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Urteil

5 A 198/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0208.5A198.11.0A
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Leitsätze
Zur Erbenhaftung für vermögensrechtliche Gesellschafterschulden
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erbenhaftung für vermögensrechtliche Gesellschafterschulden Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wie das Gericht im Urteil vom 14.07.2010 angenommen hat. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2011 in dieser Sache steht im Instanzenzug gemäß § 144 Abs. 2 VwGO bindend fest, dass die Klägerin zu Recht einen Vollstreckungstitel begehrt. Die Klage ist auch begründet, mit Ausnahme der verjährten Rate von 1.796,60 Euro zum 01.01.1999: 1. Soweit die Beklagten bezüglich der Verpflichtungen ihrer Mutter A. C. aus dem Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.05.1995 in Anspruch genommen werden, ergibt sich dies aus der Bestandskraft des Bescheides gegenüber ihrer Mutter und Erblasserin. Die Beklagten sind unstreitig die Erben ihrer Mutter. Sie haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten ihrer verstorbenen Mutter. Die Klägerin ist auch berechtigt, die künftig fällig werdenden Einzelbeträge (ab 01.01.2013) bereits jetzt geltend zu machen (§§ 258, 259 ZPO). Ebenfalls sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, den Zahlbetrag aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich der C. KG i. L. vom 26.08.1999 zu bezahlen. Die Erblasserin war Komplementärin der C. KG i. L. und haftete gemäß § 128 HGB für die Gesellschaftsverbindlichkeiten der KG persönlich. Diese Verpflichtung trifft nunmehr die Beklagten als Erben (§ 1967 Abs. 1 BGB). Die Berechtigung der Klageforderungen dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig. Die Berechnung der ausgeurteilten Beträge ergibt sich wie folgt: Frau C. war verpflichtet, 63.300,00 DM sowie weitere 6.977,00 DM an die Klägerin zu zahlen. Dies macht in der Summe 70.277,00 DM oder 35.932,06 Euro. Ab 01.01.1999 waren hiervon jährlich 5 % zu leisten, insgesamt also in 20 Jahren abzuzahlen. Dies ergibt einen jährlichen Betrag von 3.513,85 DM oder 1.796,60 Euro. Seit 01.01.1999 bis 01.01.2012 waren bereits 14 Jahresraten fällig, mithin 25.152,40 Euro. Unter Abzug der verjährten Rate ergibt sich der unter Ziffer 1 ausgeurteilte Betrag. Am 01.01.2013 sind jährlich bis 01.01.2018 weitere 1.796,60 Euro fällig und von den Beklagten zu zahlen. Die eingeklagte Verzinsung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges mit vormals 4 % auf den jeweils fälligen Betrag (bis Gesetzesänderung zur Zinshöhe) bis zum 30.04.2000, ab 01.05.2000 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 BGB. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind mit Ausnahme der Rate zum 01.01.1999 nicht verjährt. Soweit Frau A. C. hinsichtlich der 63.300,00 DM persönlich Zahlungsverpflichtete aus dem Bescheid vom 10.05.1995 war, ist lediglich für den ersten Teilbetrag Verjährung eingetreten. Seinerzeit galt die vierjährige Verjährungsfrist gemäß §§ 194, 197 BGB a. F., welche für die ab 01.01.1999 fällig gewordenen Beträge einen Beginn der Verjährungsfrist ab 01.01.2000 vorsah (§ 201 BGB a. F.). Daran ändert auch das neue Verjährungsrecht mit der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. ab 01.01.2002 nichts (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Demzufolge ist Verjährung für den ersten Teilbetrag selbst bei einer Hemmung des Fristlaufs von maximal 11 Monaten mit Ablauf des 31.12.2003 eingetreten. Die Rate zum 01.01.2000 (Verjährungsbeginn 01.01.2001) ist nicht verjährt, weil dies nach altem (4 Jahre) und neuem (3 Jahre) Recht erst mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten wäre. Die Klage ist am 29.12.2004 beim Landgericht H. eingegangen und wurde auch im Sinne des Gesetzes „demnächst“ zugestellt (§ 167 ZPO). Das Landgericht H. hat am 07.01.2005 den Kostenvorschuss von 1.668,00 Euro angeforderte. Dieser ging am 11.01.2005 beim Landgericht H. durch Verrechnungscheck ein. Die Zustellung der Klage wurde unter dem 12.01.2005 verfügt. Die Klageschrift wurde der Nachlassverwalterin am 19.01.2005 zugestellt. Verzögerungen im Ablauf sind nicht festzustellen und noch weniger dem Vorgehen der Klägerin anzulasten. Für die Folgejahre besteht ohnehin kein Zweifel. Aber auch die Forderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.08.1999 ist gegenüber den Beklagten nicht verjährt. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass es sich um eine titulierte Forderung handelt, die erst in 30 Jahren verjährt. Denn vorliegend wird nicht die Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen. Die Beklagten können sich jedoch nicht darauf berufen, dass die Forderung gegenüber ihrer Mutter gemäß § 159 Abs. 1 HGB in fünf Jahren verjährt war, beginnend ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 159 Abs. 3 HGB, hier also am 30.11.1999 (Ablauf: 29.11.2004). Denn die Verjährung beginnt gemäß § 159 Abs. 2 HGB ohnehin frühestens erst mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft gem. § 148 HGB in das Handelsregister eingetragen wird. Vorliegend ist die Auflösung der C. KG gar nicht im Handelsregister eingetragen worden. Vielmehr ist im Handelsregister am 07.09.1972 gem. § 157 HGB lediglich eingetragen worden, dass die Firma auf Antrag der Industrie- und Handelsbank der DDR vom 23.08.1972 mit Wirkung vom 05.05.1972 erloschen ist. Mit dem vermögensrechtlichen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens galt die an sich erloschene C. KG als Liquidationsgesellschaft fortbestehend (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VermG). Dieses ist jedoch im Handelsregister aus unbekannten Gründen überhaupt nicht eingetragen worden. Der vorgelegte Auszug wurde am 01.07.2002 erstellt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass tatsächlich die C. KG als Liquidationsgesellschaft wieder ins Handelsregister eingetragen worden ist. Deshalb lief für Frau F. die kurze Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB nicht. § 160 HGB hilft dem Beklagten ohnehin nicht, weil die Erblasserin erst mit ihrem Tod am 01.12.2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Außerdem war der Lauf der Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt. Die Hemmung wirkte für beide Beklagte jedenfalls vom 25.03.2002 bis 15.05.2002, weil die Klägerin bis zu diesem Tag eine Äußerungsfrist eingeräumt hatte, welche die Beklagten bis zum 14.05.2002 ausgeschöpft hatten. Der Beklagte zu 2. muss sich nach Auffassung des Gerichts die Aktivitäten des Beklagten zu 1., welcher diese ersichtlich für die Gesellschafter bzw. deren Erben entfaltet hatte, zurechnen lassen, weil er in die entsprechenden Verhandlungen durch den beauftragten Anwalt eingetreten ist (Schriftsatz vom 14.05.2002). Demzufolge war die 29 Tage nach regulärem Fristablauf am 29.12.2004 erhobene Klage für die Verhinderung des Verjährungseintritts auch bei Anwendung von § 159 HGB fristwahrend. 3. Den Beklagten war die beschränkte Erbenhaftung gemäß § 1990 Abs. 1 BGB i. V. m. § 780 ZPO vorzubehalten. Denn die Voraussetzungen von § 1990 Abs. 1 BGB liegen insoweit vor, als die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer den Kosten entsprechenden Masse aufgehoben bzw. eingestellt worden ist. Vorliegend wurde auch der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens abgelehnt. Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2011 unstreitig geworden, dass die Beklagten sich auf die beschränkte Erbenlasthaftung berufen dürfen. Entsprechend war der Vorbehalt gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in dem Entscheidungstenor aufzuheben. Dieser Vorbehalt bezieht sich jedoch nicht auf die Verfahrenskosten. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB. Denn hierzu zählen lediglich die Erblasserschulden, nämlich die direkt von dem Erblasser herrührenden Schulden und die so genannten Erbfallschulden, die für den Erben aus Anlass des Erbfalls entstehen (vgl. hierzu Palandt-Edenhofer, § 1967 Anm. 1 bis 9). Vorliegend geht es um so genannte Nachlasserbenschulden, also Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht. Sie entstehen aus Rechtshandlungen des Erben und führen grundsätzlich zu Eigenschulden, für die der Erbe aus seinem Vermögen haftet wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäfte eine Verbindlichkeit eingeht. In diesem Fall kann der Erbe aber einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass haben. Vorliegend sind die Verfahrenskosten dadurch entstanden, dass es die Beklagten letztlich zu den entstandenen Kosten haben kommen lassen (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2006, 14 W 66/06; juris). Nachdem der Nachlass nicht mehr von der Nachlassverwalterin verwaltet worden ist, hätten nach Änderung des Prozessverhältnisses die jetzigen Beklagten letztlich die Klageforderung unter Erhebung der Dürftigkeitseinrede anerkennen können, um die Kosten möglichst niedrig zu halten. Soweit sie auch in diesem Fall mit Kosten belastet worden wären, liegt dies letztlich an der unterbliebenen Ausschlagung der Erbschaft. Deren mangelnde Werthaltigkeit hätten sie, wenn sie es nicht erkannt haben, jedenfalls erkennen können. Ausscheidbare Kosten bezüglich der Prozessführung durch die Nachlassverwalterin liegen im Übrigen nicht vor. Alle Kosten wären auch ohne die Prozessführung der Nachlassverwalterin angefallen. 4. Der Klage war mit dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 stattzugeben. Die Beklagten haben die Kosten als Gesamtschuldner in voller Höhe zu tragen. Eine Kostenquote ist nicht zu bilden. Die Klageabweisung betrifft einen verhältnismäßig geringfügigen Teil i. S. v. § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Auch die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO führt nicht zu einem teilweisen Klageverlust auf Seiten der Klägerin. Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin wirtschaftlich nicht das erhält, was sie sich bei Erhebung der Klage vorgestellt hat. Möglicherweise ist der Titel wirtschaftlich sogar komplett wertlos. Dies ist aber auch in anderen Konstellationen der Fall, etwa wenn auf Beklagtenseite im Laufe des Verfahrens ein Beteiligter eintritt, welcher faktisch insolvent ist. Auch dann mag ein Titel wirtschaftlich nichts (mehr) wert sein, was jedoch ebenfalls nicht dazu führt, dass lediglich von einem Teilklageerfolg auszugehen ist. Auch hier gilt, dass die Verfahrenskosten bei zeitiger Anerkennung hätten gering gehalten werden können und müssen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten, Erben der Frau A. F., vormals A. K., vermögensrechtliche Ansprüche. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Frau F. war ehemals Komplementärin der J.C. KG in K.. Das Unternehmen wurde zunächst durch Einräumung einer staatlichen Beteiligung und sodann durch vollständige Überführung in Volkseigentum im Jahre 1972 im Sinne von § 1 Abs. 1 d VermG enteignet. Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 02.09.1992 wurde festgestellt, dass die C. KG i. L. Berechtigte aus der Verstaatlichung der J. C. KG in K. ist. Mit weiterem Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10.05.1995 wurde bestandskräftig geregelt, dass die privaten Gesellschafter der C. KG gesamtschuldnerisch die im Zeitpunkt der Schädigung bestehende staatliche Einlage in Höhe von 63.300,00 DM an die Klägerin in Höhe von 5 % des Nennbetrages jährlich (3.165,00 DM) ab 01.01.1999 zurückzuzahlen haben. Außerdem wurde angeordnet, dass Frau A. C. der Klägerin die wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung in Höhe von 6.977,00 DM ab 01.01.1999 in 20 Raten á 348,85 DM zurückzuzahlen hat. Im Klageverfahren 2 K 530/95 GE des Verwaltungsgerichts Gera verpflichtete sich die C. KG i. L., vertreten durch Frau A. C., mit Vergleich vom 26.08.1999, der Klägerin sowie der C. GmbH i. L., vertreten durch den Vorstand der Klägerin, bis 30.11.1999 weitere 40.000,00 DM zu bezahlen (Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG). In der Folgezeit leisteten weder die C. KG i. L. noch Frau F. Zahlungen auf die eingegangenen bzw. angeordneten Verpflichtungen. Frau F. verstarb am 01.12.2000 und wurde von den Beklagten sowie deren zwischenzeitlich verstorbenen Bruder A. J. F. C. beerbt. Das Amtsgericht K-Stadt ordnete Nachlassverwaltung mit Beschluss vom 09.12.2002 an, welche am 16.02.2007 aufgehoben wurde, weil aus dem Nachlass die Vergütung der Nachlassverwalterin nicht zu decken war. Ferner wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer der kostendeckenden Masse mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 25.08.2005 abgelehnt. Am 29.12.2004 (Klageeingang) hat die Klägerin gegen die Nachlassverwalterin über den Nachlass der Frau F. zunächst beim Landgericht H-Stadt Klage erhoben und begehrt aus den genannten Vorgängen (umgerechnet) 56.383,68 Euro (in Jahresraten) nebst Zinsen. Zuletzt mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 10.03.2009 wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten als Erben der persönlich haftenden Gesellschafterin für deren eigene Verbindlichkeiten und für die Verbindlichkeiten der C. KG i. L. aufzukommen haben. Insbesondere seien die Ansprüche weder im Ganzen noch teilweise verjährt. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung wirke sich weder auf die Kostenentscheidung aus noch auf die Vollstreckung von Kosten aus diesem Verfahren. Die Klägerin beantragt, wie erkannt (mit Ausnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung), zzgl. weiterer 1.796,60 € nebst Zinsen. Die Beklagten, welche im Wege der Klageänderung seit dem 17.07.2009 anstelle der Nachlassverwalterin in Anspruch genommen werden, beantragen, die Klage abzuweisen. Nachdem sie zunächst das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in Abrede gestellt haben, weil sie der Klägerin den ererbten Nachlass vollständig zur Übernahme anbieten, berufen sie sich zumindest auf die Beschränkung ihrer Haftung als Erben wegen der Dürftigkeit des Nachlasses. Im Übrigen seien die Ansprüche wenigstens teilweise verjährt. Soweit die Dürftigkeitseinrede greife, sei von einem teilweisen Unterliegen der Klägerin mit entsprechender Kostenverteilung auszugehen. Im Übrigen müsse sich die beschränkte Erbenhaftung auch auf die Verfahrenskosten beziehen. Mit Urteil vom 14.07.2010 (4 A 5/10 MD) hat das Gericht die Klage zunächst abgewiesen. Der Klägerin fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten sich auf die beschränkte Erbenhaftung berufen dürften und der Klägerin darüber hinaus den Nachlass nach A. F. vollständig zur Verfügung stellten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 14.06.2011 (8 B 74.10) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zwar stehe die Dürftigkeit des Nachlasses unwiderleglich fest, weil die Nachlassverwaltung wieder aufgehoben worden sei, jedoch habe die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da sie einen Vollstreckungstitel benötige. Der Nachlass nach Frau F. sei nicht in wirksamer Weise angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.