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Urteil

5 A 41/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0228.5A41.11.0A
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Leitsätze
1. Die Mitteilung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Will ein Bewerber die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens erreichen, ist in der Hauptsache eine auf die Verpflichtung der für die Auswahlentscheidung zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über die Bewerbung des Klägers gerichtete Klage statthaft.(Rn.37) 2. Die Ernennungszuständigkeit des Ministerpräsidenten umfasst, soweit er sie nicht auf die einzelnen Minister/-innen übertragen hat, auch das Recht zur Personalauswahl.(Rn.47) 3. Der Ministerpräsident kann die Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens bis hin zum Personalvorschlag dem jeweiligen Ressort überlassen. Er muss die abschließende Entscheidung aber nach außen vertreten. Dies gilt auch für die Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen.(Rn.49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Will ein Bewerber die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens erreichen, ist in der Hauptsache eine auf die Verpflichtung der für die Auswahlentscheidung zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über die Bewerbung des Klägers gerichtete Klage statthaft.(Rn.37) 2. Die Ernennungszuständigkeit des Ministerpräsidenten umfasst, soweit er sie nicht auf die einzelnen Minister/-innen übertragen hat, auch das Recht zur Personalauswahl.(Rn.47) 3. Der Ministerpräsident kann die Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens bis hin zum Personalvorschlag dem jeweiligen Ressort überlassen. Er muss die abschließende Entscheidung aber nach außen vertreten. Dies gilt auch für die Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen.(Rn.49) Die Klage ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. richtet. Die Beklagten zu 1. und 2. sind nicht die richtigen Klagegegner für das Begehren der Klägerin. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist eine Klage, sofern das Landesrecht – wie hier § 8 Satz 2 AG VwGO LSA im Hinblick auf unmittelbare Landesbehörden – dies bestimmt, gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die vorgenannte Bestimmung knüpft im Hinblick auf die Frage, wer richtiger Beklagter ist, erkennbar daran an, ob die Klage als Anfechtungs- oder als Verpflichtungsklage statthaft ist. Im vorliegenden Fall ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Nach dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden, im Klageantrag und dem gesamten Vorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommenden Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO) besteht das Rechtsschutzziel der Klägerin darin zu erreichen, dass das abgebrochene Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF, auf den sie sich beworben hat, fortgeführt wird. Dieses Rechtsschutzziel vermag die Klägerin mit einer isoliert gegen die Mitteilung des Beklagten zu 1. – vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales – vom 21. Juni 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 gerichteten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO nicht zu erreichen. Die Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens stellt – anders als der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 – keinen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des vorliegend über § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA anwendbaren § 35 Satz 1 VwVfG dar. Eine derartige Mitteilung hat keinen Regelungsinhalt, sondern stellt ein schlicht hoheitliches Handeln ohne Regelungscharakter dar. Ihr Inhalt erschöpft sich in der Information der Bewerber darüber, dass und aus welchen Gründen das Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich nicht fortgeführt wird. Selbständige materiell-rechtliche Folgen sind hiermit anders als bei einer das Verfahren abschließenden Sachentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden öffentlichen Amtes nicht verbunden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 - 6 A 1966/08 -, NVwZ-RR 2011, 65; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, LKV 2005, 223; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 1 W 9/02 -, NVwZ-RR 2003, 48). Dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes wird dadurch Genüge getan, dass ein Bewerber um ein öffentliches Amt, der – wie hier die Klägerin – den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht hinzunehmen bereit ist, diese Verfahrenshandlung inzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Klage überprüfen lassen kann, die auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über seine Bewerbung gerichtet ist. Eine rechtliche Einordnung der Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt ist auch dann nicht veranlasst, wenn einer der Bewerber – wie hier die Klägerin – Widerspruch gegen die Mitteilung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erhebt. Nach § 54 Abs. 2 BeamtStG ist vorbehaltlich einer anderslautenden landesgesetzlichen Regelung vor allen Klagen eines Beamten ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen, unabhängig davon, welcher Rechtsnatur die Maßnahme des Dienstherrn ist, gegen die sich der Beamte wendet oder welche er begehrt. Im Übrigen ist dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin auch nicht mit einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1. – damals Ministerium für Gesundheit und Soziales – vom 28. Januar 2011 Genüge getan. Die Klägerin begehrt mit ihrer Bewerbung auf den Dienstposten der LBGF im Ergebnis einen sie begünstigenden Verwaltungsakt, namentlich ihre Auswahl für die Besetzung dieses Dienstpostens und damit verbunden eine Beförderung in ein höheres Statusamt. Dass sie mit ihrer Klage lediglich ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begehrt, ist darauf zurückzuführen, dass Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung haben. Dies folgt daraus, dass öffentliche Ämter nach dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes, d.h. nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, zu besetzen sind. Bei der Prüfung dieser Auswahlkriterien steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Zusätzlich ist ihm bei der Besetzungsentscheidung in der Regel ein Ermessen eingeräumt. Demgemäß haben Beamte gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes (nur) einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Die Klägerin ist auch nicht deshalb darauf beschränkt, den der begehrten Entscheidung über ihre Bewerbung entgegenstehenden Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 anzufechten, weil der Beklagte zu 2. angegeben hat, im Fall einer gerichtlichen Aufhebung dieses Bescheides das Stellenbesetzungsverfahren auch ohne ein Bescheidungsurteil fortzuführen oder zumindest eine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu treffen. Das Klagesystem der VwGO beschränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten desjenigen, der – wie hier die Klägerin – eine behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, nicht darauf, einen der begehrten Entscheidung entgegenstehenden – im Ergebnis ablehnenden – Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage einer gerichtlichen Aufhebung zuzuführen, sondern sieht in § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ausdrücklich die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage vor. Diese Klageart bietet einen effektiveren Rechtsschutz als eine Anfechtungsklage, die im Erfolgsfall lediglich zu einer gerichtlichen Aufhebung des der begehrten (begünstigenden) Entscheidung entgegenstehenden Bescheides führt. Mit einem Urteil, durch welches die zuständige Behörde verpflichtet wird, über einen Antrag – hier eine Bewerbung auf ein öffentliches Amt – in bestimmter Weise oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu entscheiden, erhält ein Kläger in der Sache – d. h. nicht nur wegen der Verfahrenskosten – einen Vollstreckungstitel, mit dem er die Behörde ggf. mit gerichtlicher Hilfe zwingen kann, die begehrte Entscheidung zu treffen (vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 172 VwGO). Die vorstehenden Ausführungen zum Rechtsschutzziel der Klägerin und zur statthaften Klageart zugrunde gelegt, misst die Kammer dem Antrag der Klägerin, soweit er sich ausdrücklich auch auf die gerichtliche Aufhebung der Mitteilung des Beklagten zu 1. vom 21. Juni 2010 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bezieht, keine eigenständige prozessuale Bedeutung bei. Kann die Klägerin ihr Klageziel (nur) mittels einer auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde zu einer Entscheidung über ihre Bewerbung erreichen, ist bei der Bestimmung des richtigen Klagegegners nicht zwischen dem Teil des Klageantrags, der die Aufhebung des den Widerspruch der Klägerin gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zurückweisenden Widerspruchsbescheides zum Gegenstand hat, und dem auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung über die Bewerbung der Klägerin gerichteten Teil des Klageantrags zu unterscheiden. Dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides – hier des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1. vom 28. Januar 2011 – kommt keine selbständige Bedeutung zu, wenn die Aufhebung – wie hier – nur dazu dient, die der begehrten Verpflichtung formell entgegenstehenden Verwaltungsakte ex nunc zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 C 13/84 -, NVwZ 1987, 893; Beschluss vom 22. April 1996 - 8 B 166/95 -, zitiert nach juris). Durch die gerichtliche Zuerkennung eines Anspruchs auf den begehrten Verwaltungsakt wird der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid denknotwendig automatisch kassiert, ohne dass es insoweit zwingend einer entsprechenden Tenorierung bedarf. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Praxis gleichwohl regelmäßig neben der Verpflichtung der beklagten Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes die Aufhebung des dem entgegenstehenden Ablehnungs- und/oder Widerspruchsbescheides beantragt wird und im Fall einer erfolgreichen Klage im Urteilstenor auch ein ausdrücklicher Ausspruch hierüber üblich ist, erfolgt dies allein im Interesse der Rechtsklarheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 [23]). Dies zugrunde gelegt, ist der Beklagte zu 1. für das allein maßgebliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht richtiger Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, auch wenn er – als Ministerium für Gesundheit und Soziales – den Widerspruchsbescheid erlassen hat, den die Klägerin – wie in der Praxis üblich – aus Klarstellungsgründen in ihren Klageantrag aufgenommen hat. Die Funktionszuständigkeit für das Politikfeld „Frauen- und Gleichstellungspolitik, Gender-Mainstreaming, Gleichstellung/Gleichstellungsbe-auftragte“ liegt gemäß Ziffer II. 3. des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) nicht mehr beim Beklagten zu 1., sondern ist auf den Beklagten zu 2. übergegangen. Auch wenn nunmehr die Ressortzuständigkeit für diesen Bereich beim Beklagten zu 2. liegt, ist dieser jedenfalls im Außenverhältnis zur Klägerin nicht zugleich für eine Entscheidung über deren Bewerbung auf den Dienstposten der LBGF zuständig. Vielmehr liegt die Entscheidungszuständigkeit insoweit beim Beklagten zu 3. Nach Art. 70 Satz 1 der Verfassung – Verf LSA – ernennt der Ministerpräsident die Beamten des Landes (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA). Nach Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung kann er dieses Recht übertragen (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA). Hiervon hat der Beklagte zu 3. in § 1 Abs. 1 a) und b) der Anordnung über die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse vom 7. Juni 1994 (MBl. LSA S. 1487), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Januar 2005 (MBl. LSA S. 5), in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die Ausübung des ihm zustehenden Rechts der Ernennung einschließlich Beförderung und beförderungsgleicher Maßnahmen der Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Bes.Gr. A 15 den Ministern für ihren Geschäftsbereich übertragen hat. Die Besetzung des hier streitbefangenen Dienstpostens der LBGF ist hiervon nicht erfasst, da dieser ausweislich der Stellenausschreibung bis zur Bes.Gr. B 2 bewertet worden ist. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die durch die Landesverfassung dem Beklagten zu 3. zugewiesene Ernennungszuständigkeit erschöpft sich nicht in dem formellen Recht zur Ausfertigung und Aushändigung von Ernennungsurkunden. Vielmehr besitzt der Beklagte zu 3. ein umfassendes materielles Entscheidungsrecht in Personalfragen der Beamten (vgl. Reich, Verfassung, 2. Aufl. 2004, Art. 70 Rdnr. 1), soweit er das Recht zur Ernennung der Landesbeamten nicht auf die jeweils zuständigen Minister/-innen übertragen hat. Der Begriff der Ernennung in Art. 70 Satz 1 Verf LSA, § 8 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass hiervon entsprechend des beamtenrechtlichen Begriffsverständnisses (vgl. § 8 Abs. 1 BeamtStG) jedenfalls die Begründung und Umwandlung eines Beamtenverhältnisses sowie die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder – soweit dies landesrechtlich bestimmt ist – anderer Amtsbezeichnung erfasst sind. Über das Bestehen und die Reichweite einer Entscheidungsbefugnis des Beklagten zu 3. im Hinblick auf die dem formalen Ernennungsakt vorgeschaltete Personenauswahl ist damit noch nichts besagt. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass die das Verfahren und die Voraussetzungen der Ernennung konkretisierenden einfachgesetzlichen Normen nicht zwischen der materiell-rechtlichen Auswahlentscheidung und dem formalen Akt der Ernennung differenzieren. Die Personenauswahl und die Ernennung werden danach vielmehr als einheitliche Sachentscheidung angesehen, für die mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen eine einheitliche Zuständigkeit besteht. Dies folgt aus § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen (Hervorhebung durch die Kammer) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Diese normative Verknüpfung der bei Auswahlentscheidungen über den Zugang zu öffentlichen Ämtern zu beachtenden, verfassungsrechtlich bereits durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien mit der Ernennung als statusrelevanter Handlung würde bei einer Trennung der Auswahl- und der Ernennungszuständigkeit anknüpfend an eine Unterscheidung zwischen der materiell-rechtlichen Personalauswahlentscheidung und dem rein formal-rechtlichen Ernennungsakt keinen Sinn ergeben. Denn strenggenommen hat allein die eigentliche materielle Auswahlentscheidung am Maßstab der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, wohingegen der formale Akt der Ernennung das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses nur noch umsetzt. Dessen ungeachtet ist weder verfassungs- noch einfachgesetzlich eine von der Ernennungszuständigkeit losgelöste (gesonderte) Zuständigkeit für die Personalauswahlentscheidung bestimmt (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 UE 981/05 -, NVwZ-RR 2007, 42 [m. w. N.]). Zu einem anderen Verständnis der Ernennungszuständigkeit des Beklagten zu 3. zwingt auch nicht der Vergleich mit Inhalt und Reichweite der Ernennungszuständigkeit des Bundespräsidenten. Nach Art. 60 Abs. 1 GG und § 12 Abs. 1 BBG ernennt der Bundespräsident die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen ähnelt insoweit den für den Beklagten zu 3. geltenden Regelungen in Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Verf LSA und § 8 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA. Die Frage nach dem Umfang des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten im Hinblick auf die ihm unterbreiteten Ernennungsvorschläge wird unterschiedlich beantwortet. Eine umfassende Personalhoheit wird dem Bundespräsidenten jedoch nicht zuerkannt (vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, § 30 III 5 g); Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1 a, § 10 Rdnr. 5; Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 2 a, K § 10 Rdnr. 4 a und 7; s. a. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - II C 70.73 -, BVerwGE 52, 33 [41]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419). Die Stellung des Bundespräsidenten im parlamentarischen Regierungssystem ist mit der des Ministerpräsidenten eines Bundeslandes allerdings nicht vergleichbar. Anders als der Bundespräsident hat der Beklagte zu 3. nicht die Funktion eines nichtregierenden Staatsoberhaupts. Er ist gemäß Art. 64 Abs. 1 Verf LSA vielmehr selbst Teil der Landesregierung und bestimmt nach Art. 68 Abs. 1 Verf LSA – vergleichbar dem Bundeskanzler nach Art. 65 Satz 1 GG – die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Demgegenüber bedürfen die Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit gemäß Art. 58 Satz 1 GG der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Eine vergleichbare Einschränkung der Ernennungszuständigkeit des Beklagten zu 3. ist weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich vorgesehen. Dass der Beklagte zu 3. nicht nur ein formales Ernennungsrecht, sondern auch ein materielles Entscheidungsrecht in Bezug auf die Landesbeamten hat, wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte der Verfassungsbestimmung des Art. 70 Satz 1 Verf LSA bestätigt. Der Ausgestaltung dieser Regelung durch den Landtag von Sachsen-Anhalt als verfassungsgebender Landesversammlung lag der Gedanke zugrunde, die Entscheidung über Personalien beim Beklagten zu 3. zu konzentrieren, um den Einsatz und die Förderung des Personals im Sinne einer bestmöglichen Verwendung zentral in der zu steuern (vgl. Protokoll über die Sitzung des Verfassungsausschusses vom 24. und 25. April 1991, abgedruckt in: Verfassung, Bd. 1, S. 168 [201 ff.]). Aus dem hier zugrunde gelegten Verständnis der Ernennungszuständigkeit des Beklagten zu 3. folgt aber nicht, dass der Beklagte zu 3. das Stellenbesetzungsverfahren in allen wesentlichen Teilen eigenverantwortlich durchführen, die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen materiellen Voraussetzungen uneingeschränkt selbst prüfen und eine Entscheidung unter allen Bewerbern treffen muss (so aber BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 3 CE 89.02833 -, NVwZ 1990, 285, zur Rechtslage in Bayern, nach der die Zuständigkeit zur Ernennung der Beamten der Landesregierung als Kollegialorgan zugewiesen ist; ähnlich HessVGH, Beschluss vom 28. August 1995 - 1 TG 2848/95 -, zitiert nach juris; kritisch hierzu Christl/Kathke, BayVBl. 1992, 103 ff.). Es ist rechtlich nicht zu erinnern, wenn er stattdessen kraft seiner Organisationshoheit die Durchführung des Auswahlverfahrens einschließlich der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen der/dem für den betreffenden Geschäftsbereich zuständigen Ressortministerin/Ressortminister überlässt und auf der Grundlage eines ihm von dem betreffenden Ressort unterbreiteten Personalauswahlvorschlags über die Besetzung des in Rede stehenden öffentlichen Amtes entscheidet. Er kann sich bei Ausübung der ihm originär zustehenden Auswahl- und Ernennungsbefugnis nach seinem Ermessen den in einem – ordnungsgemäßen – Auswahlverfahren gefassten Besetzungsvorschlag des mit den vorbereitenden Verfahrensschritten befassten Ressorts zu eigen machen oder, weil er etwa Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Vorschlags mit dem bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern zu beachtenden Leistungsgrundsatz hat, in eine eigenständige Überprüfung eintreten und gegebenenfalls eine andere als die ihm vorgeschlagene Entscheidung treffen. Anders gewendet kann der Beklagte zu 3. die der förmlichen Ernennung vorgeschaltete materielle Auswahlentscheidung eigenverantwortlich treffen; er muss es aber nicht. Die – weithin übliche – Durchführung des Auswahlverfahrens durch das für die in Rede stehende Stelle entsprechend der Aufteilung der Geschäftsbereiche der Landesregierung zuständige Ressort bis hin zur Vorlage eines konkreten Besetzungsvorschlags entspricht den praktischen Bedürfnissen bei der Ausgestaltung des intersubjektiven Kompetenzverhältnisses zwischen dem Beklagten zu 3. und den einzelnen Ministerien im Hinblick auf die Besetzung öffentlicher Ämter auf Landesebene und trägt zudem dem Ressortprinzip (Art. 68 Abs. 2 Verf LSA) Rechnung. Nach dem Ressortprinzip hat jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu leiten. Er besitzt im Rahmen der vom Beklagten zu 3. bestimmten Richtlinien der Politik die alleinige Sachentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten seines Ressorts. Hiermit geht grundsätzlich auch eine personalpolitische Entscheidungszuständigkeit einher, ohne die der einzelne Fachminister außer Stande wäre, den erforderlichen Einfluss auf die Erledigung der Aufgaben seines Hauses zu nehmen, die Kontrolle über die Einhaltung seiner Leitungsdirektiven auszuüben und die Aufsicht in seinem Geschäftsbereich zu führen (vgl. Christl/Kathke, a. a. O., 106). Sind die personalrechtlichen Befugnisse – wie im Land Sachsen-Anhalt – von Verfassungs wegen beim Ministerpräsidenten konzentriert, erfährt das Ressortprinzip demnach eine erhebliche Einschränkung. Wird die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Unterbreitung eines Personalvorschlags auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Erkenntnisse dem jeweiligen Fachministerium überlassen, in dessen Geschäftsbereich der in Rede stehende Dienstposten besetzt werden soll, ist dem unabweisbaren Bedürfnis, die bestehende Personalhoheit des Beklagten zu 3. und die Ressortverantwortung der einzelnen Minister/-innen im Wege der praktischen Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen, in einem Maße Genüge getan, welches einerseits die verfassungsrechtlich dem Beklagten zu 3. zugewiesene Ernennungszuständigkeit nicht antastet, andererseits dem jeweiligen Fachminister noch Spielraum lässt, seinen Personalvorstellungen – orientiert an den Leistungsgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG – hinreichend Ausdruck zu verleihen. Insbesondere bleibt es hierdurch den einzelnen Ressorts überlassen, die Stellen- und Anforderungsprofile für ihren Geschäftsbereich zu definieren und zunächst in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob eine Stelle besetzt und ausgeschrieben wird. Hierfür sprechen auch praktische Erwägungen, da die jeweiligen Ressortminister/-innen den Personalbedarf für ihren Geschäftsbereich ebenso wie die persönlichen und fachlichen Anforderungen, die an das Personal ihres Hauses zu stellen sind, naturgemäß besser kennen als der Beklagte zu 3. Dies darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beklagte zu 3. im Außenverhältnis zu den Bewerbern um ein öffentliches Amt die (Letzt-)Entscheidungszuständigkeit inne hat, solange er die Ausübung des ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Ernennungsrechts – einschließlich des Auswahlrechts – nicht der eigenverantwortlichen Entscheidung der Ministerinnen oder Ministern überlassen hat. Mit anderen Worten muss er die – in aller Regel von dem für den in Rede stehenden Geschäftsbereich zuständigen Fachministerium vorgeschlagene – Auswahlentscheidung nach außen vertreten. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass er sich die dem Besetzungsvorschlag zugrunde liegenden Erwägungen des jeweiligen Ressorts – zumindest konkludent – zu eigen macht, indem er dem ihm unterbreiteten Vorschlag zustimmt und den ausgewählten Bewerber ernennt. Aufgrund seines materiellen Auswahlrechts ist er hierzu allerdings nicht verpflichtet. Dem Beklagten zu 3. bleibt es zudem unbenommen, Direktiven für das der Ernennung vorausgehende Auswahlverfahren aufzustellen, dessen Durchführung er dem jeweiligen Ministerium überlassen hat. Die danach in zulässiger Weise allein gegen den Beklagten zu 3. zu richtende Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 28. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Entscheidung des Beklagten zu 3. über ihre Bewerbung auf die Stelle der LBGF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Beamter hat gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn eine Auswahlentscheidung, d.h. Ernennung oder eine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens, vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, IÖD 2011, 242). Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr muss seine Wahl mithin nicht aufgrund der konkreten Ausschreibung treffen. Er darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren demnach aus sachlichen Gründen jederzeit beenden, um die Stelle etwa zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Bedingungen auszuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2/09 -, zitiert nach juris; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112; Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, 344). Dem Dienstherrn bleibt es aber auch unbenommen, von der ursprünglich beabsichtigten Besetzung einer freien Stelle mittels einer statusändernden Entscheidung abzusehen und die Stelle unbesetzt zu lassen oder stattdessen ohne ein am Maßstab des Grundsatzes der Bestenauslese orientiertes Auswahlverfahren mit einem Versetzungsbewerber zu besetzen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 5 B 36/11 -). Es steht grundsätzlich im freien, lediglich personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen des Dienstherrn, ob und wie (Beförderung, Versetzung, Umsetzung) er eine offene Stelle zu besetzen gedenkt. Das insoweit eröffnete Ermessen dient allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Rechte des Beamten werden hierdurch nicht berührt. Dementsprechend hat der Einzelne grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte freie Stellen (nach-)besetzt werden. Hiervon ausgehend ist das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Die Grenze dieses Ermessens ist lediglich in den Fällen überschritten, in denen die vom Dienstherrn für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angeführten Gründe bloß vorgeschoben sind, um gezielt und willkürlich, d. h. ohne sachliche Rechtfertigung, einen bestimmten Bewerber fernzuhalten oder einen anderen Bewerber zum Zuge kommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 1 B 509/09 -, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt ist es im Hinblick auf das hier in Rede stehende Stellenbesetzungsverfahren zumindest abstrakt betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sich im Rahmen seiner Organisationsfreiheit dafür entscheidet, die Stelle der LBGF nicht mit einem der Bewerber, sondern anderweitig intern zu besetzen, ohne dass damit eine statusändernde Maßnahme verbunden ist. Hier hat der Beklagte zu 1., in dessen Geschäftsbereich die Stelle der LBGF zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens gefallen ist, die Staatssekretärin des Ministeriums mit der Erfüllung der Aufgabe der LBGF beauftragt. Dass eine derartige Maßnahme nicht ungewöhnlich ist, zeigt der Umgang mit dem Amt der LBGF in der Vergangenheit. Hier hat es mehrfach organisatorische Umstrukturierungen gegeben. Auch ursprünglich ist die Stelle als „Leitstelle für Frauen- und Gleichstellungsfragen “ von einer Staatssekretärin/einem Staatssekretär wahrgenommen worden, die/der allerdings dem Beklagten zu 3. zugeordnet war. Ob die Zuweisung der Aufgabe der LBGF an eine Staatssekretärin – wie die Klägerin meint – nicht mit deren Aufgaben in Einklang zu bringen und daher nicht zu einer bestmöglichen Wahrnehmung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben führt, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Die Klägerin wird durch eine solche organisatorische Entscheidung nicht in rechtlich relevanter Weise beschwert, da diese Entscheidung – wie dargelegt – im öffentlichen Interesse liegt. Ob der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens infolge der Übertragung der Aufgabe der LBGF auf die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls auf sachlichen Gründen beruht hat, kann hier dahinstehen. Zumindest dem Verlauf des Verfahrens bis zu dessen Abbruch lassen sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Organisationsentscheidung, die Aufgabe der LBGF auf die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu übertragen, allein zu dem Zweck erfolgt ist, die Klägerin vom Zugang zu diesem Amt fernzuhalten, weil das Auswahlverfahren darauf ausgerichtet gewesen ist, die Stelle der LBGF mit Frau X besetzen. Der Beklagte zu 1. hat dem Beklagten zu 3. vielmehr zunächst zwei außerhalb der Landesverwaltung stehende Bewerberinnen zur Besetzung vorgeschlagen. Der Beklagte zu 3. hat diese Vorschläge jedoch ausdrücklich unter Hinweis darauf abgelehnt, dass unter anderem mit Frau X und der Klägerin zwei Bewerberinnen aus der Landesverwaltung zur Verfügung stehen, die nicht ungeeignet erschienen, die Aufgaben der LBGF wahrzunehmen. Zudem hat der Beklagte zu 3. darauf gedrungen, dass eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage noch einzuholender aktueller Beurteilungen erfolgen soll. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten zu 1. und 3. auf die Erstellung der Beurteilung über die Klägerin durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Einfluss genommen haben. Auch nachdem der Beklagte zu 3. dem ihm vom Beklagten zu 1. zuletzt unterbreiteten Vorschlag einer Stellenbesetzung mit Frau X zugestimmt und die Kammer mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 (Az. 5 B 157/09 MD) im Wege einer von der Klägerin beantragten einstweiligen Anordnung eine dauerhafte Besetzung der Stelle mit Frau X vorläufig untersagt hat, haben weder der Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 3. erkennbar darauf hingewirkt, dass bei einer neuen Auswahlentscheidung in jedem Fall wieder Frau X ausgewählt wird. Vielmehr haben die Beklagten zu 1. und 3. vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine neue Anlassbeurteilung über die Klägerin angefordert, die den im gerichtlichen Eilverfahren gesetzten Maßstäben gerecht werden sollte. Ob der Umstand eine andere rechtliche Bewertung veranlasst, dass der Beklagte zu 1. noch vor Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hausintern den Dienstposten der KoSTLBGF ausgeschrieben hat, ohne die Klägerin hiervon zu informieren oder ihr den Zugang zum Bewerberkreis zu eröffnen, und diesen dann mit Frau X und damit mit der Bewerberin besetzt hat, die ursprünglich für den Dienstposten der LBGF vorgeschlagen worden war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls haben aus der Sicht des Beklagten zu 3. keine ausreichenden sachlichen Gründe vorgelegen, um den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu rechtfertigen. Hierauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang aber an. Ausgehend von der ihm – wie bereits dargestellt – eingeräumten materiellen Personalauswahlbefugnis und seinem damit einhergehenden Direktionsrecht im Hinblick auf das der Auswahlentscheidung vorausgehende Stellenbesetzungsverfahren muss der Beklagte zu 3. als letztverantwortliche Behörde auch die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mittragen und nach außen vertreten. Dabei können die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens – wie bereits dargestellt – in den geänderten organisatorischen Vorstellungen eines Ressortministers – hier des Beklagten zu 1. – für seinen Geschäftsbereich liegen. Diese Gründe kann der Beklagte zu 3. den Bewerbern um das in Rede stehende öffentliche Amt aber nur dann zur Rechtfertigung einer an den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens anknüpfenden unterbliebenen Auswahlentscheidung entgegenhalten, wenn er sich diese Gründe erkennbar zu eigen macht. Dies kann in der Weise geschehen, dass er selbst die Bewerber über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die dem zugrunde liegenden Erwägungen unterrichtet. Auch gegen eine Benachrichtigung der Bewerber durch das jeweilige Ministerium, dem die Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens überlassen worden ist, ist rechtlich nichts zu erinnern, wenn diese ausdrücklich im Namen des Beklagten zu 3. erfolgt. Auch hierdurch wird erkennbar, dass der Beklagte zu 3. als letztverantwortlicher Entscheidungsträger im Hinblick auf die Stellenbesetzung die Gründe für den Abbruch des Verfahrens (mit-)trägt. Vorliegend fehlt es jedoch an einer auf den Beklagten zu 3. zurückzuführenden Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF. Der Beklagte zu 3. hat in Bezug auf dieses Stellenbesetzungsverfahren zwar insoweit von seinem Direktionsrecht und seiner materiellen Auswahlbefugnis entsprechend der dargestellten Grundsätze Gebrauch gemacht, als er den beiden ersten Besetzungsvorschlägen des Beklagten zu 1. zunächst nicht gefolgt ist, sondern vielmehr eine neue auf den Bereich der Landesverwaltung beschränkte Ausschreibung und eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage noch einzuholender aktueller Anlassbeurteilungen veranlasst und schließlich erst dem auf dieser Grundlage erstellten Besetzungsvorschlag des Beklagten zu 1. seine Zustimmung erteilt hat. Er hat sich aber nicht die vom Beklagten zu 1. dargelegten Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dergestalt zu eigen gemacht, dass davon ausgegangen werden kann, dass er diese Gründe auch eigenständig (mit-)trägt. Ausweislich des Inhalts seiner E-Mail vom 22. April 2010 an den Beklagten zu 1. hat er sich vielmehr noch zu einem Zeitpunkt für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens ausgesprochen, zu dem er durch die E-Mail des Beklagten zu 1. vom 21. April 2010 bereits Kenntnis von dessen Erwägungen hinsichtlich eines Verfahrensabbruchs und die beabsichtigte Übertragung der Funktion der LBGF auf dessen Staatssekretärin gehabt hat. Allein der Umstand, dass er ausweislich des Schreibens der Staatssekretärin des Beklagten zu 1. vom 28. April 2010 wenige Tage später mit dem Minister des Beklagten zu 1. am Rande einer Kabinettsitzung am 27. April 2010 ein Einvernehmen über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erzielt haben soll, reicht für sich gesehen nicht aus, um verlässlich zu dokumentieren, dass er die vom Beklagten zu 1. zur Rechtfertigung des Verfahrensabbruchs angeführten Gründe tatsächlich übernommen hat. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist nicht aktenkundig. Ungeachtet dessen ist der Beklagte zu 3. noch vor der Entscheidung des Beklagten zu 1. über den Widerspruch der Klägerin gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens von den Erwägungen des Beklagten zu 1. abgerückt. In seinem persönlichen Schreiben vom 9. August 2010 an den Beklagten zu 1. hat er ausdrücklich Zweifel daran geltend gemacht, dass sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben sind. Bei dieser Sachlage vermag es der Beklagte zu 3. nicht zu rechtfertigen, dass er als im Außenverhältnis zur Klägerin (letzt-)verantwortlicher Entscheidungsträger hinsichtlich der Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens über die Bewerbung der Klägerin bislang noch nicht entschieden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Klägerin drei Beklagte in das Verfahren einbezogen hat und vollumfänglich unterlegen ist, soweit sie sich mit ihrer Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Entscheidung über ihre Bewerbung auf den Dienstposten der/des Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik. Die Klägerin ist Beamtin mit dem Status einer Oberstudienrätin (Bes.Gr. A 14 LBesO) und seit dem 1. September 2006 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als Referentin an das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, vormals Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, abgeordnet. Unter dem 22. August 2008 schrieb der Beklagte zu 3. den bis zur Bes.Gr. B 2 BBesO bewerteten Dienstposten „Landesbeauftragte/r für Gleichstellung und Frauenpolitik“ (nachfolgend LBGF) beim Beklagten zu 1. – vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales – aus. Die Stellenausschreibung richtete sich an unbefristet beschäftigte Bedienstete aus der Landesverwaltung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellenausschreibung Nr. 7.199 des PersonalServiceCenters der Landesverwaltung vom 22. August 2008 Bezug genommen. Im September 2008 schrieb der Beklagte zu 1. den vorgenannten Dienstposten mit Zustimmung des Beklagten zu 3. auch für außerhalb der Landesverwaltung stehende Interessenten aus. Mit Schreiben vom 26. November 2008 erbat der Beklagte zu 1. die Zustimmung des Beklagten zu 3. zur Besetzung des Dienstpostens mit einer externen Bewerberin aus der Bremer Senatsverwaltung. Diese habe sich in den Auswahlgesprächen als für den Dienstposten am besten geeignet erwiesen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 lehnte der Beklagte zu 3. den Besetzungsvorschlag mit der Begründung ab, mit der Klägerin und – der beim Beklagten zu 1. im Angestelltenverhältnis als Referentin tätigen – Frau X gebe es zwei Bewerberinnen aus dem Landesdienst, denen aufgrund der Bewertungsergebnisse der Auswahlgespräche nicht von vornherein die Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten abgesprochen werden könne. Vor diesem Hintergrund seien die externen Bewerberinnen über die Aufhebung der externen Stellenausschreibung und die Besetzung des Dienstpostens mit einer/einem geeigneten Landesbediensteten zu unterrichten. Mit Schreiben vom 13. März 2009 erbat der Beklagte zu 1. die Zustimmung des Beklagten zu 3. zur Besetzung des Dienstpostens mit einer anderen nicht in der Landesverwaltung beschäftigten Bewerberin, die im Auswahlverfahren hinter der ursprünglich vorgeschlagenen externen Bewerberin den Auswahlrang 2 belegt habe. Unter dem 24. März 2009 versagte der Beklagte zu 3. diesem Vorschlag seine Zustimmung und hob die externe Ausschreibung vom September 2008 auf. Zugleich veranlasste er eine neue, auf Beschäftigte der Landesverwaltung beschränkte Ausschreibung des Dienstpostens und die Durchführung eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage noch einzuholender aktueller Beurteilungen. Mit Schreiben vom selben Tag setzte er die Klägerin hierüber in Kenntnis. Nach Einholung von Beurteilungen über die verbliebenen unbefristet in der Landesverwaltung beschäftigten Bewerber/-innen – darunter die Klägerin – unterbreitete der Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 30. April 2009 den Vorschlag, den in Rede stehenden Dienstposten mit Frau X zu besetzen. Unter dem 5. Mai 2009 stimmte der Beklagte zu 3. diesem Vorschlag zu, woraufhin der Beklagte zu 1. Frau X mit Wirkung vom 7. Mai 2009 bis zur endgültigen Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Referentin vorübergehend vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Geschäfte der LBGF beauftragte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 teilte der Beklagte zu 3. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Dienstposten der LBGF mit Frau X zu besetzen, die zunächst vertretungsweise mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut werde. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 6. Mai 2009 Widerspruch und suchte zugleich bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zudem erhob sie Widerspruch gegen die über sie erstellte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung vom 15./17. April 2009 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2009. Diesen Widerspruch wies das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 zurück. Im Rahmen des sich daran anschließenden Klageverfahrens (Az. 5 A 230/09 MD) hob das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund eines am 4./9. Februar 2010 gerichtlich geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 24. März 2010 die Anlassbeurteilung vom 15./17. April 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 auf. Bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 (Az. 5 B 157/09 MD) untersagte die Kammer den Beklagten zu 1. und 3. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, den in Rede stehenden Dienstposten dauerhaft mit Frau X zu besetzen, bis erneut über die Bewerbung der Klägerin entschieden worden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten zu 1. und 3. wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17. November 2009 (Az. 1 M 76/09) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungen der den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts verwiesen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 erbat der Beklagte zu 3. vom Beklagten zu 1. für die neu zu treffende Auswahlentscheidung einen Personalvorschlag zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens auf der Grundlage eines den vorgenannten gerichtlichen Beschlüssen Rechnung tragenden Auswahlverfahrens. Hierfür sei insbesondere eine Neuerstellung bzw. Überprüfung und ggf. Änderung der zugrunde zu legenden Beurteilungen geboten. Im Rahmen des anschließend auf Veranlassung des Beklagten zu 1. durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eingeleiteten Verfahrens zur Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung über die Klägerin lehnte diese unter dem 18. Dezember 2009 ihren Zweitbeurteiler wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 teilte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit der Klägerin mit, ihr Befangenheitsantrag werde abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2010 zurück, woraufhin die Klägerin am 6. April 2010 bei dem erkennenden Gericht Klage erhob (Az. 5 A 47/10 MD). Unter dem 16./19. April 2010 erstellte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Klägerin eine neue Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. April 2009. Mit E-Mail vom 21. April 2010 (Bl. 223 der Beiakte A des Verfahrens 5 B 113/10 MD) teilte die Personalreferatsleiterin des Beklagten zu 1. dem Beklagten zu 3. mit, angesichts der Tatsache, dass ein Abschluss des (Stellenbesetzungs-)Verfahrens nach wie vor nicht in Aussicht stehe, sei nunmehr beabsichtigt, die Ausschreibung aufzuheben und eine Wahrnehmung der Funktion der Landesbeauftragten bis auf Weiteres durch die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu gewährleisten. Mit E-Mail vom 22. April 2010 (a. a. O.) unterrichtete der Beklagte zu 3. die Personalreferatsleiterin des Beklagten zu 1. darüber, dass das weitere Vorgehen auf Leitungsebene erörtert worden sei. Danach solle das laufende Besetzungsverfahren fortgeführt werden. Im Übrigen bestünden keine Bedenken dagegen, die Aufgaben der Landesbeauftragten während des laufenden Verfahrens auf die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu übertragen. Am 22. April 2010 wurde der Klägerin die über sie erstellte Anlassbeurteilung vom 16./19. April 2010 eröffnet. Am Nachmittag des 27. April 2010 übersandte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit die Beurteilung per E-Mail dem Beklagten zu 1. zur weiteren Verwendung. Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte die Staatssekretärin des Beklagten zu 1. dem Staatsminister der des Beklagten zu 3. mit, der Beklagte zu 3. und der Minister des Beklagten zu 1. hätten am Rande einer Kabinettsitzung Einvernehmen über den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens erzielt. Die notwendigen Schritte würden veranlasst, wenn bis zum 5. Mai 2010 nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde. Im Mai 2010 schrieb der Beklagte zu 1. beschränkt auf seinen Geschäftsbereich den mit der Bes.Gr. A 16 BBesO bzw. der Entgeltgruppe E 15 bewerteten Dienstposten „Leiter/in des Koordinierungsbüros der Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik“ (nachfolgend KoSTLBGF) aus und legte als Bewerbungsfrist den 22. Juni 2010 fest. Unter dem 21. Juni 2010 beauftragte der Minister des Beklagten zu 1. die Staatssekretärin des Ministeriums, ab dem 22. Juni 2010 neben ihrer Funktion als Staatssekretärin auch das Amt der LBGF wahrzunehmen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte zu 1. der Klägerin – wie auch Frau X und einer weiteren Mitbewerberin – mit, dass die Stellenausschreibungen vom 22. August 2008 bzw. vom 24. März 2009 aufgehoben worden seien. Aufgrund der langen Verfahrensdauer des Stellenbesetzungsverfahrens und der Tatsache, dass auch derzeit eine baldige Auswahlentscheidung nicht in Aussicht stehe, habe sich die Hausleitung entschieden, die Aufgabe der LBGF der Staatssekretärin des Beklagten zu 1. zu übertragen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2010 bewarb die Klägerin sich auch auf den Dienstposten der KoSTLBGF, auf den sich neben Frau X auch eine weitere beim Beklagten zu 1. unbefristet Beschäftigte bewarben. Am 28. Juni 2010 erhob die Klägerin gegen ihre Anlassbeurteilung vom 16./19. April 2010 Widerspruch, den das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 zurückwies. Am 6. September 2010 erhob die Klägerin hiergegen Klage bei dem erkennenden Gericht (Az. 5 A 148/10 MD). Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der Beklagte zu 1. der Klägerin mit, sie habe nicht in das Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens der KoSTLBGF einbezogen werden können, da die Stellenausschreibung sich ausschließlich an Beschäftigte des eigenen Geschäftsbereichs richte. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2010 Widerspruch. Nachdem die weitere Bewerberin aus dem Geschäftsbereich des Beklagten zu 1. unter dem 30. Juni 2010 ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, erbat der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 7. Juli 2010 die Zustimmung des Beklagten zu 3. zur Besetzung des Dienstpostens KoSTLBGF mit Frau X. Unter dem 23. Juli 2010 suchte die Klägerin um verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die beabsichtigte dauerhafte Übertragung des Dienstpostens der KoSTLBGF auf Frau X nach. Mit Schreiben vom 9. August 2010 (Bl. 94 der Beiakte D des Verfahrens 5 B 113/10 MD) teilte der Beklagte zu 3. dem Beklagten zu 1. mit, vor der Besetzung der Stelle der KoSTLBGF mit Frau X halte er eine nähere Klärung der Aufhebung des Besetzungsverfahrens für die Stelle der LBGF für vorgreiflich. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 1. bestünden aus seiner Sicht Bedenken gegen den Abbruch des Verfahrens. Da das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Beklagten zu 1. im Nachgang der Besprechung am Rande des Kabinetts am 27. April 2010 die für die Klägerin erbetene dienstliche Beurteilung übermittelt habe, hätten ab diesem Zeitpunkt für alle Bewerberinnen neue Beurteilungen für eine Auswahlentscheidung vorgelegen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlichen Langzeiterkrankung von Frau X ergebe sich kein Anlass für eine alternative Verfahrensgestaltung, da Frau X sich seit dem 25. Mai 2010 wieder im Dienst befinde. Zweifel am Wegfall des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin ergäben sich auch im Hinblick darauf, dass diese über den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist für den neu ausgeschriebenen Dienstposten der KoSTLBGF informiert worden sei. Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (Az. 5 B 113/10 MD) lehnte die Kammer den Eilantrag der Klägerin bezüglich der Übertragung des Dienstpostens der KoSTLBGF auf Frau X ab. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 22. Februar 2011 (Az. 1 M 10/11 MD) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungen der den Beteiligten bekannten verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 wies der Beklagte zu 1., vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales, den gegen den Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 30. Juni 2010 zurück. Zur Begründung führte er aus, dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege die Entscheidung zugrunde, eine hausinterne anderweitige Organisationsstruktur zu schaffen, welche die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens entbehrlich mache. Bereits am 27. Januar 2011 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht wegen der Aufhebung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle der LBGF Klage erhoben. Nachdem mit Beschluss der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) die Zuständigkeit für das Thema „Gleichstellung/Gleichstellungsbeauf-tragte“ vom Beklagten zu 1. auf den Beklagten zu 2. übergegangen ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 zusätzlich den Beklagten zu 2. in ihre Klage einbezogen. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 hat die Klägerin ihre Klage zudem auf den Beklagten zu 3. erweitert. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus den Gesamtumständen der Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens der LBGF und des Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich des Dienstpostens der KoSTLBGF ergebe sich, dass sie – die Klägerin – als Bewerberin habe ausgeschlossen werden sollen, um die maßgeblichen Aufgaben der LBGF unter Umgehung der insoweit ergangenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen auf Frau X übertragen zu können. Dies werde daran deutlich, dass der Dienstposten der KoSTLBGF noch vor dem Abbruch des Verfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der LBGF beschränkt auf den Geschäftsbereich des Beklagten zu 1. ausgeschrieben und sie – die Klägerin – erst nach Ablauf der in der Ausschreibung bestimmten Bewerbungsfrist über den Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens informiert worden sei. Bei der Ausschreibung des Dienstpostens KoSTLBGF handele es sich um die verdeckte (Neu-)Ausschreibung des Dienstpostens der LBGF. Ausweislich der maßgeblichen Ausschreibung nehme die KoSTLBGF wesentliche Aufgaben der LBGF wahr. Ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahrens nicht durch den Beklagten zu 1., sondern allenfalls durch den Beklagten zu 3. habe erfolgen können, seien auch keine sachlichen Gründe für den Abbruch des Verfahrens gegeben. Die E-Mail des Beklagten zu 3. vom 22. April 2010 sowie dessen Schreiben vom 9. August 2010 verdeutlichten, dass dieser das laufende Bewerbungsverfahren vielmehr habe fortführen wollen, weil er rechtliche Bedenken gegen einen Abbruch gehabt habe. Die im Schreiben des Beklagten zu 1., vormals Ministerium für Gesundheit und Soziales, vom 21. Juni 2010 gegebene Begründung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, eine baldige Auswahlentscheidung stehe nicht in Aussicht, trage nicht, da dem Beklagten zu 1. jedenfalls am 27. April 2010 die für alle Bewerberinnen erbetenen neuen Anlassbeurteilungen vorgelegen hätten. Im Übrigen sei die Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben der LBGF auf die Staatsekretärin des Beklagten zu 1. rechtswidrig, da sich die Aufgaben einer Staatssekretärin mit den Aufgaben einer LBGF nicht in Einklang bringen ließen. Eine Staatssekretärin führe die gesamte Verwaltung ihres Ministeriums, während die LBGF ressortübergreifend gleichstellungspolitische Belange zu bearbeiten habe. Die Klägerin beantragt, die Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 21. Juni 2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin auf den Dienstposten der Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auch gegen die Beklagten zu 2. und 3. richte. Hinsichtlich des auf die Aufhebung der Mitteilung vom 21. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2011 gerichteten Klageantrags sei allein der Beklagte zu 1. richtiger Klagegegner. Dem zwischenzeitlichen Wechsel der Ressortzuständigkeit komme insoweit keine rechtliche Bedeutung zu, da es sich bei der Aufhebung der Stellenausschreibung um einen Verwaltungsakt mit nicht dauerhaft regelnder Wirkung handele, für den der Beklagte zu 1. die rechtliche Verantwortung behalte, da er diese Entscheidung – als Ministerium für Gesundheit und Soziales – getroffen habe. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zu 2. als nunmehr zuständiger Behörde zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens begehre, fehle ihr das Rechtsschutzinteresse. Der Beklagte zu 2. werde das Ausschreibungsverfahren auch ohne eine dahingehende gerichtliche Verpflichtung fortführen, wenn das Gericht den Verfahrensabbruch aufhebe. Der Beklagte zu 3. sei nicht richtiger Klagegegner, da er derzeit aufgrund des schwebenden Klageverfahrens gegen die Entscheidung des Beklagten zu 1., das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, keine Auswahlentscheidung zu treffen habe. Für den Fall eines erfolgreichen Anfechtungsbegehrens der Klägerin habe zunächst der Beklagte zu 2. zu entscheiden, ob und auf welcher Grundlage dem Beklagten zu 3. ein neuer Personalvorschlag zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens unterbreitet werde oder ob das Stellenbesetzungsverfahren aus neuen sachlichen Gründen abgebrochen werde. In der Sache sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen erfolgt. Der Beklagte zu 1. habe im Rahmen seiner Organisationszuständigkeit entschieden, den Dienstposten „LBGF“ einzurichten, nachdem er – damals als Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales – mit Beschluss der Landesregierung vom 16. Juni 1998 zur Leitstelle für Frauenpolitik bestimmt worden sei. Aufgrund seiner Organisationshoheit habe er die Aufgabe der LBGF auch einer anderen Person als dem Adressatenkreis der Ausschreibung – hier seiner Staatssekretärin – übertragen können. Ebenso habe es ihm freigestanden, zur Unterstützung der LBGF eine Koordinierungsstelle einzurichten und zu besetzen. Als die vormalige LBGF die Leitung der Abteilung 1 des Hauses übernommen habe, sei zunächst beabsichtigt worden, die Stelle der LBGF nachzubesetzen. Während der Vakanz der Stelle sei deutlich geworden, dass das Politikfeld Gleichstellungs- und Frauenpolitik eine wesentlich stärkere politische Verhaftung bekommen solle, was insbesondere von Seiten der frauenpolitischen Fachöffentlichkeit gefordert worden sei. Dies habe zu der Erkenntnis geführt, dass die Anbindung dieses Politikfeldes an die Ressortleitung notwendig sei. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung unter Beachtung der zeitlichen Belastung der Staatssekretärin habe der Beklagte zu 1. eine neue Organisationsstruktur geschaffen, indem er mit dem Koordinierungsbüro einen rein administrativen Verwaltungsbereich eingerichtet habe, um den politisch tätigen Bereich zu unterstützen und diesen von allgemeinen Arbeiten zu entlasten. Da die Koordinierungsstelle die Arbeitsstruktur für die Staatssekretärin in ihrer Funktion als LBGF bilden solle, liege es in der Natur der Sache, dass die beiden Ausschreibungen inhaltlich miteinander in einem engen Zusammenhang stünden. Gleichwohl bestünden deutliche Unterschiede in der Aufgabenbeschreibung hinsichtlich der Wahrnehmung der Außenvertretung und des Entscheidungsrahmens beider Dienstposten. Die originären Aufgaben der LBGF überstiegen hinsichtlich des Maßes an Verantwortung und Außenrepräsentanz deutlich diejenigen der KoSTLBGF. Die lange Verfahrensdauer hinsichtlich der ursprünglich beabsichtigten Besetzung der Stelle der LBGF und damit die Vernachlässigung der dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben hätten mit dazu beigetragen, Überlegungen für eine anderweitige organisatorische Ausrichtung dieser Funktion anzustellen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, in den Verfahren 5 B 113/10 MD und 5 B 157/09 MD sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 3. Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.