Urteil
5 A 60/10
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1018.5A60.10.0A
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Leitsätze
1. Allein aus der Funktionsgebundenheit eines Amtes - hier des Amtes des Kanzlers der Fachhochschule Polizei - folgt nicht, dass das Amt im funktionellen Sinne, d.h. der Dienstposten, nur gemeinsam mit dem Statusamt übertragen werden kann. (Rn.20)
2. Den Regelungen des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei - FH PolG (juris: PolFHSchulG ST) - lässt sich das Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Dienstposten und dem Statusamt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei nicht entnehmen. (Rn.21)
3. Der Dienstherr kann aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten, dem er auf Dauer ein infolge gesetzlich festgelegter Funktionsmerkmale besoldungsmäßig höher bewertetes Amt übertragen hat, aber gehalten sein, auf die Herstellung des Gleichlaufs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung hinzuwirken. (Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus der Funktionsgebundenheit eines Amtes - hier des Amtes des Kanzlers der Fachhochschule Polizei - folgt nicht, dass das Amt im funktionellen Sinne, d.h. der Dienstposten, nur gemeinsam mit dem Statusamt übertragen werden kann. (Rn.20) 2. Den Regelungen des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei - FH PolG (juris: PolFHSchulG ST) - lässt sich das Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Dienstposten und dem Statusamt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei nicht entnehmen. (Rn.21) 3. Der Dienstherr kann aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten, dem er auf Dauer ein infolge gesetzlich festgelegter Funktionsmerkmale besoldungsmäßig höher bewertetes Amt übertragen hat, aber gehalten sein, auf die Herstellung des Gleichlaufs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung hinzuwirken. (Rn.26) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf das Begehren des Klägers, zum Kanzler der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ernannt zu werden, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit dem verbliebenen Streitgegenstand ist die Klage in der besonderen Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch ohne ordnungsgemäße Durchführung des hier gemäß § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) grundsätzlich nach den §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO unter anderem dann zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts – im Beamtenrechtsverhältnis wegen § 54 Abs. 2 BeamtStG auch über einen Antrag auf Vornahme einer Handlung, die nicht Verwaltungsakt ist – ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nach Satz 2 der Bestimmung grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann. Diese besonderen Sachurteilsvoraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren bereits unter dem 8. Juli 2008 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Zumindest in dem für das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 75 VwGO maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 75 Rdnr. 2 und 11) war kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers noch nicht entschieden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf (Schadens-)Ersatz des Unterschiedsbetrages der Dienstbezüge nach den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 der im streitgegenständlichen Zeitraum auf Beamte des Landes Sachsen-Anhalt anwendbaren Bundesbesoldungsordnung (BBesO) wegen schuldhaft unterbliebener Ernennung zum Kanzler der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2006 das statusrechtliche Amt des Kanzlers einer Fachhochschule zu übertragen. Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, d.h. Übertragung eines gegenüber ihrem bisherigen Statusamt höherwertigen Statusamtes. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, zitiert nach juris; Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5/04 -, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt, zu dem der Beklagte dem Kläger den mit A 15 BBesO bewerteten Dienstposten des Kanzlers der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt übertragen hat, nicht vor. Es kann dahinstehen, ob bei dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine freie Planstelle der BesGr. A 15 BBesO vorhanden gewesen ist, was der Kläger bestreitet. Jedenfalls wollte der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt lediglich den Dienstposten des Kanzlers der Fachhochschule Polizei, nicht aber das entsprechende Statusamt übertragen. Dies hat er in der Ausschreibung des Dienstpostens deutlich durch die Angabe, der Fachhochschule Polizei stehe zurzeit nur eine Planstelle der BesGr. A 14 BBesO zur Verfügung, zum Ausdruck gebracht. Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte dem Kläger – der Ausschreibung folgend – lediglich den Dienstposten des Kanzlers der Fachhochschule und nicht zugleich das entsprechende höhere Statusamt übertragen hat. Allein aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine – von einer leistungsbezogenen Bewerberauswahl losgelöste – Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 -, NVwZ 1986, 123; Beschluss vom 15. Juli 1994 - 2 B 134/93 -, zitiert nach juris). Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Dies ist der Fall, wenn es sich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, a. a. O.; Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 -, a. a. O.). Ein solcher Ausnahmefall ergibt sich vorliegend nicht allein daraus, dass der Besoldungsgesetzgeber das (Status-)Amt des Kanzlers einer Fachhochschule in Anlage 1 zu § 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. S. 680), der BesGr. A 15 LBesO zuordnet. Diesbezüglich bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob von dieser Zuordnung – anders als der Beklagte meint – auch das Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei erfasst ist, wobei sich den besoldungsrechtlichen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dies nicht der Fall sein soll. Das Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei gehört zu den funktionsgebundenen Ämtern, denn es wird nicht nur abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion beschrieben (so zum Amt des Kanzlers einer Universität: BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 26/80 -, BVerwGE 65, 253 [m. w. N.]). Allein aus der Funktionsgebundenheit eines Amtes folgt jedoch nicht, dass das Amt im funktionellen Sinne, d.h. der Dienstposten, nur gemeinsam mit dem Statusamt übertragen werden kann. Davon geht auch der Besoldungsgesetzgeber erkennbar aus. In § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (GVBl. S. 1434) ist ausdrücklich bestimmt, dass dann, wenn einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist oder sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab richtet, die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt gibt. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene Entscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht bindet, sondern ihm auch in den Fällen, in denen einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum belässt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Februar 1991 - 2 A 37/86 -, ZBR 1992, 213). Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass bei bestimmten funktionsgebundenen Ämtern eine vom Statusamt losgelöste Übertragung des Dienstpostens nach dem Willen des Gesetzgebers rechtlich nicht möglich ist. Anhaltspunkte hierfür können sich im Einzelnen aus den Regelungen über die Einrichtung des Amtes und das Verfahren zur Besetzung dieses Amtes oder die gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses des Amtsinhabers zu seinem Dienstherrn ergeben. Den Regelungen des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei – FH PolG – vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34), lassen sich zwingende Hinweise für das Bestehen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Dienstposten und dem Statusamt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht entnehmen. Soweit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FH PolG eine Kanzlerin oder ein Kanzler nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium „ernannt [wird]“, stellt diese Regelung nur eine Verfahrensbestimmung dar, die eine Übertragung des Dienstpostens des Kanzlers ohne das Statusamt nicht hindert. § 9 Abs. 1 Satz 1 FH PolG regelt lediglich die Art der Beteiligung des Senats als Organ der Fachhochschule (vgl. § 5 Nr. 1 FH PolG) bei der Bestimmung des Kanzlers. Nach der bis zum 17. Februar 2006 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FH PolG (GVBl. LSA 1997 S. 836) wurde der Kanzler noch auf Vorschlag des Senats vom Beklagten ernannt. Mit dem Vorschlagsrecht des Senates wurde der Stellung der Fachhochschule als selbständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem damit verbundenen, wenn auch im Gegensatz zu sonstigen Fachhochschulen eingeschränkten Selbstverwaltungsrecht der Fachhochschule Rechnung getragen. Mit der Änderung des FH PolG durch das Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34) hat die Fachhochschule Polizei den Status einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren und ist als unselbständige Einrichtung in die Landespolizeiverwaltung eingegliedert worden (vgl. § 1 Abs. 1 FH PolG). Hierdurch wollte der Landesgesetzgeber dem Beklagten ermöglichen, durch eine weitgehende Dienst- und Fachaufsicht die Ausbildung der künftigen Polizeivollzugsbeamten/-innen, für die das Land ein Nachfragemonopol hat, kontinuierlich den polizeifachlichen und -praktischen Bedürfnissen anpassen zu können. Der bisherige Status der Fachhochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts einschließlich des damit verbundenen Selbstverwaltungsgedankens stand der für geboten erachteten engen Einbindung in die Struktur der Landespolizei entgegen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 4/2139, S. 3). Demgemäß gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – HSG LSA – vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700), nur noch insoweit, als sie durch das FH PolG für anwendbar erklärt werden (vgl. § 20 FH PolG, § 1 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA). Aufgrund der Änderung der Rechtsstellung der Fachhochschule wurden auch die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des Senats, u. a. im Hinblick auf die Bestellung des Kanzlers, reduziert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 4/2139, S. 16, 26 f.). Einen darüber hinausgehenden Regelungsinhalt hat § 9 Abs. 1 Satz 1 FH PolG nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dieser Vorschrift auch nicht, dass es sich bei dem Amt des Kanzlers der Fachhochschule um ein laufbahnfreies Amt handelt, bei dessen Besetzung der Dienstposten nicht ohne das Statusamt übertragen werden kann. Es entspricht der Bedeutung des Laufbahnprinzips als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass grundsätzlich alle statusrechtlichen Ämter dem Laufbahnrecht unterliegen und einer Laufbahn angehören. Ausnahmen bedürfen einer besonderen gesetzlichen Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, a. a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Januar 2001 - 2 L 265/99 -, zitiert nach juris). Eine Bestimmung, die das hier in Rede stehende Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei einer besonderen Laufbahnregelung unterwirft oder vom Geltungsbereich der Laufbahnverordnung für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt ausnimmt, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen des Klägers, die mit dem Dienstposten des Kanzlers verbundenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Hochschulselbstverwaltung, könnten ohne die Übertragung des Statusamtes nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Klägers auf § 5 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a) Nr. 3 FH PolG verfängt dabei nicht. Danach gehört der Kanzler oder die Kanzlerin von Amts wegen dem Senat an, welcher seinerseits Organ der Fachhochschule ist. Weder der Systematik noch der Gesetzesbegründung des FH PolG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Kanzler im Sinne der vorgenannten Vorschriften lediglich derjenige sein kann, der auch Inhaber des entsprechenden Statusamtes ist. Die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ist zwar eine staatliche Hochschule im Sinne des Landeshochschulgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA). Wie bereits dargestellt, ist sie aufgrund ihrer Eingliederung in die Landespolizeiverwaltung aber gerade nicht wie die übrigen Hochschulen des Landes mit umfassenden Selbstverwaltungsrechten ausgestattet. Im Übrigen hat der Kläger weder konkret vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Ausübung der auf dem Dienstposten des Kanzlers der Fachhochschule wahrzunehmenden Aufgaben aufgetreten sind, nur weil er während der Besetzung des Dienstpostens nicht zugleich das Statusamt des Kanzlers inne gehabt hat. Dass im Hinblick auf das Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei keine untrennbare Verbindung zwischen Dienstposten und Status besteht und eine Übertragung allein des Dienstpostens – zumindest zeitweise – erfolgen kann, wird auch bei einem Vergleich der Stellung des Amtsinhabers mit dem Kanzler einer der übrigen Hochschulen deutlich. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA wird der Kanzler einer Hochschule für die Dauer von acht Jahren zum Beamten auf Zeit ernannt, wobei nach Satz 2 auch ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden kann. Nach Satz 4 der vorgenannten Bestimmung ist der Kanzler nach Ablauf seiner Amtszeit, falls er vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Die vorgenannten Regelungen sind wegen der §§ 20 FH PolG, 1 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA auf den Kanzler der Fachhochschule Polizei nicht anwendbar. Der Inhaber des in Rede stehenden Amtes ist daher weder Beamter auf Zeit noch muss bei der Besetzung des Amtes ein neues oder zumindest anders ausgestaltetes Beamtenverhältnis begründet werden. Dies folgt auch aus § 9 Abs. 1 Satz 3 FH PolG. Danach ist die Stelle des Kanzlers nur „grundsätzlich“, d.h. nicht stets auszuschreiben. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber dem Beklagten aufgrund der herausgehobenen Funktion des in Rede stehenden Amtes und des damit verbundenen besonderen Vertrauensverhältnisses, gegebenenfalls auch aus fiskalischen Gründen, die Möglichkeit lassen, diesen Dienstposten unter Umständen mit vorhandenem Personal zu besetzen oder intern auszuschreiben (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 4/2139, S. 22). Ein solches Vorgehen wäre aber nicht zulässig, wenn mit der Übertragung des Dienstpostens des Kanzlers zwingend die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses einherzugehen hätte. Denn aus § 9 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG LSA – vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 648) sowie aus § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt – BG LSA – in der ab 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung (GVBl. 2006 S. 102, 120) folgt, dass Bewerber um eine Stelle nur im Falle der Neueinstellung durch Ausschreibung zu ermitteln sind. Demgegenüber besteht die gesetzliche Pflicht zur (externen) Ausschreibung nicht für Stellen, die mit vorhandenen Bewerbern besetzt werden sollen, sei es im Wege der amtsgemäßen Umsetzung oder Versetzung oder als Schritt zur Beförderung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 1 L 4/06 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Dessen war sich der Landesgesetzgeber bei der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 FH PolG auch bewusst (siehe die Begründung des Gesetzesentwurfs, LT-Drucks. 4/2139, S. 22). Ist nach alledem eine Übertragung des Dienstpostens des Kanzlers der Fachhochschule Polizei auch ohne Statusbegründung rechtlich zulässig, bedeutet dies jedoch nicht, dass der dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Spielraum unbeschränkt ist. Wird ein Amt infolge gesetzlich festgelegter Funktionsmerkmale besoldungsmäßig höher bewertet, so ist nur die entsprechend höhere Besoldung des Stelleninhabers funktionsgerecht im Sinne des § 18 BBesG. Das dementsprechend höher besoldete Amt muss ihm zugänglich sein (Art. 33 Abs.2 GG). Wird dem Beamten auf Dauer dieses Amt nicht übertragen oder wird er nicht durch Versetzung anderweitig wieder funktionsgerecht eingesetzt, so besteht eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspricht dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, so dass der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten gehalten sein kann, auf die Herstellung des Gleichlaufs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung hinzuwirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Februar 1991 - 2 A 37/86 -, a. a. O.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19. November 1974 - VI B 21.74 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52). Bei einer wie im vorliegenden Fall zwei Jahre und drei Monate dauernden Beschäftigung eines Beamten in einer höherwertigen Funktion kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn allerdings noch nicht gesprochen werden. Ein Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Kanzler, d.h. auf die Übertragung des statusrechtlichen Amtes „Kanzler der Fachhochschule Polizei“, bestand vorliegend auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung einer solchen Ernennung. Der Beklagte hat dem Kläger erkennbar lediglich den Dienstposten „Kanzler“ übertragen. Dem Schreiben des Beklagten vom 13. April 2006, mit dem der Kläger an die Fachhochschule Polizei versetzt worden ist, lässt sich aus dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) nicht anderes entnehmen. Im Übrigen war auch in der Ausschreibung des Dienstpostens „Kanzler“ nicht von einer Beförderung nach A 15 BBesO die Rede. Wie bereits ausgeführt, wurde dort darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt nur eine Stelle der BesGr. A 14 BBesO bei der Fachhochschule Polizei zur Verfügung stehe. Kann der Kläger nach allem gegen den Beklagten nicht mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch geltend machen, besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen entsprechend der auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbaren Bestimmung des § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des verbliebenen Gegenstandes der Klage auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO, wonach über die Kosten des erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dem Kläger auch die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, da er nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf die Übertragung des statutsrechtlichen Amtes des Kanzlers der Fachhochschule gehabt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Er war bis zum 30. Juni 2006 als Dezernatsleiter Personal bei der Polizeidirektion A-Stadt im statusrechtlichen Amt eines Oberregierungsrates (BesGr. A 14 BBesO) tätig. Unter dem 13. März 2006 bewarb er sich beim Beklagten um den ausgeschriebenen Dienstposten des/der Kanzlers/Kanzlerin bei der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt in Aschersleben. Mit Schreiben vom 13. April 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er – der Beklagte – sich im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Besetzung des vorgenannten Dienstpostens nach Anhörung des Senats der Fachhochschule Polizei für ihn – den Kläger – entschieden habe. Zugleich versetzte der Beklagte den Kläger aus „dienstlichen Gründen“ und mit dessen Einverständnis mit Wirkung vom 1. Juli 2006 an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt in Aschersleben und übertrug dem Kläger den Dienstposten „Kanzler“ bei der Fachhochschule. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten seine Ernennung zum Kanzler der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt. Zur Begründung führte er aus, der Dienstposten des Kanzlers sei ihm vorbehaltlos übertragen worden. Es sei weder eine Probezeit vorgesehen worden noch habe der Beklagte ihn lediglich mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt. Das Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei sei landesbesoldungsrechtlich mit der BesGr. A 15 bewertet. Es handele sich nicht um ein Beförderungsamt. Vielmehr folge die Besoldung dieses Amtes unmittelbar der Wahrnehmung der Funktion selbst. Demgemäß habe der Beklagte ihm den Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 beginnend ab dem 1. Juli 2006 als Schadensersatz zu zahlen. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers nicht beschieden. Unter dem 2. Oktober 2008 wurde der Kläger zum Regierungsdirektor ernannt und in eine Planstelle der BesGr. A 15 BBesO bei der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt eingewiesen. Am 18. November 2008 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage (Az.: 5 A 301/08 HAL) erhoben. Das Verwaltungsgericht Halle hat sich mit Beschluss vom 21. April 2010 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 13. April 2006 die Ernennung zum Kanzler zugesichert. Bei dem in Rede stehenden Amt handele es sich um ein laufbahnfreies Amt. Die mit dem Dienstposten des Kanzlers verbundenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Hochschulselbstverwaltung, könnten ohne die statusrechtliche Übertragung des entsprechenden Amtes nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Funktion und Status des Kanzlers seien untrennbar miteinander verknüpft. Nach der Landesbesoldungsordnung sei das Amt eines Kanzlers einer Fachhochschule der BesGr. A 15 zugeordnet. Hieran sei der Beklagte gebunden. Es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, ob und inwieweit im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgebracht sei. Jedenfalls habe der Beklagte auf die Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des in Rede stehenden Amtes hinwirken müssen. Da er, der Kläger, die Aufgaben des Kanzlers der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt seit dem 1. Juli 2006 wahrnehme, habe er auch nach der BesGr. A 15 besoldet werden müssen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn zum Kanzler der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu ernennen und an ihn den Unterschiedsbetrag zwischen den BesGr. A 14 und A 15 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2008 nebst Prozesszinsen zu zahlen. Nachdem der Beklagte den Kläger mit dessen Einverständnis mit Wirkung vom 1. November 2010 von der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd versetzt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als das Klagebegehren sich auf die Ernennung des Klägers zum Kanzler der Fachhochschule gerichtet hat. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Gehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2008 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Nachzahlungsbetrag seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, dem Kläger sei lediglich das konkret-funktionelle Amt des Kanzlers der Fachhochschule übertragen worden. Dies sei für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Kanzlers der Fachhochschule Polizei ausreichend gewesen. Bei diesem Amt handele es sich weder um ein laufbahnfreies Amt noch – im Unterschied zu den Ämtern des Rektors oder Prorektors – um ein Amt mit leitender Funktion. Das Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei sei rechtlich vielmehr der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet. Der dem Kläger übertragene Dienstposten sei zwar mit der BesGr. A 15 bewertet worden. In der Ausschreibung des Dienstpostens sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zur Zeit nur eine Planstelle der BesGr. A 14 zur Verfügung stehe. Soweit die Landesbesoldungsordnung das Amt „Kanzler einer Fachhochschule“ der BesGr. A 15 zuordne, gelte dies nur für das Amt des Kanzlers im Sinne des Landeshochschulgesetzes, weil es sich bei diesem Amt um ein laufbahnfreies Wahlamt im Beamtenverhältnis auf Zeit handele. Demgemäß habe es im Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers gestanden, im Haushaltsplan 2008/2009 im Stellenplan der Polizeiverwaltung lediglich Planstellen der BesGr. A 15 für Regierungsdirektoren, Medizinaldirektoren, Polizeidirektoren, Kriminaldirektoren und Hochschuldozenten auszubringen. Für die Ausbringung einer Planstelle der BesGr. A 15 mit der Amtsbezeichnung „Kanzler einer Fachhochschule“ habe kein Bedarf bestanden, da sowohl das Amt des Kanzlers der Fachhochschule Polizei als auch das Amt eines Regierungsdirektors bei der Fachhochschule Polizei der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes angehörten. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.