Urteil
5 A 215/10
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1213.5A215.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Führung eines Kreisverbindungskommandos im Rahmen der Hilfeleistung im Innern im Katastrophenfall handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 81 ff. VwVfG. (Rn.21)
2. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Beauftragung mit der Führung eines Kreisverbindungskommandos steht im Ermessen der zuständigen Behörde.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Führung eines Kreisverbindungskommandos im Rahmen der Hilfeleistung im Innern im Katastrophenfall handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der §§ 81 ff. VwVfG. (Rn.21) 2. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Beauftragung mit der Führung eines Kreisverbindungskommandos steht im Ermessen der zuständigen Behörde.(Rn.22) Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Der in Rede stehende Bescheid hat sich bereits vor Erhebung der Klage faktisch dadurch erledigt, dass das Kreiswehrersatzamt Magdeburg den Kläger zwischenzeitlich umbeordert hat. Der Kläger ist nicht mehr auf den Dienstposten „Verbindungsstabsoffizier ZMZ I SK“ beim Landeskommando Brandenburg beordert, sondern auf einen Dienstposten „Heeresaufklärerstabsoffizier und Leiter-Stabsoffizier“ in der Personalreserve beim Ausbildungszentrum Munster. Durch eine im Weg der Anfechtungsklage begehrte gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Kommandeurs des Landeskommandos Brandenburg vom 26. Juni 2010 würde der Kläger nicht automatisch wieder mit der Führung des KVK Prignitz betraut. Hierzu müsste er zunächst wieder auf einen entsprechenden Dienstposten beim Landeskommando Brandenburg beordert werden. Der Kläger hat an der begehrten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auch ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Durch die streitgegenständliche Verfügung wird für andere Angehörige der Bundeswehr und Mitarbeiter des Landkreises Prignitz erkennbar, dass die Beklagte den Kläger fachlich und persönlich nicht für geeignet hält, ein Kreisverbindungskommando zu führen, und die Aufhebung der Beauftragung des Klägers mit dieser Aufgabe als zwingend erachtet, um die Funktionsfähigkeit des KVK Prignitz sicherzustellen. Dies hat für den Kläger anhaltende objektiv nachteilige Wirkungen. Dies gilt zum einen wegen der infolge der Außenwirkung des streitgegenständlichen Bescheides möglicherweise geringeren Wertschätzung, die der Kläger durch Dritte, insbesondere Angehörige der Bundeswehr, erfährt. Zum anderen hat Kläger nach seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung nach wie vor ein großes Interesse an der Führung eines (anderen) Kreisverbindungskommandos. Ein mangels gegenteiliger gerichtlicher Feststellung als rechtmäßig erscheinender Bescheid, dessen Gegenstand – wie hier – die Aufhebung der Beauftragung mit einer solchen Aufgabe ist, würde die Möglichkeiten des Klägers, eine vergleichbare Funktion an einem anderen Standort auszuüben, beträchtlich verschlechtern. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Kommandeurs des Landeskommandos Brandenburg vom 26. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Wehrbereichskommandos III der Bundeswehr vom 14. Oktober 2010 war rechtswidrig und hat den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte den Bescheid auf die zutreffende rechtliche Grundlage gestellt hat. Sie hat die angegriffene Verfügung auf § 86 VwVfG gestützt. Danach können Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige 1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Vorliegend dürfte es bereits an einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 81 ff. VwVfG fehlen. Ehrenamtliche Tätigkeit ist jede unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet. Die Zahlung einer auch pauschalierten Aufwandsentschädigung steht nicht entgegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 81 Rdnr. 3). Von den §§ 81 ff. VwVfG werden aber nur solche Tätigkeiten erfasst, die sich auf Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 VwVfG beziehen. Dazu zählen sowohl die förmlichen als auch die sonstigen Verwaltungsverfahren. Als Tätigkeit im Verwaltungsverfahren sind nicht nur die unmittelbare Mitwirkung beim Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages anzusehen, sondern auch „entferntere“ Mitwirkungsakte, insbesondere vorbereitende, beratende oder anhörende Tätigkeiten (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 4 a). Bei der hier in Rede stehenden Führung eines Kreisverbindungskommandos dürfte es sich nicht um eine solche Tätigkeit handeln. Die Führung eines Kreisverbindungskommandos ist der Hilfeleistung im Innern zuzuordnen. Nach § 6 c Abs. 5 WPflG gehören hierzu auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit auf Landes- und Kreisebene, wie beispielsweise Planübungen und andere teambezogene Vorbereitungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes (vgl. Hahnenfeld/Boehm-Tettelbach, WPflG, Stand: Dezember 2010, § 6 c Rdnr. 12). Diese Tätigkeiten zielen aber nicht auf den Abschluss eines auf einen konkreten Sachverhalt bezogenen behördlichen Handelns durch eine einseitige oder übereinstimmende verwaltungsgerichtliche Willenserklärung. Selbst wenn § 86 VwVfG als zutreffender rechtlicher Anknüpfungspunkt für die angegriffene Verfügung anzusehen wäre, würde diese sich als rechtswidrig erweisen. Die vorgenannte Vorschrift räumt der handelnden Behörde Ermessen ein. Hiervon haben weder der Kommandeur des Landeskommandos Brandenburg im Ausgangsbescheid noch das Wehrbereichskommando III der Bundeswehr der Beklagten im Widerspruchsbescheid Gebrauch gemacht. Beide Bescheide lassen nicht im Ansatz Ermessenserwägungen erkennen. Der Kommandeur des Landeskommandos Brandenburg hat sich vielmehr „gezwungen“ gesehen, die Beauftragung des Klägers mit der Führung des KVK Prignitz aufzuheben. Die Widerspruchsbehörde hat ausgeführt, die Entbindung des Klägers von der Führung des KVK Prignitz sei „zwangsläufige Folge“ der von ihr angenommenen Voraussetzungen des § 86 VwVfG. Die gewählten Formulierungen und das Fehlen von Erwägungen darüber, ob von der Rede stehenden Maßnahme trotz eines aus Sicht der Beklagten vorliegenden wichtigen Grundes für die Abberufung des Klägers von seiner Tätigkeit abgesehen werden kann, lassen darauf schließen, dass weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde erkannt haben, dass die streitige Maßnahme in ihrem Ermessen steht. Die zur Begründung der Abberufung des Klägers von der Führung des KVK Prignitz angeführten Umstände reichen auch nicht aus, um im vorliegenden Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. So ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt – wie die Beklagte meint – ein Fall des § 86 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt, in dem von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden könnte. Eine von § 86 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorausgesetzte fehlende Gewähr ordnungsgemäßer Amtsausübung ist in Fällen von Krankheit, Wohnungswechsels, aber auch Unfähigkeit oder mangelnder Bereitschaft gegeben (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 86 Rdnr. 10). Von einer Unfähigkeit des Klägers zur Führung des KVK Prignitz kann nach dem Vortrag der Beklagten indes nicht ausgegangen werden. Nach der über den Kläger erstellten Beurteilung des Kommandeurs des Landeskommandos Brandenburg vom 25. Juni 2010 ist eine Eignung und Befähigung des Klägers zum Leiter des KVK zwar „nur in Ansätzen“ erkennbar. Diese Bewertung ist aber nicht gleichbedeutend mit einer „Nichteignung“ des Klägers für die in Rede stehende Aufgabe, bei welcher eine andere Entscheidung als die Aufhebung der Beauftragung des Klägers nicht in Betracht käme. Vor diesem Hintergrund hätten die für und gegen eine weitere Beauftragung des Klägers mit der Führung des KVK sprechenden Gründe unter Einbeziehung der Interessen des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung miteinander abgewogen werden müssen. Daran fehlt es hier. Liegt nach alledem ein Ermessensausfall vor, kann der streitgegenständliche Bescheid auch nicht unter dem als rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Entscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Organisationsgewalt der Beklagten im Hinblick auf die Aufgabenverteilung und Stellenbesetzung im Bereich der Bundeswehr für rechtmäßig erachtet werden. Denn auch die Ausübung ihrer Organisationsgewalt liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufhebung seiner Beauftragung mit der Führung eines Kreisverbindungskommandos. Der Kläger ist Oberstleutnant der Reserve. Mit Schreiben vom 19. September 2007 beorderte das Kreiswehrersatzamt Stendal ihn auf den strukturgebundenen Dienstposten „Verbindungsstabsoffizier ZMZ I SK“ beim Landeskommando Brandenburg in Potsdam. Bereits mit Urkunde des Kommandeurs des Landeskommandos Brandenburg vom 4. Juni 2007 wurde der Kläger mit der Führung des Kreisverbindungskommandos (KVK) Landkreis Prignitz beauftragt. Unter dem 2. Juni 2008 verpflichtete der Kläger sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrdienst als Einsatzreservist und bekundete sein Interesse an der freiwilligen Ableistung von Wehrdienst zur Hilfeleistung im Innern. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 berief das Kreiswehrersatzamt Magdeburg den Kläger zur Hilfeleistung im Innern im Katastrophenfall beim Landeskommando Brandenburg, KVK Prignitz, ein. Mit Schreiben vom 8. März 2010 beantragte der Kommandeur des Landeskommandos Brandenburg beim Personalamt der Bundeswehr die sofortige Ausplanung des Klägers als Reserveoffizier und gab dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2010 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte der Kommandeur des Landeskommandos Brandenburg dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn mit Wirkung vom 16. Juni 2010 von der Führung des KVK Prignitz zu entbinden und zugleich die Beauftragung vom 4. Juni 2007 aufzuheben. Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 hob der Kommandeur des Landeskommandos Brandenburg die Beauftragung des Klägers mit der Führung des KVK Prignitz auf und entband ihn von der Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe seinen Auftrag zur Führung des KVK hinsichtlich des Teambildungsprozesses im KVK und der Integration in die Katastrophenschutzmechanismen des Landkreises Prignitz unzureichend erfüllt. Er habe es an Kommunikationsfähigkeit und aktiver Repräsentation gegenüber dem Landkreis und dem Landeskommando mangeln lassen. Diese Vorwürfe seien mehrfach mit ihm erörtert worden, ohne dass er sich einsichtig gezeigt habe. Die Einsatzbereitschaft und Akzeptanz des KVK Prignitz seien hochgradig gefährdet. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 24. Juli 2010 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe das KVK aktiv geführt und die Aus- und Weiterbildung seiner Angehörigen geplant und durchgeführt. Ebenso habe er ständig Verbindung zum Sachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises gehalten. Im Übrigen sei ihm durch den Kommandeur des Landeskommandos in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2010 die Wertungsstufe 3 („die Leistungserwartungen werden erfüllt“) erteilt und eine gute Eignung für Verwendungen in der zivil-militärischen Zusammenarbeit im Inland bescheinigt worden. Mit Schreiben vom 28. September 2010 beorderte das Kreiswehrersatzamt Magdeburg den Kläger auf den nicht strukturgebundenen Dienstposten „Heeresaufklärerstabsoffizier“ in der Personalreserve beim Ausbildungszentrum Munster, Bereich Lehre, Heeresaufklärungstruppe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2010 wies das Wehrbereichskommando III der Bundeswehr den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Abberufung des Klägers von der ehrenamtlichen Tätigkeit des Leiters des KVK Prignitz erfolge aus wichtigem Grund. Der Kläger könne die ihm übertragene Tätigkeit wegen der bestehenden Spannungen zwischen ihm und dem Landkreis Prignitz, den Angehörigen des KVK und dem Kommandeur des Landeskommandos Brandenburg nicht mehr ordnungsgemäß ausüben. Das Vertrauensverhältnis sei zwischen allen Beteiligten gestört, eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich, so dass die Entbindung des Klägers von seinem Amt zwangsläufige Folge sei. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 widerrief das Kreiswehrersatzamt Magdeburg unter Hinweis auf die Aufhebung der Beorderung des Klägers vom 28. September 2010 den Bescheid vom 3. Dezember 2008, mit dem der Kläger zum Landeskommando Brandenburg zu Hilfeleistungen im Innern im Katastrophenfall einberufen worden war. Mit Schreiben vom 11. November 2010 beorderte das Kreiswehrersatzamt Magdeburg den Kläger auf den nicht strukturgebundenen Dienstposten „Heeresaufklärerstabsoffizier und Leiter-Stabsoffizier“ in der Personalreserve beim Ausbildungszentrum Munster, Zentrale Ausbildungseinrichtung, Heeresaufklärungstruppe, und hob zugleich die Beorderung vom 28. September 2010 auf. Am 21. November 2010 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Kommandeurs des Landeskommandos Brandenburg vom 26. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Wehrbereichskommandos III der Bundeswehr vom 14. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.