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Urteil

5 A 169/10

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0927.5A169.10.0A
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Leitsätze
1. Aufwendungen für Hörgeräte sind (nur) bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 Euro je Ohr beihilfefähig. (Rn.26) 2. In Fällen, in denen die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wurde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten deshalb nicht erforderlich ist, führt das Fehlen abstrakt-genereller Härtefallklauseln nicht dazu, dass die durch den Verordnungsgeber geschaffenen Beihilfeausschluss- bzw. Beihilfebegrenzungsklauseln nicht mehr anzuwenden sind.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für Hörgeräte sind (nur) bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 Euro je Ohr beihilfefähig. (Rn.26) 2. In Fällen, in denen die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wurde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten deshalb nicht erforderlich ist, führt das Fehlen abstrakt-genereller Härtefallklauseln nicht dazu, dass die durch den Verordnungsgeber geschaffenen Beihilfeausschluss- bzw. Beihilfebegrenzungsklauseln nicht mehr anzuwenden sind.(Rn.34) Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Kosten für den EPOQ-Streamer i.H.v. 125,00 € begründet. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel u. a. beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Grundsätzlich muss es sich nach § 6 BBhV zudem um notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen handeln. Hörgeräte sind nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV i. V. m. Ziff. 1 der Anlage 5 zur BBhV überdies nur bis zu einer Obergrenze von 1.025,00 € je Ohr zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig. Dass der Kläger zum Ausgleich einer Hörbehinderung Hörgeräte benötigt, ist durch die vorgelegte ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe vom 21.12.2009 sowie durch die ärztliche Stellungnahme vom 06.05.2010 belegt, wonach eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit mit einem Hörverlust von 100 % auf beiden Ohren vorliege. Die Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen für die vom Kläger tatsächlich erworbenen Geräte wird zudem durch die vorgelegte Dokumentation zur Hörgeräteanpassung vom 18.12.2009 ausreichend nachgewiesen. Danach hat der Kläger während mehrerer Monate insgesamt fünf verschiedene Hörsysteme getestet und dabei die beste Akzeptanz mit dem später erworbenen Gerätetyp erreicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Notwendigkeit und Angemessenheit für die Anschaffung des sog. EPOQ-Streamers. Die ohrenärztlichen Verordnungen beinhalten ausdrücklich auch eine Fernbedienung (Verordnung vom 10.03.2009 sowie ärztliche Stellungnahme vom 06.05.2010) bzw. den streitgegenständlichen Streamer (Verordnung vom 21.12.2009). Die medizinische Notwendigkeit ist damit hinreichend belegt und wird zudem auch durch die vorgelegte Dokumentation zur Hörgeräteanpassung vom 18.12.2009 ausreichend nachgewiesen. Bei dem EPOQ Streamer handelt es sich auch um eine Fernbedienung i.S.d. Anlage 5 zur BBhV. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um eine moderne Weiterentwicklung gängiger Fernbedienungen handelt, mit der nicht nur die Lautstärke für die Hörgeräte geregelt, sondern durch verschiedene Hörprogramme auch das Wiedergabeverhalten den unterschiedlichen Umgebungssituationen angepasst werden kann. Dies ist insbesondere bei einer hochgradigen Hörschädigung – wie beim Kläger – notwendig, um das erforderliche Sprachverstehen in ausreichendem Maße zu unterstützen. Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er die hier streitgegenständliche Fernbedienung mit den besonderen Funktionen dienstlich benötigt, weil er anderenfalls nicht telefonieren kann. Die Fernbedienung verfügt über ein Bluetooth-System, welches die Fernsprechsignale auf seine Hörgeräte überträgt; gleiches gilt für sein Handy. Die darüber hinaus gehenden „Luxusfunktionen“ des Streamers stehen der Beihilfefähigkeit des Gerätes nicht entgegen, da der Hersteller der Hörgeräte – wie der Kläger glaubhaft vorgetragen hat – eine „Nur-Fernbedienung“ nicht mehr anbietet. Unter Zugrundelegung eines Beihilfesatzes von 50% hat der Kläger damit einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den EPOQ-Streamer i.H.v. 125,00 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Die grundsätzlich gegebene Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist auf den in der Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag von 1.025,00 € je Ohr einschließlich der Nebenkosten begrenzt. Hierunter fallen insbesondere auch die Aufwendungen für zwei weitere Ohrschalen i.H.v. 144,00 € (Rechnung vom 15.01.2010), da es sich hierbei um Nebenkosten i.S.d. Anlage 5 zur Bundesbeihilfeverordnung handelt. Nachdem der Kläger für mehrere Monate verschiedene Hörgeräte zur Erprobung hatte, hat er sich letzten Endes für ein konkretes Paar Hörgeräte entschieden. Damit sind auch grundsätzlich nur die Kosten für ein Paar Ohrschalen – weil medizinisch notwendig – zu erstatten. Soweit sich der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Höchstbetrages von 1.025,00 € je Ohr auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 02.02.2011 (2 K 729/10) beruft, wonach dieser Höchstbetrag nicht rechtswirksam beschränkt werden könne, weil die entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstoße, so kann dies dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zum Klageerfolg verhelfen. Zwar fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - juris; BVerwG vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - juris). Es kann dahinstehen, ob – wie das VG Koblenz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Urteile vom 26.06.2008 - 2 C 2.07, vom 26.08.2009 - 2 C 62.08 und 05.05.2010 - 2 C 12.10, alle in juris) meint – für derartige Fallgestaltungen normative Vorkehrungen in Form einer abstrakt-generellen Härtefallregelung getroffen werden müssen, damit dem Beamten nicht solche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Selbst wenn sich nämlich die vom Bundesverwaltungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen entwickelte Härtefallregelung analog § 12 Abs. 2 der früheren Beihilfevorschriften (BhV) auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht übertragen lässt, weil die entsprechende Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen ausdrücklich nur für den Übergangszeitraum bis zur gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes, also bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 galt, so bedeutet dies – entgegen der Auffassung des VG Koblenz – nicht, dass damit eine uneingeschränkte Beihilfefähigkeit sämtlicher medizinisch notwendiger Aufwendungen zulässig wäre. Denn das hieße, die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Verletzung der Fürsorgepflicht aufzuweichen, wonach ein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht nur dann gegeben sein soll, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist (vgl. BVerwG vom 23.08.2010 - 2 B 13.10, vom 26.06.2008 - 2 C 2.07; OVG NRW vom 14.12.2010 – 1 A 3/09 – alle in juris). Würde das Fehlen abstrakt-genereller Härtefallklauseln generell dazu führen, dass die durch den Verordnungsgeber geschaffenen Beihilfeausschluss- bzw. Beihilfebegrenzungsklauseln nicht mehr anzuwenden sind, hätte dies zur Folge, dass die durch den Beihilfeberechtigten geltend gemachten Kosten in jedem Fall – also unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles im Einzelfall – geltend gemacht werden könnten. Unabhängig davon, dass dies zu ausufernden Beihilfezahlungen in einer den Haushalt des Bundes und der Länder gefährdenden Weise führen würde, steht dieser Sichtweise auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, die für die Verletzung der Fürsorgepflicht einen Verstoß gegen den Wesenskern verlangt, der (lediglich) auf die Vermeidung unzumutbarer Härten gerichtet ist. Auch wenn es daher im vorliegenden Fall – ganz allgemein – an einer abstrakt-generellen Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten in Bezug auf den vorliegend relevanten Höchstbetrag fehlt, so ist ein derartiger Härtefall – jedenfalls im konkreten Fall – nicht gegeben und eine Verletzung des Wesenskernes der Fürsorgepflicht beim Kläger, der eine Berufung auf die festgeschriebenen Höchstbeträge ausschließen würde, damit abzulehnen. Die medizinisch notwendigen Anschaffungskosten für das Hörgerät belaufen sich (inkl. der Kosten für ein Paar Hörschalen) auf 5.676,00 € (2 x 2.748,00 € + 2 x 90,00 €). Wegen des Bemessungssatzes des Klägers in Höhe von 50 %, der der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten Rechnung trägt, käme bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht nur eine ergänzende Leistung in Höhe von 906,50 € (50 % aus 1.813,00 € insoweit nicht als beihilfefähig anerkannter Aufwendungen) in Betracht. Bei einem monatlichen Grundgehaltssatz eines nach A 11 besoldeten Beamten der höchsten Stufe i.H.v. 3.460,52 € entspricht dies knapp 2,2 % der Jahresbesoldungsbezüge von 41.526,11 €. Als Anhaltspunkt dafür, dass die Fürsorgepflicht hierdurch nicht verletzt ist, kann auf das Urteil des BVerwG vom 03.07.2003 (2 C 36/02 - juris) Bezug genommen werden, wonach - im Fall eines Bediensteten der Besoldungsgruppe R 1 - bei laufenden Kürzungen von weniger als 1 % der Jahresbezüge „in der Regel“ der amtsangemessene Unterhalt nicht beeinträchtigt ist. Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich nicht um laufend, nämlich jährlich anfallende Beträge handelt, so dass ein längerer Ansparungszeitraum zur Verfügung steht, weshalb auch 2,2 % keine Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts darstellen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VG Ansbach vom 18.08.2010 (AN 15 K 10.00386 - juris) ist auch davon auszugehen, dass diese Ausführungen des BVerwG vom 03.07.2003 als Maßstab auch für die im Rahmen der Fürsorgepflicht zu prüfende ernstliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensführung verwertbar sind. Ein ähnliches Ergebnis ergibt sich aus der Wertung der Härtefallregelung in den früheren Beihilfevorschriften des Bundes gemäß § 12 Abs. 2 BhV, wonach die Belastungsgrenze 2 % des jährlichen Einkommens beträgt. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass nicht von einer Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts und damit auch nicht von einem Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ausgegangen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R – juris). Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung einerseits und privater Krankenversicherung mit ergänzender Beihilfe andererseits im Hinblick auf Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsspektrum und Leistungsformen sind die Systeme nicht gleich, sondern nur gleichwertig. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des VG Ansbach vom 18.08.2010, das zur Frage der Vergleichbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der privaten Krankenversicherung mit ergänzender Beihilfe andererseits folgendes ausgeführt hat: „Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung einerseits und privater Krankenversicherung mit ergänzender Beihilfe andererseits im Hinblick auf Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsspektrum und Leistungsformen (bei Beihilfe und privater Krankenversicherung: nachträgliche Kostenerstattung, in der gesetzlichen Krankenversicherung: Sachleistungs- und Dienstleistungsprinzip) sind die Systeme nicht gleich, sondern nur gleichwertig. Prägende Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind etwa die solidarische Finanzierung durch Beiträge der Versicherten, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform. Insbesondere sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt (vgl. zu allem BVerwG Urteil vom 15.12.2005 DÖD 2006, 256). Demgegenüber besteht bei der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, während es sich bei der Beihilfe nur um die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistungen handelt, die aus allgemeinen Steuermitteln des Staates aufgebracht werden. Weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Art und Umfang der Aufbringung der Mittel einerseits und dem Leistungsangebot andererseits besteht, kann nicht unter Bezug auf den Gleichheitssatz derjenige, der sich für ein bestimmtes Sicherungssystem entschieden hat, sich auf weitergehende Leistungen im anderen System berufen, sondern muss sich an der Systementscheidung festhalten lassen (vgl. BVerwG a.a.O.). Im Übrigen betraf das Urteil des BSG vom 6. Juni 2002, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht Festbeträge, sondern das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Urteil vom 17. Dezember 2009 bezog sich das BSG gerade auf das für die Beihilfe systemfremde, die gesetzliche Krankenversicherung jedoch prägende Sachleistungsprinzip und die Sachleistungsverantwortung der gesetzlichen Krankenkassen für eine ausreichende Versorgung der Versicherten, die die Kassen nicht durch die Bestimmung von objektiv nicht ausreichenden Festbeträgen (durch Allgemeinverfügung) unterlaufen können. Vielmehr verbleibt es dann, entsprechend dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Sach- und Dienstleistungsprinzip, bei der Verpflichtung der Krankenkasse zur kostenfreien Versorgung der Versicherten. Demgegenüber sind die Höchstbeträge im Beihilferecht nicht durch eine Allgemeinverfügung, die vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, festgesetzt, sondern durch eine Rechtsverordnung. Weiter gilt in der Beihilfe das Prinzip der nachträglichen Erstattung von aufgewendeten Kosten, wobei eine lückenlose Erstattung, wie oben ausgeführt, nicht erforderlich ist.“ Die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 05.10.2010 (5 A 342/09) steht dem nicht entgegen. Das Urteil bezog sich nicht auf das hier anzuwendende Recht, sondern die im Land Sachsen-Anhalt geltenden früheren Beihilfevorschriften des Bundes. Ein entscheidender Unterschied zum jetzigen Beihilferecht ist, dass die Höchstbeträge nicht in den Beihilfevorschriften des Bundes selbst festgelegt waren, sondern in bloßen Vollzugshinweisen hierzu, die ein Gericht nicht binden. Während der Entscheidung der Kammer vom 05.10.2010 noch die Hinweise des BMI (BMI-Rundschreiben D I 5-213 100-1/1f vom 15.12.2004 in der Fassung vom 08.07.2005) einschränkend zu Grunde lagen, hat das nunmehr anzuwendende Beihilferecht den Rang einer Rechtsverordnung, in der unmittelbar die Höchstbeträge selbst festlegt werden, so dass das Gericht hieran in stärkerem Maße gebunden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der 58jährige Kläger ist Verwaltungsbeamter (Besoldungsgruppe A 11) der Beklagten und begehrt eine ergänzende Beihilfe zu Aufwendungen für seine beiden Hörgeräte. Aufgrund einer ärztlichen Verordnung vom 21.12.2009 erwarb der Kläger zwei Hörgeräte Oticon Epoq XW EX Power (inkl. Ohrschalen und Fernbedienung). Nach der Rechnung des Hörgeräteakustikers vom 31.12.2009 musste er dafür insgesamt 5.926,00 € bezahlen, wobei hierbei neben den Hörgeräten auch zwei Ohrschalen zu je 90,00 € sowie ein sog. Streamer (Fernbedienung) zu 250,00 € beinhaltet waren. Daneben stellte der Hörgeräteakustiker am 15.01.2010 eine Rechnung über 144,00 € für zwei weitere Ohrschalen. In dem Anpassbericht und der Begründung zur Notwendigkeit einer Sonderversorgung stellt der Hörgeräteakustiker unter dem 18.12.2009 fest, dass bei dem Kläger eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits vorliege. Der Verlust an Sprachverstehen läge bei 85% links und 75% rechts – aus diesem Grunde seien Hochleistungshörsysteme in Bezug auf Verstärkung und Sprach-Störlärm-Management erforderlich. Zur Beurteilung der für den Kläger notwendigen Hörgeräteversorgung führt der Chefarzt der HNO-Klinik in Essen in einer ärztlichen Stellungnahme vom 06.05.2010 aus: „Bei Herrn A. liegt eine Taubheit beiderseits mit einem Hörverlust von 100 % vor. In dem bei uns erstellten Tonschwellen-Audiogramm liegt eine Schallempfindungsschwerhörigkeit von 80 dB bei 1 kHz, 80 dB bei 2 kHz, 90 dB bei 3 kHz auf dem rechten Ohr und 80 dB bei 1 kHz, 80 dB bei 2 kHz, 95 dB bei 3 kHz auf dem rechten Ohr vor. Nach der Tabelle von Röser (1980) besteht somit auf beiden Ohren ein Hörverlust von 100%. Das entspricht einer MdE von 70%. Bei Herrn A. besteht die medizinische Notwendigkeit einer Hörgeräte-Fernbedienung.“ Mit Beihilfeantrag vom 02.02.2010 legte der Kläger der Beklagten die Rechnungen des Hörgeräteakustikers vom 31.12.2009 und vom 15.01.2010 vor. Mit Beihilfebescheid vom 08.02.2010 erkannte die Beklagte die Hörgeräte bis zu einem Preis von 2.050,00 € (= 1.025,00 € je Ohr) als beihilfefähig an und zahlte entsprechend dem Beihilfesatz des Klägers von 50% einen Betrag von 1.025,00 € als Beihilfe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Aufwendungen für Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten, seien nur bis zum Höchstbetrag von 1.025,00 € je Ohr beihilfefähig. Die Erstattung der mit Rechnung vom 15.01.2010 darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen für zwei weitere Ohrschalen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Ohrschalen seien bereits in der Rechnung vom 31.12.2009 enthalten und mit der insoweit bewilligten Beihilfe i.H.v. 1.025,00 € bereits abgegolten. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.03.2010 Widerspruch ein. Der Kläger verweist auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R – juris), wonach eine Beschränkung der Kosten für hochgradig Hörgeschädigte rechtlich nicht zulässig sei. Hinsichtlich der Ablehnung der zwei weiteren Hörschalen legte er dar, dass bei den letztendlich erworbenen Geräten (im Gegensatz zu den zuvor erprobten Geräten) nochmals spezielle Ohrschalen erforderlich gewesen seien. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 unter erneutem Hinweis auf die einschlägigen Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung zurück. Mit der am 19.05.2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, über Monate verschiedene Hörgeräte ausprobiert und allein mit den sodann angeschafften Geräten eine ausreichende Verbesserung des Hörvermögens erreicht zu haben. Nach der ohrenärztlichen Verordnung vom 21.12.2009 sowie des ärztlichen Attests vom 06.05.2010 benötige er ein hochspezifisches leistungsfähiges Hörgerät mit Fernbedienung (EPOQ Streamer). Er nimmt Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05.10.2010 (5 A 342/09), wonach eine kostenaufwendige, über dem Festbetrag liegende Versorgung in Betracht komme, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt sei, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber der kostengünstigeren Alternative biete. Diese Voraussetzungen erfülle das gewählte Gerät. Auf Grund seiner hochgradigen Schwerhörigkeit könne er gerade nicht durch ein Festbetragshörgerät versorgt werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf ein weiteres Attest vom 10.03.2009. Daneben nimmt der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15.02.2011 (2 K 729/10) in Bezug, wonach ein fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen gegen höherrangiges Recht verstoße. Was die zusätzliche Fernbedienung anbelange, so sei der beschaffte EPOQ Streamer eine moderne Weiterentwicklung gängiger Fernbedienungen, mit dem nicht nur die Lautstärke für die Hörgeräte geregelt, sondern durch verschiedene Hörprogramme auch das Wiedergabeverhalten den unterschiedlichen Umgebungssituationen angepasst werden könne. Eine „Nur-Fernbedienung“ werde durch den Hersteller nicht mehr angeboten. Unter Berücksichtigung des 50%igen Beihilfesatzes habe er damit noch einen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 2.010,00 € (1.723,00 € für die Hörgeräte; 90,00 € für zwei Hörschalen; 72,00 € für zwei HdO-Hörschalen; 125,00 € für den EPOQ Streamer). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 aufzuheben, soweit er dem Begehren des Klägers entgegensteht, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfe für zwei Hörgeräte, einen EPOQ Streamer, zwei Ohrschalen für externe Hörer, sowie zwei HdO Ohrschalen in Höhe von insgesamt 2.010,00 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Unter Hinweis auf ein Urteil des VG Ansbach vom 18.08.2010 lehnt die Beklagte eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht im Wesenskern ab. Allein die Bezugnahme des Klägers auf seine extreme und bereits seit der Kindheit vorliegende Schwerhörigkeit genüge nicht. Würde ausschließlich an die Schwere und an die Dauer der Erkrankung angeknüpft, läge wohl in vielen Fällen eine Fürsorgepflichtverletzung vor, wenn Aufwendungen nicht erstattet würden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei erst dann gegeben, wenn durch die Ablehnung der Beihilfe die amtsangemessene Alimentation des Beamten nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger bekomme 50% seiner Aufwendungen von seiner privaten Krankenversicherung erstattet. Unter Hinweis auf die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die amtsangemessene Lebensführung des Klägers nicht mehr gewährleistet sei. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass es sich nicht um laufend, nämlich jährlich anfallende Beträge handele, so dass ein längerer Ansparungszeitraum zur Verfügung stünde. Bei dem EPOQ Streamer handele es sich nicht um eine Fernbedienung i.S.d. Anlage 5 zur BBhV, die medizinisch notwendig sei. Unter Hinweis auf das Herstellerprospekt weist die Beklagte auf die zahlreichen Funktionen des Streamers hin, welche über eine bloße Fernbedienung weit hinausgingen. Eine Fernbedienung sei überdies lediglich bei Patienten mit krankhaft veränderten Händen (Gicht, Rheuma) medizinisch notwendig, was beim Kläger nicht der Fall sei. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.