Urteil
5 A 280/09
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0124.5A280.09.0A
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Leitsätze
1. Die Verletzung der Pflicht zum Nachweis einer zeitweisen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit führt für sich allein nicht zum Verlust der Dienstbezüge.
(Rn.25)
2. Bringt der Beamte oder Richter für die Zeiten seines nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst trotz Aufforderung keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bei, kann dies ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass er im fraglichen Zeitraum nicht dienstunfähig gewesen ist.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verletzung der Pflicht zum Nachweis einer zeitweisen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit führt für sich allein nicht zum Verlust der Dienstbezüge. (Rn.25) 2. Bringt der Beamte oder Richter für die Zeiten seines nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst trotz Aufforderung keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bei, kann dies ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass er im fraglichen Zeitraum nicht dienstunfähig gewesen ist.(Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und hierbei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten vom 28. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Der Beklagte hat zu Recht den Verlust der Dienstbezüge des Klägers in der Zeit vom 6. bis 14. April 2009 sowie vom 27. April bis 31. Mai 2009 festgestellt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Klägers ist § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Neufassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – LBesG – in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2009 (GVBl. S. 48), gilt diese Vorschrift für die Besoldung der Richter des Landes Sachsen-Anhalt als Landesrecht fort. Danach verliert der Richter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern bleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge (Satz 1). Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages (Satz 2). Der Verlust der Bezüge ist festzustellen (Satz 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig hat der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum keinen Dienst verrichtet. Er ist dem Dienst in dieser Zeit auch schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Der Verlust der Dienstbezüge knüpft an eine bestehende Dienstverpflichtung des Beamten oder Richters an, die dieser nicht erfüllt, indem er unberechtigt – und schuldhaft – nicht zum Dienst erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 49/02 -, NVwZ-RR 2004, 273). Keine Pflicht zur Dienstleistung besteht für einen Dienstunfähigen, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Freistellung von der Dienstverpflichtung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 - 1 DB 4.95 -, zitiert nach juris). Ein Beamter oder Richter ist dienstunfähig, wenn er aufgrund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig und schlechterdings außer Stande ist. Eine bloße gesundheitliche Einschränkung steht der Dienstunfähigkeit nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 - 1 DB 23/81 -, ZBR 1983, 211). Dabei trägt der Dienstherr die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet. Allerdings treffen den Beamten oder Richter hierbei Mitwirkungspflichten. Gerade die Dienstunfähigkeit ist ein Umstand, der in seiner persönlichen Sphäre begründet liegt und ohne seine Mitwirkung vielfach nicht aufgeklärt werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht für Beamte und Richter eine dienstrechtliche Verpflichtung, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt – BG LSA – in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 [GVBl. S. 50], zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 [GVBl. S. 290], sowie § 3 Satz 2 des Richtergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – RiG-LSA – vom 1. April 1993 [GVBl. S. 170] in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 21. März 2006 [GVBl. S. 102] geänderten Fassung). Zwar ändert die Verletzung dieser Nachweispflicht nichts an der dargestellten Beweislastverteilung im Hinblick auf die den Wegfall der Dienstbezüge begründenden Tatsachen und vermag für sich allein den Verlust der Dienstbezüge nicht bereits herbeizuführen. Sie kann aber ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Beamte oder Richter im fraglichen Zeitraum nicht dienstunfähig war (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 1 DB 12/96 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; BayVGH, Urteil vom 27. Mai 2011 - 3 B 10.1799 -, zitiert nach juris). In Anlegung dieser Maßstäbe ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum dienstfähig gewesen ist. Für die Zeiten vom 6. bis 14. April 2009 sowie vom 27. April bis 31. Mai 2009 hat der Kläger weder amts- noch privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Dazu wäre er dienstrechtlich verpflichtet gewesen. Zum einen hat der Beklagte von dem ihm im Hinblick auf die in § 3 Satz 2 RiG-LSA i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA a. F. geregelte Nachweispflicht eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht, dass eine Dienstunfähigkeit nicht nur unverzüglich anzuzeigen, sondern bei länger dauernden Erkrankungen spätestens am 3. Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Diese dienstaufsichtliche Anordnung hat der Beklagte sämtlichen Richtern des Gerichts B-Stadt jeweils mit Schreiben vom 11. Juli 1996 und vom 16. Dezember 1999 bekannt gegeben. Nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hat der Beklagte die vorgenannten Schreiben dem Kläger nochmals mit gesondertem Schreiben vom 28. November 2008 in Ablichtung übersandt. Zum anderen hat der Beklagte die Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die hier streitgegenständlichen Zeiträume mit dem Kläger zugestellten Bescheid vom 6. Mai 2009 angemahnt. Aufgrund dieses vom Beklagten für sofort vollziehbar erklärten Bescheides war der Kläger für die Zeit nach dessen Zustellung – und damit für einen Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraums – zudem verpflichtet, für seine Dienstunfähigkeit eine amtsärztliche Bescheinigung beizubringen. Auch dem ist er nicht nachgekommen. Zwar rechtfertigt allein die bezogen auf die hier in Rede stehenden Fehlzeiten des Klägers vorliegende Verletzung der dienstrechtlichen Pflicht zum Nachweis seiner Arbeits-/Dienstunfähigkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des Klägers. Im vorliegenden Fall sind jedoch neben der Verletzung der Nachweispflicht des Klägers gewichtige Indizien gegeben, aufgrund welcher die Kammer davon überzeugt ist, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum entgegen seiner Behauptung dienstfähig gewesen ist. Nach der polizeiärztlichen Epikrise vom 2. April 2009 zum Amtsärztlichen Gutachten über die vom Beklagten angeordnete Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers war der Kläger gesundheitlich geeignet, den Dienst eines Richters verrichten zu können. Soweit er bereits wenige Tage nach der polizeiärztlichen Feststellung seiner Dienstfähigkeit erneut, namentlich zwischen dem 6. und dem 14. April 2009, und wenig später vom 27. April bis zum 31. Mai 2009 dienstunfähig gewesen sein will, hat er keine nachvollziehbaren Umstände vorgetragen noch sind sonstige objektive Gründe erkennbar, die geeignet sind, die auch für eine in diesem Zeitraum bestehende Dienstfähigkeit des Klägers sprechende Indizwirkung der polizeiärztlichen Epikrise vom 2. April 2009 zu entkräften. Ohne Erfolg verweist er in diesem Zusammenhang darauf, ihm sei für die Zeit nach der am 11. März 2009 durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung durch seine HNO-Ärztin weiterhin seine Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. Wie bereits ausgeführt, trifft dies für die Zeiträume seiner Dienstabwesenheit, die der Beklagte der angefochtenen Verlustfeststellung zugrunde gelegt hat, gerade nicht zu. Soweit die vom Kläger vorgelegten privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen die Zeiten vom 11. März bis zum 3. April 2009, einem Freitag, sowie vom 15. April bis zum 24. April 2009, ebenfalls einem Freitag, betreffen, vermag dies die Annahme, dass der Kläger auch in den hier streitgegenständlichen Zeiten vom 6. bis zum 14. April 2009 sowie vom 27. April bis zum 31. Mai 2009 dienstunfähig gewesen ist, nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben amtsärztliche Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten oder Richters grundsätzlich größeren Beweiswert. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines Amtsarztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 1 DB 9/95 -, zitiert nach juris [m. w. N.]). Die vom Kläger für die vor und zwischen den hier streitgegenständlichen Zeiträumen liegenden Tage und Wochen vorlegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten keine Befunde oder sonstige Hinweise auf dessen medizinischen Zustand, die geeignet sind, die abweichenden amtsärztlichen Feststellungen in der Epikrise vom 2. April 2009 infrage zu stellen. Auch für eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Zeitpunkten der amtsärztlichen Untersuchung und der Erstellung der vom polizeiärztlichen Dienst für die Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers herangezogenen Befunde des behandelnden Hausarztes und der behandelnden HNO-Fachärztin lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers noch sonstigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Soweit der Kläger auf eine Erkrankung der oberen Luftwege verweist, hat dies bei der polizeiärztlichen Beurteilung seiner Dienstfähigkeit Berücksichtigung gefunden. Ausweislich der Feststellungen in der Epikrise vom 2. April 2009 war den mit der Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers beauftragten Polizeiärzten bekannt, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach unter Infekten mit Beeinträchtigungen der oberen Luftwege und der Nasen-Nebenhöhlen gelitten und eine Behandlung durch einen HNO-Facharzt geplant hat. Gleichwohl konnte aus amtsärztlicher Sicht keine Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt werden. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar und begegnet daher keinen Zweifeln, dass – wie bereits dargestellt – nicht jede gesundheitliche Einschränkung gleich zu einer Dienstunfähigkeit führt. Hiervon ausgehend verhilft dem Kläger auch nicht zum Erfolg, dass er für den 27. April und den 4. Mai 2009 eine privatärztliche Bestätigung über eine an diesen Tagen durchgeführte ambulante Behandlung in der Lungenklinik L. vorgelegt hat. Ausweislich dieser Bescheinigung haben die Behandlungen am 27. April 2009 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.30 Uhr und am 4. Mai 2009 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr stattgefunden. Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründe außer Stande gewesen ist, jedenfalls im Anschluss an die ambulanten Behandlungen seinen Dienst zu verrichten, hat er weder substantiiert dargetan noch sind sonstige nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Auch für diese Tage liegt keine ärztliche Bescheinigung über eine Dienstunfähigkeit des Klägers vor. Eine andere rechtliche Beurteilung veranlasst auch nicht das Vorbringen des Klägers, die vom Beklagten angeordnete polizeiärztliche Begutachtung sei deshalb nicht geeignet, die tatsächlichen privatärztlichen Feststellungen seiner Dienstunfähigkeit in Zweifel zu ziehen, da nach dem Gutachtenauftrag des Beklagten habe amtsärztlich untersucht werden sollen, ob er – der Kläger – unter Wahrnehmungsstörungen leide. Ungeachtet dessen, dass – wie bereits dargestellt – jedenfalls für die hier in Streit stehenden Tage und Wochen gerade keine den polizeiärztlichen Feststellungen widersprechenden privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen, ist der Gutachtenauftrag des Beklagten nicht auf die Untersuchung des Klägers auf Wahrnehmungsstörungen beschränkt. Der Beklagte hat in seinem an den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung gerichteten Schreiben lediglich nicht ausgeschlossen, dass Ursache für die häufigen Fehlzeiten des Klägers und dessen Verhalten möglicherweise eine Nervenerkrankung sei. Wie aus der Epikrise vom 2. April 2009 deutlich hervorgeht, ist eine mögliche Erkrankung des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet nur einer von verschiedenen Untersuchungsbestandteilen gewesen. Die vom Kläger angeführte Erkrankung des HNO-Systems ist ebenso Gegenstand der polizeiärztlichen Begutachtung gewesen, ohne dass hierbei eine daraus resultierende Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt werden konnte. Ein weiteres Indiz für eine bestehende Dienstfähigkeit des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen ist der Umstand, dass der Kläger für vergangene Zeiträume seines Fernbleibens vom Dienst in aller Regel privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht hat, soweit die angezeigte Erkrankung drei Arbeitstage überschritten hat. Weshalb er dies für die hier in Rede stehenden Zeiten nicht ebenso getan hat, ist von ihm nicht dargetan. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anforderungen an den Nachweis einer Dienstunfähigkeit dergestalt verschärft hat, dass der Kläger sich bei einer weiteren angezeigten Dienstunfähigkeit unverzüglich beim Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung vorzustellen und seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich bestätigen zu lassen hat. Der Ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung hat auf Nachfrage des Beklagten indes bestätigt, dass sich der Kläger seit der amtsärztlichen Untersuchung am 11. März 2009 dort nicht mehr vorgestellt hat. Dass der Kläger der ihn in einem Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraums treffenden strengeren Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, deutet darauf hin, dass er es als aussichtslos angesehen hat, wegen der von ihm angezeigten Erkrankung eine amtsärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit zu erhalten. Zudem ist dem Verhalten des Klägers außerhalb der von der angefochtenen Verlustfeststellung erfassten Zeiträume eine indizielle Bedeutung für das Bestehen seiner Dienstfähigkeit während der hier streitgegenständlichen Tage und Wochen beizumessen, wobei es genügt, allein die Zeit ab 2008 in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Nach dem Vortrag des Beklagten ist der Kläger seit Juli 2008 zunehmend dienstlichen Verpflichtungen ausgewichen und hat insbesondere dann seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit angezeigt, wenn in seinem Dezernat anhängige Verfahren, vor allem solche des vorläufigen Rechtsschutzes, entschieden werden mussten. Ebenso hat der Kläger sich nach dem Vorbringen des Beklagten vermehrt Kammerberatungen und terminierten mündlichen Verhandlungen entzogen. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Auch fällt auf, dass der Kläger ab Mai 2008 seine Dienstunfähigkeit häufiger zunächst für einige Tage angezeigt und nach Ablauf dieser Zeit telefonisch, später dann per E-Mail, mitgeteilt hat, er sei doch noch länger dienstunfähig erkrankt. Dabei erfolgten die Anzeigen der weiteren Dienstunfähigkeit zunehmend mehrfach aufeinanderfolgend in einem Rhythmus von ein bis drei Wochentagen. Wiederholt hat der Kläger sein Wiedererscheinen zum Dienst per E-Mail angekündigt, um an dem betreffenden Tag wiederum mitzuteilen, er sei weiterhin dienstunfähig. Nach alledem drängt sich bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens der Eindruck auf, dass er seine Dienstunfähigkeit regelmäßig – so auch in den hier streitgegenständlichen Tagen und Wochen – nur vorgegeben hat, um sich den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen zu entziehen. Der Kläger ist dem Dienst in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen auch schuldhaft ferngeblieben. Für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG reicht es aus, wenn ein Beamter oder Richter fahrlässig dem Dienst ungenehmigt fernbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, NVwZ-RR 2006, 47; Schinkel/Seifert, GKÖD, Band III, § 9 Rdnr. 34). Vorliegend hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger wusste, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstfähig ist und damit unentschuldigt dem Dienst fernbleibt (so auch das Dienstgericht für Richter bei dem Gericht B-Stadt in seinem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 9. Januar 2012 - DG 1/10 -, durch das der Kläger aus dem Richterverhältnis entfernt worden ist). Sein Vorbringen, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von dem Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung gehabt und sei aufgrund der privatärztlichen Bescheinigungen vom Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit ausgegangen, verfängt nicht. Zum einen handelt es sich insoweit nach der Überzeugung der Kammer bei einer Gesamtbetrachtung des bereits dargestellten Verhaltens des Klägers vor und in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum um eine bloße Schutzbehauptung. Zum anderen ist das Vorbringen des Klägers insoweit auch nicht nachvollziehbar, da – wie bereits erörtert – für die Zeiträume seiner Dienstabwesenheit, die der Beklagte der angefochtenen Verlustfeststellung zugrunde gelegt hat, gerade keine privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen. Allein aufgrund des Umstandes, dass er auf Anordnung des Beklagten amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit begutachtet worden ist und das Ergebnis dieser Begutachtung in einem Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraums noch ausstand, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, tatsächlich dienstunfähig zu sein. Er wurde für die Dauer der polizeiärztlichen Begutachtung auch nicht durch den Beklagten vom Dienst befreit. Angesichts der mit Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2009 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit musste der Kläger sich darüber im Klaren sein, dass der Beklagte Zweifel an den von ihm in der Vergangenheit angezeigten Zeiten der Dienstunfähigkeit hatte und zukünftig – so auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum – haben wird, wenn eine Dienstunfähigkeit nicht für sämtliche Ausfallzeiten lückenlos durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen wird. Dies gilt umso mehr für die Zeit vom 27. April bis zum 31. Mai 2009, da der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 in Ablichtung die polizeiärztliche Epikrise vom 2. April 2009 übersandt und in diesem Zusammenhang mitgeteilt hat, ein Grund für eine Abwesenheit des Klägers sei nicht mehr zu erkennen und er werde zukünftig keine privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mehr akzeptieren. Soweit der Kläger vorträgt, er habe dieses Schreiben und dementsprechend die Epikrise vom 2. April 2009 nicht erhalten, liegt auch darin nach der Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Die Vermutung des Klägers, der Briefzusteller habe das mit einfacher Post übersandte Schreiben des Beklagten nicht unter seiner Wohnanschrift „A-Straße“ (Hervorhebung durch die Kammer), sondern in den Briefkasten der in unmittelbarer Nähe hierzu gelegenen Anschrift „…“ (Hervorhebung durch die Kammer) eingeworfen, überzeugt nicht. Es erscheint lebensfremd, dass ein Briefzusteller ein an den Kläger adressiertes Schreiben in den zu einer anderen Anschrift gehörenden Briefkasten wirft, obwohl der Kläger unter dieser Anschrift ersichtlich nicht wohnhaft ist, mögen die Anschriften auch zum Verwechseln ähnlich sein. Etwas anderes wäre allenfalls denkbar, wenn unter dieser Anschrift auch eine Person mit dem Nachnamen des Klägers wohnen würde. Derartiges hat der Kläger aber nicht dargetan. Nicht zuletzt aus dem ihm zugestellten Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2009 war für den Kläger im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum erkennbar, dass der Beklagte sein Fernbleiben vom Dienst nur bei Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen als entschuldigt ansieht. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung, ob sich ein Beamter oder Richter im Zustand der Dienstfähigkeit befindet und demgemäß zum Dienst zu erscheinen hat, vom Dienstvorgesetzten und nicht vom amtsärztlichen Dienst zu treffen. Die amtsärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beamten oder Richters liefert dem Dienstvorgesetzten lediglich das medizinische Tatsachenmaterial, auf dessen Grundlage dieser über die Dienstfähigkeit des Beamten oder Richters urteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, a. a. O.). Hiervon ausgehend wird der Kläger nicht dadurch von einem Verschuldensvorwurf im Hinblick auf sein Fernbleiben vom Dienst entlastet, dass er nach seinem Vorbringen mehrfach versucht haben will, beim Ärztlichen Gutachterdienst telefonisch das Ergebnis der Begutachtung zu erfragen. Wenn er wirklich Zweifel hinsichtlich seiner Verpflichtung zum Dienstantritt gehabt hätte, hätte er sich beim Beklagten als seinem Dienstvorgesetzten erkundigen müssen. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG vor, tritt der Verlust der Dienstbezüge kraft Gesetzes ein. Er ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG festzustellen. Dabei hat der für diese Feststellung zuständige Dienstvorgesetzte des Klägers – hier der Beklagte – kein Ermessen. Der Bescheid des Beklagten begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Zeitraum, für welchen der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge des Klägers festgestellt hat, auch dienstfreie Tage, namentlich die Wochenenden, umfasst. Die von einer Verlustfeststellung eingeschlossenen dienstfreien Tage verlieren jedenfalls dann ihren eigenständigen Charakter und nehmen statt dessen denjenigen des insgesamt längeren Zeitraums schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst an, wenn sich – wie hier im Fall des Klägers – in der Person des abwesenden Beamten oder Richters die Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht gegenüber den vorangegangenen und den nachfolgenden Zeiten nicht verändert haben, in welchen schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorgelegen hat. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, die besoldungsrechtliche Folge des Verlustes der Dienstbezüge von der Frage zu lösen, ob der Beamte oder Richter überhaupt konkreten Dienst hätte leisten müssen, weil die (vergütete) Dienstfreiheit als Ausgleich für solche Dienstleistungen gedacht ist, die vor oder nach dienstfreien Tagen erbracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 1 DB 12/96 -, a. a. O. [m. w. N.]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.135,27 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei bemisst das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes mit dem hier vom Beklagten für einen fest begrenzten Zeitraum, namentlich für die Zeit vom 6. bis zum 14. April 2009 und vom 27. April bis zum 31. Mai 2009, festgestellten Verlust der Dienstbezüge des Klägers (vgl. demgegenüber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 1 B 1550/05 -, ZBR 2006, 261, zur Streitwertfestsetzung in den Fällen, in denen die Verlustfeststellung – anders als hier – keine zeitliche Begrenzung enthält). Für die Streitwertfestsetzung geht das Gericht mangels Kenntnis der genauen Höhe der dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Bezüge davon aus, dass sich der am … geborene Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Alter von 45 Jahren in der Stufe 10 der Besoldungsgruppe R 1 BBesO befunden hat und gemäß § 18 c Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – LBesG – in der insoweit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2009 (GVBl. S. 48), nach Maßgabe der Besoldungstabelle in Anhang 1, Anlage 2 Nr. 4 LBesG ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.978,05 € brutto erhalten hat. Da der Verlust der Dienstbezüge im April 2009 für 13 Tage festgestellt worden ist, setzt das Gericht insoweit einen Streitwert von 2.157,22 € (13/30 des monatlichen Grundgehalts des Klägers, d.h. 13 x 165,94 €) an. Diesem Wert ist im Hinblick auf den Monat Mai 2009, der vollständig von der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge erfasst ist, der Betrag eines vollen monatlichen Grundgehalts in Höhe von 4.978,05 € hinzuzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten getroffene Feststellung des zeitweisen Verlustes seiner Dienstbezüge. Der Kläger steht in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit und ist in eine Planstelle der Bes.Gr. R 1 BBesO – seit dem 1. April 2011 R 1 LBesO – bei dem Gericht B-Stadt eingewiesen. Seit dem Jahr 2008 zeigte der Kläger häufiger für mehrere aufeinanderfolgende Tage seine erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit an und blieb in den betreffenden Zeiträumen dem Dienst fern. Dies betraf im Jahr 2008 die Zeiten vom 16. bis zum 25. Januar, vom 12. bis zum 20. Februar, vom 13. bis zum 26. Mai, vom 30. September bis zum 7. Oktober und vom 28. Oktober bis zum 19. November. Im ersten Halbjahr 2009 war der Kläger durchgängig vom 27. Januar bis zum 30. Juni nicht im Dienst, was er mit seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit begründete. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10. Februar 2009 ordnete der Beklagte die ärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung dessen Dienstfähigkeit an und wies ihn an, sich nach Aufforderung vom Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung beim Polizeiärztlichen Zentrum in B-Stadt (PÄZ) untersuchen zu lassen. Zur Begründung führte er aus, er habe erhebliche Zweifel an der (uneingeschränkten) Dienstfähigkeit des Klägers. Seit dem 1. Juli 2008 sei bei dem Kläger ein dramatischer Leistungsabfall festzustellen. Der Kläger habe sich systematisch einer geordneten Kammerarbeit entzogen und offenbar vollständig den Überblick über die Verfahren in dem ihm zugewiesenen Dezernat verloren. Insoweit seien – was der Beklagte im Einzelnen ausführte – zum Teil unbegreifliche Fehlleistungen festzustellen, aus denen sich der Eindruck aufdränge, der Kläger leide unter Wahrnehmungsstörungen. Der Kläger weiche sämtlichen dienstlichen Verpflichtungen aus und zeige insbesondere dann seine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit an, wenn unangenehme Dinge anstünden. Beispielsweise habe sich der Kläger im Oktober und November 2008 gerade zu der Zeit krank gemeldet, als in seinem Dezernat einige eilige Rechtsschutzverfahren anhängig gewesen seien. Beratungen unter seiner Mitwirkung hätten kaum stattgefunden. Im Dezember 2008 und Januar 2009 sei der Kläger zu zwei Vorberatungen der Kammer im Hinblick auf jeweils für den nächsten Tag anberaumte mündliche Verhandlungen nicht erschienen. Das persönliche Verhalten des Klägers deute darauf hin, dass er möglicherweise nicht nur leistungsunwillig, sondern auch gesundheitlich eingeschränkt sei, anforderungsgerechte Leistungen zu erbringen. Am 11. März 2009 wurde der Kläger polizeiärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 22. April 2009 übersandte das PÄZ dem Beklagten die Epikrise vom 2. April 2009 zum Amtsärztlichen Gutachten über die Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers. Danach seien für die wiederholten Arbeitsunfähigkeiten des Klägers mehrere angegebene Befindlichkeitsstörungen („Unwohlsein“) sowie wiederholte Infekte der oberen Luftwege ursächlich, deren heftigeren Verlauf der Kläger mit einem schadstoffbelasteten Dienstzimmer in Verbindung gebracht habe. Nachdem der Kläger mittlerweile ein neues Dienstzimmer bezogen habe, seien die Zustände des „Unwohlseins“ seinen Angaben zufolge rückläufig. Der Kläger habe mehrfach unter Infekten der oberen Luftwege einschließlich einer Entzündung der Nasen-Nebenhöhlen gelitten. Eine HNO-ärztliche Behandlung sei bislang nicht erfolgt, nunmehr aber geplant. Möglicherweise habe eine Belastung des Klägers im privaten Bereich zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes beigetragen; hier sei jedoch mittlerweile eine Klärung erfolgt. Eine Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet habe nicht diagnostiziert werden können. Zusammenfassend sei der Kläger gesundheitlich geeignet, um den Dienst eines Richters verrichten zu können. Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die in Ablichtung beigefügte amtsärztliche Epikrise vom 2. April 2009 mit, dass er keine Gründe mehr für dessen seit dem 27. Januar 2009 bestehende Dienstabwesenheit erkenne. Insbesondere erscheine eine geplante HNO-Behandlung nicht als Rechtfertigung seiner Dauerabwesenheit geeignet. Er – der Beklagte – werde zukünftig privatärztliche Krankschreibungen nicht ohne weitere Überprüfung als Entschuldigung für die Dienstabwesenheit des Klägers hinnehmen. Mit dem Kläger mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellten Bescheid vom 6. Mai 2009 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sich zukünftig bei einer angezeigten Dienstunfähigkeit unverzüglich beim ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung vorzustellen und die Dienstunfähigkeit ggf. bescheinigen zu lassen. Hierbei wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für Zeiten der Abwesenheit des Klägers hin, für welche keine amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit vorliege. Außerdem mahnte der Beklagte eine Vorlage privatärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 6. April bis zum 14. April 2009 sowie für die seit dem 27. April 2009 bestehende Abwesenheit des Klägers vom Dienst an. Hiergegen hat der Kläger keine Rechtsbehelfe erhoben. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 stellte der Beklagte den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiten vom 6. bis 14. April 2009 sowie vom 27. April bis 31. Mai 2009 fest. Zugleich gab er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigen Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen für weitere Fehlzeiten, für welche der Kläger keine amtsärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit vorweise. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei in den vorgenannten Zeiträumen schuldhaft dem Dienst fern geblieben. Der Ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung habe unter dem 2. April 2009 keine Einschränkung der Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt. Der Kläger habe sein seit dem 27. Januar 2009 ohne Unterbrechung fortwährendes Fehlen lediglich für die Zeit bis zum 3. April 2009 und vom 15. April bis zum 24. April 2009 durch die Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerechtfertigt. Für den 27. April und den 4. Mai 2009 habe der Kläger lediglich ambulante Behandlungen nachgewiesen. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass es ihm an diesen Tagen nicht möglich gewesen sei, außerhalb der Behandlung seinen Dienst zu verrichten. Für seine dienstliche Abwesenheit seit dem 7. Mai 2009 fehlten amtsärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, deren Beibringung dem Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 2009 aufgegeben worden sei. Nach Auskunft des polizeiärztlichen Dienstes habe der Kläger sich dort in der betreffenden Zeit nicht vorgestellt. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 2. Juli 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht schuldhaft dem Dienst fern geblieben. Weder der Beklagte noch das Polizeiärztliche Zentrum B-Stadt hätten ihm das Ergebnis der Begutachtung seiner Dienstfähigkeit mitgeteilt. Er habe auch nicht mit einer kurzfristigen Übermittlung des Ergebnisses rechnen müssen. Die mit der Begutachtung befassten Amtsärzte seien nach Abschluss der am 11. März 2009 durchgeführten Untersuchung nicht in der Lage gewesen, ihm wenigstens mündlich seine Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zu bestätigen. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass vor einer abschließenden Beurteilung die u. a. in einer Blutuntersuchung und einer Funktionsdiagnostik erhobenen Befunde ausgewertet werden müssten und weitere Befunde seines Hausarztes und seiner HNO-Fachärztin eingeholt würden. Für die Folgezeit sei ihm durch seine HNO-Fachärztin weiterhin seine Arbeits-/Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. Seine telefonischen Nachfragen beim Polizeiärztlichen Zentrum nach dem Inhalt oder Verbleib des amtsärztlichen Gutachtens seien ergebnislos geblieben. Zwischenzeitlich habe seine HNO-Fachärztin ihn an einen Facharzt für Pulmologie des Fachkrankenhauses L. überwiesen. Dort habe er sich in der Folge ambulant und teilstationär aufhalten müssen. Das Schreiben des Beklagten vom 27. April 2009 sei ihm bis zur Akteneinsichtnahme in seine Personalakten nicht bekannt gewesen. Dies sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Briefzusteller das – entgegen der zuvor ständig gehandhabten Praxis des Beklagten – lediglich mit einfacher Post übersandte Schreiben nicht unter seiner Wohnanschrift „A-Straße“ (Hervorhebung durch die Kammer), sondern in den Briefkasten der in unmittelbarer Nähe hierzu gelegenen Anschrift „…“ (Hervorhebung durch die Kammer) eingeworfen habe. Derartige Verwechslungen habe er in der Vergangenheit wiederholt feststellen müssen. Mit dem Kläger am 30. Juli 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 wies der Präsident den Widerspruch zurück. Am 31. August 2009, einem Montag, hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Gutachtenauftrag des Beklagten sei auch ungeeignet gewesen, die tatsächlichen privatärztlichen Feststellungen der ihn, den Kläger, über einen langen Zeitraum behandelnden Fachärzte für HNO-Krankheiten in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gutachtenauftrag habe amtsärztlich untersucht werden sollen, ob er an Wahrnehmungsstörungen leide, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigten, obwohl er den Beklagten wiederholt per e-Mail auf die durch seine HNO-Fachärztin gestellte Diagnose einer akuten Erkrankung der oberen Luftwege in Kenntnis gesetzt habe. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten vom 28. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage im Wesentlichen aus den in seinem Ausgangsbescheid dargestellten Gründen entgegen. Ergänzend trägt er vor, der Kläger habe aufgrund der allen Richterinnen und Richtern des Gerichts bekannt gegebenen Schreiben vom 11. Juli 1996 und vom 16. Dezember 1999 gewusst, dass bei länger andauernden Erkrankungen spätestens am 3. Tag (Kalendertag) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen sei. Diese Schreiben habe er – der Beklagte – dem Kläger zuletzt persönlich nochmals mit Schreiben vom 28. November 2008 in Ablichtung zur Kenntnis übersandt. Für die hier streitgegenständlichen Zeiträume habe der Kläger daher eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, um die von ihm angezeigte länger andauernde Erkrankung nachzuweisen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.