Urteil
5 A 6/11
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0329.5A6.11.0A
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Leitsätze
Zum "erheblichen Vorschubleisten" für das NS-Regime durch einen hohen Diplomaten.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum "erheblichen Vorschubleisten" für das NS-Regime durch einen hohen Diplomaten.(Rn.27) Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben Anspruch auf die begehrten Ausgleichsleistungen dem Grunde nach. Der vom Beklagten angenommene Ausschlusstatbestand liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die die Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf (hier) besatzungshoheitlicher Grundlage, der Bodenreformverordnung, verloren haben, oder ihre Erben eine Ausgleichsleistung. Eine Ausgleichsleistung wird gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG dann nicht gewährt, wenn der an sich Berechtigte oder derjenige, von dem dieser sein Recht ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Dieser Tatbestand ist weder durch konkrete Handlungen Otto II. von Bismarck erfüllt noch aufgrund einer Indizwirkung der Funktion von Bismarcks als hoher Ministerialbeamter und bzw. oder hoher Diplomat in den Botschaften in London in der Zeit der NS-Diktatur. Einer „Entlastung“ durch regimeschädliches Verhalten bedarf es nicht. 1. Gem. § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2009 (5 C 1.09) zurückverwiesen worden ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Danach ist die von der Kammer im Urteil vom 10.11.2008 (5 A 2/08 MD) vertretene Auffassung zu einer Indizwirkung der hohen Funktionen Otto II. von Bismarcks für die Annahme der Unwürdigkeitsklausel nicht mehr haltbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung ausgeführt (S. 13 UA. ff.): „Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer Indizwirkung auf die Verwirklichung des Merkmals des erheblichen Vorschubleistens i. S. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine tatsächliche Würdigung, die der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogen ist, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des von § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (...). Die durch diesen Maßstab vorgegebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Indizwirkung (2.1) sind weder erfüllt, soweit das Verwaltungsgericht eine solche aus der Amtsinhaberschaft von Bismarcks als hoher deutscher Diplomat und Vertreter des Deutschen Botschafters in Rom zur Zeit der NS-Herrschaft ab 1940 (UA. Seite 10) hergeleitet hat (2.2), noch ist es auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen hier mit § 1 Abs. 4 AusglLeistG vereinbar, eine Indizwirkung aus anderen Gründen zu bejahen (2.3). ... Sollte das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen dazu, dass spätestens nach der Wannsee-Konferenz im Januar 1942 die „verschiedenen deutschen Botschaften, Gesandtschaften und sonstigen konsularischen Vertretungen in Europa in die Umsetzung der Judenvernichtung involviert waren“ (UA. Seite 25) zum Ausdruck bringen wollen, es gäbe eine Indizwirkung dafür, dass alle hohen deutschen Diplomaten (jedenfalls die Botschafter und stellvertretenden Botschafter) dem nationalsozialistischen System ab jener Zeit erheblich Vorschub geleistet haben, so wäre auch dies mit den Maßstäben des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage hierfür ist angesichts der Vielzahl von mehr oder minder bedeutsamen Auslandsvertretungen und den unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten ihres Personals unzureichend... Den zitierten Quellen ist aber nicht zu entnehmen, wie sich dies in anderen Ländern verhielt, also ob dies für alle europäischen Auslandsvertretungen zutraf und ob dies - wenn nur auf die sog. Achsenmächte und ihre Verbündeten sowie die von Deutschland besetzten europäischen Länder abgestellt wird - gleichermaßen in allen dieser Länder geschah und sich die höchsten Beamten dieser deutschen Auslandsvertretungen tatsächlich durchweg in vergleichbarer Weise verhalten haben. Ein entsprechender Erfahrungssatz, dass jede Tätigkeit ab einer bestimmten Hierarchiestufe (hier des stellvertretenden Botschafters) notwendig nicht nur in die nationalsozialistische Politik der Judenverfolgung involviert war, sondern hierzu einen nicht unerheblichen Beitrag erbracht hat, ergibt sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht und drängt sich auch sonst nicht aus allgemein zugänglichen Quellen auf. ... Auch aus der Wahrnehmung von Ämtern oder Funktionen in der Exekutive ab einer bestimmten Hierarchiestufe (hier: Ministerialdirigent) während der Zeit des Nationalsozialismus lässt sich - im Gegensatz zu den genannten hohen Funktionen in der NSDAP und ihren Untergliederungen - noch nicht stets eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten ableiten. Zwar haben letztlich alle, die in der NS-Zeit in der Exekutive tätig waren, diesem Staat in irgendeiner Weise „gedient“ und insoweit auch einen Beitrag zur Förderung des NS-Systems erbracht. Allerdings genügt dies für die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die (Beamten-)Tätigkeit im NS-Staat gerade der Erreichung spezifischer Ziele des Nationalsozialismus zu dienen bestimmt war und die Verwirklichung dieser Ziele in erheblicher Weise gefördert hat (...). Für einen entsprechenden Erfahrungssatz, dass dies bei jeder (Beamten-)Tätigkeit in der Exekutive ab einer bestimmten Hierarchiestufe (hier: Ministerialdirigent) notwendig der Fall war, gibt weder der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt etwas her noch drängt sich dies aus allgemeinkundigem historischem Wissen auf.“ Die Kammer hat zur weiteren Aufklärung der Frage, inwieweit hohe Ministerialbeamte bzw. Diplomaten des Auswärtigen Amtes, insbesondere ab 1939 in die Verbrechen der NS-Regierung verwickelt waren, insbesondere das im Oktober 2010 erschienene Werk „Das Amt und die Vergangenheit“ der Autoren Conze, Frei, Hayes und Zimmermann ausgewertet, welches vom vormaligen Außenminister Fischer im Jahre 2005 in Auftrag gegeben worden ist. Diesem Werk ist zu entnehmen, dass es 1933 insgesamt neun Botschaften (u. a. in London, Paris, Moskau, Rom, Washington, Tokio) gab, außerdem unter den früheren Auslandsvertretungen zweiundzwanzig Gesandtschaften I. Klasse (Das Amt, S. 63). Soweit die betreffenden Staaten nicht ohnehin unter deutscher Besatzung standen, also eigenverantwortliche Politik und diesbezügliche Einflussnahme durch eine Auslandsvertretung des Deutschen Reiches weder möglich noch nötig waren, werden lediglich die Auslandsvertretungen im (unbesetzten) Frankreich, in den Niederlanden und Belgien, Serbien und Griechenland sowie Ungarn negativ erwähnt, wo sich die deutschen Auslandsvertretungen insbesondere um eine nachhaltige Verfolgung der Juden bemühten (Das Amt, S. 227 ff., 237 ff., 252 ff., 260 ff). Im Gegensatz zu den genannten Auslandsvertretungen beschreibt „Das Amt“ gerade die Verhältnisse in Italien, wo von Bismarck seit April 1940 tätig war, abweichend (S. 268 ff.). Dort stellte sich die Entwicklung „ganz anders“ dar. Die italienische und die deutsche Judenpolitik hätten in der Praxis weit auseinandergeklafft. Das Werk stellt dar, dass die Italiener sich den deutschen Bestrebungen, insbesondere von Ribbentrops und Luthers in Bezug auf die Judenpolitik widersetzten. Erst nach der alliierten Landung in Sizilien, dem Sturz Mussolinis und der Kapitulation der italienischen Streitkräfte habe in Italien die Judenverfolgung eingesetzt. Hieraus wird deutlich, dass seitens der Verfasser von „Das Amt“ jedenfalls der Botschaft in Rom bis September 1943 keine besondere Belastung in Bezug auf die Umsetzung der Beschlüsse der Wannsee-Konferenz zuweist. Das genannte Werk enthält auch Beispiele für menschliches Verhalten hoher Diplomaten. So habe Botschaftsrat Feine (Budapest) 1944 geholfen, zahlreiche ungarische Juden vor dem Abtransport in die Vernichtungslager zu bewahren (S. 16, 309 ff). Der Gesandte von Hentig wird als konfliktbereit und systemkritisch bewertet (S. 155 f., 209 f., 213). Der Beauftragte des Auswärtigen Amtes beim Generalgouverneur (Polen) Wühlisch habe Ende 1939 eine Gruppe polnischer Geistlicher vor dem Vollzug der Todesstrafe gerettet und habe das Ausland über deutsche Verbrechen unterrichtet (S. 225 f.). Demzufolge kann - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - aus dem Werk „Das Amt“ keine Indizwirkung im Bezug auf die Auslandsvertretungen für alle Diplomaten höherer Ränge angenommen werden. Soweit es die Ausübung von Funktionen in der Behörde in Berlin anbelangt, lässt sich dies ebenfalls nicht feststellen. Dem höheren Dienst gehörten im Ministerium im Jahre 1933 436 Personen an, im Jahre 1938 550 und im Jahre 1943 706 (S. 63, 159). Als in hohem Maße belastet stellt „Das Amt“ jedoch vornehmlich die Angehörigen der „Deutschlandabteilung“, insbesondere des „Judenreferates“ heraus, daneben vornehmlich Staatssekretär von Weizsäcker sowie Unterstaatssekretär Luther. Angesichts der großen Anzahl von Vertretern hoher Ränge ist nicht zu belegen, dass sozusagen alle hohen Beamten des Auswärtigen Amtes schwer belastet waren. Die hohen Beamten des Auswärtigen Amtes von Scheliha, von Haeften, von Trott zu Solz und von Hassel wurden als Oppositionelle 1942 bzw. 1944 sogar hingerichtet (S. 298 ff., 305 ff.). Selbst Staatssekretär von Weizsäcker wird als jemand beschrieben, der zwar bis 1945 mit der deutschen Gewaltpolitik eng verbunden war, jedoch bis 1939 immerhin bemüht war, den Krieg zu verhindern (S. 17). Demzufolge hat die Kammer keine Veranlassung, über die Erkenntnisse des Urteils vom 10.11.2008 und die dem Revisionsgericht bekannten allgemeinkundigen Tatsachen hinaus nunmehr eine Indizwirkung zu Lasten Otto II. von Bismarcks anzunehmen. Das Auswärtige Amt selbst und seine Auslandsvertretungen können somit nicht auf eine Stufe mit der SS, der Gestapo oder hohen NSDAP-Funktionen gestellt werden (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 19.10.2006, 3 C 39.05 und B. v. 01.08.2007, 5 B 148.07 (betreffend NSDAP), U. v. 26.02.2009, 5 C 4.08 (betreffend Gestapo), U. v. 14.05.2009, 5 C 15.08 (betreffend SS)). 2. Individuelle Belastungen Otto II. von Bismarcks, die es für sich allein oder in einer Gesamtschau rechtfertigen könnten, seiner Person ein „erhebliches Vorschubleisten“ im Sinne des Nationalsozialismus anzulasten, sind ebenfalls nicht festzustellen: a)Bezüglich der dienstlichen Zeit von Bismarcks in der deutschen Botschaft in London von 1933 bis 1936 hält die Kammer an ihrer Einschätzung im Urteil vom 10.11.2008 (5 A 2/08 MD) fest. In dem Bericht vom 12.09.1934 über die „englische“ Einstellung zu Deutschland bemühte er sich um eine bessere Anerkennung der nationalsozialistischen Regierung in Großbritannien, insbesondere machte er Vorschläge zur Verbesserung des „Deutschland-Bildes“ in England. Derartige Berichte gehören nach Auffassung der Kammer aber noch zu den üblichen Tätigkeiten eines Diplomaten, insbesondere für einen diktatorischen Staat, ohne dass hierin bereits eine Verstrickung in Verbrechen zu sehen ist. Weder die Diktion des Berichts noch die vorgeschlagenen Vorgehensweisen sind von einem nationalsozialistischen Gedankengut derart geprägt, dass man insoweit auf seine Unwürdigkeit schließen könnte. Insbesondere ist völlig offen, inwieweit seine Vorschläge umgesetzt worden und welchen Erfolg diese ggf. hatten. Sein Bericht an die Zentrale („Das Amt“, S. 81), wonach sich ein Emigrant der Botschaft als Spitzel in Bezug auf deutsche Pazifisten angeboten habe, ist für die damaligen Verhältnisse als Alltagsgeschäft zu bewerten. b)Die Zeiten von Bismarcks in der politischen Abteilung im Auswärtigen Amt in M-Stadt geben wenig Aufschluss über belastenden Handlungen. In erster Linie war von Bismarck mit der politischen Lage in Spanien zur Zeit des Bürgerkrieges und der Unterstützung für Franco befasst (BA III, G). Konkrete Hinweise auf ein Tätigwerden von Bismarcks hinsichtlich der Besetzung Österreichs und der Tschechoslowakei oder bezüglich laufender Kriegsvorbereitungen lassen sich hieraus nicht entnehmen. Wichtiges Indiz dafür, dass von Bismarck im Bezug auf seine Tätigkeit in Berlin nichts angelastet werden kann, ist die Tatsache, dass er kein Beschuldigter bzw. Angeklagter im „Wilhelm-Straßen-Prozess“ war. Sein Wirken diesbezüglich wird in „Das Amt“ nicht einmal erwähnt. c)Bezüglich der Tätigkeit von Bismarcks als stellvertretender Botschafter in Rom von April 1940 bis August 1943 gibt es zwei erwähnenswerte Komplexe. Zum einen gibt es hier eine Schrift vom 27.12.1940 (BA V, Bl. 155 ff.) an Botschafter von Mackensen zur Zusammenarbeit Deutschlands mit Italien in der gemeinsamen Kriegsführung. Er schlägt hier sinngemäß vor, die Wehrmacht müsse die Führung übernehmen, weil Italien zu einer erfolgreichen Kriegsführung nicht in der Lage sei. Gleichzeitig schlägt er vor, dass gegenüber den Italienern dieses Vorgehen sehr vorsichtig und diplomatisch vertreten werden müsse, insbesondere nicht als „deutsche Bevormundung“, weil die Italiener insoweit sehr empfindlich seien. Insoweit handelt es sich hier um eine gegenüber der Regierung loyale Beratungstätigkeit eines Diplomaten im Ausland. Laut Knigge („Das Dilemma eines Diplomaten“) wurde der Bericht nicht abgesandt, vielmehr vom Botschafter von Mackensen abgelegt (S. 33, S. 31 unten, Fußnote 96). Insoweit ist schon nicht feststellbar, inwieweit das Handeln von Bismarcks über das Stadium eines Versuchs hinaus gekommen ist. Soweit sich von Bismarck umfangreich mit dem Aufkauf italienischer Kunst unter zweifelhaften Umständen beschäftigt hat, hat dies keine Intention im Sinne einer politischen Unterstützung des Unrechtssystem (BA V, Bl. 86 ff.). Eine ideologisch-politische Stoßrichtung hatten seine Maßnahmen nicht. Im Ergebnis stellt ein erhebliches Belastungselement auch nicht die Übergabe des Schreibens des Außenministers von Ribbentrop an die italienische Regierung dar, welches von Bismarck am 17.08.1942 dem Kabinettschef des Außenministers Ciano, Lanza d’ Ajeta übergeben hat. Danach sollte Italien dafür sorgen, dass die Juden in den von Italien besetzten Teilen Kroatiens an deutsche Dienststellen in den von Deutschland besetzten Teilen Kroatiens übergeben werden, um sie zu deportieren. Für von Bismarck war nach eigener Einschätzung klar, dass es nicht um einen Arbeitseinsatz „im Osten“ ging, vielmehr um die Vernichtung der Juden. Auf dem entsprechenden Bericht des italienischen Außenministeriums an Mussolini vom 21.08.1942 (BA IV, Bl. 46) hatte Mussolini schriftlich vermerkt „nulla osta“ („kein Einwand“). Allerdings steht in dem Anschreiben des d’ Ajeta ausdrücklich, dass von Bismarck darüber informiert habe, dass die Juden nicht zum Arbeitseinsatz deportiert werden, vielmehr der Vernichtung zugeführt werden sollten („eliminazione“). Dieser Warnhinweis von Bismarcks ist historisch unstreitig. Er befindet sich in dem genannten Bericht. Der Warnhinweis mit Nennung des Namens ist deutlich aufgeführt (Quellen Band I Bl. 336 nach J. Steinberg). Es gibt keine historische Quelle, die diesen Sachverhalt bezweifelt. Alle Historiker, die sich mit der entsprechenden Angelegenheit befasst haben, gehen von der Richtigkeit dieser Schilderung aus. Bei dem Gespräch zwischen von Bismarck und d`Ajeta war niemand anwesend. Auf dem Originalbericht befindet sich die handschriftliche Bemerkung Mussolinis. Es gibt keinen Hinweis, weshalb die Darstellung des d`Ajeta unrichtig sein sollte. Ferner hat d`Ajeta, seinerzeit Botschafter Italiens in Brasilien, im Jahre 1956 an von Bismarck ein Schreiben gerichtet, welches auszugsweise folgenden Inhalt hat: „Ich erinnere mich in der Tat gut, dass Du im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 1942 aufgrund präziser und unbedingter höherer Instruktionen Gelegenheit hattest, über mich – als den Kabinettschef des Außenministers – eine amtliche Botschaft an die Regierung zu übermitteln, in welcher die italienische Regierung um Auslieferung der Juden, welche in den Zonen, die der italienischen militärischen Kontrolle unterstanden, wohnten oder dorthin geflüchtet waren, gebeten wurde. Ich erinnere mich gut daran, mit welchem Widerstreben Du mir schließlich den Text der Direktiven Deiner Regierung lasest und wie sehr Du Dich der sehr schweren Tragweite des deutschen Ersuchen bewusst warst, so sehr, dass Du ausdrücklich Deinen Schritt mit dem persönlichen Wunsch kommentiertest, Du hofftest, dass man italienischerseits den Bitten Berlins nicht stattgeben werde. Als ich den Außenminister in der Tat auf die Widerwärtigkeit der Forderung der nazistischen Regierung aufmerksam machte, hatte ich Gelegenheit, auf Deine menschliche Haltung hinzuweisen.“ (Schreiben vom 13.06.1956, Quellen Bd. I Bl. 95 ff.) Das Schreiben des d´Ajeta kann nicht als bloße Gefälligkeit bewertet werden, weil es eben mit den vorhandenen Originaldokumenten von August 1942 übereinstimmt. Ein „Vorschubleisten“ ist in der Übergabe dieses Schreibens nicht zu erblicken, weil von Bismarck zum einen nicht nur davor gewarnt hat, dem deutschen Ersuchen zu entsprechen, sondern das Anschreiben von Ribbentrops insofern richtiggestellt hat, als es nicht um einen Arbeitseinsatz, vielmehr um Vernichtung der Juden ging. Demzufolge kann der Akt der Übergabe des Telegramms keineswegs isoliert als belastendes Element gewertet werden, welcher ggf. ein entlastendes Wirken entgegengesetzt werden könnte. Vielmehr handelt es sich im Sinne des Revisionsurteils sogar um „ein- und dieselbe Handlung“, mit welcher das verbrecherische Ersuchen konterkariert wurde. Im Übrigen haben weder das Telegramm noch seine Übergabe zu einem Erfolg geführt. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass von Bismarck im Oktober 1942 und im Dezember 1942 im Auftrag der Zentrale in dieser Sache bei der italienischen Regierung vorsprach. Er berichtete hierüber am 19.12.1942 mit der durch den Hinweis auf die Weisung auffällig distanzierten Formulierung: „Weisungsgemäß habe ich den Marchese d`Ajeta darauf hingewiesen, dass es ... zweckmäßig wäre, die Juden ... per Schiff nach Triest zu überführen...“ (Quellen Band I, Bl. 293). Es ist historisch unstreitig, dass Italien in eigener Verantwortung bis September 1943 keine Juden an Deutschland ausgeliefert hat. Die späteren Taten der deutschen Besatzung im Rom sind nicht mehr auf das Wirken von Bismarcks zurückzuführen, welcher Ende August 1943 Rom verlassen hatte. 3. Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit von Bismarcks und seines Verhaltens in der Zeit zwischen 1933 und 1945 ergibt - unabhängig von den durch die Beteiligten eingeholten und nach Auffassung der Kammer zum Teil tendenziösen Gutachten der Historiker Tuchel und Opitz - Folgendes: Die Kammer geht davon aus, dass von Bismarck anfangs dem Nationalsozialismus positiv gegenüberstand, wie sein Eintritt in die NSDAP am 01.05.1933 und seine Rückkehr in den diplomatischen Dienst im Juni 1933 belegen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es von Bismarck um seine diplomatische Karriere ging, welche er sich von der neuen Regierung versprach. Für von Bismarck spricht, dass er - anders als die meisten Spitzenbeamten des Auswärtigen Amtes - kein Mitglied der SS geworden ist. Funktionen in der Partei hat er zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. In dem Bericht des Sicherheitsdienstes der SS vom 08.04.1940 (Beiakte III, Bl. 143 f) wird er in Bezug auf den NS-Staat außerordentlich negativ beschrieben. Dort ist ausgeführt, von Bismarck habe eine „arisch erklärte“ Großmutter. Beide (von Bismarck und die Großmutter) würden „das Jüdische“ nicht los. In Bezug auf die Botschaft in Rom ist ausgeführt: „Zu dieser römischen Reaktionsgruppe gehören: ... Diese Diplomatengruppe bekämpft aber gleichwohl die zuverlässigen Parteigenossen und deren Frauen, weil sie überall „Spitzel der Partei“ wittert, denn Staat und Partei sind für sie zweierlei Dinge. Wenn sie also nationalsozialistischen Einfluss fürchten müssen, haben sie kein reines Gewissen. Sie verbreiten daher gerne und häufig in Rom gegen unbeliebte Parteigenossen oder deren Frauen Gerüchte, diese seien „Agenten der Partei“ und daher vorsichtig zu behandeln. ... Es ist bezeichnend, dass deutsche Diplomaten gegen die Partei arbeiten statt sie zu unterstützen. Fürst Bismarck wird also sehr gut zu der Clique passen, wie natürlich zu seinem Verwandten von Plessen“. Hieraus ergibt sich, dass sich von Bismarck bis dahin in den Augen der SS nicht „beliebt“ gemacht hatte. Zugunsten von Bismarcks spricht in besonderem Maße auch, dass er kein Beschuldigter im „Wilhelm-Straßen-Prozess“ gewesen ist. In dem in Bezug auf das Auswärtige Amt sehr kritische und gründliche Werk „Das Amt und die Vergangenheit“ wird er lediglich dreimal in Bezug auf die NS-Zeit - eher am Rande - erwähnt (Bl. 67, 81, 130). Danach wird er als „Karrierediplomat“ eingeschätzt, jedoch nicht als Nazist. Ferner ist festzustellen, dass von Bismarck in jedem Fall gegenüber dem italienischen Außenminister Ciano indiskrete, abfällige Bemerkungen im Bezug auf die deutsche Regierung und Politik getan hat (Tagebuch des Ciano vom 27.05.1942, 14.05.1941, 22.12.1941 u. a.). Schon der für das Regime hier entstandene nachteilige Eindruck, dass in dem betreffenden Staat - hier Italien - hochrangige Diplomaten die verbrecherischen Ziele der Judenverfolgung nicht unterstützt hätten, stellt nach Auffassung der Kammer sogar ein günstiges Moment dar (vgl. U. d. Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache). Zugunsten von Bismarcks ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit dem italienischen Außenminister behilflich gewesen ist, einen holländischen Juden zu retten. Das ist in dem Werk von Ray Moseley „Mussolinis Shadow“ auf Seite 163 ausgeführt. Ferner hat Bismarck jedenfalls dabei geholfen, skandinavische KZ-Insassen nach Schweden ausreisen zu lassen. Er stellte als Organisationszentrale für die Aktion das A-Straße zur Verfügung (Jobst Knigge, GA S. 662 ff.). Andererseits kann von Bismarck gerade nicht, wie es der Beklagte nach wie vor betont, allein angelastet werden, dass er von 1933 bis 1944 hohe Beamtenfunktionen im NS-Staat ausgeübt hat. Dies würde wiederum zu einer Anwendung der „Indizwirkung“ führen, die vorliegend gerade nicht greift. Die Teilnahme an der Niederlegung eines Kranzes am Grab seines Großvaters durch Hitler, zu der von Bismarck als Hausherr sicherlich gehalten war, scheidet als Element erheblichen Vorschubleistens ersichtlich aus. Auf die weiteren von den Klägern vorgetragenen günstigen Verhaltensweisen kommt es nach Auffassung der Kammer nicht mehr entscheidend an. Sie können dahingestellt bleiben. Knigge kommt in seiner Schrift („Das Dilemma eines Diplomaten“) zu dem Ergebnis, von Bismarck sei ein „Helfer“ bei der NS-Besatzungs- und Kriegspolitik gewesen. Er habe sich dem System mit einer gehörigen Portion Opportunismus angepasst. Der Handlungsspielraum, oppositionelle Politik zu machen und damit nicht aufzufallen, sei allerdings äußerst begrenzt gewesen. Auch nach Auffassung der Kammer hätte es von Bismarck möglich sein müssen, mit Rücksicht auf seinen berühmten Namen und seine gute wirtschaftliche Lage aus dem Dienst auszuscheiden, nachdem er das Verbrechersystem - etwa ab 1939 - als solches erkannt hatte. Danach muss von Bismarck nicht notwendigerweise als „unbelastet“ angesehen werden, wie es der Entnazifizierungsausschuss getan hat. Mehr als „Mitläufertum“ kann von Bismarck allerdings auch nicht angelastet werden. Ein „erhebliches Vorschubleisten“ ist aus der Summe seiner Handlungen nicht ableitbar. Dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen steht daher kein Ausschlussgrund entgegen. Der Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. [Hinweis: der folgende Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet Beschluss Das Urteil vom 29. März 2011 wird wegen offenkundiger Unrichtigkeit gem. § 118 Abs. 1 VwGO dahin berichtigt, dass es in den Urteilsgründen unter 2 b anstelle „mit der jüdischen Lage in Spanien“ richtig „mit der politischen Lage in Spanien“ heißen muss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.] Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausgleichsleistungen für ein im Zuge der Bodenreform enteignetes Gut. Die Kläger sind die legitimierten Rechtsnachfolger nach Fürst Otto II. von Bismarck, einem Enkel des Reichskanzlers und Reichsgründers. Otto II. von Bismarck war Eigentümer des im Zuge der Bodenreform enteigneten Rittergutes Schönhausen mit einer Größe von 2.118,85 ha, zu welchem auch zahlreiche Kunstgegenstände und sonstige Wertsachen gehörten. Die beweglichen Teile sind mindestens teilweise in Museen gekommen. Der Beklagte verweigert die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die enteigneten Vermögenswerte, obwohl sie durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 AusglLeistG) verloren gegangen sind. Der Beklagte beruft sich auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG, wonach Leistungen nach dem Gesetz nicht gewährt werden, wenn der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Diese Voraussetzungen nimmt der Beklagte für Otto II. von Bismarck an. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Otto II. von Bismarck, Enkel des ersten Reichskanzlers, lebte vom 25.09.1897 bis zum 24.12.1975. Er legte die erste Staatsprüfung nach einem juristischen Studium ab und war von 1924 bis 1927 Reichstagsabgeordneter für die Deutschnationale Volkspartei (DNVP). Im Jahr 1927 trat er in den diplomatischen Dienst des Auswärtigen Amtes ein und wurde zum Legationssekretär bei der Gesandtschaft in Stockholm ernannt. Er heiratete die schwedische Staatsangehörige AnnMari Tengbom. 1928 wurde von Bismarck als Legationsrat, später Gesandtschaftsrat, an die Deutsche Botschaft in London entsandt. Von Ende 1931 bis Mitte Juni 1933 ließ er sich aus seinem Beamtenverhältnis wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf seinen Gütern ohne Bezüge beurlauben. Am 01. Mai 1933 trat er in die NSDAP ein. Ab 12.06.1933 wurde er wieder in der Deutschen Botschaft in London tätig. Am 03.03.1934 wurde er zum Botschaftsrat ernannt und war Stellvertreter des deutschen Botschafters von Hoesch. Nach dem Tod von Hoeschs und der Berufung von Joachim von Ribbentrop zum Botschafter in London im Jahr 1936 ließ sich von Bismarck Anfang 1937 in das Auswärtige Amt nach M-Stadt versetzen und war dort in der Politischen Abteilung tätig. Am 29.06.1937 wurde er zum „Gesandten I. Klasse“ ernannt und am 01.04.1938 zum Ministerialdirigenten in der Politischen Abteilung unter Abteilungsdirektor Woermann. Anfang April 1940 wurde von Bismarck als Gesandter I. Klasse an die Botschaft in Rom bei der italienischen Regierung (Quirinal) als Vertreter des deutschen Botschafters von Mackensen versetzt. Nach dem Sturz Mussolinis Ende Juli 1943 wurde von Bismarck am 30.08.1943 von seinem Posten abberufen, nachdem zuvor bereits Botschafter von Mackensen abgelöst worden war. Er war dann ab 15.11.1943 (jedenfalls nominell) Leiter des „Italien-Ausschusses“ im Auswärtigen Amt. Am 25.11.1944 wurde er gemäß § 44 des Deutschen Beamtengesetzes in den Wartestand versetzt. Nach Kriegsende kehrte er nicht wieder in den diplomatischen Dienst zurück. Im Entnazifizierungsverfahren im Kreis Herzogtum Lauenburg-Süd wurde von Bismarck in die Kategorie V („entlastet“) eingestuft. Von 1953 bis 1965 war von Bismarck Mitglied des Deutschen Bundestages. Er erhielt 1965 das Große Bundesverdienstkreuz (Wikipedia). 1960/61 leitete die Staatsanwaltschaft Lübeck ein Ermittlungsverfahren gegen von Bismarck wegen des Verdachts der Beteiligung an der Deportation kroatischer Juden und in italienisch besetzten Gebieten Kroatiens ein. Das Verfahren wurde eingestellt, da dem Beschuldigten eine Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Hinweise, wonach von Bismarck 1942 vorübergehend Leiter der Hauptabteilung III (Wirtschaft) beim Generalkommissariat in Nikolajew (Ukraine) gewesen sei, konnten nicht belegt werden, sind vielmehr auszuschließen. Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 04.12.2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Erben von Bismarcks auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ab und führte aus, dass der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG gegeben sei. Otto II. von Bismarck habe dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Zur Unterstützung bedient sich der Beklagte vor allem eines Gutachtens des Leiters der „Gedenkstätte Deutscher Widerstand Berlin“, Dr. Johannes Tuchel, vom 30.04.2002 (Band IV Blatt 180 ff.) mit späteren Ergänzungen zu der streitgegenständlichen Frage. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Von Bismarck habe eine exponierte Stellung als Regierungsbeamter eingenommen. Seine Karriere sei durch die Mitgliedschaft in der NSDAP nachhaltig gefördert worden, zumal er schon am 01.05.1933 in die Partei eingetreten sei. Er gehöre deshalb auch zu den „Hauptschuldigen“ bzw. „Belasteten“ nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26.06.1946 („Gesandte seit 30.01.1933“ bzw. „alle Mitglieder der NSDAP vor dem 01. Mai 1937“). Die Eigenschaft als Hauptschuldiger ergebe sich nach dieser Direktive auch aus seinem Rang als Attaché und darüber aus seiner Eigenschaft als Gesandter nach dem 30.01.1933. Die Einstufung als Hauptschuldiger sei ein starkes Indiz für ein erhebliches Vorschubleisten, auch wenn es sich hierbei nicht um eine verbindliche Einstufung handele. Von Bismarck habe während seiner Tätigkeit in London am 12.09.1934 (BA G, Bd. III Bl. 177 ff.) einen Bericht von 25 Seiten über die englische Einstellung zu Deutschland verfasst und habe verschiedene Möglichkeiten zur Beeinflussung der negativen Einstellung in England vorgeschlagen, u. a. eine „bessere propagandistische Auswertung“ von Maßnahmen, von denen man sich eine günstige Auswirkung auf die Stimmung erhoffen könne. Es sollten möglichst detaillierte Angaben, die sich journalistisch gut verwerten ließen, der ausländischen Presse zur Verfügung gestellt werden. Von Bismarck habe von Ende 1936 bis Frühjahr 1940 eine hervorgehobene Funktion in der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes ausgeübt. Im Jahre 1939 habe er anlässlich des Stapellaufes des Schlachtschiffes „Bismarck“ an der vorherigen Kranzniederlegung am Grabe des Alt-Reichskanzlers in Friedrichsruh gemeinsam mit Hitler teilgenommen. Seine Verwendung in der Botschaft der italienischen Regierung in Rom habe wegen seiner Herkunft besonderen propagandistischen Wert gehabt und sei von der Auslandspresse als neues Zeichen für die aktive Zusammenarbeit zwischen Rom und Berlin gewertet worden. In einer Denkschrift an den Botschafter von Mackensen vom 27.12.1940 (BA C, Quellen Bd. 3 Bl. 160 ff.) habe sich von Bismarck neben Einschätzungen zur Stimmungslage auch mit der Prüfung einer engeren deutsch-italienischen Zusammenarbeit auf militärischem Gebiet beschäftigt. Das Ziel sei gewesen, durch Einflussnahmen auf die Italiener im militärischen Bereich den deutschen Sieg im Angriffskrieg gegen die überfallenen Länder zu sichern. Die Dokumente im Zusammenhang mit dem Schicksal der Juden in den von Italien besetzten Gebieten Kroatiens ergäben allerdings kein eindeutiges Bild. Hier habe von Bismarck am 17.08.1942 dem Marchese d ’Ajeta, Kabinettschef des italienischen Außenministers Ciano, ein Telegramm des deutschen Außenministers von Ribbentrop überbracht, in welchem dieser die italienische Regierung zu Maßnahmen aufforderte, Juden aus den italienisch besetzten Gebieten Kroatiens an die deutschen Behörden auszuliefern. Hier habe Bismarck zugleich gegenüber d’ Ajeta vertraulich angedeutet, dass es sich hierbei um mehrere tausend Personen handele und die beabsichtigten Maßnahmen zur Vernichtung der Juden durch Deutschland führen würden. Die Italiener seien dem Wunsch Deutschlands nicht nachgekommen. Ob dies ausschließlich von Bismarcks vertraulichem Hinweis zu verdanken sei, sei Spekulation. Nach dem Sturz Mussolinis im Juli 1943 habe von Bismarck Rom Ende August verlassen und seinen Dienst in Berlin wieder angetreten. Es lägen keine Hinweise vor, dass er bis zu diesem Zeitpunkt in Ungnade gefallen sei. Die Versetzung in den Wartestand sei letztlich eine Kriegsfolge gewesen, weil immer weniger Beamte im Auswärtigen Dienst benötigt worden seien. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter. Sie greifen das Gutachten von Dr. Tuchel an und beziehen sich ihrerseits auf ein Gutachten von Prof. Dr. Eckardt Opitz (Band IV Blatt 101 ff., 262 ff. und 283 ff.) von der Hochschule der Bundeswehr, wonach von Bismarck nicht „erheblich Vorschub“ geleistet habe und wonach das Gutachten von Dr. J. Tuchel einer kritischen Überprüfung nicht Stand halte. Von Bismarck sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen, habe keinerlei Funktionen ausgeübt. Seine Tätigkeit als Diplomat gehe schon auf die Zeit vor 1933 zurück. Die Tätigkeit sei keineswegs spezifisch nationalsozialistisch geprägt gewesen. Dieser Dienst bestehe unabhängig von der jeweiligen Regierungsform. Der diplomatische Dienst habe keine Entscheidungsexekutive, vielmehr habe er spezielle Aufgaben der Auslandsbeziehungen abzunehmen. Bei dem in London verfassten Bericht über die englische Einstellung zu Deutschland sei zu berücksichtigen, dass es sich um den amtlichen Jahresbericht der Deutschen Botschaft gehandelt habe. Hier habe von Bismarck einen Beitrag leisten müssen. Die Äußerungen seien diplomatisch zurückhaltend gewesen, nicht „scharfmacherisch“. In das Auswärtige Amt sei von Bismarck 1936 gerade deshalb zurückgekehrt, weil er nicht unter dem neuen Botschafter von Ribbentrop, einem ausgewiesenen Nationalsozialisten, habe arbeiten wollen. Nach der Ernennung von Ribbentrops zum Außenminister habe von Bismarck im Frühjahr 1939 einen sechsmonatigen Urlaub beantragt, um im weiteren Verlauf aus dem Dienst auszuscheiden. Dazu sei es jedoch aus anderen Gründen nicht mehr gekommen. Im Auswärtigen Amt habe von Bismarck unter dem damaligen Staatssekretär von Weizsäcker gearbeitet, welcher als Regimegegner anzusehen sei. Von Bismarck sei einer der wenigen Diplomaten gewesen, die nicht in die SS eingetreten seien. An der Kranzniederlegung am Vortag der Schiffstaufe habe er als Hausherr teilnehmen müssen, weil Hitler den Wunsch gehabt habe, wegen der Taufe zuvor in Friedrichsruh einen Kranz niederzulegen. Aus den Tagebüchern des italienischen Außenministers Ciano sei bekannt, dass von Bismarck seine ablehnende Haltung zum Nationalsozialismus auch offen geäußert habe. Dies sei auch aus seinem Verhalten anlässlich des deutschen Auslieferungsbegehrens hinsichtlich der kroatischen Juden durch Italien ersichtlich. Mit Urteil vom 10.11.2008 (5 A 2/08 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Im Kern hat es die Auffassung vertreten, dass vorliegend eine Indizwirkung für das „erhebliche Vorschubleisten“ in der beruflichen Verwendung von Bismarcks als Gesandter I. Klasse und Vertreter des Botschafters von Mackensen von April 1940 bis August 1943 an der Deutschen Botschaft in Rom (Quirinal) zu erblicken sei. Bereits aufgrund dieser exponierten Amtsinhaberschaft habe er dem Nationalsozialismus erheblichen Vorschub geleistet. Denn der Auswärtige Dienst sei über die „Endlösung“ der Judenfrage insgesamt informiert gewesen und habe je nach seinem Aufgabenbereich an der Judenvernichtung mitgewirkt. Es entlaste von Bismarck auch nicht, dass er dem Kabinettschef d’ Ajeta am 17.08.1942 bedeutet habe, wenn die Italiener dem Wunsch von Ribbentrops nachkämen und die kroatischen Juden auslieferten, würden diese der Vernichtung zugeführt. Die Einzelheiten bräuchten nicht genau ermittelt zu werden, weil nicht feststellbar sei, dass diese Warnung ggf. tatsächlich für die italienische Haltung ursächlich geworden sei, die Juden nicht auszuliefern. Die Behandlung der Angelegenheit sei rein innerstaatlich gewesen und komme von Bismarck nicht zugute. Mit Urteil vom 18.09.2009 (5 C 1.09) hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen. Im Kern hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht angenommene Indizwirkung der Ämter bzw. Tätigkeiten von Bismarcks für das „erhebliche Vorschubleisten“ bestehe nicht. Ein entsprechender Erfahrungssatz, dass jede Tätigkeit ab einer bestimmten Hierarchiestufe (hier: des stellvertretenden Botschafters) notwendig nicht nur in die nationalsozialistische Politik der Judenverfolgung involviert war, sondern hierzu einen nicht unerheblichen Beitrag erbracht hat, ergäbe sich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht und dränge sich auch sonst nicht aus allgemein zugänglichen Quellen auf. Auch aus der Wahrnehmung von Ämtern und Funktionen in der Exekutive (hier: Ministerialdirigent) lasse sich noch nicht stets eine tatsächliche Vermutung für ein erhebliches Vorschubleisten ableiten. Zwar hätten letztlich alle, die in der NS-Zeit in der Exekutive tätig waren, diesem Staat in irgendeiner Weise „gedient“. Dies genüge für die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens nicht. Hierfür sei vielmehr erforderlich, dass die Tätigkeit gerade der Erreichung spezifischer Ziele des Nationalsozialismus zu dienen bestimmt war und die Verwirklichung dieser Ziele in erheblicher Weise gefördert hat. Für einen entsprechenden Erfahrungssatz, dass dies bei jeder Tätigkeit in der Exekutive notwendig der Fall war, gebe weder der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt etwas her noch dränge sich dies aus allgemeinkundigem historischen Wissen auf. Zur Annahme des Ausschlussgrundes müssten konkrete Handlungen festgestellt werden, die auch objektiv erfolgreich gewesen seien. Die betreffende Person könne sich ggf. durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Verhalten in der Weise „entlasten“, dass bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist. Zu diesem Zweck müsse aufgeklärt werden, ob von Bismarck tatsächlich dem Kabinettschef d’ Ajeta mündlich den Warnhinweis gegeben habe, die Juden würden im Falle ihrer Auslieferung von deutscher Seite aus vernichtet. Ein tatsächlicher Erfolg der Warnung sei zur Entlastung nicht erforderlich. Die Prüfung der Unwürdigkeit nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfordere eine Gesamtwürdigung der Person des durch die Enteignung Geschädigten. Hierzu haben die Kläger eine ergänzende Klagebegründung eingereicht, in welcher sie insbesondere ausführen, dass es keine individuellen Handlungen von Bismarcks gäbe, welche qualifizierte Unterstützungshandlungen für das nationalsozialistische System darstellten. Schon gar nicht sei irgendein Erfolg für das System feststellbar. Selbst wenn man dies annähme, könne von Bismarck sich durch seinen Warnhinweis gegenüber dem italienischen Außenministerium entlasten. Dieser Warnhinweis sei aus Quellen belegt und werde von anerkannten Historikern ebenfalls als Tatsache bewertet. Neu tragen die Kläger aufgrund von Nachforschungen aus jüngerer Zeit vor, Otto II. v. Bismarck habe sich kurz vor Weihnachten des Jahres 1939 des Landesverrats durch Unterlassen schuldig gemacht. Denn er habe zu dieser Zeit an einem Essen in Berlin teilgenommen, zusammen mit dem schwedischen Bankier Jacob Wallenberg und dem Verbindungsoffizier des Auswärtigen Amtes am Oberkommando des Heeres von Etzdorf. Von Etzdorf habe bei diesem Essen Wallenberg in Anwesenheit von Bismarcks berichtet, die Deutschen hätten vor, in Dänemark und Norwegen einzumarschieren, was Wallenberg sofort dem schwedischen Außenminister berichtet habe. Von Bismarck sei verpflichtet gewesen, diesen Verrat des von Etzdorf anzuzeigen, anderenfalls er sich selbst der Verfolgung untersetzte. Vielmehr habe von Bismarck den Schweden Wallenberg am folgenden Tag gewarnt, sorgfältig mit den Informationen umzugehen, da dessen Aktivitäten in Berlin streng beobachtet würden. Ferner gebe es Informationen, dass von Bismarck daran beteiligt gewesen sei, dem deutschen Schauspieler jüdischer Abstammung Max Hansen einen gefälschten „Arier-Nachweis“ durch Bereitstellung von Papieren zu besorgen. Dies könne der Sohn des damals beteiligten Rechtsanwaltes des Max Hansen vom Hörensagen bezeugen. Schließlich habe sich von Bismarck an einer humanitären Hilfsaktion des schwedischen Roten Kreuzes beteiligt. Dieses habe eine Vielzahl skandinavisch-stämmiger Insassen deutscher Konzentrationslager, insbesondere Juden, befreit und nach Schweden gebracht. Die Leitung dieses Unternehmens, insbesondere der schwedische Graf Bernadotte, habe für diese Aktion Quartier in Friedrichsruh bei von Bismarck genommen. Von dort aus seien die Hilfstransporte organisiert worden. Dieser Sachverhalt werde - was zutrifft (GA Bl. 662 ff.) - von dem Historiker Jobst Knigge bestätigt, der aber auch darauf hinweist, dass diese Aktion im Einvernehmen mit Himmler stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 30.04. und 24.06.2008 sowie vom 17.08.2010 und vom 22.02. und 18.03.2011 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und die gutachtlichen Erklärungen des Dr. Johannes Tuchel. In seinem Schriftsatz vom 22.10.2010 führt er ergänzend aus, dass an einem “Entlastungsbeweis“ strenge Anforderungen zu stellen seien, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die einzige nachweisbare Handlung gegen das NS-Regime, die Überreichung der Note bezüglich der Auslieferung der kroatischen Juden, welche mit einem vertraulichen Hinweis auf die Konsequenzen der Auslieferung verbunden war, könne das jahrelange stetige erhebliche Vorschubleisten durch Wahrnehmung von Spitzenämtern in Berlin und wichtigen Botschaften nicht in der Art entkräften, dass sich die Annahme eines Ausschlussgrundes anbiete. Ende Oktober 2010 ist die Untersuchung der vom vormaligen Außenminister Fischer eingesetzten Historikerkommission zur Verstrickung des Auswärtigen Amtes in die NS-Verbrechen zwischen 1933 und 1945 erschienen. Das Werk „Das Amt und die Vergangenheit“ kommt zu dem Ergebnis, dass das damalige Auswärtige Amt mit seinem Auswärtigen Dienst durch zahlreiche Repräsentanten im hohen Maße in die Schuld verstrickt sei. Der Beklagte gesteht hier ausdrücklich zu, dass eine Indizwirkung der Mitarbeit im Auswärtigen Amt und seinen Botschaften für die Annahme erheblichen Vorschubleistens mit diesem Werk nicht anzunehmen sei (Schriftsatz vom 17.03.2011). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.