angebot von E. Bau vom 14. Juni 2016) sind Kostenpositionen auch zur Herstellung des betroffenen Damms (Aufschüttung in sechs Lagen von je 45 cm Stärke mit profilgerechtem Einbau und Verdichtung zu 132.000,00 Euro, Abtrag und seitliche Lagerung von Mutterboden zu 45.000,00 Euro sowie Aufbringung und profilgerechter Einbau des Mutterbodens zu 40.000,00 Euro) enthalten. Zusätzlich zu den Rückbauleistungen - so der Kläger weiter - seien noch die Deponiekosten zu tragen. Der Preis für Bauschutt mit Erde pro Tonne betrage nach der Preisliste für die Sandgrube und Einlagerungsstätte B. 18,60 Euro und damit für den abzutransportierenden Schutt von 22.000 Tonnen insgesamt 409.200,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils ab. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Aufwendungsersatz aus Gründen des Vertrauensschutzes sei bei einer Mitverantwortung beider Seiten für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Der Kläger habe die unzähligen Gefahrenquellen in den Gebäuden bestens gekannt. Er habe während der Zeit der Rechtskraft der Baugenehmigung Abbrucharbeiten in Anlagen durchgeführt, wodurch fortlaufend immer neue Gefahrenquellen geschaffen worden seien. Darüber hinaus habe er eigenmächtig Bereiche für die Airsoftspiele genutzt, für die keine Baugenehmigung erteilt worden sei. Der Kläger sei für den fehlenden ausreichenden Standsicherheitsnachweis mitverantwortlich gewesen. Er sei zur Vorlage eines solchen Nachweises aufgefordert worden. Er habe lediglich die statischen Erläuterungen vom 17. April 2013 eingereicht. Das sei offensichtlich kein den Anforderungen des § 65 Abs. 2 BauO LSA genügender Nachweis gewesen. Zudem habe der Kläger die von ihm aufgelisteten Aufwendungen auch nicht im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung getätigt. Die Position für Erdarbeiten über 414.000,00 Euro sei durch ein Angebot aus dem Jahr 2016 belegt, während der Kläger den Wall in Eigenleistung bereits im Jahr 2013 errichtet habe. Die Kostenhöhe entspreche daher nicht den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die Errichtung des Walls sei zudem bereits vor Erteilung der Baugenehmigung erfolgt. Eine Zusicherung einer Baugenehmigung vor deren Erteilung habe nicht existiert. Die Errichtung eines Walls dieses Ausmaßes sei genehmigungspflichtig gewesen. Aufwendungen hätten also erst nach entsprechender Antragstellung und Genehmigung gemacht werden dürfen. Beides sei nicht der Fall gewesen. Gleiches treffe auf die Kosten der Beseitigung des Walls und die Deponiekosten zu. Weder sei nachgewiesen, ob das Aufschüttungsmaterial auf einer Deponie entsorgt werden müsse noch zu der Materialgruppe für den angegebenen Preis gehöre. Die Position für die Einrichtung, Geräte und Ausstattungen nebst Bierzeltgarnitur für eine professionelle Küche von zusammen 10.180,00 Euro seien nur in einer Höhe von 9.221,90 Euro durch Belege nachgewiesen. Zudem datierten einige Rechnungen vor der am 7. August 2013 erlassenen Baugenehmigung. Ferner verdeutlichten Umfang und Ausmaß der Kücheneinrichtung, dass damit Speisen und Getränke an Kunden in der gewerblichen Niederlassung verabreicht werden sollten. Die Anzeige des Betreibens eines Gaststättengewerbes sei nicht erfolgt. Die Umnutzung zu einem Gaststättengewerbe habe auch einer Baugenehmigung bedurft. Eine solche Genehmigung sei weder beantragt noch erteilt worden. Die Baugenehmigung habe sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Umnutzung zur Austragung von Airsoftspielen bezogen. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, Speisen und Getränke an Kunden zu verabreichen, so dass die Aufwendungen nicht auf ein Vertrauen auf die Erlaubnis eines solchen Verhaltens gestützt werden könnten. Die Positionen für Rechtsanwaltshonorare und Gerichtskosten hätten nicht im schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung getätigt werden können. Die Verfahren seien betrieben worden, als die Baugenehmigung bereits zurückgenommen gewesen sei. Die Position der Kosten für den Statiker und für den Bauingenieur von zusammen 797,00 Euro seien aufgewendet worden, um überhaupt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellen zu können. Dies beruhe nicht auf einem Vertrauen auf den Bestand der später erteilten Baugenehmigung. Die Position für die Ausstattung, den Betrieb und die Sicherheitseinrichtungen seien vom Kläger für das gesamte Gelände aufgewendet worden. Die Baugenehmigung habe sich jedoch nicht auf dieses gesamte Gelände bezogen. Unabhängig davon seien die Positionen der Fotos für Spieler mit den angesetzten 2.600,00 Euro allenfalls mit 448,22 Euro belegt. Von der Position Eisenträgermaterial für Pfähle der Absturzsicherung seien von den angesetzten 2.059,00 Euro nur 582,07 Euro belegt. Zudem bewiesen Rechnungsbelege, dass Aufwendungen vor Erlass der Baugenehmigung getätigt worden seien. Dies betreffe die Anmietung des Kettenzugs, die Drähte für Absturzsicherungen, das Eisenträgermaterial für Pfähle zur Absturzsicherung, Schrauben, Dübel, Kleber, Bohrer und die Leihgebühr für einen Radlader sowie die Transportkosten für einen Bagger. Hingegen datiere die Rechnung für das Material für Wasser- und Heizungsleitungen auf einen Zeitpunkt nach Rücknahme der Baugenehmigung. Die Position Kleinmaterial sei ohne Aufschlüsselung und Belege nicht ersetzbar. Selbst wenn Aufwendungen mit entsprechendem Vertrauensschutz gemacht worden seien, sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine Schadensminderungspflicht obliege. Die weitere Nutzung der Einrichtung und Ausstattung sei dem Kläger durch die Veranstaltung von Airsoftspielen anderenorts möglich, so dass kein Vermögensnachteil entstehe. Zudem habe der Kläger seine Einnahmen nicht dargelegt und bewiesen. Ein Vermögensnachteil könne nur erstattet werden, soweit die Aufwendungen Einnahmen aus dem Spielbetrieb überstiegen. Den hiergegen am 23. August 2017 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er bereits seit Beginn der zahlreichen mit dem Beklagten geführten Gespräche darauf hingewiesen habe, dass ein entsprechender Standsicherheitsnachweis unter keinen Umständen habe beigebracht werden können, weil dieser derart teuer gewesen wäre, dass dies zur Unwirtschaftlichkeit des gesamten Vorhabens geführt hätte. Im Hinblick auf die Anspruchshöhe habe der Kläger zwar bereits zahlreiche Gegenstände vor Erteilung der Baugenehmigung angeschafft. Dies betreffe allerdings lediglich ganz untergeordnete Beträge. Die Wälle seien im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht bereits vollständig aufgeschüttet gewesen. Der Bagger sei am 12. Juli 2013 angefahren worden, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht betriebsbereit gewesen und habe repariert werden müssen. Erst nach dem 1. August 2013 sei mit der Aufschüttung der Wälle begonnen worden. An diesem Tag habe der Leiter des Bauamts des Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass die Genehmigung erteilt werde. Erst ein kleiner Teil der ersten Schutzwälle sei aufgeschüttet worden, was noch bis deutlich über den 17. August 2013 hinaus gedauert habe. Die Fertigstellung der übrigen Wälle habe noch weitere drei Wochen bis zum 21. September 2013 gedauert. Erst dann habe der Spielbetrieb aufgenommen werden können. Die Aufschüttung der Wälle sei explizit vom Beklagten gefordert worden. Die Bezifferung der Arbeitsleistungen des Klägers durch Vorlage eines Kostenvoranschlags sei eine zulässige Schadensberechnung. Er habe aufgrund der Durchführung von Gleisdammschüttungen in der Vergangenheit die Erdarbeiten sach- und fachkundig durchführen können und hätte seine Arbeitskraft ansonsten anderweitig einsetzen können. Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 wies das Landesverwaltungsamt unter anderem den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausgleich eines Vermögensnachteils ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger davon habe ausgehen müssen, dass die Baugenehmigung unrichtig sei. Der geforderte Standsicherheitsnachweis sei nicht erbracht worden. Der Kläger sei zumindest mitverantwortlich für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Kosten der Erdarbeiten für den Damm seien nicht im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung getätigt worden, da die Fertigstellung der Arbeiten kurz nach der Erteilung der Baugenehmigung und demzufolge der Beginn schon vor Erteilung erfolgt seien. Die Kosten für eine Beseitigung des Walls seien nicht nachgewiesen worden. Das gleiche gelte für die Deponiekosten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das Erdmaterial abtransportiert und entsorgt werden müsse. Die Kosten für den Statiker seien für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung aufgewandt worden und wären auch ohne Erteilung der Baugenehmigung angefallen. Die Kosten für den Mietbagger, die Sandstrahlnetze, Spielutensilien, Drahtgeflechte und Internetseite seien Kosten, die das gesamte Gelände beträfen. Die Baugenehmigung habe sich jedoch nicht auf das ganze Gelände bezogen. Die Kosten für die Küche und Zelte seien nicht erstattungsfähig, weil ein Gaststättenbetrieb oder eine Küche in der Baugenehmigung nicht genehmigt worden sei. Der Tintenstrahldrucker, der Abfallsammler und der Erste-Hilfe Koffer seien keine vergeblichen Aufwendungen, da diese hätten verkauft oder anderweitig genutzt werden können. Für die Anschaffung des Megafons, der Funkgeräte, Stahlstäbe, Trapezbleche, verlegten Platten, Mauernutfräse, LED-Leuchte und diversen Baumaterialien sei ein Zusammenhang mit der Baugenehmigung nicht erkennbar. Die Rechtsanwaltshonorare und Gerichtskosten seien für Verfahren entstanden, die der Kläger nach Rücknahme der Baugenehmigung betrieben habe, so dass er deren Rechtswidrigkeit zu diesem Zeitpunkt gekannt habe. Mit dem am 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger zugleich - so wörtlich - Widerspruch gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 17. Juni 2020 eingelegt. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 25. Januar 2021 für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die erhobene Klage bewilligt worden, soweit ihm der Beklagten einen Vermögensschaden in Höhe von 137.704,00 Euro ausgleichen soll. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass aus seiner Sicht die ursprüngliche Baugenehmigung vom 7. August 2013 die erste, rechtswidrige Amtshandlung des Beklagten darstelle. Nicht nachvollziehbar sei die Entscheidung der Zivilgerichte, allein auf den Bescheid vom 3. September 2013 abzustellen. Die Erfüllung der Auflagen habe allein der Kläger zu verantworten gehabt. Er habe dem Mitarbeiter des Beklagten erklärt, keine gerechnete Statik beibringen zu können. Diese Maßnahme hätte seinen Finanzrahmen bei weitem überschritten und wäre für ihn nicht bezahlbar gewesen. Daraufhin habe sich der Mitarbeiter des Beklagten mit einer Einschätzung der Standsicherung durch einen zugelassenen Statiker einverstanden erklärt. Der Beklagte habe zu keiner Zeit die Abgabe einer gerechneten Statik verlangt. Der Kläger habe von Anfang erklärt, dass es für die Gebäude eine gerechnete Statik gebe. Sei die zuständige Fachbehörde im Antragsverfahren und nach Erteilung der Baugenehmigung davon ausgegangen, dass vom Kläger alles Erforderliche für eine dauerhafte Umnutzung getan worden sei, erschließe sich nicht, warum sich gleichwohl die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung dem Kläger habe aufdrängen müssen. Er habe zum damaligen Zeitpunkt nicht selbst erkennen können, was es bedeute, dass es sich bei dem Gebäude des Kraftwerks um einen Sonderbau handele. Auf die Errichtung eines drei Meter hohen Schutzwalls an den Grenzen des Spielfelds habe er im unter dem 11. März 2013 übersandten Sicherheitskonzept hingewiesen. Die Arbeiten seien Ende August 2013 zum Abschluss gebracht worden. Die Wallanlage an der Südseite vor dem Kesselhaus sei hingegen erst im Jahr 2014 errichtet worden. Für die Aufschüttung des verlangten Erdwalls beziffere er weiterhin den Wert der von ihm getätigten, letztlich nutzlosen Aufwendungen mit 132.000,00 Euro. Er habe einen Bagger am 12. Juli 2013 erworben und selbst bedient, den Mutterboden zur Seite geräumt, Bauschutt anfahren lassen und den Mutterboden wieder aufgebracht. Als 25 Jahre im Tiefbau selbständig Tätiger wisse er, wie Erdbaumaßnahmen durchgeführt werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung sei anhand eines Kostenvoranschlags eines Fachunternehmens zu ersetzen. Das Angebot vom 14. Juni 2016 sei insoweit mit den Preisen des Jahres 2013 erstellt worden. Während eines Ortstermins vom 20. März 2013 sei zudem besprochen worden, dass die großen Deckendurchbrüche mit einer Absturzsicherung zu versehen seien und vor Erteilung der Genehmigung hergestellt werden sollten, damit der Statiker diese durch Anprallversuche habe überprüfen können. Der Statiker sei am 22. März 2013 beauftragt worden. Am 1. August 2013 sei dem Kläger beim Beklagten mitgeteilt worden, dass mit der Genehmigung in der nachfolgenden Woche gerechnet werden könne. Tatsächlich sei die Baugenehmigung erst Anfang September 2013 ausgehändigt worden, nachdem der Kläger die Fertigstellung der Schutzwälle mitgeteilt habe. Erst nachdem er die Fotos der hinteren Wälle persönlich dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vorgelegt habe, sei von dort durch einen Anruf die Herausgabe der Genehmigung veranlasst worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24. Juli 2017 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2020 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen am 24. November 2016 gestellten und am 14. März 2017 konkretisierten Antrag einen durch die Rücknahme gemäß Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 16. Februar 2015 erlittenen Vermögensnachteil in Höhe von 1.034.591,95 Euro auszugleichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen und der Umfang des haftungsrechtlich gewährten Vertrauensschutzes nach den Amtshaftungsgrundsätzen seien mit dem öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch zu harmonisieren. Demzufolge könne sich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen auf Rechtsfolgenseite kein unterschiedlich hoher Anspruch ergeben. Auch Verwaltungsgerichte seien an rechtskräftige Urteile aus Zivilprozessen zwischen denselben Parteien gebunden. Rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht mehr als 6.112,80 Euro in schutzwürdigem Vertrauen auf den Bestand der zurückgenommenen Baugenehmigung ohne Auflagen aufgewandt habe. Dabei seien die Zivilgerichte zu Recht davon ausgegangen, dass ein Vertrauen erst ab dem 3. September 2013 habe bestehen können. Vor Aufhebung der Auflagen habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, die Baugenehmigung auszunutzen und den Spielbetrieb aufzunehmen. Habe er den Nachweis mangels Geldes nicht erbringen können, habe er mangels Erfüllung der Auflage sogar nie von der Nutzung der Baugenehmigung ausgehen dürfen. Umgekehrt sei es unzutreffend, dass die Baugenehmigung vom 7. August 2013 mit der Auflage der Vorlage des Standsicherheitsnachweises nie habe erlassen werden dürfen. Die Genehmigung sei nur mit der Auflage rechtlich möglich gewesen. Der vom Kläger eingewandte Nachweis über die Standsicherheit der ehemaligen, bereits zirka 45 Jahre dem Verfall preisgegebenen Kraftwerksgebäude sage nichts über die statische Beschaffenheit der Kraftwerksruine im Jahr 2013 aus. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Erdwalls habe die Baugenehmigung noch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie von der Auflage der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises abhängig gemacht worden sei. Erst mit der Aufhebung dieser Auflage durch späteren Bescheid habe ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Erdwälle jedoch bereits errichtet. Dass der Erdwall im Süden erst im Jahr 2014 errichtet worden sei, werde bestritten, weil nach Luftbildern aus dem Jahr 2013 sämtliche Wälle bereits errichtet worden seien. Überdies habe der Kläger für die Errichtung der Erdwälle, die im beplanten Gewerbegebiet lägen und nach ihrem Ausmaß nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 9 BauO LSA genehmigungsfrei errichtet werden dürften, eine Baugenehmigung beantragen müssen. Schließlich sei vom Beklagten nicht der Bau von Schutzwällen, sondern nur die Herrichtung des Grundstücks in einem Zustand verlangt worden, dass Geschosse das Besitztum nicht haben verlassen können. Dazu dienten etwa Fangnetze. Der Zustand habe auch nicht bereits vor Erlass der Baugenehmigung hergestellt sein sollen, sondern die Baugenehmigung habe er erst nach Erfüllung der Auflage nutzen können. Weiterhin habe der Kläger die Rechnung für den Baggerkauf nicht vorgelegt und seine Arbeitsstunden an konkreten Tagen nicht aufgelistet. Einnahmen aus dem verbauten und damit entsorgten Bauschutt müssten in Abzug gebracht werden. Die Erklärungen im Rahmen eines laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens könnten nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts B-Stadt allenfalls den jeweiligen Stand der behördeninternen Willensbildung offenlegen und keine zuverlässige Vertrauensgrundlage für den Antragsteller und seine weiteren Planungen sowie das Tätigen von Ausgaben bilden. Die Baugenehmigung mit Auflagen sei dem Kläger nicht vorenthalten, sondern am 7. August 2013 fertiggestellt und - siehe Poststempel - am 9. August 2013 übergeben worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts B-Stadt (4 B 259/15 MD und 4 B 46/18 MD), des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (2 O 27/18 und 2 M 115/15) und des Landgerichts B-Stadt (10 O 863/18) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (15-20-43-138 und ) und insbesondere auf die darin enthaltenen und durch den Kläger eingereichten Rechnungsbelege Bezug genommen.