Urteil
5 A 12/11
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1121.5A12.11.0A
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Leitsätze
1. Sind Grundstücke unzweifelhaft entschädigungslos i. S. v. § 1 Abs. 1a VermG enteignet worden, so ist das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 a VermG nicht anwendbar, wenn die Enteignung aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124, 64 erfolgt ist.(Rn.26)
2. Der stellvertretende Chef der Finanzverwaltung der SMA in Deutschland war in der Lage im Falle einer offiziellen Anweisung der Finanzverwaltung das von der sowjetischen Besatzungsmacht mindestens durch Nr. 5 des Befehls Nr. 64 ausgesprochene Enteignungsverbot wieder außer Kraft zu setzen.(Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Grundstücke unzweifelhaft entschädigungslos i. S. v. § 1 Abs. 1a VermG enteignet worden, so ist das Vermögensgesetz gem. § 1 Abs. 8 a VermG nicht anwendbar, wenn die Enteignung aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124, 64 erfolgt ist.(Rn.26) 2. Der stellvertretende Chef der Finanzverwaltung der SMA in Deutschland war in der Lage im Falle einer offiziellen Anweisung der Finanzverwaltung das von der sowjetischen Besatzungsmacht mindestens durch Nr. 5 des Befehls Nr. 64 ausgesprochene Enteignungsverbot wieder außer Kraft zu setzen.(Rn.39) Die jedenfalls für die Klägerin zu 1 zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums von den Grundstücken, die am 06.11.1947 als Eigentum von Frau Charlotte H. im Grundbuch von J-Stadt auf Blatt … eingetragen worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. schon deshalb abzuweisen ist, weil sie nicht bis zum 31.12.1992 einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Vermögensbehörde gestellt haben. Der unstreitig rechtzeitig gestellte Antrag der Klägerin zu 1. wirkt für die Erbengemeinschaft gem. § 2039 BGB insgesamt, auch wenn Frau A. von ihren Schwestern bei Antragstellung bis zum 31.12.1992 nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Zwar wäre die Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. ggf. schon deshalb mangels wirksamen Antrages abzuweisen (vgl. BVerwG, U. v. 29.07.2009, 8 C 8.08. juris). Die Zusammenhänge können jedoch dahinstehen, weil die Klage jedenfalls inhaltlich ohne Erfolg bleibt. 1. Zwar sind die streitbefangenen Grundstücke unzweifelhaft entschädigungslos i. S. v. § 1 Abs. 1a VermG enteignet worden. Jedoch ist das Vermögensgesetz vorliegend gem. § 1 Abs. 8 a VermG nicht anwendbar, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124, 64 erfolgt ist. Dies weist die im Grundbuch vermerkte „Grundlage der Eintragung“ für den Eigentumswechsel von Frau Charlotte H. auf Eigentum des Volkes in Abteilung 1 eindeutig aus: „In das Eigentum des Volkes übergegangen gemäß Verordnung vom 30.07.1946 (VOBl. SA S. 361) und den durch die Kommissionen für Sequestrierungen und Beschlagnahme gefassten, bestätigten Beschlüssen. Eingetragen am 24. Januar 1949 aufgrund des Ersuchens des Ministeriums des Innern vom 22. Januar 1949“. Im Übrigen ist der Zusammenhang mit der besatzungshoheitlichen Enteignung des Unternehmens H. & Co als dessen vormaliges Vermögen unverkennbar. 2. Ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht hinsichtlich dieser Maßnahme, welche die Enteignung als nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend erscheinen lassen könnte, liegt nicht vor. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Klägerinnen meinen - im Zusammenhang mit der Aufhebung der Sequestrierung des Privatvermögens der Frau Charlotte H. durch die Besatzungsmacht gleichzeitig auch ein Enteignungsverbot ausgesprochen worden ist. Dies ist mindestens zweifelhaft, weil der Urkunde vom 05.09.1946, dem Schreiben vom 08.07.1946 (Blatt 346 BA B) wie den referierten Äußerungen eines sowjetischen Offiziers (Blatt 325 BA B) lediglich zu entnehmen ist, dass Frau H. das Verfügungsrecht über ihr Vermögen zurückerhalte, die Sequestration aufgehoben ist. Diese Aufhebung der Sequestrierung dürfte nicht automatisch auch ein Enteignungsverbot etwa aufgrund weitergehender Erkenntnisse enthalten, wenn dies bis zum Erlass des Befehls Nr. 64 der SMAD geschah. In jedem Fall konnte jedoch Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 vorliegend ein Enteignungsverbot entfaltet haben, wie es mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2006 (8 C 25.05) sowie vom 25.06.2008 (8 C 14.07) angenommen wird. Nach dieser Anordnung waren nachfolgende Sequestrierungen unter „außer Kraftsetzung“ des Befehls Nr. 124 ausdrücklich untersagt. Auf die vorliegende Enteignungsmaßnahme fanden die SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 Anwendung. Der Enteignungszugriff auf das Privatvermögen der Frau H.e lag erst nach dem 18. April 1948. Eine Sequestrierung des Privatvermögens der Frau H. war vor dem 18. April 1948 nicht erneut erfolgt, nachdem die erste Sequestrierung im September 1946 unzweifelhaft aufgehoben worden war. b) Das im Grundsatz bestehende Enteignungsverbot wird vorliegend dadurch gegenstandslos, dass eine ausdrückliche sowjetische Weisung auf Enteignung des hier streitgegenständlichen Grundvermögens vorliegt. Solches liegt in dem Schreiben des stellvertretenden Chefs der Finanzverwaltung der SMA in Deutschland Butkow vom 27.12.1948. Dieses Schreiben liegt zwar nur als Abschrift vor. Das Gericht hat aber mit den Beteiligten keinen ernsthaften Zweifel daran, dass dieses Schreiben authentisch ist und dem Original entspricht, welches nicht mehr vorhanden ist. Denn dieses Schreiben lässt sich in den Kontext der in Ablichtung vorliegenden Originalurkunden problemlos einordnen. Es besteht nämlich kein Zweifel daran, dass die Firma H. & Co. nach Überprüfung des Sachverhaltes schließlich auf die Enteignungsliste „A“ gesetzt worden ist und mit dem Befehl Nr. 64 der SMAD enteignet worden ist. Zwischen der ersten Sequestrierung und ihrer erneuten Anordnung ist es zwischen Ende 1946 und Frühjahr 1948 zu beträchtlichen Vermögensminderungen des Betriebsvermögens gekommen. Dieses hatte die VENAG als Rechtsträger nach Übernahme des Unternehmens in Volkseigentum beanstandet. Von der zuständigen Behörde war ein Prüfauftrag an die „Revision und Treuhandverwaltung“ gerichtet worden. Die Vermögensminderungen waren von dort aus, wenn auch ohne Bewertung, bestätigt worden. Auf die Kritik der Deutschen Wirtschaftskommission, Ausschuss zum Schutzes des Volkseigentums, vom 03.11.1948 übersandte die „Revision und Treuhandverwaltung“ ihren „Klarstellungsbericht“ vom 09.11.1948 (Bl. 192 ff BA A) direkt an die SMA Sachsen-Anhalt in G-Stadt, in welchem nunmehr die Erfassung der veräußerten Grundstücke zum Zwecke der Enteignung wie folgt gefordert wird: „Da die Enteignung vom 17.04.1948 laut Schreiben vom 04.09.1948 des Ministerpräsidenten Hübener auf die Sequestrierung vom 30.10.1945 zurückgreift, ist also rückwirkend die Enteignung des zum 30.10.1945 beschlagnahmten Vermögens nach diesem Stande unter Berücksichtigung einer normalen geschäftlichen Weiterentwicklung für den Zeitraum vom 30.10.1945 bis zum 17.04.1948 ausgesprochen worden. Die Aufhebung der ersten Enteignung hat sich also offensichtlich als Unrecht herausgestellt. Hieraus ergibt sich, dass die Herauslösung der Grundstücke sowie Teilbetriebe und alle hiermit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Handlungen zweckbestimmt waren und zwar mit dem Ziel, einer eventuellen endgültigen Enteignung aus dem Wege zu gehen. In diesem Verhalten muss aber entgegen den Befehlen der Besatzungsmacht eine Umgehung der tatsächlichen Befehlszwecke erblickt werden. U. E. muss also der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, der darin besteht, dass die Herausnahme der Grundstücke und Aussonderung der Teilbetriebe sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Handlungen rückgängig gemacht und dem endgültig enteigneten Betriebe zugute kommen müssen.“ Diesen Bericht nimmt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anweisung der Finanzverwaltung der SMAD vom 27.12.1948 auf, in dem eingangs von „eingegangenen Mitteilungen“ die Rede ist. Die Anweisung der SMAD lautet in Bezug auf den Klagegegenstand konkret: „Aufgrund des Obigen bitte ich die Tatsachen zu überprüfen, und im Falle ihrer Bestätigung .... 3. und Maßnahmen zu ergreifen zur Rückgabe der seinerzeit aus der Firma „H. & Co.“ von den früheren Besitzern entnommenen Grundstücke, Häuser und Wertpapiere“. Diese Anweisung ist im Bezug auf die zweifellos veräußerten Grundstücke eindeutig und enthält nach Auffassung des Gerichts keinen Spielraum für die deutschen Behörden, eine Betrachtung etwa dahingehend anzustellen, ob die betreffenden Grundstücke tatsächlich so werthaltig waren, wie dies in der Verfügung vom 27.12.1948 angenommen wurde („Kapitalanteile mit einer Gesamtsumme von etwa 3 Mio M“, „Verminderung des Vermögens auf nicht mehr als 200.000 Mark“). Diese Zahlen stellen lediglich den Hintergrund als Motivation der Anweisung dar. Die deutschen Behörden hatten nicht zu prüfen, ob die genannten Beträge durch die Vermögensveränderungen - auch außerhalb des Grundstücksübertragungsvertrages - erreicht waren oder ob es vorliegend etwa nur um bagatellhafte Veränderungen ging. Dass es um wesentliche Unternehmensbestandteile bei Grundstückswerten mit einer Größenordnung von über 378.000 Mark ging, liegt auf der Hand. Es war auch nicht so, dass lediglich das Grundbuch bezüglich der privat genutzten Villen „berichtigt“ werden sollte, diese Grundstücke auf der K.-straße Nr. .. in Wirklichkeit tatsächlich Privateigentum von Frau Charlotte H. waren und aus irgendeinem Grunde im Grundbuch zu Unrecht für die Kommanditgesellschaft eingetragen waren. Denn die H. und Co KG erteilte nicht etwas die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung, vielmehr eine Auflassung aufgrund Kaufvertrages. Die Grundstücke waren seit langem als Eigentum für die Gesellschaft (vormals als Aktiengesellschaft), niemals vor 1947 für Frau Charlotte H. im Grundbuch eingetragen. Dieser Zustand sollte mit der Anweisung vom 27.12.1948 wieder hergestellt werden. Überdies waren die Grundstücke (mit Ausnahme der zwei Villen und Hausgärten) fast ausschließlich als Acker, zudem als Funktionsflächen für den Betrieb ersichtlich nicht privat genutzt. Es kann ferner nicht davon gesprochen werden, dass die deutschen Behörden der SMAD einen manipulierten Sachverhalt „serviert“ hätten. Denn die berichteten Ermittlungen bezüglich der veräußerten Grundstücke entsprachen der Wahrheit. Demzufolge hatte die sowjetische Besatzungsmacht das von ihr mindestens durch Nr. 5 des Befehls Nr. 64 ausgesprochene Enteignungsverbot im vorliegenden Einzelfall wieder außer Kraft gesetzt (BVerwG, U. v. 13.02.1997, 7 C 50.95). Hierzu war der stellvertretende Chef der Finanzverwaltung der SMA in Deutschland Butkow auch in der Lage. Es handelt sich nämlich nicht um eine „private“ Weisung eines hohen Offiziers. Vielmehr handelt es sich um eine offizielle Anweisung der Finanzverwaltung der SMAD. Diese ist zweifellos der SMAD als oberste Stelle der Ausübung hoheitlicher Besatzungsmacht zuzurechnen. Derartige Stellen handelten in einem Einzelfall wie hier nach außen durch bestimmte Personen wie Herrn Butkow und nicht notwendigerweise durch Beschluss eines konkreten „obersten Gremiums“. Es genügt zwar nicht ein Enteignungsgebot oder -verbot irgendeines Angehörigen der sowjetischen Truppen jedoch ein solches von „hoher sowjetischer Stelle“ (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.2003, 8 C 27/02). Das liegt hier unzweifelhaft vor. Es lässt sich deshalb nicht argumentieren, der stellvertretende Chef der Finanzverwaltung könne nicht den Befehl Nr. 64 Nr. 5 „der SMAD“ im Einzelfall außer Kraft gesetzt haben. Demzufolge ist die hier zu beurteilende Enteignung als besatzungshoheitlich zu qualifizieren, was zum Anwendungsausschluss des Vermögensgesetzes gem. § 1 Abs. 8 a VermG führt. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da die Beigeladenen jeweils keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG mit der Kappungsgrenze von 500.000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) entsprechend der Schätzung der Klägerinnen, gegen welche angesichts der Werthaltigkeit insbesondere der bebauten Grundstücke keine Bedenken bestehen. Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung einer Mehrzahl von Grundstücken, die im Zeitraum vom November 1947 bis Januar 1949 im Grundbuch von J-Stadt auf Blatt … für ihre verstorbene Mutter Charlotte H. als Eigentümerin eingetragen waren. Die Klägerinnen sind legitimierte Erbinnen nach ihrer Mutter. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ursprünglich war als Eigentümer für die auf Blatt … des Grundbuchs von J-Stadt geführten Grundstücke die Kommanditgesellschaft H. & Co. in J-Stadt eingetragen. Frau Charlotte H. war seit Oktober 1945 Komplementärin, Frau Gertrud P. war einzige Kommanditistin der Gesellschaft. Ende 1945 wurde das Vermögen der Firma H. & Co. aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30.10.1945 unter Sequester gestellt. Das Gleiche geschah mit dem Privatvermögen von Frau Charlotte H.. Im September 1946 wurden beide Sequestrierungen aufgehoben. Auf die Urkunden vom 05.09.1946 bezüglich der Frau Charlotte H. und vom 30.09.1946 bezüglich der Firma H. & Co. wird Bezug genommen (Bl. 286 f BA A). Mit notariellem Vertrag vom 18.11.1946 (Blatt 291 ff. BA A) übertrug die H. & Co. KG die auf Blatt … des Grundbuchs eingetragenen Grundstücke mit Ausnahme des Flurstückes 4/2 der Flur 52 schuldrechtlich und (z. T. später am 14.01.1947) dinglich auf Frau Charlotte H.. Als Kaufpreis wurden ca. 270.000,00 Mark vereinbart, welcher später auf ca. 378.000,00 Mark erhöht wurde. Nach Vermessung einiger Flächen wurde Frau Charlotte H. am 06.11.1947 als Eigentümerin für die auf dem Grundbuchblatt .. verzeichneten Grundstücke eingetragen. Das Flurstück 4/2 der Flur 52 wurde auf das Grundbuchblatt … umgetragen, auf welchem bereits ein weiteres Grundstück der Kommanditgesellschaft eingetragen war. Bei dem Flurstück 4/2 handelt es sich um das eigentliche Werksgelände der W-fabrik. Die an Frau H. veräußerten Grundstücke mit einer Größe von 9.7848 ha betreffen im Wesentlichen solche mit aufstehenden Wohngebäuden, die von den Gesellschaftern bzw. Familienmitgliedern genutzt wurden, sowie Funktions- und Ackerflächen. Mit Schreiben der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Minister des Innern, vom 03.03.1948 (Blatt 353 BA A) wurde die Firma H. & Co. erneut unter Sequestration gestellt. Zum 14.03.1948 wurde ein Treuhänder eingesetzt. Das Unternehmen wurde im weiteren Verlauf unter „H. & Co, W-fabrik“ auf die für das Land Sachsen-Anhalt, Kreis J-Stadt, erstellten Listen der unter Sequester stehenden Betriebe (Liste „A“) auf Seite 45 als Nr. 21 gesetzt und laut Schreiben der „Abwicklungsstelle für Enteignungen“ vom 29.06.1948 (Blatt 355 BA B) enteignet. Im Juli 1948 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht. Für die dem Unternehmen verbliebenen Grundstücke auf Grundbuchblatt 6609 wurde am 12.07.1948 Eigentum des Volkes eingetragen. Rechtsträger wurde die Vereinigung volkseigener Betriebe der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Sachsen-Anhalt (VENAG). Unter dem 04.09.1948 wurde eine förmliche Enteignungsurkunde versandt, in welcher (erneut) auf Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17.04.1948 verwiesen wird. Die VENAG als Rechtsträger wandte sich unter dem 10.09.1948 an die Deutsche Wirtschaftskommission, Ausschuss zum Schutze des Volkseigentums, und berichtete u. a. über die Eigentumsveränderung an dem vormals zum Unternehmen gehörenden Grundbesitz; nur das eigentliche Werksgelände hätte wegen der zwischenzeitlichen Eigentumsumschreibung als Eigentum des Volkes eingetragen werden können. Es wurde angefragt, ob die VENAG ermächtigt werde, auch die abgetrennten Teile, nunmehr Besitz der Frau Charlotte H., in ihre Verwaltung zu übernehmen. Mit weiterem Schreiben vom 24.09. und 22.10.1948 erläuterte die VENAG Vermögensveränderungen und drängte darauf, dass das Betriebsvermögen, wie es bis zur Trennung im Jahre 1947 bestanden habe, volkseigen werde. Im Auftrag der Deutschen Wirtschaftskommission wurde durch die „Revision und Treuhandverwaltung – Anstalt des öffentlichen Rechts -“ bei der nunmehr so bezeichneten „F-fabrik J-Stadt“ eine Prüfung der Besitzverhältnisse durchgeführt. Diese Dienststelle berichtete - ohne Bewertung - unter dem 27.10.1948 über die Vermögensveränderungen zwischen Oktober 1946 und März 1948 und teilte auch mit, dass die Vermögensverschiebungen nach Freigabe des Vermögens und vor der erneuten Einsetzung eines Treuhänders erfolgt seien. Mit Schreiben vom 03.11.1948 kritisierte die Deutsche Wirtschaftskommission den Bericht, weil er nicht darauf eingehe, ob und mit welchen Mitteln eine Verringerung des Volkseigentums herbeigeführt worden sei. Es habe eine Aussprache mit dem Leiter der Finanzabteilung der SMA/G-Stadt über diese Angelegenheit stattgefunden. Daraufhin verfasste die „Revision und Treuhandverwaltung“ unter dem 09.11.1948 einen weiteren Bericht direkt an die SMA Sachsen-Anhalt, mit welchem sie nunmehr die Auffassung vertrat, die zwischenzeitlich verlorenen Vermögenswerte des Unternehmens müssten nacherfasst und ebenfalls enteignet werden. Unter dem 27.12.1948 („Abschrift“ Bl. 190 BA A) richtete die Finanzverwaltung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland, Abteilung Vermögenskontrolle, ein Schreiben Nr. 558 an den Vorsitzenden des Deutschen Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums in Bezug auf die Firma H. und Co. in J-Stadt. Darin wird zunächst die zweimalige Sequestrierung des Unternehmens erwähnt. In der Zeit, in der die Sequestrierung aufgehoben gewesen sei, hätten die Besitzer in verschiedener Art und Weise bedeutende Kapitalanteile herausgenommen. Aus dem Stammunternehmen seien verschiedene Werte in Höhe von über 400.000,00 Mark an zwei Tochterunternehmen und das persönliche Eigentum der Besitzer übergegangen. Es heißt abschließend: „Aufgrund des Obigen bitte ich die Tatsachen zu prüfen und im Falle ihrer Bestätigung 1. Maßnahmen zu ergreifen zur Enteignung und Überführung ins Volkseigentum der beiden Filialen der Stammfirma „H. & Co.“ 2. die Annullierung der angeblich geschaffenen Tochterunternehmen und des Vertrages über den Verkauf von Besitz an sie 3. und Maßnahmen zu ergreifen zur Rückgabe der seinerzeit aus der Firma „H. & Co.“ von den früheren Besitzern entnommenen Grundstücke, Häuser und Wertpapiere.“ Das Schreiben ist vom stellvertretenden Vorsitzenden der Finanzverwaltung der SMAD Butkow gezeichnet. Daraufhin wurde aufgrund eines Ersuchens des Ministeriums des Innern vom 22.01.1949 am 24.01.1949 im Grundbuch von J-Stadt auf Blatt 4324 anstelle des Eigentums von Charlotte H. Eigentum des Volkes eingetragen. Mit hier streitbefangenen Bescheid vom 24.08.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rückübertragung der ehemals im Grundbuch von J-Stadt auf Blatt 4324 für Charlotte H. eingetragenen Grundstücke ab, weil die Enteignung dieser Grundstücke gem. § 1 Abs. 8 a VermG nicht in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes falle. Es handele sich um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, da sie jedenfalls direkt auf der Anweisung des stellvertretenden Chefs der Finanzverwaltung der SMAD Butkow vom 27.12.1948 beruhe. Auf die Begründung dieses Bescheides wird verwiesen. Hiergegen haben die Klägerinnen rechtzeitig Klage erhoben. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass das Privatvermögen der Frau Charlotte H. nach der Sequestrierung Ende 1945 im September 1946 freigegeben worden sei, was auf verschiedenen Anweisungen sowjetischer Stellen beruht habe. Die Enteignung im Januar 1949 verstoße daher in jedem Fall gegen das sowjetische Enteignungsverbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64. Die Enteignung habe erst nach dem 18.04.1948 stattgefunden. Eine Sequestrierung der Vermögenswerte der Frau Charlotte H. vor dem 18.04.1948 habe nicht (mehr) bestanden. Bei den veräußerten Grundstücken habe es sich um nicht dem Unternehmen dienendes Vermögen gehandelt, welches materiell Frau Charlotte H. zugestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Argumentationen wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2011 verwiesen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerinnen an den vormals auf dem Grundbuchblatt … des Grundbuchs von J-Stadt für Frau Charlotte H. eingetragenen Grundstücken festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist insbesondere der Auffassung, dass das Schreiben vom 27.12.1948 eine Anweisung der SMAD auf Enteignung der vormals zum Unternehmen gehörenden Grundstücke beinhalte, so dass Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 in diesem Einzelfall kein Enteignungsverbot entfaltet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2011 verwiesen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag, unterstützen jedoch den Standpunkt des Beklagten. Auf den Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 19.10.2011 und den der Beigeladenen zu 3. vom 20.10.2011 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.